vom 31. August 1919
geändert durch
Gesetz, betreffend das Berner Abkommen vom 30. Juni 1920 über die
Erhaltung oder Wiederherstellung der durch den Weltkrieg betroffenen
gewerblichen Eigentumsrechte vom 3. August 1920 (RGBl.
S. 1557)
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
I. Abschnitt.
Regelung von Geldverbindlichkeiten
§ 1.
In Ansehung feindlicher Forderungen und Schulden (Artikel 296 Abs. 1, § 2 der Anlage zu Artikel 296, Artikel 72, 302 des Friedensvertrags) ist die Zahlung, die Zahlungsannahme sowie jeder andere auf die Schuldenregelung bezügliche Verkehr zwischen den Beteiligten verboten, es sei denn, daß der Verkehr durch Vermittlung der Prüfungs- und Ausgleichsämter erfolgt.
Die im Abs. 1 bezeichneten Forderungen dürfen gerichtlich nur geltend gemacht werden, wenn dem Gläubiger die im § 25 der Anlage zu Artikel 295 des Friedensvertrags vorgesehene Bescheinigung erteilt ist.
Wer wissentlich einem der Verbote des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Ebenso werden Gläubiger und Schuldner bestraft, die im Einverständnisse miteinander Maßnahmen treffen, um ein Prüfungs- und Ausgleichsamt zu umgehen oder zu täuschen.
Der Versuch ist strafbar.
Die Vorschriften dieses Abschnitts treten mit dem auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Tage in Kraft. Sobald feststeht, daß eine der alliierten und assoziierten Mächte sich nicht für die Verwendung des Artikels 296 des Friedensvertrags und seiner Anlage entscheiden hat, ist dieses vom Reichswirtschaftsminister im Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen. Mit dem Ablauf des Tages dieser Bekanntmachung treten die Vorschriften der §§ 1, 2 insoweit außer Kraft.
siehe hierzu
Reichsgesetzblatt
- Jahrgang 1920, S. 71 (Brasilien), S. 252 (Ägypten, Bolivien, Guatemala, Japan,
Peru, Polen, die Südafrikanische Union, die Tschechoslowakei und Uruguay), S.
481 (Serbisch-Kroatisch-Slovenischer Staat), S. 848 (Cuba), S. 1089 (Portugal),
S. 1869 (Rumänien)
- Jahrgang 1921, S. 93 (Honduras. Nikaragua), S. 1590
(Vereinigte Staaten von Amerika)
- Jahrgang 1923 Teil II S. 179 (Ekuador);
die genannten Länder haben zumeist die Frist nach Art. 296 Buchstabe a) von
einem Monat nach Inkrafttreten des Friedensvertrages für sich ohne weiteres
verstreichen lassen, so dass der Artikel 296 des Friedensvertrags für das
entsprechende Land nicht zur Anwendung gekommen ist.
§ 4.
Die Reichsregierung wird ermächtigt, Leistungen land- und forstwirtschaftlicher, gewerblicher und kaufmännischer Betriebe, insbesondere Lieferungen und Dienstleistungen anzufordern, die zur Ausführung des Friedensvertrags oder ergänzender Abkommen erforderlich sind.
Soweit die Reichsregierung nicht ein anderes bestimmt, wird die im Abs. 1 bezeichnete Befugnis von jedem Reichsminister für seinen Geschäftsbereich unmittelbar oder durch eine von ihm zu bestimmende Behörde ausgeübt (Anoforderungsbehörde).
§ 5.
Die Anforderung kann auch an einen Leistungsverband (Land-, Kommunalverband, Gemeinde oder besonders bestimmte Verbände) ergehen.
§ 6.
Die Leistungsverbände können allgemein oder im einzelnen Falle ermächtigt werden, die von ihnen aufzubringenden Leistungen von Unterverbänden oder von den Inhabern der betriebe anzufordern. Sie können ferner ermächtigt werden, zur Erfüllung ihrer Leistungspflicht Gegenstände zu beschlagnahmen und zu enteignen. Auf die Beschlagnahme und die Enteignung finden die Vorschriften des Gesetzes über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlaß des Friedensvertrags zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten entsprechende Anwendung.
§ 7.
Die Anforderung erfolgt ohne besonderes Verfahren möglichst nach Anhörung des Leistungsverbandes oder des Betriebsinhabers durch Bescheid an diese. Zur Zustellung genügt die Übersendung mittels eingeschriebenen Briefes gegen Rückschein.
Der Bescheid hat Art und Umfang sowie Ort und Zeit der angeforderten Leistung zu bestimmen. Er soll ausdrücklich darauf hinweisen, daß die Leistung zur Erfüllung des Friedensvertrags oder ergänzender Abkommen bestimmt ist.
§ 8.
Für die Leistung ist eine angemessene Vergütung zu gewähren.
Die Vergütung wird von der Anforderungsbehörde oder von einer anderen durch den zuständigen Reichsminister zu bezeichnenden Stelle festgesetzt. Auf die Vergütung können Vorschüsse bewilligt werden.
Gegen die Festsetzung der Vergütung kann binnen sechs Monaten von der Zustellung des Festsetzungsbescheids an die Entscheidung des Reichswirtschaftsgerichts nachgesucht werden, das endgültig über die Vergütung befindet.
§ 9.
Soweit nicht im Sonderfall ein besonderes Gesetz ergeht, erläßt der zuständige Reichsminister im Einvernehmen mit den Reichsministern der Finanzen und der Justiz die näheren Bestimmungen zur Durchführung der in den §§ 4 bis 8 bezeichneten Maßnahmen. Insbesondere sind Bestimmungen darüber zu treffen, wie die gleichmäßige Verteilung der Leistungen auf die Länder gewährleistet wird, welche Verbände für die einzelnen Arten von Leistungen als Leistungsverbände gelten, ferner über die Unterverteilung der den Leistungsverbänden auferlegten Leistungen auf Unterverbände, über die Herbeiführung der Leistung, über Art und Umfang der Vergütung, über das bei ihrer Festsetzung zu beobachtende Verfahren und über den Ausgleich zwischen dem Reiche und den Leistungsverbänden.
Die Bestimmungen
bedürfen der Zustimmung des Reichsrats sowie eines von der Nationalversammlung
zu wählenden Ausschusses von 15 Mitgliedern.
siehe hierzu die Verordnung in Ausführung des § 9 des Ausführungsgesetzes zum Friedensvertrage, betreffend die Anforderung von Warenlieferungen für den Wiederaufbau (mit Ausnahme der Anforderungen von Vieh), sowie betreffend Anforderungen zur Durchführung von Maßnahmen auf den Gebieten der Abrüstung und der Binennschiffahrt vom 22. Juli 1921 (RGBl. S. 948).
§ 10.
Zur Durchführung dieses Gesetzes und der gemäß § 9 erlassenen Bestimmungen sind die Reichsregierung und die im § 4 Abs. 2 bezeichneten Behörden berechtigt, über Preisverhältnisse und Vorräte sowie über die Leistungsfähigkeit und die Arbeitsverhältnisse von Verbänden, Unternehmern und Betrieben jederzeit Auskunft zu verlangen. Die gleiche Befugnis steht den Leistungsverbänden, die gemäß § 6 zur Anforderung ermächtigt sind, zur Durchführung des Anforderungsrechts zu.
Die Auskunft kann durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Anfrage bei den einzelnen zur Auskunft Verpflichteten erfordert werden.
Zur
Auskunft sind verpflichtet
1. Personen, die Sachen, über die Auskunft verlangt wird, in Gewahrsam haben
oder gehabt haben oder auf Lieferung solcher Sachen Anspruch haben,
2. landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer sowie
die Inhaber kaufmännischer Betriebe,
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände sowie die gemäß § 5
bestimmten besonderen Verbände.
Wollen die zuständigen Stellen von der Befugnis des Abs. 1 gegenüber staatlichen Betrieben oder Einrichtungen Gebrauch machen, so ist die Landeszentralbehörde um die Auskunft zu ersuchen.
Die zuständigen Stellen und die von ihnen Beauftragten sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Geschäftspapiere, Geschäftsbücher und sonstige Urkunden, insbesondere auch dei Unterlagen für Preisberechnungen und Preisangebote sowie für die Beurteilung der Arbeitsverhältnisse und der Leistungsfähigkeit der Betriebe einzusehen, auch Betriebseinrichtungen und Räume zu besichtigen und zu untersuchen.
Die von den zuständigen Stellen Beauftragten sind vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeigen von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung oder Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten.
Das Ergebnis der Auskünfte und Ermittlungen darf nicht zu steuerlichen Zwecken verwendet werden.
§ 11.
Mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu zweihunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich den zur Durchführung der Vorschriften der §§ 4 bis 9 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
§ 12.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe
bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer
vorsätzlich
1. die von ihm auf Grund des § 10 geforderten Auskunft nicht oder nicht
innerhalb der ihm bestimmten Frist oder unrichtig oder unvollständig gibt,
2. der Vorschrift des § 10 Abs. 5 zuwider die Einsicht in seine
Geschäftspapiere, Geschäftsbücher und sonstigen Urkunden oder die Besichtigung
oder Untersuchung seiner Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert.
§ 13.
Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer fahrlässig die von ihm auf Grund des § 10 geforderte Auskunft nicht oder nicht innerhalb der ihm bestimmten Frist oder unrichtig oder unvollständig gibt.
§ 14.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften des § 10 Abs. 6 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder sich der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen nicht enthält.
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag
ein.
III. Abschnitt.
Gewerbliche Schutzrechte
§ 15.
Die gesetzlichen Fristen für die Vornahme der zur Begründung oder Erhaltung gewerblicher Schutzrechte erforderlichen Handlungen werden, soweit sie nicht schon am 1. August 1914 abgelaufen sind oder erst nach Inkrafttreten des Friedensvertrags begonnen haben, bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten des Friedensvertrags verlängert. Zuschlags- oder Nachholungsgebühren sind bei Zahlungen, die hiernach rechtzeitig geleistet werden, nicht zu entrichten.
Gewerbliche Schutzrechte, die nach den bisher geltenden Vorschriften infolge Nichtvornahme einer Handlung in der Zeit vom 1. August 1914 bis zum Inkrafttreten des Friedensvertrags erloschen sind, treten wieder in Kraft.
Durch Gesetz vom 3. August 1920 wurden im § 15 die Worte "des Friedensvertrags" (2x) mit Wirkung vom 30. September 1920 (RGBl. S. 1788) ersetzt durch: "des Berner Abkommens vom 30. Juni 1920".
§ 16.
Der Zeitraum zwischen dem 1. August 1914 und dem Inkrafttreten des Friedensvertrags wird auf die im § 11 Abs. 3 des Patentgesetzes vorgesehene Frist für die Zurücknahme eines Patents nicht angerechnet. Vor Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Friedensvertrags können Patente, die am 1. August 1914 in Kraft waren, nicht zurückgenommen werden.
Durch Gesetz vom 3. August 1920 wurden im § 15 die Worte "des Friedensvertrags" (2x) mit Wirkung vom 30. September 1920 (RGBl. S. 1788) ersetzt durch: "des Berner Abkommens vom 30. Juni 1920".
§ 17.
Die Vorschriften der §§ 15, 16 finden zugunsten von
Angehörigen ausländischer Staaten nur Anwendung, wenn in diesen Staaten nach
einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung den deutschen
Reichsangehörigen gleichartige Vorteile gewährt werden.
IV. Abschnitt.
Rechtsverhältnisse der Hypothekenbanken
§ 18.
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Deckung der Pfandbriefe einer deutschen Hypothekenbank bestimmten Hypotheken dürfen auch insoweit als Deckung für Pfandbriefe benutzt werden, als die beliehenen Grundstücke nach dem Friedensvertrage nicht mehr im Inland liegen.
Ebenso dürfen Darlehen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer
deutschen Hypothekenbank an Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen
Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft oder an
Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn gewährt sind, auch insoweit
als Grundlage für Schuldverschreibungen dienen, als die Körperschaften oder die
Kleinbahnunternehmungen nach dem Friedensvertrage nicht mehr als inländische
anzusehen sind.
V. Abschnitt.
Ausgabe von Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen durch das Reich
§ 19.
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Ausführung der Bestimmungen im Artikel 232 Abs. 3 des Friedensvertrags Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen auf den Inhaber auszugeben, deren Gesamtbetrag von Reichsrat festgesetzt wird.
§ 20.
Der Reichsminister der Finanzen wird ferner
ermächtigt, zur Ausführung der Bestimmungen im § 12 der Anlage II zu Artikel 244
des Friedensvertrags
1. Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen auf den Inhaber im Betrage von
20 Milliarden Mark Gold,
2. Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen auf den Inhaber im Betrage von
weiteren vierzig Milliarden Mark Gold auszugeben und
3. eine Verpflichtung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen oder
Schatzanweisungen auf den Inhaber über weitere vierzig Milliarden Mark Gold
einzugehen.
§ 21.
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder teilweise auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in- und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar gestellt werden.
Die Feststellung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichsminister der Finanzen überlassen.
Der
Reichminister der Finanzen kann über die Tilgung der Schuldverschreibungen
abweichend von den Vorschriften der §§ 5, 6 der Reichsschuldenordnung besondere
Bestimmungen erlassen.
VI. Abschnitt.
Zwangs- und Strafmaßnahmen.
§ 22.
Vereine und private Unterrichtsanstalten, die den im Artikel 177 des Friedensvertrags enthaltenen Verboten zuwiderhandeln, unterliegen der Auflösung.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften des § 2 Abs. 2, 3 des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 151) Anwendung.
Durch Gesetz zur Durchführung der Artikel 177, 178 des Friedensvertrags vom 22. März 1921 (RGBl. S. 235) wurde der § 22 faktisch vollständig aufgehoben und ersetzt.
§ 23.
Wer der Bestimmung im Artikel 222 des Friedensvertrags zuwider einen Angehörigen der alliierten und assoziieren Mächte den Nachforschungen der Behörde durch Verheimlichung entzieht oder zu entziehen versucht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaaten oder mit Haft oder Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer es verabsäumt, den Aufenthalt eines Angehörigen der alliierten und assoziierten Mächte, der den Nachforschungen der Behörde durch Verheimlichung entzogen wird, der Polizeibehörde anzuzeigen.
§ 24.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Haft
oder mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark wird bestraft, wer den
Bestimmungen des Friedensvertrags zuwider in Deutschland
1. Kriegswaffen, Kriegsmunition oder sonstiges Kriegsgerät in anderen als den
vom Reichswehrminister bestimmten Werkstätten oder zum Zwecke der Ausfuhr in
fremde Länder herstellt;
2. erstickende, giftige oder ähnlich wirkende Gase, Flüssigkeiten oder Stoffe
oder Material, das eigens für die Herstellung, die Aufbewahrung oder den
gebraucht solcher Erzeugnisse oder ebenso wirkender Verfahrungsarten bestimmt
ist, herstellt,
3. Panzerwagen, Tanks oder ähnliche Vorrichtungen, die Kriegszwecken dienen
können, herstellt,
4. wissentlich Maschinen, Materialien oder andere Gegenstände, die von dem
Abbruch eines deutschen Unterseeboots oder sonstigen Kriegsschiffs herrühren, zu
anderen als industriellen oder Handelszwecken verwendet oder an das Ausland
verkauft oder sonst überläßt,
5. Unterwasserfahrzeuge zu Kriegs- oder Handelszwecken baut oder erwirbt,
6. ohne besondere Erlaubnis des Reichswehrministers Waffen, Munition oder
sonstiges Material, das zur Ausrüstung von Kriegsschiffen geeignet ist,
herstellt,
7. innerhalb der ersten sechs Monate nach Inkrafttreten des Friedensvertrags
Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugmotoren oder Teile von solchen herstellt,
8. vor dem 1. Mai 1921 ohne Erlaubnis des Reichswirtschaftsministers über Gold
(§ 1 der Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Gold,
vom 13. November 1915, Reichs-Gesetzbl. S. 673) Verfügung trifft.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf sie sich die strafbare Handlung
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder
nicht.
VII. Abschnitt.
Elsaß-Lothringische Angelegenheiten.
§ 25.
Die Abwicklung der Geschäfte der bisherigen Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen liegt dem Reichsminister des Innern ob. Er kann zu diesem Zwecke die Befugnisse ausüben, die nach den bis zum 9. November 1918 in Elsaß-Lothringen geltenden Reichs- und Landesgesetzen dem Kaiser sowie dem Statthalter und den Verwaltungsbehörden zustanden.
§ 26.
Solange bisherige elsaß-lothringische Beamte als solche Bezüge aus der Reichskasse erhalten, bestimmen sich ihre dienstlichen Pflichten bis zur endgültigen gesetzlichen Regelung nach den allgemein für widerruflich beurlaubte Reichsbeamte geltenden Vorschriften. Die näheren Bestimmungen erläßt der Reichsminister des Innern.
Als bisherige elsaß-lothringische Beamte im Sinne des Abs. 1 gelten die
unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten sowie die Religionsdiener und
sonstigen aus der Landeskasse besoldeten Beamten der in Elsaß-Lothringen
anerkannten Religionsgemeinschaften, sofern sie das Land vor Ablauf eines Jahres
seit dem Inkrafttreten des Friedensvertrags infolge der Besetzung oder Abtretung
verlassen haben.
VIII. Abschnitt.
Aufhebung von Kriegsmaßnahmen.
§ 27.
Die Reichsregierung wird ermächtigt zu bestimmen, wann und in welcher Weise die während des Krieges gegen das bisher feindliche Ausland erlassenen Ausnahmevorschriften außer Kraft treten.
Sie wird ferner ermächtigt festzustellen, wann im Sinne bestehender reichsrechtlicher Vorschriften der Kriegszustand als beendet anzusehen ist.
Soweit die Reichsregierung nicht ein anderes bestimmt, werden die in den Abs. 1, 2 bezeichneten Befugnisse von jedem Reichsminister für seinen Geschäftsbereich selbständig ausgeübt.
siehe hierzu
- Verordnung über die Auslegung der Begriffe Friedensschluß und Kriegsende im
Sinne rechtsgeschäftlicher Erklärungen vom 14. Februar 1920 (RGBl.
S. 237).
- die Bekanntmachung, betreffend den Zeitpunkt des Friedensschlusses im Sinne
des Gesetzes über die Wiederherstellung der deutschen Handelsflotte vom 29. März
1920 (RGBl.
S. 432).
- die Bekanntmachung, betreffend die Auslegung der Begriffe Friedensschluß und
Kriegsende auf dem gebiete der Arbeiter- und Angestelltenversicherung vom 25.
Mai 1920 (RGBl.
S. 1081).
- Verordnung über die Aufhebung einer Kriegsmaßnahme vom 4. Mai 1923 (RGBl.
II S. 228)
weiterhin zum Begriff Friedensschluß:
- Bekanntmachung, betreffend den Wiedereintritt des Friedenszustandes gemäß § 32
des Kriegsleistungsgesetzes vom 31. März 1920 (RGBl.
S. 420).
IX. Abschnitt.
Ermächtigung zu weiteren Ausführungsbestimmungen.
§ 28.
Die Reichsregierung wird ermächtigt, solange die Nationalversammlung vertagt ist, weitere gesetzliche Maßnahmen anzuordnen, die sich zur Ausführung des Friedensvertrags als notwendig und dringend erweisen, insbesondere auch Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Beziehungen zwischen den hinsichtlich ihrer Staatszugehörigkeit vom Friedensvertrage betroffenen deutschen Gebieten und dem übrigen Teile des Deutschen Reichs bis zur endgültigen Regelung mit en beteiligten Mächten zu ordnen.
Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung
des Reichsrats sowie eines von der Nationalversammlung zu wählenden Ausschusses
von 15 Mitgliedern.
X. Abschnitt.
Schlußvorschrift.
§ 29.
Dieses Gesetz tritt, soweit nicht im § 3 ein anderes bestimmt ist, gleichzeitig mit dem Friedensvertrage in Kraft.
Verkündung vom 11. September 1919 durch das Reichsgesetzblatt Nr. 171
Dresden, den 31. August 1919
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsminister des Auswärtigen
Müller