Vergleich der Pariser Vorortverträge von 1919 und 1920
 

Amtliche Übersetzung (deutsch, Deutschland)

Amtliche Übersetzung (deutsch, Österreich)

Amtliche Übersetzung (deutsch, Tschechoslowakei)

Amtliche Übersetzung (deutsch, Tschechoslowakei)

Vergleichende eigene Übersetzung

Friedensvertrag zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten
(Versailler Vertrag)

vom 28. Juni 1919
in Kraft getreten am 10. Januar 1920
 

Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und den alliierten und assoziierten Mächten (Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye)

vom 10. September 1919
in Kraft getreten am 16. Juli 1920
 

Friedensvertrag zwischen dem Königreich Bulgarien und den alliierten und assoziierten Mächten
(Friedensvertrag von Neuilly-sur-Seine)

vom 27. November 1919
in Kraft getreten am 9. August 1920
 

Friedensvertrag zwischen Ungarn und den alliierten und assoziierten Mächten
 (Friedensvertrag von Trianon)

vom 4. Juni 1920
in Kraft getreten am 26. Juli 1921
 

Friedensvertrag zwischen dem Osmanischen Reich und den alliierten und assoziierten Mächten
 (Friedensvertrag von Sèvres)

vom 10. August 1920
ist nie in Kraft getreten
ersetzt durch den
Vertrag von Lausanne vom 24. Juli 1923

 

Die Vereinigten Staaten von Amerika, das Britische Reich, Frankreich, Italien und Japan,

die in dem gegenwärtigen Vertrag als die alliierten und assoziierten Hauptmächte bezeichnet sind,

Belgien, Bolivien, Brasilien, China, Cuba, Ecuador, Griechenland, Guatemala, Haiti, Hedschas, Honduras, Liberia, Nicaragua, Panama, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, der serbisch-kroatisch-slovenische Staat, Siam, Tschecho-Slowakien und Uruguay,
 

die mit den oben erwähnten Hauptmächten die alliierten und assoziierten Mächte bilden,

einerseits

und Deutschland

andererseits

in Anbetracht, daß auf den Antrag der Kaiserlich Deutschen Regierung am 11. November 1918 von den alliierten und assoziierten Hauptmächten Deutschland ein Waffenstillstand zum Zweck eines Friedensschlusses bewilligt worden ist,

daß die alliierten und assoziierten Mächte gleicherweise den Wunsch haben, anstelle des Krieges, in den sie nacheinander mittelbar oder unmittelbar verwickelt worden sind, und der in der Kriegserklärung Österreich-Ungarns an Serbien vom 28. Juli 1914 und in den Kriegserklärungen Deutschlands an Rußland vom 1. August 1914 und an Frankreich vom 3. August 1914 sowie in dem Einfall in Belgien seinen Ursprung hat, einen festen, gerechten und dauerhaften Frieden treten zu lassen;

Zu diesem Zweck sind die Hohen vertragschließenden Teile, die wie folgt, vertreten sind:

 

Die Vereinigten Staaten von Amerika, das Britische Reich, Frankreich, Italien und Japan,

die in dem gegenwärtigen Vertrage als die alliierten und assoziierten Hauptmächte bezeichnet sind;

Belgien, China, Cuba, Griechenland, Nicaragua, Panama, Polen, Portugal, Rumänien, der serbisch-kroatisch-slowenische Staat, Siam und die Tschecho-Slowakei,

die mit den oben bezeichneten Hauptmächten die alliierten und assoziierten Mächte bilden,

einerseits

und Österreich,

andrerseits

in Anbetracht,

daß auf den Antrag der ehemaligen k. u. k. österreichisch-ungarischen Regierung am 3. November 1918 von den alliierten und assoziierten Hauptmächten Österreich-Ungarn ein Waffenstillstand gewährt wurde, damit ein Friedensvertrag geschlossen werden könne;

daß die alliierten und assoziierten Mächte ebenfalls von dem Wunsche geleitet werden, an die Stelle des Krieges, in den einige von ihnen nacheinander unmittelbar oder mittelbar gegen Österreich-Ungarn hineingezogen worden sind und der in der Kriegserklärung der ehemaligen k. u. k. österreichisch-ungarischen Regierung an Serbien vom 28. Juli 1914 und in den von Deutschland, dem Bundesgenossen Österreich-Ungarns, durchgeführten Feindseligkeiten seinen Ursprung hat, einen festen, gerechten und dauerhaften Frieden treten zu lassen;

in Anbetracht, daß die ehemalige Österreichisch-ungarische Monarchie heute aufgehört hat zu existieren und daß an ihre Stelle in Österreich eine republikanische Regierung getreten ist;

daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte anerkannt haben, daß der tschecho-slowakische Staat, in dessen Gebiet ein Teil der Gebiete der erwähnten Monarchie einverleibt ist, einen freien, unabhängigen und verbündeten Staat bildet;

daß die erwähnten Mächte ebenso die Vereinigung gewisser Gebietsteile der erwähnten Monarchie mit dem Gebiete des Königreiches Serbien als freien,  unabhängigen und verbündeten Staat unter dem Namen serbisch-kroatisch-slowenischer Staat anerkannt haben;

in Anbetracht der Notwendigkeit, bei der Wiederherstellung des Friedens die Lage, die sich aus der Auflösung der erwähnten Monarchie und aus der Errichtung der erwähnten Staaten ergeben hat, zu regeln und der Regierung dieser Länder dauerhafte Grundlagen zu geben, welche der Gerechtigkeit und Billigkeit entsprechen;

zu diesem Zweck sind die Hohen vertragschließenden Teile, die wie folgt, vertreten sind:

 

Die Vereinigten Staaten von Amerika, das Britische Reich, Frankreich, Italien und Japan,

die in dem gegenwärtigen Vertrage als die alliierten und assoziierten Hauptmächte bezeichnet sind;

Belgien, China, Cuba, Griechenland, Hedjas, Panama, Polen, Portugal, Rumänien, der serbisch-kroatisch-slovenische Staat, Siam und die Čechoslovakei,

die mit den oben bezeichneten Hauptmächten die alliierten und assoziierten Mächte bilden,

einerseits

und Bulgarien,

andrerseits

in Anbetracht, daß auf den Antrag der königlichen bulgarischen Regierung am 29. September 1918 von den alliierten und assoziierten Hauptmächten Bulgarien ein Waffenstillstand gewährt wurde, damit ein Friedensvertrag geschlossen werden könne;

daß die alliierten und assoziierten Mächte ebenfalls von dem Wunsche geleitet werden, an die Stelle des Krieges, in den einige von ihnen nacheinander unmittelbar oder mittelbar gegen Bulgarien hineingezogen worden sind und der in der Kriegserklärung Österreich-Ungarns an Serbien vom 28. Juli 1914 und in den von Bulgarien gegen Serbien am 11. Oktober 1915 und von Deutschland, dem Bundesgenossen Österreich-Ungarns, der Türkei und Bulgariens durchgeführten Feindseligkeiten seinen Ursprung hat, einen festen, gerechten und dauerhaften Frieden treten zu lassen;

zu diesem Zweck sind die Hohen vertragschließenden Teile, die wie folgt, vertreten sind:

 

Die Vereinigten Staaten von Amerika, das Britische Reich, Frankreich, Italien und Japan,

die in dem gegenwärtigen Vertrage als die alliierten und assoziierten Hauptmächte bezeichnet sind;

Belgien, China, Cuba, Griechenland, Nicaragua, Panama, Polen, Portugal, Rumänien, der serbisch-kroatisch-slowenische Staat, Siam und die Čecho-Slowakei,

die mit den oben bezeichneten Hauptmächten die alliierten und assoziierten Mächte bilden,

einerseits

und Ungarn,

andrerseits

in Anbetracht, daß auf den Antrag der ehemaligen kaiserlichen u. königlichen österreichisch-ungarischen Regierung am 3. November 1918 von den alliierten und assoziierten Hauptmächten Österreich-Ungarn ein hinsichtlich Ungarns durch die Militärkonvention vom 13. November 1918 ergänzter Waffenstillstand gewährt wurde, damit ein Friedensvertrag geschlossen werden könne;

in Anbetracht, daß die alliierten und assoziierten Mächte ebenfalls von dem Wunsche geleitet werden, an die Stelle des Krieges, in den einige von ihnen nacheinander unmittelbar oder mittelbar gegen Österreich-Ungarn hineingezogen worden sind und der in der Kriegserklärung der ehemaligen kaiserlichen u. königlichen österreichisch-ungarischen Regierung an Serbien vom 28. Juli 1914 und in den von Deutschland, dem Bundesgenossen Österreich-Ungarns, durchgeführten Feindseligkeiten seinen Ursprung hat, einen festen, gerechten und dauerhaften Frieden treten zu lassen;

in Anbetracht, daß die ehemalige Österreichisch-ungarische Monarchie heute aufgehört hat zu existieren und daß an ihre Stelle in Ungarn eine ungarische Nationalregierung getreten ist;

zu diesem Zweck sind die Hohen vertragschließenden Teile, die wie folgt, vertreten sind:

 

Das Britische Reich, Frankreich, Italien und Japan,

die in dem gegenwärtigen Vertrage als die alliierten Hauptmächte bezeichnet sind;

Armenien, Belgien, Griechenland, Hedschas, Polen, Portugal, Rumänien, der serbisch-kroatisch-slowenische Staat und die Čecho-Slowakei,

die mit den oben bezeichneten Hauptmächten die alliierten Mächte bilden,

einerseits

und die Türkei,

andrerseits

in Anbetracht, daß auf den Antrag der Ottomanischen Reichsregierung  am 30. Oktober 1918

 

zu diesem Zweck sind die Hohen vertragschließenden Teile, die wie folgt, vertreten sind:

 

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika durch:
den Ehrenwerten Woodrow Wilson, Präsident der Vereinigten Staaten handelnd sowohl in seinem eigenen Namen wie aus eigener Machtbefugnis,
den Ehrenwerten Robert Lansing, Staatssekretär,
den Ehrenwerten Henry White, ehemaligen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter der Vereinigten Staaten in Rom und Paris,
den Ehrenwerten Edward M. House,
den General Tasker H. Bliß, Militärbevollmächtigten der Vereinigten Staaten beim Obersten Kriegsrat;
 
Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika durch:
den Ehrenwerten Frank Lyon Polk, Unterstaatssekretär,
den Ehrenwerten Henry White, ehemaligen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter der Vereinigten Staaten in Rom und Paris,
den General Tasker H. Bliß, Militärbevollmächtigten der Vereinigten Staaten beim Obersten Kriegsrat;
 
Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika durch:
den Ehrenwerten Frank Lyon Polk, Unterstaatssekretär,
den Ehrenwerten Henry White, ehemaligen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter der Vereinigten Staaten in Rom und Paris,
den General Tasker H. Bliss, Militärbevollmächtigten der Vereinigten Staaten beim Obersten Kriegsrat;

 

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika durch:
Herrn Hugh Campbell Wallace, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter der Vereinigten Staaten in Paris;

 

 
Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Besitzungen, Kaiser von Indien, durch:
den Sehr Ehrenwerten David Looyd George, M.P., ersten Lord des Schatzamts und Ministerpräsident,
den Sehr Ehrenwerten Andrew Bonar Law, M.P., Großsiegelbewahrer,
den Sehr Ehrenwerten Viscount Milner, G.C.B., G.C.M.G, Staatssekretär für die Kolonien,
den Sehr Ehrenwerten Arthur James Balfour, O.M., M.P., Staatssekretär für die auswärtigen Angelegenheiten,
den Sehr Ehrenwerten George Nicoll Barnes, M.P., Minister ohne Portefeuille;

und

für das Dominion von Canada durch:
den Ehrenwerten Charles Joseph Doherty, Justizminister,
den Ehrenwerten Arthur Lewis Sifton, Zollminister;

für den Australischen Bund durch:
den Sehr Ehrenwerten William Morris Hughes, Justizminister und Ministerpräsident,
den Sehr Ehrenwerten Sir Joseph Cook, G.C.M.G., Marineminister;

für die Südafrikanische Union durch:
den Sehr Ehrenwerten General Louis Botha, Minister für die Angelegenheiten der Eingeborenen und Ministerpräsidenten,
den Sehr Ehrenwerten Generalleutnant Jan Christiaan Smuts, K.C, Verteidigungsminister;

für das Dominion Neuseeland durch:
den Sehr Ehrenwerten William Ferguson Massey, Arbeitsminister und Ministerpräsidenten;

für Indien durch:
den Sehr Ehrenwerten Edwin Samuel Montagu, M.P., Staatssekretär für Indien,
Seine Hoheit den Generalmajor Maharaja Sir Ganga Singh Bahadur, Maharaja von Bikaner, G.C.S.J., G.C.J.E., G.C.V.O., K.C.B., A.D.E.;
 

Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Besitzungen, Kaiser von Indien, durch:
den Sehr Ehrenwerten Arthur James Balfour, O.M., M.P., Staatssekretär für die auswärtigen Angelegenheiten,
den Sehr Ehrenwerten Andrew Bonar Law, M.P., Großsiegelbewahrer,
den Sehr Ehrenwerten Viscount Milner, G.C.B., G.C.M.G, Staatssekretär für die Kolonien,
den Sehr Ehrenwerten George Nicoll Barnes, M.P., Minister ohne Portefeuille;

und

für das Dominium Canada durch:
den Ehrenwerten Sir Albert Edward Kemp, K.C.M.G., Minister der überseeischen Streitkräfte;

für den Australischen Bund durch:
den Sehr Ehrenwerten George Forster Pearce, Minister der Verteidigung;

für die Südafrikanische Union durch:
den Sehr Ehrenwerten Vicomte Milner, G.C.B., C.M.G.;

für das Dominium Neuseeland durch:
den Sehr Ehrenwerten Sir Thomas Mackenzie, K.C.M.G., High Commissioner für Neuseeland im Vereinigten Königreich;

für Indien durch:
den Sehr Ehrenwerten Baron Sinha, K.C., Unterstaatssekretär für Indien;
 

Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland und der überseeischen britischen Lande, Kaiser von Indien, durch:
Herrn Cecil Harmsworth, Mitglied des Parlaments, Unterstaatssekretär der auswärtigen Angelegenheiten;
Sir Eyre Crowe, K. C. B., K. C. M. G., bevollmächtigten Minister, zugeteilten Unterstaatssekretär der auswärtigen Angelegenheiten;

und

für das Dominium Canada durch:
den Ehrenwerten Sir George Halsey Perley, K. C. M. G., High Commissioner für Canada im Vereinigten Königreich;

für den Australischen Bund durch:
den Sehr Ehrenwerten Andrew Fisher, High Commissioner für Australien im Vereinigten Königreich;

für die Südafrikanische Union durch:
Herrn Reginald Andrew Blankenberg, O. B. E., Verwalter des Amtes des High Commissioner für Südafrika im Vereinigten Königreich;

für das Dominium Neuseeland durch:
den Sehr Ehrenwerten Sir Thomas Mackenzie, K.C.M.G., High Commissioner für Neuseeland im Vereinigten Königreich;

für Indien durch:
Sir Eyre Crowe, K. C. B., K. C. M. G.,

 

Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland und der überseeischen britischen Lande, Kaiser von Indien, durch:
den Sehr Ehrenwerten Eduard George Villiers, Grafen von Derby, K. G., P. C., K. C. V. O., C. B., außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Seiner Majestät in Paris;

und

für das Dominium Canada durch:
den Ehrenwerten Sir George Halsey Perley, K. C. M. G., High Commissioner für Canada im Vereinigten Königreich;

für den Australischen Bund durch:
den Sehr Ehrenwerten Andrew Fisher, High Commissioner für Australien im Vereinigten Königreich;

für das Dominium Neuseeland durch:
den Sehr Ehrenwerten Sir Thomas Mackenzie, K.C.M.G., High Commissioner für Neuseeland im Vereinigten Königreich;

für die Südafrikanische Union durch:
Herrn Reginald Andrew Blankenberg, O. B. E., Verwalter des Amtes des High Commissioner für Südafrika im Vereinigten Königreich;

für Indien durch:
den Sehr Ehrenwerten Eduard George Villiers, Grafen von Derby, K. G., P. C., K. C. V. O., C. B., außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Seiner Majestät in Paris;

 

Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland und der überseeischen britischen Lande, Kaiser von Indien, durch:
Herrn George Dixon Grahame, K. C. V. O.; den bevollmächtigten Botschafter Seiner Majestät in Paris;

und

für das Dominium Canada durch:
den Ehrenwerten Sir George Halsey Perley, K. C. M. G., High Commissioner für Canada im Vereinigten Königreich;

für den Australischen Bund durch:
den Sehr Ehrenwerten Andrew Fisher, High Commissioner für Australien im Vereinigten Königreich;

für das Dominium Neuseeland durch:
Herrn George Dixon Grahame, K. C. V. O.; den bevollmächtigten Botschafter Seiner Majestät in Paris;

für die Südafrikanische Union durch:
Herrn Reginald Andrew Blankenberg, O. B. E., Verwalter des Amtes des High Commissioner für Südafrika im Vereinigten Königreich;

für Indien durch:
dHerrn Arthur Hirtzel, K. C. B., Stellvertretender Unterstaatssekretär für Indien;

 

Der Präsident des Französischen Freistaates, durch:
Herrn Georges Clemenceau, Ministerpräsidenten, Kriegsminister,
Herrn Stephen Pichon, Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
Herrn Louis-Lucien Klotz, Finanzminister,
Herrn André Tardieu, Generalkommissar für die französisch-amerikanischen Kriegsangelegenheiten,
Herrn Jules Cambon, französischen Botschafter;
 
Der Präsident der Französischen Republik, durch:
Herrn Georges Clemenceau, Ministerpräsidenten, Kriegsminister,
Herrn Stephen Pichon, Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
Herrn Louis-Lucien Klotz, Finanzminister,
Herrn André Tardieu, Generalkommissar für die französisch-amerikanischen Kriegsangelegenheiten,
Herrn Jules Cambon, französischen Botschafter;
 
Der Präsident der Französischen Republik, durch:
Herrn Georges Clemenceau, Ministerpräsidenten, Kriegsminister,
Herrn Stephen Pichon, Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
Herrn Louis-Lucien Klotz, Finanzminister,
Herrn André Tardieu, Generalkommissar für die französisch-amerikanischen Kriegsangelegenheiten,
Herrn Jules Cambon, französischen Botschafter;
 
Der Präsident der Französischen Republik, durch:
Herrn Alexandre Millerand, Ministerpräsidenten, Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
Herrn Frédéric François-Marsal, Finanzminister,
Herrn August Paul-Louis Isaac, Minister für Handel und Industrie,
Herrn Jules Cambon, französischen Botschafter;
Herrn Georges Maurice Paléologue, französischen Botschafter, Generalsekretär des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten;
 
Der Präsident der Französischen Republik, durch:
Herrn Alexandre Millerand, Ministerpräsidenten, Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
Herrn Frédéric François-Marsal, Finanzminister,
Herrn August Paul-Louis Isaac, Minister für Handel und Industrie,
Herrn Jules Cambon, französischen Botschafter;
Herrn Georges Maurice Paléologue, französischen Botschafter, Generalsekretär des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten;
 
Seine Majestät der König von Italien, durch:
den Baron S. Sonnino, Abgeordneten,
den Marquis G. Imperiali, Senator, Botschafter Sr. M. des Königs von Italien in London,
Herrn S. Crespi, Abgeordneten;
 
Seine Majestät der König von Italien, durch:
den Ehrenwerten Tommaso Tittoni, Senator des Königreiches, Minister für auswärtige Angelegenheiten;
den Ehrenwerten Vittorio Scialoja, Senator des Königreiches,
den Ehrenwerten Maggiorino Ferraris, Senator des Königreiches,
den Ehrenwerten Guglielmo Marconi, Senator des Königreichs,
den Ehrenwerten Silvio Crespi, Abgeordneten;
 
Seine Majestät der König von Italien, durch:
den Ehrenwerten Maggiorino Ferraris, Senator des Königreiches;
den Ehrenwerten Guglielmo Marconi, Senator des Königreiches;
Herrn Giacomo de Martino, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister;
 
Seine Majestät der König von Italien, durch:
den Grafen Lelio Bonin Longrare, Senator des Königreiches, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Sr. M. des Königs von Italien in Paris;
den Kontreadmiral Mario Grassi;

 

Seine Majestät der König von Italien, durch:
den Grafen Lelio Bonin Longrare, Senator des Königreiches, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Sr. M. des Königs von Italien in Paris;
General Giovanni Marietti, italienischer Vertreter beim Obersten Kriegsrat;

 

Seine Majestät der Kaiser von Japan, durch:
den Marquis Saionzi, ehemaligen Präsidenten des Ministerrats,
den Baron Makino, ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied des diplomatischen Rats,
den Viscount Chinda, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Sr. M. des Kaisers von Japan in London,
Herrn K. Matsui, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Sr. M. des Kaisers von Japan in Paris,
Herrn H. Jjuin, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Sr. M. des Kaisers von Japan in Rom;
 
Seine Majestät der Kaiser von Japan, durch:
den Viscount Chinda, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Sr. M. des Kaisers von Japan in London,
Herrn K. Matsui, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Sr. M. des Kaisers von Japan in Paris,
Herrn H. Jjuin, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Sr. M. des Kaisers von Japan in Rom;
 
Seine Majestät der Kaiser von Japan, durch:
Herrn K. Matsui, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Sr. M. des Kaisers von Japan in Paris;
 
Seine Majestät der Kaiser von Japan, durch:
Herrn K. Matsui, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Sr. M. des Kaisers von Japan in Paris;

 

Seine Majestät der Kaiser von Japan, durch:
den Viscount Chinda, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Sr. M. des Kaisers von Japan in London,
Herrn K. Matsui, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Sr. M. des Kaisers von Japan in Paris,

 

       

Armenien, durch:
Herr Avetis Aharonian, Präsident der Delegation der Armenischen Republik;
 

Seine Majestät der König der Belgier, durch:
Herrn Paul Hymans, Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Staatsminister,
Herrn Jules von den Henvel, außerordentlichen  Gesandten und bevollmächtigten Minister, Staatsminister,
Herrn Emile Vandervelde, Justizminister, Staatsminister;
 
Seine Majestät der König der Belgier, durch:
Herrn Paul Hymans, Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Staatsminister,
Herrn Jules von den Henvel, außerordentlichen  Gesandten und bevollmächtigten Minister, Staatsminister,
Herrn Emile Vandervelde, Justizminister, Staatsminister;
 
Seine Majestät der König der Belgier, durch:
Herrn Jules von den Heuvel, außerordentlichen  Gesandten und bevollmächtigten Minister, Staatsminister,
Herrn Rolin Jaquemyns, Mitglied des Instituts für internationales Privatrecht, Generalsekretär der belgischen Delegation;
 
Seine Majestät der König der Belgier, durch:
Herrn Jules von den Henvel, außerordentlichen  Gesandten und bevollmächtigten Minister, Staatsminister,
Herrn Rolin Jaquemyns, Mitglied des Instituts für internationales Privatrecht, Generalsekretär der belgischen Delegation;
 
Seine Majestät der König der Belgier, durch:
Herrn Jules von den Henvel, außerordentlichen  Gesandten und bevollmächtigten Minister, Staatsminister,
Herrn Rolin Jaquemyns, Mitglied des Instituts für internationales Privatrecht, Generalsekretär der belgischen Delegation;
 
der Präsident des Freistaates Bolivien durch:
Herrn Jsmael Montes, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Bolivien in Paris;
 
       
der Präsident des Freistaates Brasilien durch:
Herrn Joao Pandiá Calogeras, Abgeordneten, ehemaligen Finanzminister,
Herrn Raul Fernandes, Abgeordneten,
Herrn Rodrigo Octavio de L. Menezes, Professor des Völkerrechts in Rio de Janeiro;
 
       
der Präsident des Chinesischen Freistaates, durch:
Herrn Lou Tseng-Tsiang, Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
Herrn Chengting Thomas Wang, ehemaligen Minister für Ackerbau und Handel;
 
der Präsident der Chinesischen Republik, durch:
Herrn Lou Tseng-Tsiang, Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
Herrn Chengting Thomas Wang, ehemaligen Minister für Ackerbau und Handel;
 
der Präsident der Chinesischen Republik, durch:
Herrn Vikyuin Wellington Koo;
Herrn Sao-Ke Alfred Sze;
 
der Präsident der Chinesischen Republik, durch:
Herrn Vikyuin Wellington Koo;
Herrn Sao-Ke Alfred Sze;

 

 
der Präsident des Cubanischen Freistaates, durch:
Herrn Antonio Sanches de Bustamante, Dekan der juristischen Fakultät der Universität Havana, Präsident der Cubanischen Gesellschaft für Völkerrecht;
 
der Präsident der Republik Cuba, durch:
Herrn Antonio Sanches de Bustamante, Dekan der juristischen Fakultät der Universität Havana, Präsident der Cubanischen Gesellschaft für Völkerrecht;
 
der Präsident der Republik Cuba, durch:
Dr. Rafael Martinez Ortiz, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik Cuba in Paris;
 
der Präsident der Republik Cuba, durch:
Dr. Rafael Martinez Ortiz, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik Cuba in Paris;

 

 
der Präsident des Freistaates Ecuador, durch:
Herrn Enrique Dorn y de Alsua, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Ecuador in Paris;
 
       
Seine Majestät der König der Hellenen, durch:
Herrn Eletherios K. Venizelos, Präsidenten des Ministerrats,
Herrn Nicolas Politis, Minister der auswärtigen Angelegenheiten;
 
Seine Majestät der König der Hellenen, durch:
Herrn Nicolas Politis, Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
Herrn Athos Romanos, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der französischen Republik;
 
Seine Majestät der König der Hellenen, durch:
Herrn Eletherios K. Venizelos, Präsidenten des Ministerrats,
Herrn Nicolas Politis, Minister der auswärtigen Angelegenheiten;
Seine Majestät der König der Hellenen, durch:
Herrn Athos Romanos, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Sr. M. des Königs der Hellenen in Paris;

 

Seine Majestät der König der Hellenen, durch:
Herrn Eletherios K. Venizelos, Präsidenten des Ministerrats,
Herrn Athos Romanos, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Sr. M. des Königs der Hellenen in Paris;
 
der Präsident des Freistaates Guatemala, durch:
Herrn Joaquin Mendez, ehemaligen Staatsminister der öffentlichen Arbeiten und des öffentlichen Unterrichts, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Guatemala in Washington, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in besonderer Mission in Paris;
 
       
der Präsident des Freistaates Haiti, durch:
Herrn Tertullien Guilbaud, außerordentlichen gesandten und bevollmächtigten Minister von Haiti in Paris;
 
       
Seine Majestät der König des Hedschas durch:
Herrn Rustem Haidar,
Herrn Abdul Hadi Aouni;
 
  Seine Majestät der König von Hedjas, durch:
Herrn Rustem Haïdar;
Herrn Abdul Hadi Aouni;
 
  Seine Majestät der König von Hedjas, durch:
Herrn Rustem Haïdar;
Herrn Abdul Hadi Aouni;
 
der Präsident des Freistaates Honduras, durch:
den Dr. Policarpo Bonilla, in besonderer Mission in Washington, ehemaligen Präsidenten des Freistaates Honduras, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister;
 
       
der Präsident des Freistaates Liberia, durch:
den Ehrenwerten Charles Dunbar Burgeß King, Staatssekretär;
 
       
der Präsident des Freistaates Nicaragua, durch:
Herrn Salvador Chamorro, Präsidenten der Kammer der Abgeordneten;
 
der Präsident der Republik Nicaragua, durch:
Herrn Salvador Chamorro, Präsidenten der Kammer der Abgeordneten;
 
  der Präsident der Republik Nicaragua, durch:
Herrn Carlos A. Villanueva, chargé d'affaires der Republik Nivaragua in Paris;
 
 
der Präsident des Freistaates Panama, durch:
Herrn Antonio Burgos, außerodentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Panama in Madrid;
 
der Präsident der Republik Panama, durch:
Herrn Antonio Burgos, außerodentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Panama in Madrid;
 
  der Präsident der Republik Panama, durch:
Herrn Raoul A. Amador, chargé d'affaires der Republik Panama in Paris;
 
 
der Präsident des Freistaates Peru, durch:
Herrn Carlos G. Candamo, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Peru in Paris;
 
       
der Präsident des Polnischen Freistaates, durch:
Herrn Ignaz J. Paderewski, Präsidenten des Ministerrates, Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
Herrn Roman Dmowski, Präsidenten des polnischen Nationalkomitees:
 
der Präsident der Polnischen Republik, durch:
Herrn Ignaz J. Paderewski, Präsidenten des Ministerrates, Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
Herrn Roman Dmowski, Präsidenten des polnischen Nationalkomitees:
 
der Präsident der Polnischen Republik, durch:
Herrn Ladislav Grabski;
Herrn StanislavPatek, bevollmächtigten Minister;
 
der Präsident der Polnischen Republik, durch:
den Fürsten Eustach Sapieha, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der polnischen Republik in London;
Herrn Erasmus Pilz, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der polnischen Republik in Prag;
 
der Präsident der Polnischen Republik, durch:
den Fürsten Maurice Zamoyski, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der polnischen Republik in Paris;
Herrn Erasmus Pilz;
 
der Präsident des Portugiesischen Freistaates, durch:
den Dr. Affonso Augusto da Costa, ehemaligen Präsidenten des Ministerrates,
den Dr. Augusto Luiz Vieira Soares, ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten;
 
der Präsident der Portugiesischen Republik, durch:
den Dr. Affonso Costa, ehemaligen Präsidenten des Ministerrates,
den Dr. Augusto Luiz Vieira Soares, ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten;
 
der Präsident der Portugiesischen Republik, durch:
Dr. Affonso Costa, ehemaligen Präsidenten des Ministerrates,
Herrn Jayme Batalha Reis, bevollmächtigten Minister;
 
der Präsident der Portugiesischen Republik, durch:
Dr. Affonso Costa, ehemaligen Präsidenten des Ministerrates,
Herrn Joâo Chargas, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der portugiesischen Republik in Paris;
 
der Präsident der Portugiesischen Republik, durch:
Dr. Affonso Costa, ehemaligen Präsidenten des Ministerrates,
 
Seine Majestät der König von Rumänien, durch:
Herrn Jon J. C. Bratiano, Präsidenten des Ministerrats, Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
den General Constantin Coanda, Kommandierenden General, königlichen Flügeladjutanten, ehemaligen Präsidenten des Ministerrats;
 
Seine Majestät der König von Rumänien, durch:
Herrn Nicolas Misu, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Rumäniens in London,
den Dr. Alexander Vaida-Voevod, Minister ohne Portefeuille;
 
Seine Majestät der König von Rumänien, durch:
Herrn Victor Antonesco, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Sr. M. des Königs von Rumänien in Paris;
den General Constantin Coanda, General des Armeekorps, königlichen Adjudanten, ehemaligen Präsidenten des Ministerrates;
 
Seine Majestät der König von Rumänien, durch:
Dr. Jon Cantacuzino, Staatsminister;
Herrn Nicolae Titulescu, ehemaligen Minister, Staatssekretär;
 
Seine Majestät der König von Rumänien, durch:
Herrn Nicolae Titulescu, ehemaligen Minister, Staatssekretär;
Fürst Dimitrie Ghika, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Sr. Majestät dem König von Rumänien in Paris;
 
Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slovenen ,durch:
Herrn Nicolas P. Paschitsch, früheren Präsidenten des Ministerrats,
Herrn Ante Trumbic, Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
Herrn Milenko Vesnitsch, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Sr. M. des Königs der Serben, Kroaten und Slovenen in Paris;
 
Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slovenen ,durch:
Herrn N. P. Paschitsch, ehemaligen Präsidenten des Ministerrats,
Herrn Ante Trumbic, Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
Herrn Joan Zolger, Doktor der Rechte;
 
Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slovenen ,durch:
Herrn Nikola P. Pašic, ehemaligen Präsidenten des Ministerrates;
Herrn Ante Trumbić, Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
Herrn Joan Žolger, Doktor der Rechte;
 
Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slovenen ,durch:
Herrn N. P. Pašic, ehemaligen Präsidenten des Ministerrats,
Herrn Ante Trumbic, Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
Herrn Joan Žolger, Doktor der Rechte;
 
Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slovenen ,durch:
Herrn N. P. Pašic, ehemaligen Präsidenten des Ministerrats,
Herrn Ante Trumbic, Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
 
Seine Majestät der König von Siam, durch:
Seine Hoheit den Fürsten Charonn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Sr. M. des Königs von Siam in Paris,
Seine Durchlaucht den Fürsten Traidos Prabandhu, Unterstaatssekretär der auswärtigen Angelegenheiten;
 
Seine Majestät der König von Siam, durch:
Seine Hoheit den Fürsten Charonn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Sr. M. des Königs von Siam in Paris,
Seine durchlauchtigste Hoheit den Fürsten Traidos Prabandhu, Unterstaatssekretär der auswärtigen Angelegenheiten;
 
Seine Majestät der König von Siam, durch:
Seine Hoheit den Fürsten Charoon, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Sr. M. des Königs von Siam in Paris;
 
Seine Majestät der König von Siam, durch:
Seine Hoheit den Fürsten Charonn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Sr. M. des Königs von Siam in Paris;
 
 
der Präsident des Tschecho-Slowakischen Freistaates, durch:
Herrn Karel Kramár, Präsidenten des Ministerrats,
Herrn Eduard Benes, Minister der auswärtigen Angelegenheiten;
 
der Präsident der Tschecho-Slowakischen Republik, durch:
Herrn Karel Kramár, Präsidenten des Ministerrats,
Herrn Eduard Benes, Minister der auswärtigen Angelegenheiten;
 
der Präsident der Čechoslovakischen Republik, durch:
Herrn Eduard Beneš, Minister der auswärtigen Angelegenheiten;
Herrn Stephan Osuský, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Čechoslovakischen Republik in London;
 
der Präsident der Čechoslowakischen Republik, durch:
Herrn Eduard Benes, Minister der auswärtigen Angelegenheiten;
Herrn Stephan Osuský, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Čechoslovakischen Republik in London;
 
der Präsident der Čechoslowakischen Republik, durch:
Herrn Eduard Benes, Minister der auswärtigen Angelegenheiten;
Herrn Stephan Osuský, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Čechoslovakischen Republik in London;
 
der Präsident des Freistaates Uruguay, durch
Herrn Juan Antonio Buero, Minister der auswärtigen Angelegenheiten, früheren Minister für Gewerbe;
 
       
Deutschland durch:
Herrn Hermann Müller, Reichsminister des Auswärtigen,
den Dr. Bell, Reichsminister

im Namen des Deutschen Reichs und im Namen aller seiner Gliedstaaten und jedes einzelnen dieser Staaten,
 

die Republik Österreich durch:
Herrn Karl Renner, Kanzler der Republik Österreich;
 
Bulgarien durch:
Herrn Alexander Stambolijskij, Präsidenten des Ministerrates, Kriegsminister;
Ungarn durch:
Herrn Gaston de Bénard, Minister für Arbeiten und soziale Fürsorge;
Herrn Alfred Drasche-Lázár de Thorda, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister;

 

die Türkei durch:
General Haadi Pasha, Senator;
Riza Tevfik Bey, Senator;
Rechad Haliss Bey, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Türkei in Bern;
 
nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten über die folgenden Bestimmungen übereingekommen:

Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags nimmt der Kriegszustand ein Ende. Von diesem Augenblick an werden unter Vorbehalt der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags die amtlichen Beziehungen der alliierten und assoziierten Mächte zu Deutschland und dem einen oder anderen der deutschen Staaten wieder aufgenommen.

 

nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten über die folgenden Bestimmungen übereingekommen:

Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags nimmt der Kriegszustand ein Ende.

Von diesem Augenblick an und unter Vorbehalt der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags werden amtliche Beziehungen der alliierten und assoziierten Mächte mit der Republik Österreich bestehen.

 

nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten über die folgenden Bestimmungen übereingekommen:

Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags nimmt der Kriegszustand ein Ende.

Von diesem Augenblick an und unter Vorbehalt der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags werden offizielle Beziehungen der alliierten und assoziierten Mächte mit Bulgarien bestehen.

 

nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten über die folgenden Bestimmungen übereingekommen:

Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags nimmt der Kriegszustand ein Ende.

Von diesem Augenblick an und unter Vorbehalt der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags werden offizielle Beziehungen der alliierten und assoziierten Mächte mit Ungarn bestehen.

 

nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten über die folgenden Bestimmungen übereingekommen:

Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags nimmt der Kriegszustand ein Ende.

Von diesem Augenblick an und unter Vorbehalt der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags werden offizielle Beziehungen der alliierten und assoziierten Mächte mit der Türkei bestehen.

 

Teil. I.
Völkerbundssatzung.
 

In der Erwägung, daß es zur Förderung der Zusammenarbeit unter den Nationen und zur Gewährleistung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit wesentlich ist,
    bestimmte Verpflichtungen zu übernehmen, nicht zum Kriege zu schreiten;
    in aller Öffentlichkeit auf Gerechtigkeit und Ehre begründete internationale Beziehungen zu unterhalten;
    die Vorschriften des internationalen Rechtes, die fürderhin als Richtschnur für das tatsächliche Verhalten der Regierungen anerkannt sind, genau zu beobachten,
    die Gerechtigkeit herrschen zu lassen und alle Vertragsverpflichtungen in den gegenseitigen Beziehungen der organisierten Völker peinlich zu achten,

nehmen die Hohen Vertragschließenden Teile die gegenwärtige Satzung, die den Völkerbund errichtet, an.

 

Artikel 1.

Ursprüngliche Mitglieder des Völkerbundes sind diejenigen Signatarmächte, deren Namen in der Anlage der gegenwärtigen Satzung aufgeführt sind, sowie die ebenfalls in der Anlage genannten Staaten, die der gegenwärtigen Satzung ohne jeden Vorbehalt durch eine binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten der Satzung im Sekretariat niederzulegende Erklärung beitreten; die Beitrittserklärung ist den andern Bundesmitgliedern bekanntzugeben.

Alle Staaten, Dominions oder Kolonien mit voller Selbstverwaltung, die nicht in der Anlage aufgeführt sind, können Bundesmitglieder werden, wenn ihrer Zulassung von zwei Dritteln der Bundesversammlung ausgesprochen wird, vorausgesetzt, daß sie für ihre aufrichtige Absicht, ihre internationalen Verpflichtungen zu beobachten, wirksame Gewähr leisten und die hinsichtlich ihrer Streitkräfte und Rüstungen zu Lande, zur See und in der Luft von dem Bunde festgesetzte Ordnung annehmen.

Jedes Bundesmitglied kann mit nach zweijähriger Kündigung aus dem Bunde austreten, vorausgesetzt, daß es zu dieser Zeit alle internationalen Verpflichtungen einschließlich derjenigen aus der gegenwärtigen Satzung erfüllt hat.

 

Artikel 2.

Der Bund übt seine in dieser Satzung bestimmte Tätigkeit durch eine Bundesversammlung und durch einen Rat, denen ein ständiges Sekretariat beigegeben ist, aus.

 

Artikel 3.

Die Bundesversammlung setzt sich zusammen aus Vertretern der Bundesmitglieder.

Sie tagt zu festgesetzten Zeitpunkten und außerdem dann, wenn die Umstände es erfordern, am Bundessitz oder an einem zu bestimmenden anderen Orte.

Die Bundesversammlung befindet über jede Frage, die in den Tätigkeitsbereich des Bundes fällt oder die den Weltfrieden berührt.

Jedes Bundesmitglied hat höchstens drei Vertreter in der Bundesversammlung und verfügt nur über eine Stimme.

 

Artikel 4.

Der Rat setzt sich aus Vertretern der alliierten und assoziierten Hauptmächte und aus Vertretern vier anderer Bundesmitgliedern zusammen. Diese vier Bundesmitglieder werden von der Bundesversammlung nach freiem Ermessen und zu den Zeiten, die sie für gut befindet, bestimmt. Bis zu der ersten Bestimmung  durch die Bundesversammlung sind die Vertreter Belgiens, Brasiliens, Spaniens und Griechenlands Mitglieder des Rates.

Mit Zustimmung der Mehrheit der Bundesversammlung kann der Rat andere Bundesmitglieder bestimmen, die von an ab ständig im Rat vertreten sind. Er kann mit der gleichen Zustimmung die Anzahl der Bundesmitglieder, die durch die Bundesversammlung als Vertreter in den Rat gewählt werden, erhöhen.

Der Rat tagt, wenn es die Umstände erfordern, am Bundessitz oder an einem zu bestimmenden anderen Orte, und zwar zum mindestens einmal im Jahre.

Der Rat befindet über jede Frage, die in den Tätigkeitsbereich des Bundes fällt oder die den Weltfrieden berührt.

Jedes im Rate nicht vertretene Bundesmitglied wird eingeladen, zur Teilnahme an der Tagung einen Vertreter abzuordnen, wenn eine seine Interessen besonders berührende Frage auf der Tagesordnung des Rates steht.

Jedes im Rate vertretene Bundesmitglied verfügt nur eine Stimme und hat nur einen Vertreter.

 

Artikel 5.

Beschlüsse der Bundesversammlung oder des Rates erfordern Einstimmigkeit der in der Tagung vertretenen Bundesmitglieder, es sei denn, daß in den Vorschriften dieser Satzung oder den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags ausdrücklich ein anderes vorgesehen ist.

Alle Verfahrensfragen, die sich im Laufe der Tagung der Bundesversammlung oder des Rates ergeben, einschließlich der Ernennung von Ausschüssen zur Untersuchung besonderer Angelegenheiten, werden durch die Bundesversammlung oder den Rat geregelt und durch die Mehrheit der anwesenden Bundesmitglieder entschieden.

Die erste Tagung der Bundesversammlung und die erste Tagung des Rates erfolgen auf Einberufung des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika.

 

Artikel 6.

Das ständige Sekretariat befindet sich am Bundessitz. Es besteht aus einen Generalsekretär sowie den erforderlichen Sekretäre und dem erforderlichen Personal.

Der erste Generalsekretär ist in der Anlage benannt. Für die Folge wird der Generalsekretär mit Zustimmung der Mehrheit der Bundesversammlung durch den Rat ernannt.

Die Sekretäre und das Personal des Sekretariats werden mit Zustimmung des Rates durch den Generalsekretär ernannt.

Der Generalsekretär des Bundes ist ohne weiteres auch Generalsekretär der Bundesversammlung und des Rates.

Die Kosten des Sekretariats werden von den Bundesmitgliedern nach dem Verhältnis getragen, das für die Umlegung der Kosten des Internationalen Büros des Weltpostvereins maßgebend ist.

 

Artikel 7.

Der Bundessitz ist Genf.

Der Rat ist berechtigt, ihn jederzeit an einen anderen Ort zu verlegen.

Alle Ämter des Bundes oder seines Verwaltungsdienstes, einschließlich des Sekretariats, sind in gleicher Weise Männern und Frauen zugänglich.

Die Vertreter der Bundesmitglieder und die Beauftragten des Bundes genießen in der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und die Unverletzlichkeit der Diplomaten.

Die dem Bunde, seiner Verwaltung oder seinen Tagungen dienenden Gebäude und Grundstücke sind unverletzlich.

 

Artikel 8.

Die Bundesmitglieder bekennen sich zu dem Grundsatz, daß die Aufrechterhaltung des Friedens eine Herabsetzung der nationalen Rüstungen auf das Mindestmaß erfordert, das mit der nationalen Sicherheit und mit der Erzwingung internationaler Verpflichtungen durch gemeinschaftliches Vorgehen vereinbar ist.

Der Rat entwirft unter Berücksichtigung der geographischen Lage und der besonderen Verhältnisse eines jeden Staates die Abrüstungspläne und unterbreitet sie den verschiedenen Regierungen zur Prüfung und Entscheidung.

Von zehn zu zehn Jahren sind diese Pläne einer Nachprüfung und gegebenenfalls einer Berichtigung zu unterziehen.

Die auf diese Weise festgesetzte Grenze der Rüstungen darf nach ihrer Annahme durch die verschiedenen Regierungen nicht ohne Zustimmung des Rates überschritten werden.

Mit Rücksicht auf die schweren Bedenken gegen die private Herstellung von Munition und Kriegsgerät beauftragen sie Bundesmitglieder den Rat, auf Mittel gegen die daraus entspringenden schlimmen Folgen Bedacht zu nehmen, und zwar unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bundesmitglieder, die nicht in der Lage sind, selbst die für ihre Sicherheit erforderlichen Mengen an Munition und Kriegsgerät herzustellen.

Die Bundesmitglieder übernehmen es, sich in der offensten und erschöpfendsten Weise gegenseitig jede Auskunft über den Stand ihrer Rüstung, über ihr Heer-, Flotten- und Luftschiffahrtsprogramm und über die Lage ihrer auf Kriegszwecke einstellbaren Industrieen zukommen zu lassen.

 

Artikel 9.

Ein ständiger Ausschuß wird eingesetzt, um dem Rate sein Gutachten über die Ausführung der Bestimmungen der Artikel 1 und 8 und überhaupt über Heer-, Flotten- und Luftschiffahrtsfragen zu erstatten.

 

Artikel 10.

Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die Unversehrtheit des Gebiets und die bestehende politische Unabhängigkeit aller Bundesmitglieder zu achten und gegen jeden äußeren Angriff zu wahren. Im Falle eines Angriffs, der Bedrohung mit einem Angriff oder einer Angriffsgefahr nimmt der Rat auf die Mittel zur Durchführung dieser Verpflichtung Bedacht.

 

Artikel 11.

Ausdrücklich wird hiermit festgestellt, daß jeder Krieg oder jede Bedrohung mit Krieg, mag davon unmittelbar ein Bundesmitglied betroffen werden oder nicht, eine Angelegenheit des ganzen Bundes ist, und daß dieser die zum wirksamen Schutz des Völkerfriedens geeigneten Maßnahmen zu ergreifen hat. Tritt ein solcher Fall ein, so beruft der Generalsekretär unverzüglich auf Antrag irgend eines Bundesmitglieds den Rat.

Es wird weiter festgestellt, daß jedes Bundesmitglied das Recht hat, in freundschaftlicher Weise die Aufmerksamkeit der Bundesversammlung oder des Rates auf jeden Umstand zu lenken, der von Einfluß auf die internationalen Beziehungen sein kann und daher den Frieden oder das gute Einvernehmen zwischen den Nationen, von dem der Friede abhängt, zu stören droht.

 

Artikel 12.

Alle Bundesmitglieder kommen überein, eine etwa zwischen ihnen entstehenden Streitfrage, die zu einem Bruche führen könnte, entweder der  Schiedsgerichtsbarkeit oder der Prüfung durch den Rat zu unterbreiten. Sie kommen ferner überein, in keinem Fall vor Ablauf von drei Monaten nach dem Spruch der Schiedsrichter oder  dem Berichte des Rates zum Kriege zu schreiten.

In allen in diesem Artikel vorgesehenen Fällen ist der Spruch der Schiedsrichter binnen angemessener Frist zu erlassen und der Bericht des Rates binnen sechs  Monaten nach dem Tage zu erstatten, an dem er mit der Streitfrage befaßt worden ist.

 

Artikel 13.

Die Bundesmitglieder kommen überein, daß, wenn zwischen ihnen eine Streitfrage entsteht, die nach ihrer Ansicht einer schiedsgerichtlichen Lösung zugänglich ist und die auf diplomatischem Wege nicht zufriedenstellend geregelt werden kann, die Frage in ihrer Gesamtheit der Schiedsgerichtsbarkeit unterbreiter werden soll.

Streitfragen über die Auslegung eines Vertrags, über alle Fragen des internationalen Rechts, über das Bestehen jeder Tatsache, welche die Verletzung einer internationalen Verpflichtung bedeuten würde, oder über Umfang und Art de r Wiedergutmachung im Falle einer solchen Verletzung gelten allgemein als solche, die einer schiedsrichterlichen Lösung zugänglich sind.

Als Schiedsgericht, dem der Streitfall unterbreitet wird, wird das Gericht tätig, das von den Parteien bestimmt wird oder des in früheren Übereinkommen von ihnen vereinbart ist.

Die Bundesmitglieder verpflichten sich, den erlassenen Schiedsspruch nach Treu und Glauben auszuführen und gegen kein Bundesmitglied, das sich dem Schiedsspruch fügt, zum Kriege zu schreiten. Im Falle der Nichtausführung des Spruches schlägt der Rat die Schritte vor, die ihm Wirkung verschaffen sollen.

 

Artikel 14.

Der Rat wird mit dem Entwurf eines Planes zur Errichtung eines ständigen internationalen Gerichtshofs betraut und hat den Plan den Bundesmitgliedern zu auf und unterbreiten. Dieser Gerichtshof befindet über alle ihm von den Parteien unterbreiteten internationalen Streitfragen. Er erstattet ferner gutachtliche Äußerungen über jede ihm vom Rate oder der Bundesversammlung vorgelegten Streitfrage oder sonstige Angelegenheit.

 

Artikel 15.

Entsteht zwischen Bundesmitgliedern eine Streitfrage, die zu einem Bruche führen könnte, und wird diese Streitfrage nicht, wie im Artikel 13 vorgesehen, der Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet, so kommen die Bundesmitglieder überein, sie vor den Rat zu bringen. Zu diesem Zwecke genügt es, wenn eine der Parteien den Generalsekretär von der Streitfrage benachrichtigt; dieser veranlaßt alles Nötige zu erschöpfender Untersuchung und Prüfung.

Die Parteien haben ihm binnen kürzester Frist eine Darlegung ihres Falles mit allen einschlägigen Tatsachen und Belegstücken mitzuteilen; der Rat kann deren sofortige Veröffentlichung anordnen.

Der Rat bemüht sich, die Schlichtung der Streitfrage herbeizuführen. Gelingt dies, so veröffentlicht er, soweit er dies für zweckdienlich hält, eine Darstellung des Tatbestandes mit den zugehörigen Erläuterungen und dem Wortlaut des Ausgleichs.

Kann die Streitfrage nicht geschlichtet werden, so erstattet und veröffentlicht der Rat einen auf einstimmigem Beschluß oder Mehrheitsbeschluß beruhenden Bericht, der die Einzelheiten der Streitfrage und die Vorschläge wiedergibt, die er zur Lösung der Frage als die gerechtesten und geeignetsten empfiehlt.

Jedes im Rate vertretene Bundesmitglied kann gleichfalls eine Darstellung des Tatbestandes der Streitfrage und seine eigene Stellungnahme dazu veröffentlichen.

Wird der Bericht .des Rates von denjenigen seiner Mitglieder, die nicht Vertreter der Parteien sind, einstimmig angenommen, so verpflichten sich die Bundesmitglieder, gegen keine Partei, die sich dem Vorschlag fügt, zum Kriege zu schreiten.

Findet der Bericht des Rates nicht die einstimmige Annahme bei denjenigen seiner Mitglieder, die nicht Vertreter der Parteien sind, so behalten sich die Bundesmitglieder das Recht vor, die Schritte zu tun, die sie zur Wahrung von Recht und Gerechtigkeit für nötig erachten.

Macht eine Partei geltend und erkennt der Rat an, daß sich der Streit sich auf eine Frage bezieht, die nach internationalem Recht zur ausschließlichen Zuständigkeit dieser Partei gehört, so hat der Rat dies in einem Bericht festzustellen, ohne eine Lösung vorzuschlagen.

Der Rat kann in allen in diesem Artikel vorgesehenen Fällen die Streitfrage vor die Bundesversammlung bringen. Die Bundesversammlung hat sich auch auf Antrag einer der Parteien mit der Streitfrage zu befassen; der Antrag ist binnen vierzehn Tagen zu stellen, nachdem die Streitfrage vor den Rat gebracht worden ist.

In jedem der Bundesversammlung unterbreiteten Falle finden auf das Verfahren und die Befugnisse der Bundesversammlung die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikel 12, der sich auf das Verfahren und die Befugnisse des Rates beziehen, mit der Maßgabe Anwendung daß ein Bericht, den die Bundesversammlung unter Zustimmung der Vertreter der dem Rate angehörenden Bundesmitglieder und der Mehrheit der anderen Bundesmitglieder immer mit Ausschluß der Vertreter der Parteien verfaßt, dieselbe Bedeutung hat  wie ein Bericht des Rates, den seine Mitglieder, mit Ausnahme der Vertreter der Parteien einstimmig gutheißen.

 

Artikel 16.

Schreitet ein Bundesmitglied entgegen den in den Artikeln 12, 13 oder 15 übernommenen Verpflichtungen zum Kriege, so wird es ohne weiteres so angesehen, als hätte es eine Kriegshandlung gegen alle anderen Bundesmitglieder begangen. Diese verpflichten sich, unverzüglich alle Handels- und Finanzbeziehungen zu ihm abzubrechen, ihren Staatsangehörigen jeden Verkehr mit den Staatsangehörigen des vertragsbrüchigen Staates zu untersagen und alle finanziellen, Handels- oder persönlichen Verbindungen zwischen den Staatsangehörigen dieses Staates und jedes anderen Staates, gleichviel ob Bundesmitglied oder nicht, abzuschneiden.

In diesem Falle ist der Rat verpflichtet, den verschiedenen beteiligten Regierungen vorzuschlagen, mit welchen Land-, See- oder Luftstreitkräften jedes Bundesmitglied für seinen Teil zu der bewaffneten Macht beizutragen hat, die den Bundesverpflichtungen Achtung zu verschaffen bestimmt ist.

Die Bundesmitglieder sagen sich außerdem wechselseitige Unterstützung bei Ausführung der auf Grund dieses Artikels zu ergreifenden wirtschaftlichen und finanziellen Maßnahmen zu, um die damit verbundenen Verluste und Nachteile auf das Mindestmaß herabzusetzen. Sie unterstützen sich gleichfalls wechselseitig in dem Widerstand gegen jede Sondermaßnahme, die der vertragsbrüchige Staat gegen eines von ihnen richtet. Sie veranlassen alles Erforderliche, um den Streitkräften eines jeden Bundesmitglieds, das an einem gemeinsamen Vorgehen zur Wahrung der Bundesverpflichtungen teilnimmt, den Durchzug durch ihr Gebiet zu ermöglichen.

Jedes Mitglied, das sich der Verletzung einer aus der Satzung entspringenden Verpflichtung schuldig macht, kann aus dem Bunde ausgeschlossen werden. Die Ausschließung wird durch Abstimmung aller anderen im Rate vertretenen Bundesmitglieder ausgesprochen.

 

Artikel 17.

Bei Streitigkeiten zwischen einem Bundesmitglied und einem Nichtmitglied oder zwischen Staaten, die Nichtmitglieder sind, werden der Staat oder die Staaten, die Nichtmitglieder sind, aufgefordert, sich für die Beilegung der Streitfrage den den Bundesmitgliedern obliegenden Verpflichtungen zu unterwerfen, und zwar unter den vom Rat für gerecht erachteten Bedingungen. Wird dieses Aufforderung Folge geleistet, so gelangen unter Vorbehalt der Änderungen, die der Rat für erforderlich erachtet, die Bestimmungen der Artikel 12 bis 16 zur Anwendung.

Zugleich mit dem Erlaß dieser Aufforderung eröffnet der Rat eine Untersuchung über die Einzelheiten der Streitfrage und schlägt die Schritte vor, die er in dem besonderen Falle für die besten und wirksamsten hält.

Lehnt der so aufgeforderte Staat es ab, die Verpflichtungen eines Bundesmitglieds für die Beilegung der Streitfrage auf sich zu nehmen, und schreitet er zum Krieg gegen ein Bundesmitglied, so finden die Bestimmungen des Artikels 16 auf ihn Anwendung.

Weigern sich beide Parteien, auf die Aufforderung hin, die Verpflichtungen eines Bundesmitglieds für die Beilegung der Streitfrage auf sich zu nehmen, so kann der Rat alle zur Vermeidung von Feindseligkeiten und zur Schlichtung des Streites geeigneten Maßnahmen ergreifen und Vorschläge machen.

 

Artikel 18.

Jeder Vertrag oder jede internationale Abmachung, die ein Bundesmitglied zukünftig abschließt, ist unverzüglich beim Sekretariat einzutragen und sobald wie möglich von ihm zu veröffentlichen. Kein solcher Vertrag und keine solche internationale Abmachung ist vor dieser Eintragung rechtsverbindlich.

 

Artikel 19.

Die Bundesversammlung kann von Zeit zu Zeit die Bundesmitglieder zu einer Nachprüfung der unanwendbar gewordenen Verträge und solcher internationalen Verhältnisse auffordern, deren Aufrechterhaltung den Weltfrieden gefährden könnte.

 

Artikel 20.

Die Bundesmitglieder erkennen, ein jedes für sein Teil, an, daß die gegenwärtige Satzung Verpflichtungen oder Einzelverständigungen aufhebt, die mit ihren Bestimmungen unvereinbar sind; und verpflichten sich feierlich, solche in Zukunft nicht mehr einzugehen.

Hat ein Mitglied vor seinem Eintritt in den Bund Verpflichtungen übernommen, die mit den Bestimmungen der Satzung unvereinbar sind, so hat es die Pflicht, unverzüglich Maßnahmen zur Lösung dieser Verpflichtungen zu ergreifen..

 

Artikel 21.

Internationale Abreden wie Schiedsgerichtsverträge und Abmachungen über bestimmte Gebiete, wie die Monroedoktrin, welche die Erhaltung des Friedens sicherstellen, gelten nicht als mit einer der Bestimmungen der gegenwärtigen Satzung unvereinbar.

 

Artikel 22.

Auf die Kolonien und Gebiete, die infolge des Krieges aufgehört haben, unter der Souveränität der Staaten zu stehen, die sie vorher beherrschten, und die von solchen Völkern bewohnt sind, die noch nicht imstande sind, sich unter den besonders schwierigen Bedingungen der heutigen Welt selbst zu leiten, finden die nachstehenden Grundsätze Anwendung: Das Wohlergehen und die Entwicklung dieser Völker bilden eine heilige Aufgabe der Zivilisation, und es ist geboten, in die gegenwärtige Satzung Bürgschaften für die Erfüllung dieser Aufgabe aufzunehmen.

Der beste Weg, diesen Grundsatz durch die Tat zu verwirklichen, ist die Übertragung der Vormundschaft über diese Völker an die fortgeschrittenen Nationen, die auf Grund ihrer Hilfsmittel, ihrer Erfahrung oder ihrer geographischen Lage am besten imstande sind, eine solche Verantwortung auf sich zu nehmen, und die hierzu bereit sind;: sie hätten die Vormundschaft als Mandatare des Bundes und in seinem Namen zu führen.

Die Art des Mandats muß sich nach der Entwicklungsstufe des Volkes, nach der geographischen Lage des Gebiets, nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und allen sonstigen Umständen dieser Art verschieden sein.

Gewisse Gemeinwesen, die ehemals zum Türkischen Reiche gehörten, haben einen solchen Entwicklungsstufe erreicht, daß sie in ihrem Dasein als unabhängige Nationen vorläufig anerkannt werden können, unter der Bedingung, daß die Ratschläge und die Unterstützung einer Mandatars ihre Verwaltung bis zu dem Zeitpunkt leiten, wo sie imstande sein werden, sich selbst zu leiten. Bei der Wahl des Mandatars sind in erster Linie die Wünsche jener Gemeinwesen zu berücksichtigen.

Die Entwicklungsstufe, auf der sich andere Völker, insbesondere die mittelafrikanischen befinden, erfordert, daß der Mandatar dort die Verwaltung des Gebiets übernimmt. Doch ist dies an Bedingungen geknüpft. Außer der Abstellung von Mißbräuchen, wie Sklaven-, Waffen- und Alkoholhandel, muß Gewissens- und Religionsfreiheit, lediglich mit den Einschränkungen, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten erfordert, gewährleistet sein. Verbürgt muß weiter sein das Verbot der Errichtung von Befestigungen oder von Heeres- oder Flottenstützpunkten, sowie das Verbot militärischer Ausbildung der Eingeborenen, soweit sie nicht lediglich polizeiliche oder Landesverteidigungszwecken dient. Dem Güteraustausch und Handel der anderen Bundesmitglieder muß ferner die gleiche Möglichkeit der Betätigung gesichert sein.

Endlich gibt es Gebiete, wie Südwestafrika und gewisse Inseln im australischen Stillen Ozean, die infolge ihrer schwachen Bevölkerungsdichte und geringen Ausdehnung, ihrer Entfernung von den Mittelpunkten der Zivilisation, ihres geographischen Nachbarschaft zum Gebiete des Mandatars oder infolge anderer Umstände nicht wohl besser verwaltet werden können, als nach den Gesetzen des Mandatars und als integraler Bestandteil seines Gebiets, Unter Vorbehalt der Bürgschaften, die vorstehend im Interesse der eingeborenen Bevölkerung vorgesehenen sind.

In allen Fällen hat der Mandatar dem Rate jährlich einen Bericht über die seiner Fürsorge anvertrauten Gebiete vorzulegen.

Ist der Grad von behördlicher Machtbefugnis, Überwachung und Verwaltung, den der Mandatar ausüben soll, nicht bereits Gegenstand eines vorgängigen Übereinkommens zwischen den Bundesmitgliedern, so trifft der Rat hierüber ausdrückliche Entscheidung.

Ein ständiger Ausschuß wird beauftragt, die Jahresberichte der Mandatare entgegenzunehmen und zu prüfen und dem Rate über alle die Ausführung der Mandatsverpflichtungen angehenden Fragen sein Gutachten zu erstatten.

 

Artikel 23.

Unter Vorbehalt der Bestimmungen der schon bestehenden oder künftig abzuschließenden internationalen Übereinkommen und im Einklang mit diesen Bestimmungen übernehmen die Bundesmitglieder folgendes:
a) sie werden sich bemühen, angemessene und menschliche Arbeitsbedingungen für Männer, Frauen und Kinder zu schaffen und aufrechtzuerhalten, sowohl in ihren eigenen Gebieten, wie in allen Ländern, auf die sich ihre Handels- und Gewerbebeziehungen erstrecken und zu diesem Zwecke die erforderlichen internationalen Stellen einzurichten und zu unterhalten;
b) sie verbürgen der eingeborenen Bevölkerung in den ihrer Verwaltung unterstellten Gebiete eine gerechte Behandlung;
c) sie betrauen den Bunde mit der allgemeinen Überwachung der Abmachungen, betreffend den Mädchen- und Kinderhandel sowie über den Handel mit Opium und anderen schädlichen Mitteln;
d) sie betrauen den Bund mit der allgemeinen Überwachung des Waffen- und Munitionshandels mit den Ländern, bei denen die Überwachung dieses Handels im allgemeinen Interesse unumgänglich ist;
e) sie werden die nötigen Anordnungen treffen, um die Freiheit des Verkehrs und der Durchfuhr sowie die gerechte Regelung des Handels aller Bundesmitglieder zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, daß die besonderen Bedürfnisse der während des Krieges 1914/1918 verwüsteten Gegenden berücksichtigt werden sollen;
f) sie werden sich bemühen, internationale Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Krankheiten treffen.

 

Artikel 24.

Alle früher durch Gesamtverträge errichteten internationalen Stellen werden vorbehaltlich der Zustimmung der vertragschließenden Teile, dem Bunde untergeordnet. Alle anderen künftig gebildeten  internationalen Stellen und mit der Regelung von Angelegenheiten internationalen Interesses betrauten Ausschüsse werden dem Bunde untergeordnet.

In allen durch allgemeine Übereinkommen geregelten Angelegenheiten internationalen Interesses, die der Aufsicht internationaler Ausschüsse oder Stellen nicht unterstehen, hat das Sekretariat des Bundes, auf Antrag der vertragschließenden Teile und mit Zustimmung des Rates, alle geeigneten Unterlagen zu sammeln und weiterzuleiten sowie jede nötige oder wünschenswerte Unterstützung zu gewähren.

Der Rat kann bestimmen, daß zu den  Ausgaben des Sekretariats auch die Ausgaben der dem Bunde untergeordneten Stellen oder Ausschüsse gehören sollen.

 

Artikel 25.

Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die Errichtung und Zusammenarbeit anerkannter freiwilliger nationaler Organisationen des Roten Kreuzes zur Hebung der Gesundheit, Verhütung von Krankheiten und Milderung der Leiden in der Welt zu fördern und zu begünstigen.

 

Artikel 26.

Abänderungen der gegenwärtigen Satzung treten mit der Ratifikation durch die Gesamtheit der im Rate und die Mehrheit der in der Bundesversammlung vertretenen Bundesmitglieder in Kraft.

Jedem Bundesmitglied steht es frei, Abänderungen abzulehnen; in diesem Falle scheidet es aus dem Bunde aus.

 

Anlage.

I. Ursprüngliche Mitglieder des Völkerbundes, die den Friedensvertrag unterzeichnet haben:

Vereinigte Staaten von Amerika, (hat nicht ratifiziert, und wurde deshalb nicht Mitglied)
Belgien
Bolivien
Brasilien (1926 ausgetreten)
Britisches Reich
    Canada
    Australien
    Südafrika
    Neuseeland
    Indien
China
Cuba
Ecuador,
(hat nicht ratifiziert, und wurde deshalb nicht Mitglied; 1934 Eintritt)
Frankreich
Griechenland
Guatemala (1936 ausgetreten)
Haiti
Hedjas,
(hat nicht ratifiziert, und wurde deshalb nicht Mitglied; ab 1932 Teil Saudi-Arabiens)
Honduras
(1936 ausgetreten)
Italien
(1937 ausgetreten)
Japan
(1933 ausgetreten)
Liberia
Nicaragua
(1936 ausgetreten)
Panama
Peru
(1939 ausgetreten)
Polen
Portugal
Rumänien
Der serbisch-kroatisch-slovenische Staat
Siam
Tschecho-Slovakei
Uruguay.

 

Zum Beitritt zu der Satzung eingeladene Staaten:

Argentinien, (Mitgliedschaft hat von 1920 bis 1933 geruht)
Chile (1938 ausgetreten),
Dänemark,
Kolumbien,
Niederlande,
Norwegen,
Paraguay (1935 ausgetreten),
Persien,
Salvador, (hat Einladung nicht angenommen, ist aber 1924 eingetreten)
Schweden,
Schweiz,
Spanien (1939 ausgetreten),
Venezuela (1938 ausgetreten)

 

II. Erster Generalsekretär des Völkerbundes:

der ehrenwerte Sir James Eric Drummond, K C. M. G., C. B.

 

Teil. II.
Deutschlands Grenzen.

 

Teil. II.
Grenzen Österreichs .

 

Teil. II.
Bulgariens Grenzen.

 

Teil. II.
Ungarns Grenzen.

 

Teil. II.
Grenzen der Türkei.

 
Artikel 27.

Die Grenzen Deutschlands werden folgendermaßen festgelegt:

1. Gegen Belgien:
Von dem Treffpunkt der belgischen, niederländischen und deutschen Grenze nach Süden:
     die Nordostgrenze des ehemaligen Gebietes von Neutral-Moresnet, dann die Ostgrenze des Kreises Eupen, dann die Grenze zwischen Belgien und dem Kreise Monschau, dann die Nordost- und Ostgrenze des Kreises Malmedy bis zum Treffpunkt mit der Grenze von Luxemburg.

2. Gegen Luxemburg:
Die Grenze vom 3. August 1914 bis zu ihrem Zusammentreffen mit der Grenze von Frankreich vom 18. Juli 1870.

3. Gegen Frankreich:
Die Grenze vom 18. Juli 1870 von Luxemburg bis zur Schweiz mit den in Artikel 48, Abschnitt IV (Saarbecken), Teil III gemachten Vorbehalten.

4. Gegen die Schweiz:
Die gegenwärtige Grenze.

5. Gegen Österreich:
Die Grenze vom 3. August 1914 von der Schweiz bis zu der im folgenden umschriebenen Tschecho-Slowakei.

6. Gegen die Tschecho-Slowakei:
Die Grenze vom 3. August 1914 zwischen Deutschland und Österreich von ihrem Treffpunkt mit der alten Verwaltungsgrenze zwischen Böhmen und der Provinz Oberösterreich bis zu der ungefähr 8 km östlich von Neustadt vorspringenden Nordspitze der ehemaligen Provinz Österreichisch-Schlesien.

7. Gegen Polen:
Von dem oben erwähnten Punkt bis zu einem im Gelände noch zu bestimmenden Punkte etwa 2 km östlich von Lorzendorf:
     die Grenze, wie sie nach Artikel 88 des gegenwärtigen Vertrags bestimmt wird;
     von dort in nördlicher Richtung und bis zu dem Schnittpunkt der Verwaltungsgrenze Posens mit der Bartsch:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die Polen die Ortschaften: Skorischau, Reichthal, Trembatschau, Kunzendorf, Schleise, Groß-Kosel, Schreibersdorf, Rippin, Fürstlich-Niefken, Pawelau, Tscheschen, Konradau, Johannisdorf, Modzenowe, Bogdaj und Deutschland die Ortschaften: Lorzendorf, Kaulwitz, Glausche, Dalbersdorf, Reesewitz, Stradam, Groß-Wartenberg, Kraschen, Neumittelwalde, Domaslawitz, Wedelsdorf, Tscheschen- Hammer läßt;
     von dort nach Nordwesten die Verwaltungsgrenze Posens bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Eisenbahnlinie Rawitsch - Herrnstadt;
     von dort bis zum Schnittpunkt der Verwaltungsgrenze Posens mit der Straße Reisen - Tschimau:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die westlich von Triebusch und Gabel und östlich von Saborwitz verläuft;
     von dort die Verwaltungsgrenze Posens bis zu ihrem Treffpunkt mit der östlichen Verwaltungsgrenze des Kreises Fraustadt;
     von dort nach Nordwesten bis zu einem an der Straße zwischen den Ortschaften Unruhstadt und Kopnitz zu wählenden Punkte;
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die westlich der Ortschaften Geyersdorf, Brenno, Fehlen, Altkloster, Klebel, und östlich der Ortschaften Ulbersdorf, Buchwald, Ilgen, Weine, Lupitze, Schwenten verläuft;
    von dort nach Norden bis zum Nordende des Chlopsees:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die der Mittellinie der Seen folgt; wobei jedoch Stadt und Bahnhof Bentschen (einschließlich des Knotenpunkts der Linien Schwiebus - Bentschen und Züllichau - Bentschen) auf polnischem Gebiete bleiben;
     von dort nach Nordosten bis zum Treffpunkt der Grenzen der Kreise Schwerin, Birnbaum und Meseritz:
    eine im Gelände zu bestimmende Linie, die östlich von Betsche vorbeiführt;
    von dort nach Norden die Grenze zwischen den Kreisen Schwerin und Birnbaum, dann nach Osten die Nordgrenze Posens bis zum Schnittpunkt dieser Grenze mit der Netze;
     von dort der Lauf der Netze stromaufwärts bis zur Mündung der Küddow;
     von dort der Lauf der Küddow aufwärts bis zu einem etwa 6 km südöstlich von Scheidemühl noch zu wählenden Punkte;
     von dort nach Nordosten bis zu der südlichsten Spitze der von der Nordgrenze Posens gebildten Einbuchtung ungefähr 5 km westlich von Stahren:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche in diesem Raum die Eisenbahnlinie Schneidemühl - Konitz ganz auf deutschem Gebiete läßt;
     von dort die Grenze Posens nach Nordosten bis zu ihrer ungefähr 15 km östlich von  Flatow vorspringenden Spitze;
     von dort nach Nordosten bis zum Treffpunkt der Kamioncka mit der Südgrenze des Kreises Konitz etwa 3 km nordöstlich von Grunau:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die Polen die folgenden Ortschaften: Jasdrowo, Groß Lutau, Klein Lutau, Wittkau und Deutschland die Ortschaften: Groß Butzig, Cziskowo, Battrow, Böck und Grunau läßt;
     von dort nach Norden die Grenze der Kreise Konitz und Schlochau bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Brahe;
     von dort bis zu einem 15 km östlich von Rummelsburg belegenen Punkte der Grenze Pommerns:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die Polen die Ortschaften: Konarzin, Kelvin, Adl. Briesen und Deutschland die Ortschaften: Sampohl, Neuguth, Steinfort, Gr. Peterkau läßt;
     von dort nach Norden die Grenze Pommerns bis zu ihrem Treffpunkt mit der Grenze der Kreise Konitz und Schlochau;
     von dort nach Norden die Grenze zwischen Pommern und Westpreußen bis zu dem Punkte an der Rheda (etwa 3 km nordwestlich von Gohra), wo diese einen von Nordwesten kommenden Nebenfluß aufnimmt;
     von dort bis zu der Krümmung der Piasnitz ungefähr 1½ Kilometer nordwestlich von Warschkau zu wählenden Punkte:
     eine im Gelände zu bestimmende Linie;
     von dort den Lauf der Piasnitz abwärts, dann die Mittellinie des Zarnowitzer Sees und schließlich die alte Grenze Westpreußens bis zur Ostsee.

8. Gegen Dänemark:
Die Grenze, wie sie nach den Bestimmungen der Artikel 109 bis 111,  Teil III, Abschnitt XII (Schleswig) festgelegt wird.

 

Artikel 27.

Die Grenzen Österreichs werden wie folgt festgesetzt (vergleiche die beigefügte Karte).

1. Gegen die Schweiz und gegen Liechtenstein:
Die gegenwärtige Grenze.

2. Gegen Italien:
Von der Kote 2645 (Gruben-J.) ostwärts bis zur Kote 2915 (Klopaier Spitze):
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Kote 1483 verläuft, welche sich auf der Straße von Reschen nach Nauders befindet;
von dort ostwärts bis zum Gipfel der Dreiherrnspitze (Kote 3505):
    die Linie der Wasserscheide zwischen den Becken des Inn im Norden und der Etsch im Süden;
von dort im allgemeinen gegen Südsüdost bis zur Kote 2545 (Marchkinkele):
    die Linie der Wasserscheide zwischen den Becken der Drau im Osten und der Etsch im Westen;
von dort gegen Südosten bis zur Kote 2483 (Helmspitze):
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Drau zwischen den Ortschaften Winnbach und Arnbach übersetzt;
von dort gegen Ostsüdost bis zur Kote 2050 (Osternig), ungefähr neun Kilometer nordwestlich von Tarvis:
    die Linie der Wasserscheide zwischen dem Draubecken im Norden und den einander folgenden Becken des Sextenbaches, der Piave und des Tagliamento;
von dort gegen Ostsüdost bis zur Kote 1492 (ungefähr zwei Kilometer westlich von Thörl):
    die Linie der Wasserscheide zwischen dem Fluß Gail im Norden und dem Fluß Gailitz im Süden;
von dort gegen Osten bis zur Kote 1509 (Petsch):
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Gailitz südlich der Stadt und des Bahnhofes von Thörl schneidet und über die Kote 1270 (Cabinberg) verläuft.

3. Im Süden sodann mit dem Gebiete von Klagenfurt, unter Vorbehalt der Bestimmungen des II. Abschnittes des III. Teiles (Politische Bestimmungen über Europa):

 vom Petsch ostwärts bis zur Kote 1817 (Malestiger):
    die Kammlinie der Karawanken;
von der Kote 1817 (Malestiger und nordwärts bis zur Drau an einem Punkt ungefähr einen Kilometer südöstlich von der Eisenbahnbrücke über den Ostarm der Schlinge, die jener Fluß etwa sechs Kilometer östlich von Villach bildet:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Eisenbahn zwischen Malestig und Faak schneidet und über die Kote 666 (Polana) verläuft;
von dort südostwärts bis zu einem Punkt ungefähr zwei Kilometer flußaufwärts von St. Martin:
    der Lauf der Drau;
von dort nordwärts bis zur Kote 871, etwa zehn Kilometer ostnordöstlich von Villach:
    eine im Gelände noch zu bestimmende ungefähre Richtungslinie von Süd nach Norden;
von dort ostnordostwärts bis zu einem bei der Kote 725, etwa zehn Kilometer nordwestlich von Klagenfurt zu wählenden Punkte der Grenze zwischen den politischen Bezirken von St. Veit und Klagenfurt:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Koten 1069 (Taubenbühel), 1045 (Gallinberg), 815 (Freudenberg) verläuft;
von dort ostwärts bis zu einem im Gelände noch zu wählenden Punkt westlich der Kote 1075 (Steinbruchkogel):
    die Grenze zwischen den politischen Bezirken St. Veit und Klagenfurt;
von dort nordostwärts bis zur Gurk bis zu dem Punkt, wo sich die Grenze des politischen Bezirkes Völkermarkt von diesem Flusse entfernt:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Kote 1076 verläuft;
von dort nordostwärts bis zur Kote 1899 (Speikkogel):
    die Grenze zwischen den politischen Bezirken St. Veit und Völkermarkt;
von dort südostwärts bis zur Kote 842 (1 Kilometer westlich Kasparstein):
    die nordöstliche Grenze des politischen Bezirkes Völkermarkt;
von dort ostwärts bis zur Kote 1522 (Hühnerkogel):
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die im Norden von Lavamünd verläuft.

4. Gegen den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat, unter Vorbehalt der Bestimmungen des II. Abschnittes, Teil III (Politische Bestimmungen über Europa):

von der Kote 1522 (Hühnerkogel) ostwärts bis zur Kote 917 (St. Lorenzen):
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Kote 1330 verläuft;
von dort ostwärts bis zu ihrem Treffpunkt mit der Grenze zwischen den politischen Bezirken Marburg und Leibnitz:
    die Linie der Wasserscheide zwischen den Becken der Drau im Süden und der Saggau im Norden;
von dort gegen Nordosten, und bis zu dem Treffpunkte der politischen Grenze zwischen den Bezirken Marburg und Leibnitz mit der Mur:
    diese Verwaltungsgrenze;
von dort zu ihrem Treffpunkt mit der früheren Grenze von 1867 zwischen Österreich und Ungarn, ungefähr 5 Kilometer südöstlich von Radkersburg:
    der Hauptlauf der Mur stromabwärts;
von dort gegen Norden und bis zu einem noch zu bestimmenden Punkt im Osten der Kote 400, ungefähr 16 Kilometer nördlich von Radkersburg:
    die alte Grenze von 1867 zwischen Österreich und Ungarn;
von dort gegen Nordosten und bis zu einem auf der Wasserscheide zwischen den Flußgebieten der Raab und der Mur noch zu bestimmenden
Punkte, ungefähr 2 Kilometer östlich von Toka (Tanka), dem Treffpunkte der drei Grenzen Österreichs, Ungarns und des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche zwischen den Dörfern Bonissalva (Bonisdorf) und Gedöudvar (Guitzenhof) verläuft.

5. Gegen Ungarn:

Von dem vorbezeichneten Punkte nordöstlich und bis zur Kote 353, ungefähr 6 Kilometer nordnordöstlich von Szentgotthard:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Kote 353 (Jankeberg), hierauf westlich der Straße Radkersburg-Szentgotthard und östlich der Dörfer Nagysalva (Mogersdorf), Nemetlak (Deutsch-Minihof) und Rabakcresztur (Heiligenkreuz) verläuft;
von dort in einer allgemeinen nordöstlichen Richtung und bis zur Kote 234, ungefähr 7 Kilometer nordnordöstlich von Pinkamindszent:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Kote 322 (Hochkogel), dann südlich der Dörfer Zsamand (Reinersdorf), Nemetbükkös (Deutsch-Biding), Karacsfa (Hagendorf) und zwischen Nagyfaroslak (Moschendorf) und Pinkamindszent verläuft;
von dort nordwärts und bis zur Kote 883 (Jrott Kö -Gschriebenstein) ungefähr 9 Kilometer südwestlich von Köszeg:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Koten 241, 260, 273, dann östlich von Nagyarda (Groß-Nahring) und Rohoncz (Rechnitz) und westlich von Dozmat und Butsching verläuft;
von dort nordostwärts und bis zur Kote 265 (Kamenje), ungefähr 2 Kilometer südöstlich von Nikitsch:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche südöstlich von Liebing, Olmod (Bleigraben) und Locsmand (Lutzmannsburg) und nordwestlich von Köszeg und der von diesem Orte nach Salmonfa führenden Straße verläuft;
von dort gegen Norden und bis zu einem auf dem Südufer des Neusiedlersees zwischen Holling und Hidegseg zu wählenden Punkte:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die östlich von Nikitsch und Zinkendorf und westlich von Kövesd und Nemetpereszteg verläuft;
von dort gegen Osten und bis zu der ungefähr 8 Kilometer südwestlich von St. Johann gelegenen Kote 115:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die den Neusiedlersee kreuzt und südlich der Insel, auf der sich die Kote 117 befindet, verläuft, die von der Station Mexiko nach Nordwesten führende Sekundärbahnlinie ebenso wie den ganzen Einserkanal bei Ungarn beläßt, und südlich von Pamhagen verläuft;
von dort nach Norden bis zu einem Punkte, der ungefähr einen Kilometer westlich von Antonienhof (östlich von Kittsee) zu wählen ist und den Treffpunkt der drei Grenzen Österreichs, Ungarns und des tschecho-slowakischen Staates bildet:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Eisenbahnlinie Csorna-Karlburg ganz auf ungarischem Gebiete läßt und westlich von Wüst-Sommerein und Kr. Jahrndorf und östlich von Andau, Nickelsdorf, D. Jahrndorf und Kittsee verläuft.

6. Gegen den tschecho-slowakischen Staat:

Von dem vorbezeichneten Punkte bis zur Biegung der alten Grenze von 1867 zwischen Österreich und Ungarn, ungefähr 2.5 Kilometer
nordöstlich von Berg:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Straße von Kittsee nach Preßburg ungefähr 2 Kilometer nördlich von Kittsee schneidet;
von dort gegen Norden bis zu einem in der Hauptfahrrinne der Donau, etwa 4.5 Kilometer stromaufwärts von der Preßburger Brücke zu wählenden Punkte:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die möglichst der alten Grenze von 1867 zwischen Österreich und Ungarn folgt;
von dort gegen Westen bis zum Zusammenfluß von March und Donau:
    die Hauptfahrrinne der Donau;
von dort der Lauf der March, dann jener der Thaya aufwärts bis zu einem ungefähr 2 Kilometer südöstlich von der Stelle, wo die Straße von Rabensburg durch Themenau die Eisenbahn Rabensburg-Lunensburg kreuzt, zu bestimmenden Punkte;
    von dort gegen Westnordwesten bis zu einem Punkte der alten politischen Grenze zwischen Niederösterreich und Mähren, der ungefähr 400 Meter südlich ihres Schnittpunktes mit der Eisenbahn Nikolsburg-Feldsberg gelegen ist:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Koten 187 (Dlouhy vrch), 221 (Rosenbergen), 223 (Wolfsberg), 291 (Raistenberg), 249 und 279 (Kallerhaide) verläuft;
von dort gegen Westnordwesten die bezeichnete politische Grenze;
weiters gegen Westen bis zu einem ungefähr 3 Kilometer östlich der Ortschaft Franzensthal zu wählenden Punkte:
    die alte Grenze zwischen Niederösterreich und Böhmen;
von dort nach Süden bis zur Kote 498 (Gelsenberg), ungefähr 5 Kilometer nordnordwestlich von Gmünd:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche östlich der Straße von Rottenschachen nach Zuggers und über die Koten 537 und 522 (Großer Nagelberg) verläuft;
von dort nach Süden, dann nach Westnordwesten bis zur alten Verwaltungsgrenze zwischen Niederösterreich und Böhmen an einem ungefähr 200 Meter nordöstlich des Schnittpunktes mit der Straße von Gratzen nach Weitra gelegenen Punkte;
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die zwischen Zuggers und Breitensee und hierauf über den südsüdöstlichen Punkt der Eisenbahnbrücke über die Lainsitz verläuft, die Stadt Gmünd bei Österreich, den Bahnhof und die Eisenbahnwerkstätten von Gmünd (Wolfshof) und die Gabelung der Eisenbahnstrecken Gmünd-Budweis und Gmünd-Wittingau beim tschecho-slowakischen Staate beläßt, und weiters über die Koten 524 (Grundbühel), 577 (nördlich von Hohenberg) und 681 (Lagerberg) verläuft;
von dort nach Südwesten die bezeichnete politische Grenze;
dann nach Nordwesten die alte Verwaltungsgrenze zwischen Böhmen und Oberösterreich bis zu ihrem Treffpunkte mit der deutschen
Grenze.

7. Gegen Deutschland:

Die Grenze vom 3. August 1914.

 

Artikel 27.

Die Grenzen Bulgariens werden wie folgt festgesetzt (vergleiche die beigefügte Karte).

1. Gegen den serbisch-kroatisch-slovenischen Staat:
  Vom Zusammenflusse des Timok mit der Donau, dem Treffpunkte der drei Grenzen Bulgariens, Rumäniens und des serbisch-kroatisch-slovenischen Staates nach Süden bis zu einem am Flußlaufe des Timok zu wählenden und nahe der Kote 38 westlich von Bregovo gelegenen Punkte:
    der Lauf des Timok stromaufwärts;
von dort nach Südwesten bis zu einem östlich von Vk. Izvor gelegenen Punkte, wo die ehemalige Grenze zwischen Serbien und Bulgarien den Fluß Bezdanica berührt:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Koten 274 und 367 verläuft und im allgemeinen der Wasserscheide zwischen dem Flußgebiete des Timok im Nordwesten und dem Flußgebiete der Delejna und Topolovica im Südosten folgt, wobei dem serbisch-kroatisch-slovenischen Staate die Orte Kojilovo, Sipikovo und Halovo (sowie die diese beiden Orte verbindenden Straße) und Bulgarien die Orte Bregovo, Rakitnica und Kosovo belassen werden;
  von dort nach Süden bis zur Kote 1720 ungefähr 12km westsüdwestlich von Berkovica:
    die ehemalige Grenze zwischen Bulgarien und Serbien;
  von dort südöstlich in einer Entfernung von etwa 1500 m bis zur Kote 1929 (Srebrena gl.):
    eine auf dem Kamme des Kom Balkan zu bestimmende Linie
  von dort südsüdwestlich bis zur Kote 1109 (auf der Vidlič Gora südlich von Vlkovija):
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Koten 1602 und 1344 und östlich von Grn. Krivodol verläuft und den Fluß Komstica etwa 1500 m oberhalb Dl. Krivodol schneidet;
  von dort bis zu einem Punkte an der Straße Caribrod - Sofia, welcher unmittelbar östlich von der Stelle liegt, wo die Straße nach Kalotina abzweigt:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche östlich von Mözgos und westlich von Staninci, östlich von Brebevnica und über die Kote 738 nordöstlich von Lipinci verläuft;
  von dort nach Westsüdwesten bis zu einem am Flußlaufe der Lukavica etwa 1100 m nordöstlich von Slivnica zu wählenden Punkte:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie;
  von dort nach Süden bis zum Zusammenflusse der Lukavica (westlich von Visan) mit dem Flüßchen, an dem das Dorf Fl. Nevlja gelegen ist:
    der Lauf der Lukavica stromaufwärts;
  von dort nach Südwesten bis zum Zusammenflusse eines Baches mit dem Flusse Jablanica westlich von Vrabca:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Kote 879 verläuft und die Straße von Trn nach Caribrod unmittelbar südlich von der Stelle schneidet, wo von dieser Straße die direkte Straße von Trn nach Pirot abzweigt;
  von dort nach Norden bis zum Zusammenflusse der Jablanica mit dem Flusse Jerma (Trnska):
    der Lauf der Jablanica;
  von dort nach Westen bis zu einem auf der ehemaligen Grenze an dem Ausläufer in der Nähe von Deskanij-Kladenac zu wählenden Punkte:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche auf dem Rücken Ruj Planina über die Koten 1199, 1466 und 1706 verläuft;
  von dort nach Südwesten bis zur Kote 1516 (Golema Rudina) ungefähr 17 km westlich von Trn:
    die ehemalige bulgarisch-serbische Grenze;
  von dort nach Süden bis zu einem am Flusse Jerma (Trnska) östlich von Strezimirovci zu wählenden Punkte:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie;
  von dort nach Süden bis zum Flusse Dragovičiva unmittelbar unterhalb der Vereinigung der Flüsse in der Nähe der Kote 672:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche westlich von Dzinkovci über die Koten 1112 und 1329 verläuft, dem Wasserscheidenkamme zwischen dem Flußgebiete der Bozicka und Meljanska folgt und über die Koten 1731, 1671, 1730 und 1058 führt;
  von dort nach Südwesten bis zur ehemaligen bulgarisch-serbischen Grenze auf der Kote 1333, etwa 10 km nordwestlich von dem Punkte, wo die Straße von Kriva (Egri)-Palanka nach Kystendil diese Grenze schneidet:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche der Wasserscheide zwischen der Dragovičica im Nordwesten und der Lomnica und Sovolstica im Südosten folgt;
  von dort nach Südosten bis zur Kote 1445 auf der Mala Planina südwestlich von Dobrilaka:
    die ehemalige bulgarisch-serbische Grenze;
  von dort nach Südsüdwesten bis zum Berge Tumba (Kote 1253) auf der Belašicka Planina, dem Treffpunkte der drei Grenzen Griechenlands, Bulgariens und des serbisch-kroatisch-slovenischen Staates:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Kote 1600 auf der Ograjdenska Planina, östlich von Stinek und Badilen, westlich von Bajkovo verläuft, die Strumica etwa 3 km östlich von der Kote 177 schneidet und östlich von Gabrinovo verläuft.

2. Mit Griechenland:
  Von dem vorbezeichneten Punkte bis zu dem Punkte, wo die Grenze vom Jahre 1913 die Linie der Wasserscheide zwischen dem Flußgebiete der Mesta-Karasu im Süden und der Marica im Norden verläßt, in der Nähe der Kote 1587 (Dibikli):
    die Grenze zwischen Bulgarien und Griechenland vom Jahre 1913.

3. Im Süden mit den Gebieten, deren Zuteilung durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte später erfolgen wird:
  Von dort nach Osten bis zur Kote 1295 ungefähr 18 km westlich von Kučuk-Derbend:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche der Wasserscheide des Flußgebietes der Marica im Norden und der Mesta-Karasu sowie der sich direkt ins ägäische Meer ergießenden Flüsse im Süden folgt;
  von dort nach Osten bis zu einem auf der ehemaligen bulgarisch-türkischen Grenze vom Jahre 1913 etwa 4 km nördlich von Kučuk-Derbend zu wählenden Punkte:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche unlichst dem Höhenzuge folgt, der im Süden das Gebiet Akčehisar (Dzuma) Suju begrenzt;
  von dort nach Norden bis zu dem Treffpunkte mit dem Flusse Marica:
    die Grenze vom Jahre 1913;
  von dort bis zu einem etwa 3 km unterhalb des Bahnhofes in Hadi-K. (Kadikoj) zu wählenden Punkte:
    der Hauptlauf der Marica stromaufwärts;
  von dort nach Norden bis zu einem Punkte, welcher an der Spitze des Ausläufers zu wählen ist, den die Grenze nach dem Vertrage von Sofia vom Jahre 1915 etwa 10 km ostsüdöstlich von Svilen (Jisr Mustafa Pascha) bildet:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie;
  von dort nach Osten bis zum Schwarzen Meere:
    die Grenze nach dem Vertrage von Sofia vom Jahre 1915, dann die Grenze vom Jahre 1913.

4. Das Schwarze Meer.

5. Mit Rumänien:

Vom Schwarzen Meere bis zur Donau:
    die Grenze vom 1. August 1914;
von dort bis zum Zusammenfluß der Timok mit der Donau:
    die Hauptfahrrinne der Donau stromaufwärts.

 

Artikel 27.

Die Grenzen Ungarns werden wie folgt festgesetzt (vergleiche die beigefügte Karte).

1. Gegen Österreich
  Von einem Punkte, der ungefähr 1 Kilometer westlich von Antonienhof (östlich von Kopčany [Kittsee]) zu wählen ist und den Treffpunkt der drei Grenzen Ungarns, Österreichs und der Čechoslovakei bildet, nach Süden bis zu der ungefähr 8 Kilometer südwestlich von St. Johann gelegenen Kote 115:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Eisenbahnlinie Karlburg-Csorna ganz auf ungarischem Gebiete läßt und westlich von Kroat. Jahrndorf und Wüst-Sommerein und östlich von Kop
čany (Kittsee), Deutsch Jahrndorf, Niceklsdorf und Andau verläuft;
  von dort gegen Westen bis zu einem auf dem Südufer des Neusiedlersees zwischen Holling und Hidegség zu wählenden Punkte:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die südlich von Pamhagen verläuft, den ganzen Einserkanal sowie die von der Station Mexiko ausgehende Sekundärbahnlinie bei Ungarn beläßt, den Neusiedlersee kreuzt und südlich der Insel, auf der sich die Kote 117 befindet, verläuft;
  von dort gegen Süden bis zur Kote 265 (Kamenje), ungefähr 2 Kilometer südöstlich von Nikitsch:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die östlich von Zinkendorf und Nikitsch und westlich von Németpereszteg und Kövesd verläuft;
  von dort südwestwärts bis zur Kote 883 (Trott Kö-Gschriebenstein) ungefähr 9 Kilometer südwestlich von Köszeg:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche südöstlich von Lutzmannsburg (Locsmánd), Olmod (Bleigraben) und Liebing und nordwestlich von Köszeg, und der von diesem Orte nach Salamonfa führenden Straße verläuft;
  von dort südwärts bis zur Kote 234, ungefähr 7 Kilometer nordnordöstlich von Pinkamindszent:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die östlich von Rechnitz (Rohoncz) und Groß-Nahring (Nagynarda) und westlich von Butsching (Bucsa) und Dozmat, dann über die Koten 273, 260 und 241 verläuft;
 on dort in einer im allgemeinen südwestlichen Richtung bis zur Kote 353, ungefähr 6 Kilometer nordnordöstlich von Szentgotthárd:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die zwischen Moschendorf (Magysároslak) und Pinkamindszent südlich der Dörfer Hagendorf (Karacsfa), Deutsch-Biding (Németbükkös) und Reinersdorf (Zsámánd), dann über die Kote 323 (Hochkogel) verläuft;
  von dort gegen Südwesten bis zu einem Punkte, der auf der Wasserscheide zwischen den Flußgebieten der Raab und der Mur, ungefähr 2 Kilometer östlich von Tonka (Toka) zu wählen ist und den Treffpunkt der drei Grenzen Österreichs, Ungarns und des serbisch-kroatisch-slovenischen Staates bildet:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche östlich der Dörfer Heiligenkreuz (Rabakeresztúr), Deutsch-Minihof (Nemetlak) und Mogersdorf (Nagyfalva) und westlich der Straße Radkersburg-Szentgotthárd, hierauf über die Kote 353 (Jankeberg) verläuft.

2. Gegen den serbisch-kroatisch-slovenischen Staat:
  Von dem vorbezeichneten Punkte gegen Osten bis zur Kote 313, ungefähr 10 Kilometer südlich von Szentgotthárd:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche im allgemeinen der Wasserscheide zwischen dem Flußgebiete der Raab im Norden und jenem der Mur im Süden folgt;
  von dort südwärts bis zur Kote 295 (ungefähr 16 Kilometer nordöstlich von Sobota [Muraszombat]):
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche östlich der Orte Velké Dolany (Nagydolany), Orihodos samt seiner Eisenbahnstation, Kapornak, Domonkosfa und Kiszerdahely und westlich von Kotormany und Szomorocz sowie über die Koten 319 und 291 verläuft;
  von dort südostwärts bis zur Kote 209, ungefähr 3 Kilometer westlich von Nemesnép:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche im allgemeinen der Wasserscheide zwischen dem Flußgebiete der Nemesnép im Norden und der Kobilja (Kebele) im Süden folgt;
  von dort südsüdostwärts bis zu einem an der Lendava (Lendva) südlich der Kote 265 zu wählenden Punkte:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche östlich der Orte Kebeleszentmarton, Zsitköcz, Göntérháza, Hidveg, Csente und Pincze und westlich von Lendvajakabfa, Bödeháza, Gaborjanháza, Dédes und Lendva-Ujfalu verläuft;
  von dort nach Südosten:
    der Lauf der Lendava (Lendva) stromabwärts;
    weiters der Lauf der Mur stromabwärts;
  weiter bis zum Treffpunkte mit der ehemaligen Grenze zwischen Ungarn und Kroatien-Slavonien, ungefähr 1500 Meter oberhalb der Eisenbahnbrücke von Gyekennyes nach Kopřivnic (Koproncza):
    der Lauf der Drau stromabwärts;
 
von dort nach Südosten bis zu einem ungefähr 9 Kilometer östlich von Dolní Miholjac (Miholjacdolny) zu wählenden Punkte:
    die ehemalige administrative Grenze zwischen Ungarn und Kroatien-Slavonien mit der Korrektur, daß die Eisenbahn von Gyekennyes nach Barča einschließlich der Station in Gola ganz auf ungarischem Gebiete belassen wird;
  von dort nach Osten bis zur Kote 93, ungefähr 3 Kilometer südwestlich von Baranyavar:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche nördlich der Orte Torjancz, Löcs und Benge und südlich von Kassad Beremend samt dessen Eisenbahnstation und Illocska verläuft;
  von dort nordostwärts bis zu einem im Laufe der Donau ungefähr 8 Kilometer nördlich der Kote 169 (Kisköszeg) zu wählenden Punkte:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche östlich von Iván-Darda, Sarok, Udvar und Isabellaföld (samt Eisenbahnstation) westlich von Baranyavar und Föherczeglak verläuft und die diese beiden Orte verbindende Eisenbahn bis zur Gabelung unmittelbar nördlich von Baranyavar und Dalyok beim serbisch-kroatisch-sloveniscen Staate beläßt;
  von dort ostsüdostwärts bis zu einem Punkte im Laufe der Kigyos, ungefähr 3 Kilometer ostsüdöstlich von der Station Bacsmadaras:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche zwischen den Orten Santova (Herczegszántó) und Bereg verläuft und weiter im allgemeinen dem Laufe der Kigyos folgt, aber nordwärts von Ridica abbiegt;
  von dort ostnordostwärts bis zu einem im toten Arme der Theiß, ungefähr 5½ Kilometer ostnordöstlich von der Station in Horgos zu wählenden Punkte:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche südlich von Kun-Bajaverläuft, die Eisenbahn von Subotic (Szabadka) nach Bácsalmás etwa 1500 Meter östlich der Station Csikeria und die Eisenbahn von Subotic (Szabadka)  nach Kiskunhalas ungefähr 3 Kilometer südlich der Station Kelebia schneidet und nördlich von Horgos und dessen Station und südlich von Röszke-Szentmilhálytelek verläuft;
  von dort südostwärts bis zur Theiß:
    die Mittellinie des toten Armes;
  von dort stromaufwärts etwa 5 Kilometer weit bis zu einem im Gelände noch zu bestimmenden Punkte:
    der Lauf der Theiß;
  von dort im allgemeinen ostwärts bis zu einem Punkte, der ungefähr 4 Kilometer südwestlich der Station in Kiszombor, annähernd ostsüdöstlich von der Kote 84 und südsüdwestlich von der Kote 83 zu wählen ist und den Treffpunkt der drei Grenzen Rumäniens, Ungarns und des serbisch-kroatisch-slovwenischen Staates bildet:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche zwischen den Orten Gyala und Ószentivany und zwischen Stará Beba (Obeb) und Kübekaza verläuft.

3. Gegen Rumänien:
  Von dem vorbezeichneten Punkte ostnordostwärts bis zu einem Punkte, der an der Maruša (Maros) ungefähr 3½ Kilometer oberhalb der Eisenbahnbrücke von Makov (Makó) nach Segedín (Szeged) zu wählen ist:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie;
  von dort südöstlich, dann nordöstlich bis zu einem ungefähr 1 Kilometer südlich der Station Nagylak zu wählenden Punkte:
    der Lauf des Flusses Maruša (Maros) stromaufwärts;
  von dort nordostwärts bis zu dem Ausläufer der administrativen Grenze zwischen den Komitaten Csanad und Arad nordnordwestlich von Nemetpereg:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche zwischen Nagylak und der Eisenbahnstation verläuft;
  von dort ostnordostwärts bis zu einem zwischen Battonya und Tornya zu wählenden Punkte:
    diese nördlich von Nemetpereg und Kispereg verlaufende administrative Grenze;
  von dort bis zur Kote 123 (etwa 1200 Meter östlich von Magosliget), die den Treffpunkt der drei Grenzen Ungarns, Rumäniens und der Čechoslovakei (Podkarpatská Rus) bildet:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche westlich von Nagyvarjas, Kisvarjas und Nagyiratos, östlich von Dombegyháza, Kevermes und Elek, westlich vonOttlaka, Nagypél, Gyula-Varsand, Ant und Illye, östlich von Gyula, Gyulavári und Kötegyán verläuft, die Eisenbahnlinie von Nagyszalonta nach Gyula etwa 12 Kilometer von Nagyszalonta zwischen den beiden Gabelungen schnedet, die durch die Kreuzung dieser Eisenbahn mit der Eisenbahn von Szeghalom nach Erdögyarak gebildet werden, dann östlich von Mehkereg, westlich von Nagyszalonta und Marcziháza, östlich von Geszt, westlich von Atyas, Olách-Szt. Miklos und Rojt, östlichvonUgra und Harsány, westlich von Körösszeg und Körös-Tarján, östlich von Szakal und Berek-Böszörmény, westlich von Bors, östlich von Artánd, westlich von Nagyszántóm östlich von Nagykereki, westlich von Pelbarthida und Bihardiószeg, östlich von Kismarja, westlich von Csokály, östlich von Nagyléta und Almosd, westlich von Érselind, östlich von Bagamér, westlich von Erkenéz und Ermihályfalva, östlich von Szentgyörgyabrány und Peneszlek, westlich von Szabniszló, Bere-Csomaköz, Feny, Csanalos, Börvely und Domahida, östlich von Vállaj, westlich von Csengerbags und Ovári, östlich von Csengerujfalu, westlich von Dara, östlich von Csenger und Komlódtótfalu, westlich von Pete, östlich von Nagygécz, westlich Szarazberek, östlich von Mehtelek, Gárbolcu und Nagyhodos, westlichvonFertösalmas, östlich von Kishodos, westlich von Nagypalad und östlich von Kispalad und Magosliget verläuft.

4. Gegen die Čechoslovakei:
  Von der vorbezeichneten Kote 123 gegen Nordwesten bis zu einem im Laufe des Batar ungefähr 1 Kilometer östlich von Magosliget zu wählenden Punkte:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie;
  von dort der Lauf des Batar stromabwärts;
  von dort bis zu einem unterhalb des Dorfes Badaló nahe bei diesem Dorfe zu wählenden Punkte:
    der Lauf der Theiß stromabwärts;
  von dort nordnordwestlich bis zu einem im Gelände nordöstlich von Darósz zu wählenden Punkte:
    eine im Gelände noch zubestimmende Linie, welche die Orte Badoló, Csoma, Macsola, Asztely und Déda auf dem ruthenischen Gebiete des čechoslovakischen Staates und die Orte Beregsurány und Darósz auf ungarischem Gebiete beläßt;
  von dort nordwestlich bis zum Zusammenflusse der Černá Voda (Fekete Viz) mit der Csaronda:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Kote 179 verläuft und dieOrte Mezökaszony, den Hof Lonyay, den Hof Degenfeld, Hetyen, den Hof Horvathi, den Hof Komjathy auf ruthenischem und die Orte Kerek Gorondtánya, Berkitánja und Barabás auf ungarischem Gebiete beläßt;
  von dort bis zu einem auf der administrativen Grenze zwischen den Komitaten Szabolcs und Bereg zu wählenden Punkte;
    der Lauf der Csaronda stromabwärts;
  von dort nach Westen bis zu dem Punkte, wo die vorbezeichnete Grenze vom rechten Ufer kommend den Lauf der Theiß schneidet:
    ein im Gelände noch zu bestimmende Linie;
  von dort stromabwärts bis zu einem ostsüdöstlich von Tárkány zu wählenden Punkte:
    der Lauf der Theiß;
  von dort im ganzen westwärts bis zu einem Punkte im Laufe der Ronyva ungefähr 3700 Meter westlichvonder Brücke zwischen der Stadt und Eisenbahnstation Slovenské Nové Mesto (Sátorakyaújhely):
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche der Čechoslovakei die Orte Tárkány, Perbeník, Örös, Kiskövesd, Bodrogszerdahely, Bodrogszeg und Borša und Ungarn die Orte Dámócz, Lácza, Rozvágy, Páczin,. Karos, Felsö-Berecki beläßt, den Bodrog überschreitet und das Gleisdreieck südöstlich von Slovenské Nové Mesto (Sároralyaújhely) östlich dieser Stadt schneidet, daß die ganze Eisenbahn Košice-Čop (Csap) auf čechoslovakischem Gebiete belassen wird;
  von dort stromaufwärts bis zu einem bei der Kote 125 etwa 150 Meter südlich von Mihal'any (Aslómihályi) gelegenen Punkte:
    der Lauf der Ronyva;
  von dort nordwestwärts bis zu einem Punkte am Laufe des Hernad auf der Höhe der Kote 167 am rechten Ufer südwestlich von Nádošt' (Abaujnádasd):
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche im allgemeinen der Linie der Wasserscheide zwischen dem Gebiete der Ronyva im Osten und der Boszva im Westen folgt, aber derart, daß sie etwa 2 Kilometer östlich von Pusztafalu verläuft, sichauf der Kote 896 nach Südwesten wendet, auf der Kote 424 die Straße Košice-Slovenské Nové Mesto (Sátoralja) schneidet und südlich von Nádošt' verläuft;
  von dort bis zu eienm etwa 1500 Meter südwestlich von Abaújvar zu wählenden Punkte:
    der Lauf der Hernad stromabwärts;
  von dort nach Westen bis zur Kote 330 ungefähr 1500 Meter südsüdwestlich von Perina:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche der Čechoslovakei die Orte Miglec (Miglécznémeti) und Perina und Ungarn Tornyosnémeti beläßt;
  von dort nach Westen bis zur Kote 291 ungefähr 3500 Meter südöstlich von Jánok:
    die Linie der Wasserscheide zwischen dem Gebiete der Bodava (Bodva) im Norden und er Rakacza im Süden, wobei die Straße am Gebirgskamm südöstlich von Buzita auf dem ungarischen Gebiete belassen wird;
  von dort westnordwestwärts bis zur Kote 431 ungefähr 3 Kilometer südwestlich von Turna (Torna):
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche der Čechoslovakei die Orte Janok, Tornahorváti und Bodcacendégi und Ungarn Tornaszentjakab und Hidvegardó beläßt;
  von dort südwestlich bis zur Kote 365, ungefähr 12 Kilometer südöstlich von Plešivec (Pelsöcz):
    eine im Gelände derart zu bestimmende Linie, daß sie über die Koten 601, 381 (auf der Straße Rožňava-Edelény [Rozsnyó-Edelény]), 556 und 502 verläuft;
  von dort nach Südsüdwesten bis zur Kote 305, ungefähr 7 Kilometer nordwestlich von Putnok:
    die Linie der Wasserscheide zwischen den Gebieten der Slaná (Sajó) im Westen der Suchá und des Kelemir im Osten;
  von dort südsüdwestwärts bis zur Kote 278 südlich des Zusammenflusses der Slaná (Sajó)und Rimava (Rimá):
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche so verläuft, daß sie den Bahnhof Banriev (Bánréve) Ungarn beläßt, aber nötigenfalls auf čechoslovakischem Gebiete die Konstruktion einer Verbindung zwischen den beiden Eisenbahnen von Plešivec (Pelsöcz) und Lučenec (Losoncz) gestattet;
  von dort nach Südwesten bis zur Kote 485, ungefähr 10 Kilometer ostnordöstlich von Salgótarján:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche im allgemeinen der Linie der Wasserscheide des Gebietes der Rimava (Rima) im Norden und der Hangoň und Tarna im Süden folgt;
  von dort nach Westnordwesten bis zur Kote 727:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche Ungarn die Orte und die Bergwerke Roveň (Zagyvarona) und Šalgov (Salgó) beläßt und südlich der Station Somoš (Somosujfalu) verläuft;
  von dort nach Nordwesten bis zur Kote 391, ungefähr 7 Kilometer östlich von Litkovce (Litke):
    eine im allgemeinen dem Gebirgskamm folgende, im Nordosten das Dobroda-Tal begrenzende und über die Kote 446 verlaufende Linie;
  von dort nach Nordwesten bis zu einem am Lauf der Eipel (Ipel, Ipola) unegfähr 1500 Meter nordöstlich von Tarnovce (Tarnócz) zu wählenden Punkte:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie. welche über die Kote 312 zwischen Tarnovce (Tarnócz) und Kalonda verläuft;
  von dort nach Südwesten bis zu einem an der Krümmung der Eipel ungefähr einen Kilometer südlich von Tešmák (Tesmág) zu wählenden Punkte:
    der Lauf der Eipel stromabwärts;
  von dort nach Westen bis zu einem am Laufe der Eipel etwa 1 Kilometer westlich von Tieša (Tésa) zu wählenden Punkte:
    eine im Gelände noch derart zu bestimmende Linie, daß sie südlich von der Station Ipel'ske Šahy (Ipolysag) verläuft und die von Ipel'ske Šahy (Ipolysag) nach Čata führende Eisenbahn sowie die Zweigstrecke nach Krupina (Korpona, Karpzen) ganz auf čechoslovakischem Gebiete, dagegen Ungarn die Orte Bernecz und Tieša (Tésa) beläßt;
  von dort südwärts bis zum Zusammenflusse mit der Donau:
    der Lauf der Eipel stromabwärts;
  von dort bis zu einem etwa 2 Kilometer östlich von Antonienhof (östlich von Kopčany [Kittsee]) zu wählenden Punkte:
    die Hauptfahrrinne der Donau stromaufwärts;
  von dort nach Westen bis zu einem Punkte, der ungefähr 1 Kilometer westlich von Antonienhof (östlich von Kopčany [Kittsee]) zu wählen ist und den Treffpunkt der drei Grenzen Österreichs, Ungarns und der Čechoslovakei bildet:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie.

 

Artikel 27.

I. In Europa werden die Grenzen der Türkei wie folgt festgesetzt (vergleiche die beigefügte Karte Nr. 1):

1. Das Schwarze Meer:
  Vom Eingang des Bosporus zu dem unten definierten Punkte;

2. Gegen Griechenland :
  Von einem Punkte, der am Schwarzen Meer an der Mündung des Biyuk Dere liegt und der ungefähr 7 Kilometer nordwestlich von Podima, nach Südwesten bis zum norwestlichesten Punkt des Beckens der Istranja Dere (etwa 8 Kilometer nordwestlich von Istranja):
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche bei Kapilija Dag und Uchbunar verläuft;
  von  dort gegen Südosten bis zu einem Punkte, der an der Chorlu-Bahnlinie bei Chatalja, ungefährt 1 Kilometer westlich vom Bahnhof Sinekli zu wählen ist:
  eine Linie, die soweit möglich der westlichen Grenze des Istraja-Dere-Beckens folgt;
  von dort gegen Südosten zu eine Punkte, der zwischen Fener und Kurfali an der Wasserscheide zwischen den Einzugsgebieten des Biyuk Chekméje Geul im Nordosten und dem Marmarameer im Südwesten:
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die südlich von Sinekli verläuft;
  von dort gegen Südosten zu einem Punkte, der am Marmarameer, ungefähr 1 Kilometer südwestlich von Kalikratia zu wählen ist:
  eine Linie, die soweit möglich der oben bestimmten Wasserscheide folgt..

3.  Das Marmarameer:
   Vom oben bestimmten Punkte bis zum Eingang des Bosporus.

II. In Asien werden die Grenzen der Türkei wie folgt festgesetzt (vergleiche die beigefügte Karte Nr. 2):

1. Gegen Westen und Süden:
  Vom Eingang zum Bosporus am Marmarameer bis zu einem weiter unten bezeichneten Punkt im östlichen Mittelmeer nahe dem Golf von Alexandretta bei Karatash Burun:
  das Marmarameer, die Straße der Dardanellen und das östliche Mittelmeer; die Inseln des Marmarameers und die Inseln innerhalb von 3 Seemeilen von der restlichen osmanischen Küste, vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt IV und der Artikel 84 und 122, Teil III (Politische Bestimmungen).

2. Gegen Syrien:
  Von einem Punkte, der am östlichen Ufer des Hassan Dede Pass, etwa 3 Kilometer nordwestlich von Karatash Burun zu wählen ist bis zu einem Punkt deam Djaihun Irmak ungefähr 1 Kilometer nördlich von Babeli zu wählen ist:
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die nördlich von Karatash verläuft;
  von dort nach Kesik Kale:
  den Lauf des Djaihun Irmak stronaufwärts;
  von dort gegen Nordosten bis zu einem Punkt, der auf dem Djaihuk Irmak ungefähr 15 Kilometer östlich-ssüdöstlich von Karsbazar zu wählen ist;
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie nördlich von Kara Tepe;
  von dort bis zur Biegung des Djaihun Irmak, westlich von Duldul Dagh:
  der Lauf des Djaihun Irmak stromaufwärts;
  von dort im allgemeinen gegen Südosten bis zu einem Punkt, der am Emir Musi Dagh, ungefähr 15 Kilometer süd-südwestlich von Giaur Geul zu wählen ist;
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche ungefähr 18 Kilometer von der Eisenbahnlinie, die bei Duddul Dagh nach Syrien führt;
  von dort gegen Osten bis ungefähr 5 Kilometer nördlich von Urfa:
  eine im wesentlichen gerade Linie, die auf der Grundlage der allgemeinen West-Ost-Richtung bestimmt wird, die nördlich der Straßen verläuft, welche die Städte Badhche, Aintab, Biridjik und Urfa verbinden und diese letzten drei Städte in Syrien belassen;
  von dort gegen Osten bis zum südwestlichsten Punkt der Biegung des Tigris, etwa 6 Kilometer nördlich von Azekh (27 Kilometer westlich von Djezire-ibn Omar):
  eine im wesentlichen gerade Linie, die auf der Grundlage der allgemeinen West-Ost-Richtung zu bestimmen ist, und welche die Stadt Mardin bei Syrien beläßt;
  von dort, bis zu einem Punkte auf dem Tigris, der zwischen dem Punkt des Zusammenflusses des Kabur Su mit dem Tigris und der Biegung des Tigris, der ungefähr 10 Kilometer nördlich von diesem Punkt gelegen ist, zu wählen ist:
  der Lauf des Tigris flußabwärts, so dass die Insel, auf der die Stadt Djezire-ibn-Omar liegt, in Syrien liegt.

3. Gegen Mesopotamien:
  Von dort auf der Grundlage der allgemeinen West-Ost-Richtung bis zu einem Punkte, der an der Nordgrenze des Vilayets Mosul zu wählen ist;
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie;
  von dort gegen Osten bis zu der Grenze zwischen der Türkei und Persien:
  die nördliche Grenze des Vilayets Mosul verläuft, jedoch mit der Änderung, dass diese südlich von Amadia verläuft.

4. Im Osten und Nordosten:
  Von dem oben bezeichneten Punkte bis zum Schwarzen Meer die derzeitige Grenze zwischen der Türkei und Persien und die bisherige Grenze zwischen der Türkei und Rußland, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 89.

5. Das Schwarze Meer.

 

Artikel 28.

Die Grenzen Ostpreußens werden unter Vorbehalt der Bestimmungen des Abschnitts IX (Ostpreußen), Teil III. wie folgt festgelegt:
      von einem Punkte an der Ostseeküste ungefähr 1 ½ Kilometer nördlich der Kirche des Dorfes Pröbbernau und in einer ungefähren Richtung von 159° (von Norden nach Osten gerechnet):
    eine im Gelände zu bestimmende Linie von ungefähr 2 km Länge;
     von dort in gerader Linie auf das Leuchtfeuer, das an der Biegung der Fahrrinne nach Elbing ungefähr in 54°19½' nördlicher Breite und 19°26' östlicher Länge von Greenwich gelegen ist;
     von dort bis zur östlichsten Mündung der Nogat in einer ungefähren Richtung von 209° (von Norden nach Osten gerechnet);
      von dort der Lauf der Nogat aufwärts bis zu dem Punkte, wo dieser Fluß die Weichsel verläßt;
      von dort die Hauptfahrrinne der Weichsel aufwärts, dann die Südgrenze des Kreises Marienwerder, dann die Südgrenze des Kreises Rosenberg nach Osten bis zu ihrem Treffpunkt mit der alten Grenze von Ostpreußen;
     von dort die alte Grenze zwischen West- und Ostpreußen, dann die Grenze zwischen den Kreisen Osterode und Neidenburg, dann der Lauf des Flusses Skottau abwärts, dann der Lauf der Neide aufwärts bis zu einem Punkte, der ungefähr 5 km westlich von Bialutten zunächst der alten russischen Grenze gelegen ist;
     von dort nach Osten bis zu einem Punkte unmittelbar südlich des Schnittpunktes der Straße Neidenburg - Mlawa mit der alten russischen Grenze:
     eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die  nördlich von Bialutten verläuft;
     von dort die alte russische Grenze bis östlich von Schmalleningken, dann die Hauptfahrrinne der Memel (des Njemen) abwärts, dann der Skierwietharm des Deltas bis zum Kurischen Haff;
     von dort eine gerade Linie bis zum Schnittpunkt der Ostküste der Kurischen Nehrung mit der Verwaltungsgrenze etwa 4 km südwestlich von Nidden;
     von dort diese Verwaltungsgrenze bis zum Westufer der Kurischen Nehrung.

 

Artikel 29.

Die oben beschriebenen Grenzen sind in rot auf einer Karte im Maßstabe von 1:1000000 eingezeichnet,  die dem gegenwärtigen Vertrag unter Nummer 1 als Anlage beigefügt ist.

Im Falle von Abweichungen zwischen dem Wortlaut des Vertrags und dieser Karte oder irgendeiner anderen als Anlage beigefügten Karte ist der Wortlaut des Vertrags maßgebend.

 

Artikel 28.

Die im gegenwärtigen Vertrage beschriebenen Grenzen sind, soweit sie bestimmt sind, auf einer Karte im Maßstabe 1 : 1,000.000 eingezeichnet, die dem gegenwärtigen Vertrage beigeschlossen ist. Im Falle von Abweichungen zwischen Text und Karte ist der Text maßgebend.

 

Artikel 28.

Die im gegenwärtigen Vertrage beschriebenen Grenzen sind auf Karten im Maßstabe 1 : 1,000.000 eingezeichnet, die dem gegenwärtigen Vertrage beigeschlossen sind. Im Falle von Abweichungen zwischen Text und Karten ist der Text maßgebend.

 

 
Artikel 29.

Den Grenzregelungsausschüssen, deren Zusammensetzung durch den gegenwärtigen Vertrag bestimmt ist oder durch einen Vertrag zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und den oder einem der interessierten Staaten, bestimmt werden wird,

Artikel 29.

Den Grenzregelungsausschüssen, deren Zusammensetzung durch den gegenwärtigen Vertrag oder durch irgend einen anderen Vertrag zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und den oder einer der interessierten Mächte bestimmt ist,

Artikel 29.

Den Grenzregelungsausschüssen, deren Zusammensetzung durch den gegenwärtigen Vertrag bestimmt ist oder durch einen Vertrag zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und den oder einem der interessierten Staaten, bestimmt werden wird,

Artikel 29.

Den Grenzregelungsausschüssen, deren Zusammensetzung durch den gegenwärtigen Vertrag bestimmt ist oder die durch ergänzende Verträge oder Konventionen bestimmt werden wird,

obliegt es, diese Grenzlinien im Gelände zu ziehen.

Sie besitzen jegliche Machtbefugnis, nicht nur zur Bestimmung der als "im Gelände noch zu bestimmende Linie" bezeichneten Teilstrecken,

sondern auch zur Revision der durch Verwaltungsgrenzen bestimmten Teilstrecken (außer hinsichtlich der im August 1914 bestandenen internationalen Grenzen, wo sich die Rolle der Ausschüsse auf die Überprüfung der Grenzpfähle und Grenzsteine beschränken wird), sofern einer der beteiligten Staaten eine solche Revision verlangt und der Ausschuß sie als zweckdienlich sondern auch zur Revision einzelner Teilstrecken, welche durch Verwaltungsgrenzen oder in anderer Weise bezeichnet sofern er dies als zweckdienlich

anerkennt.

In diesen beiden Fällen

anerkennt.In diesen beiden Fällen

anerkennt. In jedem Fall
werden sie es sich angelegen sein lassen, unter tunlichster Berücksichtigung der politischen Grenzen und der örtlichen wirtschaftlichen Interessen den in den Verträgen gegebenen Festlegungen nach Möglichkeit zu folgen.
 
Die Ausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Ihre Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.
 

Die Kosten der Grenzregelungsausschüsse werden zu gleichen Teilen von den beiden beteiligten Staaten getragen.

 

Die Kosten der Grenzregelungsausschüsse werden zu gleichen Teilen von den beteiligten Staaten getragen.

 

Artikel 30.

Wenn die Grenzen durch einen Wasserweg bezeichnet sind, so bedeuten die in den Beschreibungen des gegenwärtigen Vertrags gebrauchten Ausdrücke »Lauf« oder »Fahrrinne« bei nicht schiffbaren Flüssen die Mittellinie des Wasserlaufes oder seines Hauptarmes, und bei schiffbaren Flüssen die Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne. Jedoch bleibt es den durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Grenzreglungsausschüssen überlassen, im einzelnen festzusetzen, ob die Grenzlinie den jeweiligen Veränderungen des so bezeichneten Wasserlaufes oder der so bezeichneten Fahrrinne folgen oder endgültig durch die Lage des Wasserlaufs oder der Fahrrinne bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags bestimmt werden soll.

 

        Sofern in dem gegenwärtigen Vertrag nichts anderes bestimmt  ist, befinden sich die Inseln und Eilande innerhalb von drei Seemeilen vor der Küste innerhalb der Grenze des Küstenstaates.

 

 
Artikel 31.

Die verschiedenen beteiligten Staaten

Artikel 31.

Die verschiedenen beteiligten Mächte

Artikel 31.

Die verschiedenen beteiligten Staaten

verpflichten sich, den Ausschüssen alle für ihre Arbeiten nötigen Belege zu liefern, insbesondere authentische Abschriften der Protokolle über die Absteckung gegenwärtiger oder früherer Grenzen, alle vorhandenen Karten im großen Maßstab, die geodätischen Daten, die durchgeführten und nicht veröffentlichen Aufnahmen, die Auskünfte über das Austreten der
Grenzflußläufe.

Sie

Grenzflußläufe.

Die Karten, geodätischen Daten sowie die nicht veröffentlichten Aufnahmen, die sich im Besitz der osmanischen Behörden befinden, sind innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags in Konstantinopel an die Vertreter der betreffenden Kommissionen, welche von den alliierten Hauptmächten bezeichnet wurden.

Die Staaten

verpflichten sich überdies, die Lokalbehörden anzuweisen, den Ausschüssen alle Dokumente zu übermitteln, insbesondere die Pläne, Kataster und Grundbücher, und ihnen auf Verlangen alle Auskünfte über das Eigentum, die wirtschaftlichen Strömungen und andere nötige Informationen zu liefern.

 

 
Artikel 32.

Die verschiedenen beteiligten Staaten

Artikel 32.

Die verschiedenen beteiligten Mächte

Artikel 32.

Die verschiedenen beteiligten Staaten

verpflichten sich, den Grenzregelungsausschüssen, sei es direkt, sei es durch Vermittlung der Ortsbehörden, in allem behilflich zu sein, was die zur Ausführung ihrer Aufgabe nötigen Transporte, Bequartierung, Arbeitskräfte und Materialien (Grenzpfähle, Grenzsteine) betrifft.
 
      Insbesondere verpflichtet sich die osmanische Regierung, den alliierten Hauptmächten das technische Personal zur Verfügung zu stellen, das sie für notwendig erachten, um die Grenzregelungsausschüsse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

 

 
Artikel 33.

Die verschiedenen beteiligten Staaten

Artikel 33.

Die verschiedenen beteiligten Mächte

Artikel 33.

Die verschiedenen beteiligten Staaten

Artikel 33.

Die verschiedenen beteiligten Staaten verpflichten sich, den von den Ausschüssen aufgestellten trigonometrischen Zeichen, Signalstangen, Grenzpfählen oder Grenzsteinen Achtung zu verschaffen.

 

verpflichten sich, den vom Ausschusse aufgestellten trigonometrischen Zeichen, Signalstangen, Grenzpfählen oder Grenzsteinen Achtung zu verschaffen.

 

 
Artikel 34.

Die Grenzsteine werden auf Sehweite voneinander aufgestellt; sie werden numeriert und mit ihrem Aufstellungsort und ihrer Nummer auf einem kartographischen Dokument verzeichnet.

 

 
Artikel 35.

Die endgültigen Grenzregelungsprotokolle, die Karten und Beilagen werden in drei Urschriften ausgefertigt, von denen zwei den Regierungen der Grenzstaaten, die dritte der Regierung der französischen Republik übergeben werden, welch letztere authentische Ausfertigungen derselben den Signatarmächten des gegenwärtigen Vertrages zugehen lassen wird.

 

Teil III.
Politische Bestimmungen über Europa.

 

Teil. III.
Politische Bestimmungen.

 

Teil. III.
Politische Bestimmungen über Europa.

 

Teil. III.
Politische Bestimmungen.

 

Abschnitt I.
Belgien.

 

       
Artikel 31.

In Anerkennung der Tatsache, daß die Verträge vom 19. April 1839, die vor dem Kriege die Rechtslage Belgiens bestimmten, durch die Verhältnisse überholt sind, stimmt  Deutschland der Aufhebung dieser Verträge zu und verpflichtet sich schon jetzt zur Anerkennung und Beobachtung aller wie auch immer gearteten Übereinkommen, die die alliierten und assoziierten Hauptmächte oder einzelne von ihnen mit der belgischen oder der niederländischen Regierung zum Ersatz der genannten Verträge von 1839 etwa abschließen. Sollte sein förmlicher Beitritt zu diesen Übereinkommen oder zu einzelnen ihrer Bestimmungen gefordert werden, so verpflichtet sich Deutschland schon jetzt, diesen Beitritt zu erklären.

 

       
Artikel 32.

Deutschland erkennt die volle Souveränität Belgiens über das ganze streitige Gebiet von Moresnet (das sogenannte "Neutral-Moresnet") an.

 

       
Artikel 33.

Deutschland verzichtet zugunsten Belgiens auf alle Rechte und Ansprüche auf das westlich der Straße Lüttich - Aachen liegende Gebiet  von Preußisch-Moresnet. Die am Rande dieses Gebiets verlaufende Strecke der Straße fällt an Belgien.

 

       
Artikel 34.

Deutschland verzichtet außerdem zugunsten Belgiens auf alle Rechte und Ansprüche auf das gesamte Gebiet der Kreise Eupen und Malmedy.

Während sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags werden von der belgischen Behörde in Eupen und Malmedy Listen ausgelegt; die Einwohner dieser Gebiete sind berechtigt, darin schriftlich den Wunsch auszudrücken, daß diese Gebiete ganz oder teilweise unter deutscher Souveränität verbleiben.

Es ist Sache der belgischen Regierung, das Ergebnis dieser Äußerung der Bevölkerung zur Kenntnis des Völkerbundes zu bringen, dessen Entscheidung anzunehmen sich Belgien verpflichtet.

 

       
Artikel 35.

Ein Ausschuß von sieben Mitgliedern, von denen fünf von den alliierten und assoziierten Hauptmächten, eines von Deutschland und eines von Belgien ernannt werden, tritt zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zusammen, um an Ort und Stelle unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Verkehrswege die neue Grenzlinie zwischen Belgien und Deutschland festzusetzen.

Dieser Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.

 

       
Artikel 36.

Mit dem endgültigen Übergang der Souveränität über die obenbezeichneten Gebiete erwerben die deutschen Reichsangehörigen, die in diesen Gebieten ihren Wohnsitz haben, endgültig und von Rechts wegen die belgische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen.

Indes können deutsche Reichsangehörige, die sich nach dem 1. August 1914 in diesen Gebieten niedergelassen haben, die belgische Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung der belgischen Regierung erwerben.

 

       
Artikel 37.

Während zweier Jahre nach dem endgültigen Übergang der Souveränität über die durch den gegenwärtigen Vertrag Belgien zugesprochenen Gebiete sind die über achtzehn Jahre alten deutschen Reichsangehörigen, die in diesen Gebieten ansässig sind, berechtigt, für die deutsche Reichsangehörigkeit zu optieren.

Die Option des Ehemannes erstreckt ihre Wirkung auf die Ehefrau, die Option der Eltern erstreckt ihre Wirkung auf Kinder unter achtzehn Jahren.

Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch machen, müssen innerhalb der nächsten zwölf Monate ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen.

Es steht ihnen frei, das unbewegliche Gut, das sie in den von Belgien erworbenen Gebieten besitzen zu behalten. Sie dürfen ihr gesamtes bewegliches Gut mitnehmen. Es wird dafür keinerlei Ausfuhr- oder Einfuhrzoll von ihnen erhoben.

 

       
Artikel 38.

Die deutsche Regierung hat der belgischen Regierung unverzüglich die Archive, Register, Pläne, Urkunden und Schriftstücke aller Art betreffend die Zivil-, Militär-, Finanz-, Justiz- und sonstige Verwaltung des unter die Souveränität Belgiens tretenden Gebiete zu übermitteln.

Desgleichen hat die deutsche Regierung die im Laufe des Krieges von den deutschen Behörden aus den belgischen öffentlichen Verwaltungsstellen, namentlich aus dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zu Brüssel, entnommenen Archive und Urkunden aller Art der belgischen Regierung zurückzustellen.

 

       
Artikel 39.

Umfang und Art der von Belgien auf Grund der Gebietsabtretungen zu übernehmenden finanziellen Lasten Deutschlands und Preußens werden gemäß Artikel 254 und 256 Teil IX. (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzt.

 

       

Abschnitt II.
Luxemburg.

 

       
Artikel 40.

Deutschland verzichtet hinsichtlich des Großherzogtums Luxemburg auf die Geltendmachung aller Bestimmungen, die zu seinen Gunsten in den Verträgen vom  8. Februar 1842, 2. April 1847, 20./25. Oktober 1865, 18. August 1866, 21. Februar und 11. Mai 1867, 10. Mai 1871, 11. Juni 1872 und 11. November 1902 sowie in allen an die genannten Verträge sich anschließenden Übereinkommen enthalten sind.

Deutschland erkennt an, daß das Großherzogtum Luxemburg mit dem 1. Januar 1919 aufgehört hat, dem deutschen Zollverein anzugehören, verzichtet auf alle Rechte bezüglich des Eisenbahnbetriebes, stimmt der Aufhebung der Neutralität des Großherzogtums zu und nimmt im voraus alle internationalen Vereinbarungen an, die von den alliierten und assoziierten Mächten hinsichtlich des Großherzogtums geschlossen werden.

 

       
Artikel 41.

Deutschland verpflichtet sich, dem Großherzogtum Luxemburg auf ein entsprechendes Ersuchen der alliierten und assoziierten Hauptmächte die Vorteile und Rechte zugute kommen zu lassen, die im gegenwärtigen Vertrage zugunsten der genannten Mächte oder ihrer Staatsangehörigen in wirtschaftlicher Hinsicht sowie im Verkehrs- und Luftschiffahrtswesen ausbedungen sind.

 

       
 

Abschnitt I.
Italien.
 

 

Abschnitt I.
Italien.
 

 
 
Artikel 36.

Österreich verzichtet, soweit es in Betracht kommt, zugunsten Italiens auf alle Rechte und Ansprüche auf die Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, die jenseits der in Artikel 27, Punkt 2, des II. Teiles (Österreichs Grenzen) bestimmten Grenzen, und zwar zwischen diesen Grenzen, der ehemaligen Grenze Österreich-Ungarns mit Italien, dann dem adriatischen Meere und der später zu bestimmenden Ostgrenze Italiens liegen.

Österreich verzichtet gleichfalls, soweit es in Betracht kommt, zugunsten Italiens auf alle Rechte und Ansprüche auf die übrigen Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, die in irgend einem der zur Regelung der gegenwärtigen Angelegenheiten geschlossenen Verträge als Teile Italiens anerkannt werden.

Binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages wird ein Ausschuß von fünf Mitgliedern, deren eines von Italien, drei von den übrigen alliierten und assoziierten Hauptmächten und eines von Österreich ernannt werden, eingesetzt, um die Grenzlinie zwischen Italien und Österreich an Ort und Stelle festzusetzen.

Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.

 

 
Artikel 36.

Ungarn verzichtet, soweit es in Betracht kommt, zugunsten Italiens auf alle Rechte und Ansprüche, die es auf jenem Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie geltend machen könnte, das Italien durch Artikel 36, Absatz 1, des am 10. September 1919 zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Österreich abgeschlossenen Friedensvertrages zuerkannt wurde.

 

 
  siehe hierzu Art. 40.
 
 
Artikel 37.

Italien hat aus dem Titel der Besitznahme des "Palazzo Venetia" in Rom keinerlei Zahlung zu leisten.

 

 
  siehe hierzu Art. 42.
 
 

Artikel 38.

Ungarn stellt innerhalb einer Frist von drei Monaten an Italien sämtliche den italienischen Eisenbahnen gehörige Wagen zurück, die vor Beginn des Krieges nach Österreich gelangt waren und sich jetzt in Ungarn befinden.

 

 
 
Artikel 37.

In Abänderung des Artikels 269 des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) genießen diejenigen Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz in den an Italien überwiesenen Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie haben und sich während des Krieges außerhalb der Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie aufhielten oder in Gefangenschaft, interniert oder evakuiert waren, in vollem Maße die in den Artikeln 252 und 253 des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) vorgesehenen Rechte.

 

 

Artikel 39.

In Abänderung des Artikels 252 des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) genießen diejenigen Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz in den gemäß Artikel 36, Absatz 1, des Friedensvertrages mit Österreich an Italien überwiesenen Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie haben und sich während des Krieges außerhalb der Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie aufhielten oder in Gefangenschaft, interniert oder evakuiert waren, in vollem Maße die in den Artikeln 235 und 236 des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) vorgesehenen Rechte.

 

 
 
Artikel 38.

Ein besonderes Abkommen setzt die Bedingungen der Rückerstattung - in österreichischer Währung - der außerordentlichen Kriegsausgaben fest, die von den an Italien überwiesenen Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder von öffentlichen Körperschaften der genannten Gebiete für Rechnung der genannten Monarchie und gemäß deren Gesetzgebung im Verlaufe des Krieges vorgestreckt worden sind, wie: Unterhaltsbeiträge für die Familien der Mobilisierten, Requisitationen, Truppenbequartierungen, Hilfeleistungen für Evakuierte.

Bei Festsetzung obiger Summen wird zugunsten Österreichs derjenige Anteil in Anrechnung gebracht, den die genannten Gebiete gegenüber Österreich-Ungarn nach Maßgabe des Verhältnisses ihrer Einkünfte im Jahre 1913 zu den Einkünften der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie beizutragen gehabt hätten.

 

     
 
Artikel 39.

Der italienische Staat zieht die Steuern, Gebühren und Abgaben aller Art, die in den an Italien überwiesenen Gebieten fällig und am 3. November 1918 noch nicht eingehoben waren, für eigene Rechnung ein.

 

     
 
Artikel 40.

Italien hat aus dem Titel der Besitznahme des "Palazzo Venezia" in Rom keinerlei Zahlung zu leisten.

 

  siehe hierzu Art. 37.
 
 
 
Artikel 41.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 208 des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) bezüglich des Erwerbes und der Bezahlung des Staatsbesitzes und des Staatseigentums, tritt die italienische Regierung in alle Rechte des österreichischen Staates auf allen von einer Eisenbahnverwaltung geleiteten, derzeit in Betrieb oder Bau befindlichen Eisenbahnlinien in den an Italien überwiesenen Gebieten ein.

Dasselbe gilt für Rechte der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hinsichtlich der Eisenbahn- und Straßenbahnkonzessionen in den obgenannten Gebieten.

Die Grenzbahnhöfe werden durch ein späteres Abkommen festgelegt.

 

     
 
Artikel 42.

Österreich stellt innerhalb einer Frist von drei Monaten an Italien sämtliche den italienischen Eisenbahnen gehörige Wagen zurück, die vor Beginn des Krieges nach Österreich gelangt waren und nicht nach Italien zurückgekehrt sind.

 

  siehe hierzu Art. 38.
 
 
 
Artikel 43.

Bezüglich der an Italien überwiesenen Gebiete verzichtet Österreich für sich und seine Staatsangehörigen darauf, ab 3. November 1918 Übereinkommen, Bestimmungen und Gesetze geltend zu machen, welche sich auf Errichtung von Trusts, Kartellen und anderen ähnlichen Organisationen beziehen und die etwa zu seinem Vorteile in Ansehung der Erzeugnisse der genannten Gebiete bestehen.

 

     
 
Artikel 44.

Während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages haben die auf österreichischem Gebiete liegenden Kraftwerke, die früher die an Italien überwiesenen Gebiete oder irgendwelche Anstalten, deren Betrieb an Italien übergeht, mit Elektrizität versorgten, diese Lieferung im Ausmaße des Verbrauches fortzusetzen, der den am 3. November 1918 in Geltung gewesenen Lieferungsabkommen und Vereinbarungen entspricht.

Österreich anerkennt außerdem das Recht Italiens, freien Gebrauch vom Wasser des Raiblsees und seines Abflusses zu machen, sowie auch das genannte Wasser zum Korinitzabecken abzuleiten.

 

     
 
Artikel 45.

1. Urteile, welche seit 4. August 1914 von den Gerichten der an Italien überwiesenen Gebiete in Zivil- und Handelssachen zwischen Einwohnern der obbezeichneten Gebiete und anderen Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich oder zwischen obgenannten Einwohnern und Untertanen der mit der österreichisch-ungarischen Monarchie verbündeten Mächte gefällt wurden, sind erst vollstreckbar, nachdem das entsprechende neue Gericht der genannten Gebiete ein Vollstreckungserkenntnis erlassen hat.

2. Alle Urteile, welche seit 4. August 1914 von den Gerichtsbehörden der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gegen italienische Staatsangehörige, einschließlich derjenigen, welche die italienische Staatsangehörigkeit auf Grund des  gegenwärtigen Vertrages erlangen, wegen politischer Verbrechen oder Vergehen gefällt wurden, sind nichtig.

3. Bezüglich der vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages bei den zuständigen Behörden der an Italien überwiesenen Gebiete begonnenen Verfahren und bis zum Inkrafttreten eines diesbezüglichen besonderen Abkommens sind die italienischen und österreichischen Behörden wechselseitig befugt, direkt miteinander zu verkehren, und es wird dem bezüglichen Ersuchen Folge gegeben, jedoch unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Bestimmungen des Landes, an dessen Behörden das Ersuchen gerichtet ist.

4. Alle Rechtsmittel, welche bei den höheren österreichischen - außerhalb der an Italien überwiesenen Gebiete befindlichen - Gerichts- und Verwaltungsbehörden gegen Entscheidungen der Gerichts- oder Verwaltungsbehörden der genannten Gebiete anhängig gemacht wurden, werden nicht mehr erledigt. Die Akten sind den Behörden, gegen deren Entscheidung das Rechtsmittel ergriffen wurde, zurückzustellen; diese haben sie unverzüglich der zuständigen italienischen Behörde zu übermitteln.

5. Alle anderen Fragen der richterlichen Zuständigkeit, des gerichtlichen Verfahrens oder der gerichtlichen Verwaltung werden durch ein besonderes Abkommen zwischen Italien und Österreich geregelt.

 

 

Artikel 40.

1. Urteile, welche seit 4. August 1914 von den Gerichten der gemäß Artikel 35, Absatz 1, des Friedensvertrages mit Österreich an Italien überwiesenen Gebiete in Zivil- und Handelssachen zwischen Einwohnern der obbezeichneten Gebiete und Angehörigen des ehemaligen Königreiches Ungarn gefällt wurden, sind erst vollstreckbar, nachdem das entsprechende neue Gericht der genannten Gebiete eine Vollstreckungserkenntnis erlassen hat.

2. Alle Urteile, welche seit 4. August 1914 von den Gerichtsbehörden der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gegenitalienische Staatsangehörige oder solche Personen, welche die italienische Staatsangehörigkeit auf Grund des Friedensvertrages mt Österreich erlangen, wegen politischer Verbrechen oder Vergehen gefällt wurden, sind nichtig.

 

 

Abschnitt III.
Linkes Rheinufer.

 

     

Abschnitt I.
Konstantinopel.

 

Artikel 42.

Es ist Deutschland untersagt, auf dem linken Ufer des Rheines und auf dem rechten Ufer westlich einer 50 km östlich des Stromes verlaufenden Linie Befestigungen beizubehalten oder anzulegen.

 

     
Artikel 36.

.

 

Artikel 43.

Ebenso sind in der im Artikel 42 bezeichneten Zone die ständige oder zeitweise Unterhaltung oder Sammlung von Streitkräften untersagt. Das gleiche gilt für jedwede militärischen Übungen und die Bebehaltung aller materiellen Vorkehrungen für e3ine Mobilmachung.

 

       
Artikel 44.

Jeder etwaige Verstoß Deutschlands gegen die Bestimmungen der Artikel 42 und 43 gilt als eine feindselige Handlung gegen die Signatarmächte des gegenwärtigen Vertrags und als Versuch einer Störung des Weltfriedens.

 

       

Abschnitt IV.
Saarbecken.

 

     

Abschnitt II.
Meerengen.

 

Artikel 45.

Als Ersatz für die Zerstörung der Kohlengruben in Nordfrankreich und als Anzahlung auf die von Deutschland geschuldete völlige Wiedergutmachung der Kriegsschäden tritt Deutschland das volle und unbeschränkte, völlig schulden-. und lastenfreie Eigentum an den Kohlengruben im Saarbecken, wie es im Artikel 48 abgegrenzt ist, mit dem ausschließlichen Ausbeutungsrecht an Frankreich ab.

 

     
Artikel 37.

.

 

Artikel 46.

Zur Sicherstellung der Rechte und der Wohlfahrt der Bevölkerung, und um Frankreich volle Freiheit bei der Ausbeutung der Gruben zu verbürgen, nimmt Deutschland die Bestimmungen der Kapitel I und II der beigefügten Anlage an.

 

     
Artikel 38.

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Artikel 47.

Zum Zweck endgültiger, zur gegebenen Zeit unter Berücksichtigung der Wünsche der Bevölkerung vorzunehmender Regelung der Rechtsstellung des Saarbeckens nehmen Frankreich und Deutschland die Bestimmungen des Kapitels III der beigefügten Anlage an.

 

     
Artikel 39.

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Artikel 48.

Die Grenzen des Saarbeckengebiets, das den Gegenstand der gegenwärtigen Bestimmungen bildet, werden, wie folgt, festgesetzt:

Im Süden und Südwesten:  Die französische Grenze, wie sie in dem gegenwärtigen Vertrage festgesetzt ist;

Im Nordwesten und Norden: Die Grenzlinie folgt der nördlichen Verwaltungsgrenze des Kreises Merzig von dem Punkte, wo sie sich von der französischen Grenze trennt, bis zu ihrem Schnittpunkte mit der Verwaltungsgrenze zwischen den Gemeinden Saarhölzbach und Britten; sie folgt dann dieser Gemeindegrenze nach Süden bis zur Verwaltungsgrenze der Bürgermeisterei Merzig derart, daß die Bürgermeisterei Mettlach mit Ausnahme der Gemeinde Britten in das Saarbeckengebiet fällt; sadann folgt sie den nördlichen Verwaltungsgrenzen der Bürgermeistereien Merzig und Haustadt, die dem Saarbeckengebiet einverleibt werden, dann nacheinander den Verwaltungsgrenzen, die die Kreise Saarlouis, Ottweiler und Sankt Wendel von den Kreisen Merzig und Trier und dem Fürstentum Birkenfeld trennen, bis zu einem Punkte 500 Meter nördlich des Dorfres Furschweiler (Gipfel des Metzelberges);

Im Nordosten und im Osten:
     Von dem letztgenannten Punkt bis zu einem Punkt ungefähr 3½ km ostnordöstlich von Sankt Wendel
     eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die östlich von Furschweiler westlich von Roschberg, östlich der Höhen 418 und 329 (südlich von Roschberg), westlich von Leitersweiler, nordöstlich der Höhe 464 verläuft und dann  nach Süden der Kammlinie bis zu ihrem Treffpunkt mit der Verwaltungsgrenze des Kreises Kusel folgt;
     von dort nach Süden die Grenze des Krieses Kusel, dann die des Kreises Homburg, dann in südsüdöstlicher Richtung bis zu einem Punkte ungefähr 1000 m westlich von Dunzweiler;
     von dort bis zu einem Ounkte ungefähr 1 km südlich von Hornbach:
     eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die die Höhe 424 (ungefähr 1000 m südöstlich von Dunzweiler) bis Höhen 363 (Fuchsberg), 322 (südwestlich von Waldmohr) schneidet, dann östlich von Jägersburg und Erbach verläuft, dann Homburg einschließlich die Höhen 361 (ungefähr 2½ km ostnordöstlich der Stadt), 342 (ungefähr 2 km südöstlich der Stadt), 357 (Schreinersberg), 356, 350 (ungefähr 1½ km südöstlich von Schwarzenbach) schneidet, sodann östlich von Einöd, südöstlich der Höhen 322 und 333 ungefähr 2 km östlich von Webenheim, ungefähr 2 km östlich von Mimbach verläuft, die Geländewelle, über ide die Straße Mimbach-öBöckweiler führt, östlich umgeht, so daß diese Straße in das Saargebiet fällt, unmittelbar nördlich der ungefähr 2 km von Altheim gelegenen Gabelung der von Böckweiler und Altheim kommenden straßen verläuft, dann über Ringweilerhof, das ausgeschlossen bleibt, und die Höhe 322, die eingeschlossen wird, die französische Grenze an der Biegung erreicht, die sie etwa 1 km südlich von Hornbach bildet. (Vergleich die dem gegenwärtigen Vertrage als Anlage unter Nr. 2 beigefügte Karte im Maßstab 1:100000.)

Ein Ausschuß von fünf Mitgliedern, von denen eines von Frankreich, eines von Deutschland und drei von dem Rate des Völkerbunds, welch letzterer seine Wahl unter den Staatsangehörigen anderer Mächte zu treffen hat, ernannt werden, tritt binnen zwei Wochennach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zusammen, um an Ort und Stelle den Verlauf der obenbeschriebenen Grenzlinie festzulegen.

Wo dieser  Verlauf nicht mit den Verwaltungsgrenzen zusammenfällt, wird der Ausschuß bemüht sein, dem angegebenen Verlauf unter möglichster Berücksichtigung der örtlichen Wirtschaftsinteressen und der bestehenden Gemeindegrenzen nahezukommen.

Dieser Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.

 

     
Artikel 40.

.

Artikel 49.

Deutschland verzichtet zugunsten des Völkerbundes, der insoweit als Treuhänder gilt, auf die Regierung des oben bezeichneten Gebiets.

Nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags wird die Bevölkerung dieses Gebiets zu einer Äußerung darüber berufen, unter welche Souveränität sie zu treten wünscht.

 

     
Artikel 41.

Artikel 50.

Die Bestimmungen, nach denen die Abtretung der Gruben des Saarbeckens zu erfolgen hat, sowie die Maßnahmen, die den Schutz der Rechte und die Wohlfahrt der Bevölkerung zugleich mit der Regierung des Gebiets, sicherstellen sollen, und die Bedingungen, unter denen die oben vorgesehene Äußerung der Bevölkerung stattzufinden hat, sind in der Anlage niedergelegt, die als untrennbarer Bestandteil des gegenwärtigen Vertrags gilt und die Deutschland gutzuheißen erklärt.

 

     
Artikel 42.


Anlage

Gemäß den Abreden der Artikel 45 bis 50 des gegenwärtigen Vertrags werden die Bestimmungen, nach denen die Abtretung der Gruben des Saarbeckens von Deutschland an Frankreich zu erfolgen hat, sowie die Maßnahmen, die den Schutz der Rechte und die Wohlfahrt der Bevölkerung zugleich mit der Regierung des Gebiets sicherstellen sollen, und ferner die Bedingungen, unter denen die Bevölkerung zu einer Äußerung darüber berufen werden soll, unter welche Souveränität sie zu treten wünscht, wie folgt festgesetzt:
 

     
Artikel 43.

Kapitel. 1
Abtretung und Ausbeutung der Gruben.
 

       
§ 1.

Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags erwirbt der französische Staat das volle und unbeschränkte Eigentum an sämtlichen Kohlenfeldern in den grenzen des Saarbeckens, wie sie im Artikel 48 dieses Vertrags näher umschrieben sind.

Der französische Staat hat das Recht, diese Gruben auszubeuten oder nicht auszubeuten oder das Ausbeutungsrecht an Dritte abzutreten, ohne vorher eine Ermächtigung dazu einholen oder irgendeine Förmlichkeit erfüllen zu müssen.

Der französische Staat kann jederzeit die Anwendung der weiter unten genannten deutschen Berggesetze und -verordnungen zwecks Festlegung seiner Rechte beanspruchen.

 

     
Artikel 44.

§ 2.

Das Eigentumsrecht des französischen Staates erstreckt sich auf die freien und noch nicht verliehenen sowie auf die bereits verliehenen Kohlenfelder, einerlei, wer der gegenwärtige Eigentümer ist. Es begründet keinen Unterschied, ob sie dem preußischen Staate, dem bayerischen Staate, anderen Staaten oder Körperschaften, Gesellschaften oder Privatleuten gehören, auch keinen Unterschied, ob sie bereits ausgebeutet werden oder nicht, endlich keinen Unterschied, ob ein von dem Rechte des Grundeigentümers gesondertes Ausbeutungsrecht anerkannt ist oder nicht.

 

     
Artikel 45.

§ 3.

Bei den bereits erschlossenen Gruben erstreckt sich die Übertragung des Eigentums an den französischen Staat auf alle Nebenanlagen dieser Gruben, insbesondere auf die Einrichtungen und das Gerät zur Gewinnung über und unter Tage, auf das Förderungsgerät, auf die Werke zur Umwandlung von Kohle in elektrische Kraft, Koks und Nebenprodukte, Werkstätten, Verkehrswege, elektrische Leitungen, Wassersammelanlagen und Wasserleitungen, Grundstücke und Gebäude, wie Verwaltungsräume, Wohnungen und Direktoren, Angestellten und Arbeitern, auf Schulen, Krankenhäuser und Polikliniken, auf Lager und Vorräte jeder Art, auf Archive und Pläne, überhaupt auf alles, was die Eigentümer der Gruben oder diejenigen, die sie betreiben, zur Ausbeutung der Gruben und ihrer Nebenanlagen in Besitz oder Nutzung haben.

Die Übertragung erstreckt sich gleichfalls auf ausstehende Forderungen für Erzeugnisse, die vor der Besitzergreifung durch den französischen Staat und nach der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrags geliefert werden, sowie auf die von Abnehmern hinterlegten Summen; der französische Staat verbürgt diesen Abnehmern ihre Ansprüche.

 

     
Artikel 46.

§ 4.

Der französische Staat erwirbt das Eigentum frei und ledig von allen Schulden und Lasten. Jedoch bleiben bezüglich der Alters- und Invalidenrenten des Personals der Gruben oder ihrer Nebenanlagen die bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags erworbenen Rechte oder Anwartschaften unangetastet. Deutschland hat dafür dem französischen Staat die versicherungstechnischen Reserven der von dem Personal erdienten Renten zu übermitteln.

 

     
Artikel 47.

§ 5.

Der Wert des dem französischen Staate dergestalt abgetretenen Besitzes wird durch den in Artikel 233 Teil VIII (Wiedergutmachungen) des gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen Wiedergutmachungsausschuß festgesetzt.

Dieser Wert wird Deutschland in auf die Wiedergutmachungsschuld gutgeschrieben.

Es ist Sache Deutschlands, die Eigentümer oder Beteiligten zu entschädigen, einerlei wer sie sind.

 

     
Artikel 48.

§ 6.

Auf den deutschen Eisenbahnen und Kanälen darf kein Tarif eingeführt werden, der die Beförderung des Personals und der Erzeugnisse der Gruben und ihrer Nebenanlagen sowie der für ihre Ausbeutung nötigen Stoffe durch mittel- oder unmittelbare Unterscheidungen beeinträchtigt. Diese Beförderungen genießen alle  Rechte und Vergünstigungen, die in internationalen Eisenbahnübereinkommen für entsprechende Erzeugnisse französischen Ursprungs gewährleistet werden.

 

     
Artikel 49.

§ 7.

Das für die Fortschaffung und Beförderung der aus den Gruben und ihren Nebenanlagen gewonnenen Erzeugnisse sowie das für die Beförderung der Arbeiter und Angestellten erforderliche Material und Personal wird von der Eisenbahnverwaltung des Beckens gestellt.

 

     
Artikel 50.

§ 8.

Erweiterungsarbeiten für Eisenbahnen oder Wasserstraßen, die der französische Staat zur Fortschaffung und Beförderung der aus den Gruben und ihren Nebenanlagen gewonnenen Erzeugnisse für erforderlich erachtet wie Verdoppelung der Geleise, Vergrößerung der Bahnhöfe, Einrichtung von Bauhöfen und dazugehörigen Anlagen, steht kein Hindernis im Wege. Die Kostenverteilung erfolgt im Falle von Meinungsverschiedenheiten durch Schiedsspruch.

Der französische Staat kann ferner alle neuen Verkehrswege und -mittel wie Straßen, elektrische Leitungen und Fernsprechverbindungen, die er für die Bedürfnisse der Ausbeutung für erforderlich erachtet, anlegen.

Es steht ihm auch ohne jede Beschränkung frei, die Verkehrswege und -mittel auszunützen, deren Eigentümer er wird, insbesondere die, welche die Gruben und ihre Nebenanlagen an das Verkehrsnetz im französischen Gebiet aunschließen.

 

     
Artikel 51.

§ 9.

Für den Erwerb von Grundstücken, die der französische Staat zur Ausbeutung der Gruben und ihrer Nebenanlagen für erforderlich erachtet, kann er stets die Anwendung der deutschen Berggesetze und -verordnungen nach ihrem Stand vom 11. November 1918 verlangen (abgesehen von den ausschließlich mit Rücksicht auf den Kriegszustand getroffenen Bestimmungen).

Der Ersatz des an Grundstücken durch die Ausbeutung dieser Gruben und ihrer Nebenanlagen verursachten Schadens wird gemäß den vorerwähnten deutschen Berggesetzen und -verordnungen geregelt.

 

     
Artikel 52.

.

§ 10.

Jeder Person, die der französische Staat an seiner Stelle ganz oder teilweise in seine Rechte auf Ausbeutung der Gruben oder ihrer Nebenanlagen einsetzt, kommen dir in dieser Anlage festgesetzten Vorrechte zustatten.

 

   
Artikel 53.

.

§ 11.

Die in das Eigentum des französischen Staates übergegangenen Gruben und anderen Liegenschaften sind auf immer jeder Verfallserklärung, jedem Rückkauf, jeder Enteignung, jeder Requisition und jeder anderen das Eigentumsrecht beeinträchtigenden Maßnahme entzogen.

Das bei der Ausbeutung dieser Gruben oder ihrer Nebenanlagen verwandte Personal und Material sowie die in den Gruben gewonnenen oder in ihren Nebenanlagen verfertigten Erzeugnisse sind auf immer jeder Requisition entzogen.

 

     
Artikel 54.

.

§ 12.

Für die Ausbeutung der Gruben und ihrer Nebenanlagen, deren Eigentum auf den französischen Staat übergeht, bleibt unter Vorbehalt der Bestimmungen des nachfolgenden § 23 auch weiterhin die Rechtsordnung maßgebend, die aus den deutschen Gesetzen und Verordnungen nach ihrem Stand vom 11. November 1918 (abgesehen von den ausschließlich mit Rücksicht auf den Kriegszustand getroffenen Bestimmungen) sich ergibt.

Die Rechte der Arbeiter bleiben unter Vorbehalt der Bestimmungen des § 23 ebenfalls weiter bestehen, so wie sie am 11. November 1918 aus den vorgenannten deutschen Gesetzen und Verordnungen sich ergaben.

Die Einführung solcher Arbeiter, die nicht aus dem Saarbecken stammen und ihre Verwendung in den Gruben oder ihren Nebenanlagen unterliegt keiner Beschränkungen.

Die Arbeiter und Angestellten französischer Staatsangehörigkeit dürfen den französischen Gewerkschaften angehören.

 

     
Artikel 55.

.

§ 13.

Die Beiträge der Gruben und ihrer Nebenanlagen zu dem örtlichen Haushalt des Saarbeckengebiets sowie zu den Gemeindeabgaben werden unter gebührender Berücksichtigung des Verhältnisses des Wertes der Gruben zu dem gesamten steuerpflichtigen Vermögen der Saarbeckens festgesetzt.

 

     
Artikel 56.

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§ 14.

Der französische Staat kann jederzeit als Nebenanlagen der Gruben Volksschulen und technische Schulen für das Personal und die Kinder dieses Personals gründen und unterhalten und den Unterricht in diesen Schulen in französischer Sprache nach einem von ihm festgesetzten Lehrplan durch von ihm ausgewählte Lehrer erteilen lassen.

Desgleichen kann er Krankenhäuser, Polikliniken, Arbeiterhäuser und -gärten und andere Wohlfahrtseinrichtungen und gemeinnützige Anstalten gründen und unterhalten.

 

     
Artikel 57.

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§ 15.

Der französische Staat hat volle Freiheit, die Verteilung und Versendung der Erzeugnisse der Gruben und ihrer Nebenanlagen sowie die Festsetzung der Verkaufspreise und seinem Ermessen vorzunehmen.

Die französische Regierung verpflichtet sich jedoch, ohne Rücksicht auf die Höhe der Grubenförderung, den Bedarf des örtlichen gewerblichen und häuslichen Verbrauches stets nach dem Verhältnis zu befriedigen, das im Betriebsjahr 1913 zwischen dem örtlichen Verbrauch und der Gesamtförderung des Saarbeckens bestand.

 

     
Artikel 58.

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Kapitel 2.
Regierung des Saarbeckengebiets.
 

       
§ 16.

Die Regierung des Saarbeckengebiets wird einem den Völkerbund vertretenden Ausschuß übertragen. Dieser Ausschuß hat seinen Sitz im Saarbeckengebiet.

 

     
Artikel 59.

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§ 17.

Der im § 16 vorgesehene Regierungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Rate des Völkerbunds ernannt werden. Ihm gehören an ein Franzose, ein aus dem Saarbeckengebiet stammender und dort ansässiger Nichtfranzose und 3 Mitglieder, die drei anderen Ländern als Frankreich und Deutschland angehören.

Die Mitglieder des Regierungsausschusses werden auf ein Jahr ernannt; ihr Auftrag kann erneuert werden. Der Rat des Völkerbunds kann sie abberufen und sorgt für ihren Ersatz.

Die Mitglieder des Regierungsausschusses haben Anspruch auf ein Gehalt, das von dem Rat des Völkerbunds festgesetzt und aus den Einnahmen des Gebietes bezahlt wird.

 

     
Artikel 60.

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§ 18.

Der Vorsitzende des Regierungsausschusses wird von dem Rat des Völkerbunds aus den Mitgliedern des Ausschusses für die Dauer eines Jahres ernannt; er kann wiederernannt werden.

Der Vorsitzende ist die ausführende Stelle des Ausschusses.

 

     
Artikel 61.

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§ 19.

Der Regierungsausschuß besitzt im Saarbeckengebiet alle Regierungsbefugnisse, die früher dem Deutschen Reiche, Preußen und Bayern zustanden, einschließlich des Rechts, Beamte zu ernennen und abzuberufen und alle ihm erforderlich scheinenden Verwaltungsstellen und Vertretungen zu schaffen.

Er hat volle Freiheit in der Verwaltung und Ausbeutung der Eisenbahnen, Kanäle und sonstigen öffentlichen Betriebe.

Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

 

       
§ 20.

Deutschland hat alle in seinem Besitz oder im besitz eines deutschen Staates oder einer örtlichen Behörde befindlichen, das Saarbeckengebiet oder die Rechte seiner Einwohner betreffenden amtlichen Urkunden und Archive der Regierung des Saarbeckens zur Verfügung zu stellen.

 

       
§ 21.

Es ist Sache des Regierungsausschusses, mit den ihm angemessen scheinenden Mitteln und in der ihm angemessen scheinenden Weise für den Schutz der Interessen der Einwohner des Saarbeckengebiets im Auslande zu sorgen.

 

       
§ 22.

Der Regierungsausschuß hat die volle Nutznießung des gesamten Eigentums, das bisher der Deutschen Reichsregierung oder der Regierung irgendeines deutschen Staates im Saarbeckengebiet als öffentliches oder privates Staatseigentum gehörte. Auf die Gruben erstreckt sich die Nutznießung nicht.

Hinsichtlich der Eisenbahnen soll ein gemischter Ausschuß, in dem der Regierungsausschuß für das Saarbeckengebiet und die deutschen Eisenbahnen vertreten sind, eine gerechte Verteilung des rollenden Materials vornehmen.

Personen, Güter, Schiffe, Eisenbahnwagen, Fahrzeuge und Postsendungen sollen im Verkehr aus und nach dem Saarbecken alle Rechte und Vorteile genießen, die für den Durchgangsverkehr und die Beförderung in den Bestimmungen des Teils XII (Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen) des gegenwärtigen Vertrags im einzelnen aufgeführt sind.

 

       
§ 23.

Die Gesetze und Verordnungen, die im Saarbeckengebiet am 11. November 1918 in Kraft waren, bleiben (abgesehen von den mit Rücksicht auf den Kriegszustand getroffenen Bestimmungen) in Kraft.

Sollten aus allgemeinen Gesichtspunkten oder um diese Gesetze und Verordnungen mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags in Einklang zu bringen, Änderungen nötig werden, so werden diese durch den Regierungsausschuß nach Äußerung der gewählten Vertreter der Bevölkerung beschlossen und eingeführt. Über die Form der Einholung dieser Äußerung entscheidet der Ausschuß.

Ohne vorgängige Befragung des französischen Staats darf keine Änderung in der im § 12 vorgesehenen gesetzlichen Ordnung des Grubenbetriebes vorgenommen werden, es sei denn, daß diese Änderung die Folge eines allgemeinen vom Völkerbund beschlossenen Regelung der Arbeitsverhältnisse ist.

Bei Festsetzung der Arbeitsbedingungen und Arbeitsstunden für Männer, Frauen und Kinder hat der Regierungsausschuß die Wünsche der örtlichen Arbeiterverbände sowie die vom Völkerbund angenommenen Grundsätze zu berücksichtigen.

 

       
§ 24.

Unter Vorbehalt der Bestimmungen des § 4 werden die Rechte der Einwohner des Saarbeckens in Versicherungs- und Rentenangelegenheiten durch keine der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags berührt, gleichviel, ob diese Rechte bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags bereits erworben sind oder entsprechende Anwartschaften bestanden haben, und gleichviel, ob sie auf irgendeinem deutschen Versicherungssystem oder auf Renten irgendwelcher Art beruhen.

Deutschland und die Regierung des Saarbeckengebiets haben alle vorerwähnten REchte zu erhalten und zu schützen.

 

       
§ 25.

Die im Saarbeckengebiet bestehenden Zivil- und Strafgerichte werden beibehalten.

Von dem Regierungsausschuß wird ein Gerichtshof für Zivil- und Strafsachen eingesetzt, der die Berufungsinstanz für die vorerwähnten Gerichte zu bilden und auf den sachlichen gebieten zu entscheidenhat, für die diese Gerichte nicht zuständig sind.

Innere Verfassung und Zuständigkeit dieses Gerichtshofs werden von dem Regierungsausschuß geregelt.

Die gerichtlichen Entscheidungen ergehen im Namen des Regierungsausschusses.

 

       
§ 26.

Der Regierungsausschuß hat allein das Recht, im Bereich des Saarbeckengebiets Abgaben und Steuern zu erheben.

Die Abgaben und Steuern sind ausschließlich für die Bedürfnisse des Gebiets zu verwenden.

Das Steuersystem, das am 11. November 1918 bestand, wird beibehalten, soweit die Verhältnisse es gestatten. Abgesehen von Zöllen darf keine neue Abgabe ohne vorherige Befragung der gewählten Vertreter der Bevölkerung erhoben werden.

 

       
§ 27.

Die gegenwärtige Staatsangehörigkeit der Einwohner des Saarbeckengebiets wird von diesen Bestimmungen in keiner Weise berührt.

Niemand ist gehindert, eine andere Staatsangehörigkeit zu erwerben; in solchem Falle soll der Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit den Verlust jeder anderen zur Folge haben.

 

       
§ 28.

Die Einwohner behalten unter der Überwachung des Regierungsausschusses ihre örtlichen Vertretungen, ihre religiösen Freiheiten, ihre Schulen und ihre Sprache.

Das Wahlrecht darf für keine anderen als für die örtlichen Vertretungen ausgeübt werden; es steht jedem über zwanzig Jahre alten Einwohner ohne Unterschied des Geschlechts zu.

 

       
§ 29.

Einwohnern des Saarbeckengebiets, die es verlassen wollen, steht es völlig frei, ihren dortigen Grundbesitz zu behalten oder zu einem angemessenen Preise zu verkaufen und ihr unbewegliches Vermögen abgabenfrei mitzunehmen.

 

       
§ 30.

Im Saarbeckengebiet besteht weder allgemeine Wehrpflicht noch freiwilliger Heeresdienst; die Anlage von Befestigungen ist verboten.

Es wird nur eine örtliche Gendarmerie zur Aufrechterhaltung der Ordnung eingerichtet.

Dem Regierungsausschuß liegt es ob, in allen eintretenden Fällen für den Schutz der Person und des Eigentums im Saarbeckengebiet zu sorgen.

 

       
§ 31.

Das Saarbeckengebiet, wie es durch Artikel 48 des gegenwärtigen Vertrags abgegrenzt ist, wird dem französischen Zollsystem eingeordnet. Der Ertrag aus den Zöllen auf die für den örtlichen Verbrauch bestimmten Güter wird nach Abzug aller Erhebungskosten in den Haushalt dieses Gebiets eingestellt.

Von Erzeugnissen der Hüttenindustrie und von Kohlen, die aus dem Saarbeckengebiet nach Deutschland ausgeführt werden, wird keine Ausfuhrabgabe erhoben, ebensowenig von der deutschen Ausfuhr für die Industrien des Saarbeckengebiets.

Aus dem Saarbecken stammende Roh- und Fertigungserzeugnisse sind bei ihrer Durchfuhr durch deutsches Gebiet von allen Zollabgaben befreit. Dasselbe gilt für die deutschen Erzeugnisse bei ihrer Durchfuhr durch das Saarbeckengebiet.

Die aus dem Saarbecken stammenden und von dort ausgeführten Erzeugnisse genießen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags freie Einfuhr in Deutschland. Während derselben Zeit bleibt auch die deutsche Einfuhr in das Becken für Gegenstände des örtlichen Verbrauchs von Zollabgaben befreit.

Die französische Regierung behält sich vor, während dieser 5 Jahre für jeden aus dem Saarbecken ausgeführten Gegenstand, in dem zollfrei aus Deutschland kommende Rohstoffe oder Halbfertigfabrikate enthalten sind, die nach Frankreich zugelassene Menge auf den Jahresdurchschnitt der nach Elsaß-Lothringen und nach Frankreich in den Jahren 1911 bis 1913 eingeführten Mengen zu beschränken. Dieser Durchschnitt wird an der Hand der sämtlichen amtlichen unterlagen und statistischen Urkunden festgestellt.

 

       
§ 32.

Der Umlauf französischen Geldes im Saarbeckengebiet unterliegt keinem Verbot und keiner Beschränkung.

Der französische Staat hat das Recht, sich bei allen Käufen und Zahlungen und bei allen Verträgen über die Ausbeutung der Gruben oder ihrer Nebenanlagen des französischen Geldes zu bedienen.

 

       
§ 33

Der Regierungsausschuß st ermächtigt, alle Fragen, zu denen die Auslegung der vorstehenden Bestimmungen Anlaß geben könnte, zu entscheiden.

Frankreich und Deutschland erkennen an, daß jeder Streit, der auf einer verschiedenen Auslegung der erwähnten Bestimmungen beruht, gleichfalls dem Regierungsausschuß zu unterbreiten ist. Seine mit Stimmenmehrheit getroffene Entscheidung ist für beide Länder bindend.

 

       

Kapitel 3.
Volksabstimmung.
 

     

Abschnitt III.
Kurdistan.

 

§ 34.

Nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags wird die Bevölkerung des Saarbeckengebiets berufen, ihren Willen, wie folgt, zu äußern:

Eine Abstimmung findet gemeinde- oder bezirksweise über folgende drei Fragen statt:
a) Beibehaltung der durch den gegenwärtigen Vertrag und diese Anlage geschaffenen Rechtsordnung,
b) Vereinigung mit Frankreich,
c) Vereinigung mit Deutschland.

Stimmberechtigt ist ohne Unterschied des Geschlechts jede zur Zeit der Abstimmung über zwanzig  Jahre alte Person, die bei Unterzeichnung des Vertrags in dem Gebiete gewohnt hat.

Die übrigen Vorschriften, die näheren Einzelheiten und der Zeitpunkt der Abstimmung werden von dem Rate des Völkerbundes so festgesetzt, daß eine freie, geheime und unbeeinflußte Stimmenabgabe gesichert ist.

 

     
Artikel 62.

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§ 35.

Der Völkerbund entscheidet, unter Berücksichtigung des durch die Volksabstimmung ausgedrückten Wunsches darüber, unter welche Souveränität das Gebiet tritt:

a) Beschließt der Völkerbund für das ganze Gebiet oder einen Teil die Beibehaltung der durch den gegenwärtigen Vertrag und diese Anlage geschlossenen Rechtsordnung, so verpflichtet sich Deutschland schon jetzt, zugunsten des Völkerbunds auf seine Souveränität, so wie dies der Völkerbunds auf seine Souveränität, so wie dies der Völkerbund für nötig erachtet, zu verzichten. Es ist Sache des Völkerbunds, durch geeignete Maßnahmen die endgültig eingeführte Rechtsordnung mit den dauernden Interessen des Gebiets und dem allgemeinen Interesse in Einklang zu bringen;

b) beschließt der Völkerbund für das ganze Gebiet oder einen Teil die Vereinigung mit Frankreich, so verpflichtet sich Deutschland schon jetzt, in Ausführung der entsprechenden Entscheidung des Völkerbunds, alle seine Rechte und Ansprüche auf das von dem Völkerbunde näher bezeichnete Gebiet an Frankreich abzutreten;

c) beschließt der Völkerbund für das ganze Gebiet oder einen Teil die Vereinigung mit Deutschland, so ist es Sache des Völkerbunds, für Deutschlands Wiedereinsetzung in die Regierung des vom Völkerbund näher bezeichneten Gebiets zu sorgen.

 

     
Artikel 63.

.

§ 36.

Beschließt der Völkerbund die Vereinigung des ganzen Saarbeckengebiets oder eines Teiles mit Deutschland, so hat Deutschland die Eigentumsrechte Frankreichs an den in diesem Gebietsteil gelegenen Gruben im ganzen zu einem in Gold zahlbaren Preise zurückzukaufen. Dieser Preis wird durch drei nach Stimmenmehrheit beschließende Sachverständige festgesetzt; einer dieser Sachverständigen wird von Deutschland, einer von Frankreich und einer der weder Franzose noch Deutscher sein darf, vom Völkerbund ernannt.

Deutschlands Verpflichtung zu dieser Zahlung wird von dem Wiedergutmachungsausschuß in Rücksicht gezogen werden; zu diesem Zwecke kann Deutschland in jeder vom Wiedergutmachungsausschuß gebilligten Art eine erste Hypothek an seinem Kapital und seinen Einkünften bestellen.

Sollte indes Deutschland die Zahlung ein Jahr nach dem dafür festgesetzten Tage nicht geleistet haben, so wird der Wiedergutmachungsausschuß in Übereinstimmung mit den ihm vom Völkerbund erteilten Weisungen, nötigenfalls durch Liquidation des in Frage stehenden Teils der Gruben, die Angelegenheit ordnen.

 

     
Artikel 64.

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§ 37.

Geht infolge des im § 36 vorgesehenen Rückkaufs das Eigentum der Gruben oder eines Teiles davon an Deutschland über, so sind der französische Staat und die französischen Staatsangehörigen berechtigt, Kohlen aus dem Becken zu kaufen, und zwar in der Menge, die auf Grund ihres gewerblichen und häuslichen Bedarf zu dieser Zeit gerechtfertigt erscheint. Eine zu gegebener Zeit vom Rate des Völkerbundes zu treffende gerechte Regelung wird die Kohlenmengen, die Dauer des Vertrages sowie die Preise bestimmen.

 

       
§ 38.

Es besteht Einverständnis darüber, daß Frankreich und Deutschland vor dem für die Bezahlung des Rückkaufpreises der Gruben festgesetzten Zeitpunkt besondere Vereinbarungen treffen und dadurch die Bestimmungen der §§ 36 und 37 abändern können.

 

       
§ 39.

Der Rat des Völkerbundes trifft die erforderlichen Verfügungen zur Ausgestaltung derjenigen Rechtsordnung, die nach dem Inkrafttreten der im § 35 erwähnten Entscheidungen des Völkerbunds einzuführen ist. Diese Verfügungen sollen eine angemessene Verteilung aller Verbindlichkeiten enthalten, die der Regierung des Saarbeckengebiets infolge von Anleihen, die der Ausschuß aufgenommen hat, oder infolge irgendwelcher anderen Maßnahmen obliegen.

Mit dem Inkrafttreten der neuen Rechtsordnung hören die Befugnisse des Regierungsausschusses auf, ausgenommen den im § 35 Absatz a) vorgesehenen Fall.

 

       
§ 40.

Die Entscheidungen des Rates des Völkerbunds über die in dieser Anlage behandelten Gegenstände werden mit Stimmenmehrheit getroffen.

 

       
 

Abschnitt II.
Serbisch-kroatisch-slowenischer Staat.
 

Abschnitt I.
Der Serbisch-kroatisch-slovenische Staat.

 

Abschnitt II.
Serbisch-kroatisch-slovenischer Staat.
 

 
 
Artikel 46.

Österreich erkennt, wie es bereits die alliierten und assoziierten Mächte getan haben, die volle Unabhängigkeit des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates an.

 

Artikel 36.

Bulgarien erkennt, wie es bereits die alliierten und assoziierten Mächte getan haben, den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat an.

 

Artikel 41.

Ungarn erkennt, wie es bereits die alliierten und assoziierten Mächte getan haben, die volle Unabhängigkeit des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates an.

 

 
 
Artikel 47.

Österreich verzichtet für seinen Teil zugunsten des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates auf alle Rechte und Ansprüche auf die Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, die jenseits der Grenzen Österreichs, wie sie in Artikel 27 des II. Teiles (Österreichs Grenzen) beschrieben sind, liegen und durch den gegenwärtigen Vertrag oder irgendwelche andere zur Regelung der einschlägigen Angelegenheiten abgeschlossenen Verträge, als zum  serbisch-kroatisch-slowenischen Staat gehörig anerkannt sind.

 

Artikel 37.

Bulgarien verzichtet zugunsten des serbisch-kroatisch-slovenischen Staates auf alle Rechte und Ansprüche auf den Gebieten der bulgarischen Monarchie, die jenseits der Grenzen Bulgariens, wie sie in Artikel 27 des II. Teiles (Bulgariens Grenzen) beschrieben sind, liegen und durch den gegenwärtigen Vertrag oder irgendwelche andere zur Regelung der gegenwärtigen Angelegenheiten abgeschlossene Verträge als zum serbisch-kroatisch-slovenischen Staat gehörig anerkannt sind.

 

Artikel 42.

Ungarn verzichtet für seinen Teil zugunsten des serbisch-kroatisch-slovenischen Staates auf alle Rechte und Ansprüche auf die Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, die jenseits der Grenzen Ungarns, wie sie in Artikel 27 des II. Teiles (Ungarns Grenzen) beschrieben sind, liegen und durch den gegenwärtigen Vertrag oder irgendwelche andere zur Regelung der gegenwärtigen Angelegenheiten abgeschlossenen Verträge, als zum  serbisch-kroatisch-slowenischen Staat gehörig anerkannt sind.

 

 
 
Artikel 48.

Innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages wird ein Ausschuß aus sieben Mitgliedern gebildet, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines durch den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat und eines durch Österreich ernannt werden, um an Ort und Stelle den Verlauf der im Artikel 27 (4.) des II. Teiles (Grenzen Österreichs ) beschriebenen Grenzlinie festzulegen.

Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.

 

Artikel 38.

Innerhalb von vierzehn Tagen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages wird ein Ausschuß aus sieben Mitgliedern gebildet, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines durch den serbisch-kroatisch-slovenischen Staat und eines durch Bulgarien ernannt werden, um an Ort und Stelle den Verlauf der im Artikel 27 (1) des II. Teiles (Bulgariens Grenzen) beschriebenen Grenzlinie festzulegen.

 

Artikel 43.

Innerhalb von vierzehn Tagen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages wird ein Ausschuß aus sieben Mitgliedern gebildet, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines durch den serbisch-kroatisch-slovenischen Staat und eines durch Ungarn ernannt werden, um an Ort und Stelle den Verlauf der im Artikel 27 (2) des II. Teiles (Ungarns Grenzen) beschriebenen Grenzlinie festzulegen.

 

 
 
Artikel 49.

Die Einwohner des Gebietes von Klagenfurt werden nach Maßgabe des Folgenden berufen werden, durch Abstimmung den Staat zu bezeichnen, an den ihrem Wunsche nach dieses Gebiet angegliedert werden soll.

Die Grenzen des Gebietes von Klagenfurt sind folgende:

Von Kote 871, ungefähr 10 Kilometer ostnordöstlich von Villach, nach Süden bis zu einem Punkte des Laufes der Drau ungefähr 2 Kilometer oberhalb von St. Martin:
    eine annähernd in nordsüdlicher Richtung verlaufende, im Gelände noch zu bestimmende Linie;
von dort nach Nordwesten bis zu einem Punkte ungefähr 1 Kilometer südöstlich der Eisenbahnbrücke über den östlichen Teil der Schleife, welche die Drau ungefähr 6 Kilometer östlich von Villach macht:
    der Lauf der Drau;
von dort nach Südwesten bis zur Kote 1817 (Malestiger):
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über Kote 666 (Polana) verläuft und die Eisenbahn zwischen Malestig und Faak schneidet;
von dort nach Ostsüdosten, dann gegen Nordosten bis zur Kote 1929 (Guschowa):
    die Wasserscheide zwischen dem Flußgebiet der Drau im Norden und dem der Save im Süden;
von dort nach Nordosten bis zur Kote 1054 (Strojna):
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die im großen und ganzen der Westgrenze des Flußgebietes der Mies folgt und über die Koten 1558, 2124, 1185 verläuft;
von dort nach Nordosten bis zur Kote 1522 (Hühnerkogel):
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Drau südlich von Lavamünd schneidet;
von dort nach Westen bis zur Kote 8421 Kilometer westlich vom Kasparstein:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche nördlich von Lavamünd verläuft;
von dort bis zur Kote 1899 (Speikkogel):
    die Nordostgrenze des politischen Bezirkes Völkermarkt;
von dort nach Südwesten bis zum Flusse Gurk:
    die Nordwestgrenze des politischen Bezirkes Völkermarkt;
von dort nach Südwesten bis zu einem Punkte der politischen Grenze westlich der Kote 1075 (Steinbruchkogel):
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Kote 1076 verläuft;
von dort nach Westen bis zu einem in der Nähe der Kote 715 ungefähr 10 Kilometer nordwestlich von Klagenfurt zu wählenden Punkt:
    die Grenze zwischen den politischen Bezirken St. Veit und Klagenfurt;
von dort bis zur Kote 871, welche den Ausgangspunkt dieser Beschreibung gebildet hat:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Koten 815 (Freudenberg), 1045 (Gallinberg) und 1069 (Taubenbühel) verläuft.

 

     
 
Artikel 50.

Zum Zwecke der Veranstaltung einer Volksabstimmung wird das Gebiet von Klagenfurt in zwei Zonen geteilt: eine erste Zone im Süden und eine zweite nördlich einer Querlinie, deren Verlauf im folgenden dargestellt wird:

Von dem Punkte, wo die Westgrenze des Gebietes von der Drau nach Norden abzweigt, bis zu einem Punkte ungefähr 1 Kilometer östlich
von Rosegg (St. Michael):
    der Lauf der Drau abwärts;
von da nach Nordosten bis zum Westende des Wörthersees südlich von Velden:
    eine im Gelände noch zu bestimmende Linie;
von dort nach Osten bis zu dem Punkte, wo der Fluß Glanfurt den Wörthersee verläßt:
    die Mittellinie dieses Sees;
von dort nach Osten bis ihrem Zusammenfluß mit dem Flusse Glan:
    der Lauf der Glanfurt abwärts;
dann nach Osten bis zu ihren Zusammenfluß mit der Gurk:
    der Lauf der Glan abwärts;
von dort nach Nordosten bis zum Schnittpunkte der Nordgrenze des Gebietes von Klagenfurt mit der Gurk:
    der Lauf der Gurk.

Das Gebiet von Klagenfurt wird der Aufsicht eines Ausschusses unterworfen, welcher beauftragt ist, dortselbst die Volksabstimmung vorzubereiten und eine unparteiische Verwaltung sicherzustellen. Dieser Ausschuß setzt sich folgendermaßen zusammen: vier Mitglieder werden von den Vereinigten Staaten, Großbritannien, Frankreich und Italien, je ein Mitglied von Österreich und dem serbisch-kroatisch-slowenischen Staate ernannt. Das österreichische Mitglied nimmt an den Beratungen des Ausschusses nur teil, wenn sie die zweite Zone betreffen; das serbisch-kroatisch-slowenische Mitglied nimmt nur dann daran teil, wenn sie die erste Zone betreffen. Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Die zweite Zone wird von den österreichischen Truppen besetzt und nach den allgemeinen Bestimmungen der österreichischen Gesetzgebung verwaltet.

Die erste Zone wird von den Truppen des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates besetzt und nach den allgemeinen Bestimmungen der Gesetzgebung dieses Staates verwaltet.

In beiden Zonen sind sowohl die österreichischen wie die serbisch-kroatisch-slowenischen Truppen auf den Stand herabzusetzen, den der Ausschuß für notwendig erachtet, um die Ordnung aufrecht zu erhalten; sie sichern die Durchführung ihrer Aufgabe unter Aufsicht des genannten Ausschusses. Diese Truppen sind so schnell als nur möglich durch Polizeikräfte, welche an Ort und Stelle ausgehoben werden, zu ersetzen.

Der Ausschuß wird beauftragt, die Abstimmung zu veranstalten und alle Maßnahmen zu treffen, die er zur Sicherung einer freien, unbeeinflußten und geheimen Stimmenabgabe für notwendig erachtet.

In der ersten Zone wird die Volksabstimmung innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages und zu einem vom Ausschuß festgesetzten Zeitpunkt stattfinden.

Fällt die Abstimmung zugunsten des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates aus, so wird in der zweiten Zone eine Volksabstimmung - innerhalb von drei Wochen nach Kundmachung des Ergebnisses der Volksabstimmung in der ersten Zone und zu einem vom Ausschusse festgesetzten Zeitpunkt - stattfinden.

Fällt hingegen die Abstimmung in der ersten Zone zugunsten Österreichs aus, so wird in der zweiten Zone zu keiner Volksabstimmung mehr geschritten werden und das gesamte Gebiet wird endgültig unter österreichischer Staatsgewalt bleiben.

Stimmberechtigt ist jede Person ohne Unterschied des Geschlechtes, die den nachstehenden Bedingungen genügt:
a) vollendetes 20. Lebensjahr am 1. Jänner 1919
b) ständiger Wohnsitz am 1. Jänner 1919 in der Zone, in der die Volksabstimmung stattfindet;
c) Geburt in der genannten Zone oder seit wenigstens 1. Jänner 1912 ständiger Wohnsitz oder Zuständigkeit dortselbst.

Das Abstimmungsergebnis wird durch Stimmenmehrheit in einer jeden Zone als Ganzes genommen bestimmt.

Nach Schluß jeder Abstimmung teilt der Ausschuß ihr Ergebnis den alliierten und assoziierten Hauptmächten gleichzeitig mit einem eingehenden Bericht über die Vorgänge der Abstimmung mit und macht es kund.

Lautet das Abstimmungsergebnis auf Einverleibung, sei es der ersten oder der beiden Zonen in den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat, so verzichtet Österreich, soweit es in Betracht kommt, schon jetzt zugunsten des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates in dem Ausmaß, das dem Abstimmungsergebnis entspricht, auf alle Rechte und Ansprüche auf diese Gebiete. Nach Einvernehmung mit dem Ausschusse ist dann die serbisch-kroatisch-slowenische Regierung berechtigt, ihre Staatsgewalt endgültig auf diese Gebiete zu erstrecken.

Fällt die Abstimmung in der ersten oder in der zweiten Zone zugunsten Österreichs aus, so ist die österreichische Regierung nach Einvernehmen mit dem Ausschuß berechtigt, ihre Gewalt wieder endgültig über das ganze Gebiet von Klagenfurt oder nur über die zweite Zone derselben zu erstrecken.

Sobald die Verwaltung des Landes auf diese Art je nachdem, sei es durch den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat oder durch Österreich, sichergestellt ist, erlöschen die Befugnisse des Ausschusses.

Die Kosten des Ausschusses werden zur Hälfte vom österreichischen, zur Hälfte vom serbisch-kroatisch-slowenischen Staat getragen.

 

     
 
Artikel 51.

Der serbisch-kroatisch-slowenische Staat ist damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einem mit ihm zu schließenden Vertrage die Bestimmungen aufnehmen, die sie zum Schutz der Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten im serbisch-kroatisch-slowenischen Staate für notwendig erachten und genehmigt damit diese Bestimmungen.

Auch ist der serbisch-kroatisch-slowenische Staat damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einen mit ihm zu schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, die sie zur Sicherung der freien Durchfuhr und einer gerechten Regelung des Handelsverkehrs der anderen Völker für notwendig erachten.

 

 
Artikel 44.

Der serbisch-kroatisch-slowenische Staat erkennt an und bestätigt Ungarn gegenüber seine Verbindlichkeit, damit einverstanden zu sein, daß in einem Vertrag mit den alliierten und assoziierten Hauptmächten die Bestimmungen aufgenommen werden, welche diese Mächte zum Schutze der Interessen der Rassen-, sprachlichen oder religiösen Minderheiten im serbisch-kroatisch-slovenischen Staate sowie zur Sicherung der freien Durchfuhr und einer den Grundsätzen der Gerechtigkeit entsprechenden Art des Handelsverkehres für den Handel mit anderen Staaten für notwendig erachten.

Umfang und Art der finanziellen Lasten Ungarns, die der serbisch-kroatisch-slovenische Staat mit Rücksicht auf das unter seine Souveränität gestellte Gebiet zu übernehmen hat, werden nach Artikel 186, IX. Teil (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.

Alle nicht durch den gegenwärtigen Vertrag geregelten Fragen, die sich aus der Abtretung des bezeichneten Gebietes ergeben, werden in späteren Übereinkommen geregelt.

 

 
   

Artikel 39.

Die bulgarischen Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz in den dem serbisch-kroatisch-slovenischen Staate abgetretenen Gebieten haben, erwerben ipso facto unter Ausschluß der bulgarischen Staatsbürgerschaft die serbisch-kroatisch-slovenische Staatsbürgerschaft.

Jene bulgarischen Staatsangehörigen jedoch, die sich in diesen Gebieten nach dem 1. Jänner 1913 niedergelassen haben, können die serbisch-kroatisch-slovenische Staatsbürgerschaft nur mit Genehmigung des serbisch-kroatisch-slovenischen Staates erwerben.

 

   
   

Artikel 40.

Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages werden die bulgarischen Staatsangehörigen, die über 18 Jahre alt und in den dem serbisch-kroatisch-slovenischen Staate nach diesem Vertrage zugewiesenen Gebieten ansässig sind, die Möglichkeit haben, für ihre ehemalige Staatsbürgerschaft zu optieren. Die über18 Jahre alten und in Bulgarien ansässigen Serben, Kroaten und Slovenen, welche bulgarische Staatsnagehörige sind, werden gleichfalls die Möglichkeit haben, für die serbisch-kroatisch-slovenische Staatsbürgerschaft zu optieren.

Die Option des Ehemanns schließt jene der Ehegattin und die Option der Eltern jene ihrer Kinder unter 18 Jahren in sich.

Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch gemacht haben, müssen in den folgenden zwölf Monaten ihren Wohnsitz in den Staat verlegen, für den sie optiert haben.

Es steht ihnen frei, das unbewegliche Vermögen zu behalten, das sie in dem Gebiete des anderen Staates besitzen, in dem sie vor der Option wohnten. Sie dürfen ihr gesamtes bewegliches Vermögen mitnehmen. Es wird aus diesem Anlasse keinerlei Abgabe für die Aus- oder Einfuhr von ihnen erhoben.

Innerhalb derselben Frist haben jene im Auslande sich aufhaltenden Serben, Kroaten und Slovenen, welche bulgarische Staatsangehörige sind, das Recht, mit Einhaltung der vom serbisch-kroatisch-slovenischen Staate erlassenen Vorschriften unter gleichzeitigem Verluste der bulgarischen Staatsbürgerschaft die serbisch-kroatisch-slovenische Staatsbürgerschaft zu erwerben, sofern das ausländische Gesetz nicht das Gegenteil verfügt.

 

   
 
Artikel 52.

Umfang und Art der finanziellen Lasten des ehemaligen Kaisertums Österreich, die der serbisch-kroatisch-slowenische Staat mit Rücksicht auf das unter seine Staatsgewalt gestellte Gebiet zu übernehmen hat, werden nach Artikel 203, IX. Teil (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.
 

Artikel 41.

Umfang und Art der finanziellen Lasten Bulgariens, die der serbisch-kroatisch-slovenische Staat mit Rücksicht auf das unter seine Souveränität fallende Gebiet zu übernehmen hat, werden nach Artikel 141 des VIII. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.
 

   
Alle nicht durch den gegenwärtigen Vertrag geregelten Fragen, die sich aus der Abtretung des bezeichneten Gebietes ergeben, werden in späteren Übereinkommen geregelt.

 

       

Abschnitt IV.
Smyrna.

 

       
Artikel 65.

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Artikel 66.

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Artikel 67.

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Artikel 68.

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Artikel 69.

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Artikel 70.

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Artikel 71.

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Artikel 72.

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Artikel 73.

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Artikel 74.

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Artikel 75.

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Artikel 76.

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Artikel 77.

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Artikel 78.

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Artikel 79.

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Artikel 80.

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Artikel 81.

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Artikel 82.

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Artikel 83.

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Abschnitt II.
Griechenland.

 

 

Abschnitt V.
Griechenland.

 

   
Artikel 42.

Bulgarien verzichtet zugunsten Griechenlands auf alle Rechte und Ansprüche auf die Gebiete der bulgarischen Monarchie, die jenseits der Grenzen Bulgariens, wie sie in Artikel 27 des II. Teiles (Bulgariens Grenzen) festgesetzt sind, liegen und gemäß dem gegenwärtigen Vertrag oder durch andere zur Regelung der gegenwärtigen Angelegenheiten abgeschlossenen Verträge als Teile Griechenlands anerkannt sind.

 

 
Artikel 84.

.

 

   
Artikel 43.

Ein Ausschuß aus sieben Mitgliedern, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines durch Griechenland und eines durch Bulgarien ernannt werden, um den Verlauf der im Artikel 27 (2) des II. Teiles (Bulgariens Grenzen) beschriebenen Grenzlinie an Ort und Stelle festzulegen.

 

 
Artikel 85.

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Artikel 44.

Die bulgarischen Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz in den Griechenland zugewiesenen Gebieten haben, erwerben ipso facto unter Ausschluß der bulgarischen Staatsbürgerschaft die griechische Staatsbürgerschaft.

Jene bulgarischen Staatsangehörigen jedoch, die sich in diesen Gebieten nach dem 1. Jänner 1913 niedergelassen haben, können die griechische Staatsbürgerschaft nur mit Genehmigung Griechenlands erwerben.

 

 
Artikel 86.

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Artikel 45.

Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages werden die bulgarischen Staatsangehörigen, die über 18 Jahre alt und in den diesem Vertrage Griechenland zugewiesenen Gebieten ansässig sind, die Möglichkeit haben, für ihre bulgarische Staatsbürgerschaft zu optieren.

Die Option des Ehemanns schließt jene der Ehegattin und die Option der Eltern jene ihrer Kinder unter 18 Jahren in sich.

Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch gemacht haben, müssen in den folgenden zwölf Monaten ihren Wohnsitz in den Staat verlegen, für den sie optiert haben.

Es steht ihnen frei, das unbewegliche Vermögen zu behalten, das sie in dem Gebiete des anderen Staates besitzen, in dem sie vor der Option wohnten. Sie dürfen ihr gesamtes bewegliches Vermögen mitnehmen. Es wird aus diesem Anlasse keinerlei Abgabe für die Aus- oder Einfuhr von ihnen erhoben.

 

 
Artikel 87.

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Artikel 46.

Griechenland stimmt zu und ist einverstanden, daß in einem Vertrag mit den alliierten und assoziierten Hauptmächten Bestimmungen aufgenommen werden, die diese Mächte zum Schutze der Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten in Griechenland für notwendig erachten.

Griechenland stimmt ebenso zu, daß in einen Vertrag mit den alliierten und assoziierten Hauptmächten Bestimmungen aufgenommen werden, die sie zur Sicherung der freien Durchfuhr und einer gerechten Regelung des Handelsverkehrs der anderen Völker für notwendig erachten.

 

   
   
Artikel 47.

Umfang und Art der finanziellen Lasten Bulgariens, die der griechische Staat mit Rücksicht auf das unter seine Souveränität fallende Gebiet zu übernehmen hat, werden nach Artikel 141 des VIII. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.

Alle nicht durch den gegenwärtigen Vertrag geregelten Fragen, die sich aus der Abtretung des bezeichneten Gebietes ergeben, werden in späteren Übereinkommen geregelt.

 

   
   

Abschnitt III.
Thrazien.
 

   
   
Artikel 48.

Bulgarien verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle seine Rechte und Ansprüche auf die Gebiete Thraziens, die zur bulgarischen Monarchie gehörten und die, jenseits der neuen Grenzen Bulgariens, so wie diese im Artikel 27 (3) des II. Teiles (Bulgariens Grenzen) beschrieben sind, gelegen, dermalen den Gegenstand keiner anderen Zuweisung bilden.

Bulgarien verpflichtet sich, die Bestimmungen anzuerkennen, welche die alliierten und assoziierten Hauptmächte verpflichten sich, die Freiheit der wirtschaftlichen Absatzwege Bulgariens im ägäischen Meere zu garantieren.

Die Bedingungen dieser Garantie werden später festgestellt werden.

 

   

Abschnitt V.
Elsaß-Lothringen.
 

     

Abschnitt VI.
Armenien.
 

In Anerkennung der sittlichen Verpflichtung, das Unrecht wiedergutzumachen, das Deutschland im Jahre 1871 sowohl dem Rechte Frankreichs als dem Willen der trotz des feierlichen Widerspruchs ihrer Vertreter in der Versammlung zu Bordeaux von ihrem Vaterlande getrennten elsaß-lothringischen Bevölkerung gegenüber begangen hat,

kommen die hohen vertragschließenden Teile über folgende Artikel überein:
 

     
Artikel 88.

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Artikel 51.

Die infolge des Versailler Vorfriedens vom 28. Februar 1871 und des Frankfurter Vertrags vom 10. Mai 1871 an Deutschland abgetretenen Gebiete fallen mit Wirkung vom Zeitpunkte des Waffenstillstandes vom 11. November 1918 ab unter die französische Souveränität zurück.

Die Bestimmungen der Verträge über die Grenzführung vor 1871 treten wieder in Kraft.

 

     
Artikel 89.

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Artikel 52.

Die deutsche Regierung hat der französischen Regierung unverzüglich die Archive, Register, Pläne, Urkunden und Schriftstücke aller Art zu übermitteln, welche die Zivil-, Militär-, Finanz-, Gerichts- und sonstige Verwaltung der unter die französische Souveränität zurückfallenden Gebiete betreffen. Schriftstücke, Archive, Register, Urkunden oder Pläne, die etwa entfernt worden sind, hat die deutsche Regierung auf Ersuchen der französischen Regierung zurückzuschaffen.

 

     
Artikel 90.

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Artikel 53.

Die Regelung der Interessen der Einwohner der im Artikel 51 bezeichneten Gebiete, besonders hinsichtlich ihrer bürgerlichen Rechte, ihres Handels und der Ausübung ihres Berufes erfolgt durch Sonderverträge zwischen Frankreich und Deutschland. Jedoch verpflichtet sich Deutschland schon jetzt, die in der beigefügten Anlage niedergelegten Vorschriften über die Staatsangehörigkeit der Einwohner der genannten Gebiete und der aus ihnen stammenden Personen anzuerkennen und anzunehmen, niemals und nirgends für die aus irgendeinem Grunde für Franzosen Erklärten die deutsche Reichsangehörigkeit zu beanspruchen, die anderen in seinem Gebiet aufzunehmen und bezüglich des Gutes der deutschen Reichsangehörigen in den im Artikel 51 bezeichneten gebieten sich nach den Bestimmungen des Artikels 51 bezeichneten Gebieten sich nach den Bestimmungen des Artikels 297 und der Anlage zu Abschnitt IV, Teil X (wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags zu richten.

Die deutschen Reichsangehörigen, die, ohne die französische Staatsangehörigkeit zu erwerben, von der französischen Regierung die Genehmigung erhalten, in den genannten Gebieten zu wohnen, sind den Bestimmungen des angeführten Artikels nicht unterworfen.

 

     
Artikel 91.

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Artikel 54.

Die Personen, die kraft § 1 der beigefügten Anlage die französische Staatsangehörigkeit wiedererlangen, gelten für die Ausführung der Bestimmungen dieses Abschnitts als Elsaß-Lothringer.

Die im § 2 der bezeichneten Anlage erwähnten Personen gelten vom Tage an, an dem sie die Verleihung der französischen Staatsangehörigkeit beantragt haben, mit rückwirkender Kraft bis zum 11. November 1918 als Elsaß-Lothringer. Bei denjenigen, deren Antrag zurückgewiesen wird, endet diese Vorzugsbehandlung mit dem Tage des abschlägigen Bescheids.

Desgleichen gelten als elsaß-lothringisch die juristischen Personen, denen diese Eigenschaft von den französischen Verwaltungsbehörden oder durch eine gerichtliche Entscheidung zuerkannt wird.

 

     
Artikel 92.

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Artikel 55.

Die in Artikel 51 bezeichneten Gebiete fallen an Frankreich frei und ledig von allen öffentlichen Schulden unter den im Artikel 255 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen Bedingungen zurück.

 

     
Artikel 93.

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Abschnitt VII.
Syrien, Mesopotamien, Palästina.

 

Artikel 56.

Nach den Bestimmungen des Artikels 256 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags geht alles Gut und Eigentum des Deutschen Reichs oder der deutschen Staates, das in den im Artikel 51 bezeichneten Gebieten liegt, ohne Bezahlung oder Gutschrift in französischen Besitz über.

Diese Bestimmung bezieht sich auf alles bewegliche und unbewegliche Gut öffentlichen sowie privaten Staatseigentums sowie die Rechte jeder Art, die dem Reich oder den deutschen Staaten oder ihren Verwaltungsbezirken zustanden.

Das Gut der Krone und das Privateigentum des vormaligen Kaisers oder vormaliger deutscher Hersscher steht dem Staatsgut gleich.

 

     
Artikel 94.

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Artikel 57.

Deutschland darf keine Verfügungen treffen, die darauf hinauslaufen, durch eine Abstempelung oder durch sonstige gesetzliche oder Verwaltungsmaßregeln, die nicht auch für den übrigen Teil seines Gebietes Geltung haben, den gesetzlichen Wert der deutschen Zahlungsmittel oder Geldsorten, die bei der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrags gesetzlichen Kurs haben und sich zu dem genannten Zeitpunkt im Besitze der französischen Regierung befinden, oder ihre Eignung zur rechtswirksamen Erfüllung von Verbindlichkeiten zu beeinträchtigen.

 

     
Artikel 95.

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Artikel 58.

Ein Sonderabkommen wird die Bedingungen festsetzen, nach denen die außerordentlichen Kriegsausgaben in Markwährung zurückzuzahlen sind, die Elsaß-Lothringen oder seine öffentlichen Verbände im Laufe des Krieges für Rechnung des Reiches gemäß der deutschen Gesetzgebung vorschußweise bestritten haben, wie z. B. Familienunterstützungen für Kriegsteilnehmer, Beitreibungen, Einquartierungslasten, Beihilfe für Abgeschobene.

Bei der Festsetzung der Höhe dieser Beträge wird zugunsten Deutschlands der Beitrag verrechnet, den Elsaß-Lothringen an das Reich zur Deckung der durch solche Rückzahlungen entstehenden Ausgaben hätte zahlen müssen; und zwar ist dieser Beitrag verhältnißmäßig nach den Einnahmen zu errechnen, die das Reich aus Elsaß-Lothringen im Jahre 1913 bezogen hat.

 

     
Artikel 96.

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Artikel 59.

Der französische Staat erhebt für seine eigene Rechnung die verschiedenen deutschen Steuern, Abgaben und Gebühren, die in den im Artikel 51 bezeichneten Gebieten fällig und zur Zeit des Waffenstillstandes vom 11. November 1918 noch nicht eingezogen waren.

 

     
Artikel 97.

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Artikel 60.

Die deutsche Regierung setzt unverzüglich die Elsaß-Lothringer (natürliche und juristische Personen sowie öffentliche Anstalten) wieder in den Besitz ihres gesamten, ihnen am 11. November 1918 gehörenden und auf deutschem Gebiet belegenen Gutes, sowie ihrer gesamten dort zu jenem Zeitpunkt ihnen zustehenden Rechte und Interessen.

 

       
Artikel 61.

Die deutsche Regierung verpflichtet sich, die Ausführung der finanziellen Bestimmungen, die Elsaß-Lothringen betreffen und in den verschiedenen Waffenstillstandsvereinbarungen vorgesehen sind, fortzusetzen und zu beenden.

 

       
Artikel 62.

Die deutsche Regierung verpflichtet sich, alle in Elsaß-Lothringen am 11. November 1918 erdienten Zivil- und Militärpensionen, deren Ausbezahlung dem Haushalt des Deutschen Reiches oblag, zu übernehmen.

Die deutsche Regierung liefert jedes Jahr die nötigen Mittel, um die Beträge, auf welche die in Elsaß-Lothringen wohnenden Personen Anspruch in Markwährung gehabt hätten, wenn Elsaß-Lothringen unter deutscher Staatsgewalt verblieben wäre, in Franken zum Jahresdurchschnittskurse auszuzahlen.

 

       
Artikel 63.

Bezüglich der von Deutschland in Teil VIII (Wiedergutmachungen) des gegenwärtigen Vertrags übernommenen Verpflichtung, Ersatz für die in Gestalt von Geldstrafen der Zivilbevölkerung der alliierten und assoziierten Länder zugefügten Schäden zu leisten, stehen die Einwohner der im Artikel 51 bezeichneten Gebiete der genannten Bevölkerung gleich.

 

       
Artikel 64.

Die Grundsätze der Rhein- und Moselordnung sind in Teil XII (Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen) des gegenwärtigen Vertrags niedergelegt.

 

       
Artikel 65.

Binnen drei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags werden die Häfen von Straßburg und von Kehr für die Dauer von sieben Jahren zu einer Betriebseinheit ausgestaltet.

Die Verwaltung dieser Betriebseinheit leitet ein Direktor, den die Rheinschiffahrts-Zentralkommission ernennt und auch wiederabberufen kann.

Dieser Direktor muß französischer Staatsangehöriger sein.

Er untersteht der Rheinschiffahrts-Zentralkommission und hat seinen Sitz in Straßburg.

In beiden Häfen werden Freizonen gemäß  Teil XII (Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen) des gegenwärtigen Vertrags eingerichtet.

Ein Sonderabkommen zwischen Frankreich und Deutschland, das der Billigung der Rheinschiffahrts-Zentralkommission bedarf, bestimmt die Einzelheiten dieser Ordnung, insbesondere auf finanziellem Gebiet.

Es besteht Einverständnis, daß im Sinne dieses Artikels der Kehler Hafen alles für den Hafenverkehr und den dazu gehörigen Zugverkehr nötige Gelände umfaßt, einschließlich der die Hafeneinrichtung bildenden Binnenhäfen, Ladestraßen, Schienenwege, Dämme, Kräne, Lade- und Lagerhallen, Silos, Aufzüge und Werke mit elektrischer, aus dem Wasser gewonnener Kraft.

Die deutsche Regierung verpflichtet sich, alle von ihr erforderten Anordnungen für die bestmögliche Zusammenstellung und Verschiebung der nach Kehl bestimmten und von dort ausgehender Züge sowohl rechts- wie linksrheinisch zu treffen.

Alle Eigentums- und sonstigen Rechte von Privatpersonen bleiben gewahrt; insbesondere hat die Hafenveraltung sich jedes Eingriffs in die Eigentumsrechte der französischen oder badischen Eisenbahnen zu enthalten.

In beiden Häfen wird den Staatsangehörigen, Schiffen und Gütern sämtlicher Nationen gleichmäßige Behandlung in bezug auf den Handel zugesichert.

Ist Frankreich nach Ablauf des sechsten Jahres der Ansicht, daß der Stand der Straßburger Hafenarbeiten eine Verlängerung dieser Übergangsordnung erheischt, so steht ihm frei, sie bei der Rheinschiffahrts-Zentrakommission zu beantragen. Diese kann sie für eine Zeit von höchstens drei Jahren bewilligen.

Während der ganzen Dauer der Verlängerung bleiben die oben erwähnten Freizonen bestehen.

Bis zur Ernennung des ersten Direktors durch die Rheinschiffahrts-Zentralkommission kann ein vorläufiger Direktor, der französischer Staatsangehöriger sein muß, von den alliierten und assoziierten Hauptmächten unter den oben angeführten Bedingen ernannt werden.

Alle mit diesem Artikel zusammenhängender Fragen werden von der Rheinschiffahrts-Zentralkommission mit Stimmenmehrheit entschieden.

 

       
Artikel 66.

Die Eisenbahn- und andere Brücken, die gegenwärtig im Bereich von Elsaß-Lothringen über den Rhein führen, werden in allen ihren Teilen und in ihrer ganzen Länge Eigentum des französischen Staates, dem ihre Unterhaltung obliegt.

 

       
Artikel 67.

Die französische Regierung tritt in alle Rechte des Deutschen Reichs auf allen gegenwärtig in Betrieb oder im Bau befindlichen Eisenbahnstrecken ein, die unter Verwaltung der Reichseisenbahnen stehen.

Dasselbe gilt für die Rechte des Reiches hinsichtlich der Eisenbahn- und Straßenbahnkonzessionen in den im Artikel 51 bezeichneten Gebieten.

Aus diesem Eintritt in die deutschen Rechte erwächst dem französischen Staat keine Verpflichtung zu irgendwelcher Zahlung.

Die Grenzbahnhöfe werden durch ein späteres Abkommen festgelegt, wobei im voraus festgesetzt wird, daß sie an der Rheingrenze auf dem rechten Rheinufer liegen sollen.

 

       
Artikel 68.

Entsprechend den Bestimmungen des Artikel 268 Kapitel I Abschnitt I, Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags genießen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags die Roh- oder Fertigerzeugnisse, die aus den im Artikel 51 bezeichneten Gebieten stammen und aus ihnen ausgeführt werden, bei Eingang in das deutsche Zollgebiet volle Zollfreiheit.

Die französische Regierung behält sich vor, jedes Jahr durch einen der deutschen Regierung kundgegebenen Erlaß die Art und die Menge der Erzeugnisse zu bestimmen, denen diese Zollfreiheit zustatten kommt.

Die jährliche Menge der Erzeugnisse, die auf diese Weise nach Deutschland geschickt werden dürfen, darf den Jahresdurchschnitt der Jahre 1911 bis 1913 nicht überschreiten.

Außerdem verpflichtet sich die deutsche Regierung, während der genannten fünf Jahre frei von allen Zollabgaben oder sonstigen Lasten, einschließlich der inneren Steuern, aus Deutschland aus- und dorthin wieder einführen zu lassen: Garne, Gewebe und andere Textilstoffe oder -erzeugnisse jeder Art und in jedem Zustand, die aus Deutschland in die im Artikel 51 bezeichneten Gebiete zwecks irgendwelcher Veredelung, wie z. B. zum Bleichen, Färben, Bedrucken, Merzerisieren, Gazieren, Zwirnen oder Zurichten eingeführt werden.

 

       
Artikel 69.

Während eines Zeitraums von zehn Jahren vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages sind die auf deutschem Gebiete liegenden Kraftwerke, die die im Artikel 51 bezeichneten Gebiete oder irgendeine Anlage, deren Betrieb endgültig oder vorläufig von Deutschland an Frankreich übergeht, mit Elektrizität versorgten, verpflichtet, diese Versorgung bis zur Höhe des Verbrauchs fortzusetzen, der den am 11. November 1918 gültigen Abschlüssen und Verträgen entspricht.

Der Strom ist nach den in Kraft befindlichen Verträgen und zu Sätzen zu liefern, welche die von den deutschen Reichsangehörigen an die Werke gezahlten  Sätze nicht übersteigen dürfen.

 

       
Artikel 70.

Es besteht Einverständnis, daß die französische Regierung das Recht behält, in Zukunft in den im Artikel 51 bezeichneten Gebieten jegliche neue deutsche Beteiligung:
1. an der Verwaltung oder Ausnutzung des öffentlichen Eigentums und der öffentlichen Anstalten, wie Eisenbahnen, Schiffahrtsstraßen, Wasser-, gas- und Elektrizitätsversorgung usw.;
2. an dem Eigentum der Gruben und Steinbrüche aller Art und der damit zusammenhängenden Betriebe;
3. endlich an den Hüttenwerken, auch wenn ihr Betrieb in keiner Weise mit dem einer Grube in Verbindung steht,
zu verbieten.

 

       
Artikel 71.

In den im Artikel 51 bezeichneten Gebieten verzichtet Deutschland für sich und seine Angehörigen mit Wirkung vom 11. November 1918 ab auf Geltendmachung der Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1910 über den Handel mit Kalisalzen sowie überhaupt aller Bestimmungen über die Mitwirkung deutscher Stellen bei der Ausbeutung der Kaligruben. Es verzichtet desgleichen für sich und seine Angehörigen auf Geltendmachung aller Abmachungen, Bestimmungen oder Gesetze, die bezüglich anderer Erzeugnisse der genannten Gebiete zu seinem Vorteil bestehen.

 

       
Artikel 72.

Die Fragen, betreffend die vor dem 11. November 1918 zwischen dem Reich und den deutschen Staaten oder ihren in Deutschland wohnenden Angehörigen einerseits und den in Elsaß-Lothringen wohnenden Elsaß-Lothringern andererseits entstandenen Schuldverhältnisse werden gemäß den Bestimmungen des Abschnitts III Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags geregelt, und zwar mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ausdrucks "vor dem Kriege" der Ausdruck "vor dem 11. November 1918" tritt. Umrechnungskurs bei dieser Regelung ist der an der Genfer Börse während des Monats vor dem 11. November 1918 notierte Durchschnittskurs.

In den im Artikel 51 bezeichneten Gebieten kann zur Abwicklung der genannten Schuldverhältnisse unter den in Abschnitt III Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen Bedingungen ein besonderes Prüfungs- und Ausgleichsamt errichtet werden, und zwar besteht Einverständnis, daß dies Amt als Landesamt gemäß § 1 der Anlage jenes Abschnitts zu gelten hat.

 

       
Artikel 73.

Für die privaten Güter, Rechte und Interessen der Elsaß-Lothringer in Deutschland sind die Bestimmungen des Abschnitts IV Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags maßgebend.

 

       
Artikel 74.

Die französische Regierung behält sich das Recht vor, alles Eigentum, alle Güter, Rechte und Interessen, die am 11. November 1918 deutsche Reichsangehörige oder von Deutschland abhängige Gesellschaften in den im Artikel 51 bezeichneten Gebieten besaßen, unter den im letzten Absatz des obigen Artikels 53 festgesetzten Bedingungen einzubehalten und zu liquidieren.

Deutschland hat seine durch diese Liquidationen enteigneten Angehörigen unmittelbar zu entschädigen.

Die Verwendung des Erlöses dieser Liquidationen regelt sich gemäß den Bestimmungen der Abschnitte III und IV Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags.

 

       
Artikel 75.

Unter Abweichung von den in Abschnitt V Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen Bestimmungen bleiben alle Verträge in Kraft, die, bevor das französische Dekret vom 30. November 1918 in Elsaß-Lothringen verkündet wurde, zwischen Elsaß-Lothringern (natürlichen und juristischen Personen) oder anderen Einwohnern Elsaß-Lothringens einerseits und dem Reich oder den deutschen Staaten oder deren in Deutschland wohnenden Angehörigen andererseits abgeschlossen sind und deren Ausführung durch den Waffenstillstand oder durch die spätere französische Gesetzgebung ausgesetzt worden ist.

Indes sind alle Verträge aufgehoben, deren Auflösung im allgemeinen Interesse die französische Regierung binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags Deutschlands mitteilt. Ausgenommen bleiben die Schuldforderungen und sonstigen Geldverbindlichkeiten, die sich aus einer vor dem 11. November 1918 auf Grund eines solchen Vertrags bereits vollzogenen Rechtshandlung oder Zahlung ergeben. Hat diese Auflösung für eine der Parteien einen erheblichen Nachteil zur Folge, so wird der geschädigten Partei eine angemessene Entschädigung zugebilligt, die auf lediglich nach dem angelegten Kapital ohne Rücksucht auf den entgangenen Gewinn berechnet wird.

Für Verjährung, Ausschlußfrist und Verfall gelten in Elsaß-Lothringen die in Artikel 300 und 301 Abschnitt V Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) enthaltenen Bestimmungen, und zwar mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ausdrucks "Kriegsausbruch" der Ausdruck "11. November 1918" und an die Stelle des Ausdrucks "Kriegsdauer" der Ausdruck "Zeit vom 11. November 1918 bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags" tritt.

 

       
Artikel 76.

Die Frage des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums der Elsaß-Lothringer regeln sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts VII Teil X (Wirtschaftlich Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags, und zwar mit der Maßgabe, daß die Elsaß-Lothringer, denen derartige Rechte nach der deutschen Gesetzgebung zustehen, den vollen und unbeschränkten Genuß dieser Rechte im deutschen Gebiete behalten.

 

       
Artikel 77.

Das Deutsche Reich verpflichtet sich, den Anteil der Straßburger Invaliden- und Altersversicherungsanstalt an den gesamten zum Zweck der Invaliden- und Altersversicherung gesammelten Rückstellungen des Reiches oder von ihm abhängiger öffentlicher und privater Stellen an den französischen Staat abzuführen.

Das gleiche gilt für die in Deutschland angelegten Kapitalien und Rückstellungen, die rechtlich den anderen sozialen Versicherungsträger, den Knappschaftskassen, der Eisenbahn-Pensionskasse von Elsaß-Lothringen oder solchen anderen Pensionskassen zustehen, die für das Personal der öffentlichen Verwaltungen und Anstalten errichtet sind und in Elsaß-Lothringen arbeiten, sowie für die Kapitalien und Rückstellungen, welche die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin auf Grund von Verpflichtungen zugunsten von in Elsaß-Lothringen wohnenden Versicherten dieser Art schuldet.

Ein Sonderabkommen legt die Bedingungen und Einzelheiten dieser Übertragungen fest.

 

       
Artikel 78.

Für Vollstreckung von Urteilen, für Einlegung von Rechtsmitteln und für Strafverfolgungen gelten folgende Regeln:
1. Alle seit dem 3. August 1914 zwischen Elsaß-Lothringern oder zwischen Elsaß-Lothringern und Ausländern oder zwischen Ausländern in bürgerlichen oder Handelssachen ergangenen Urteile elsaß-lothringischer Gerichte, die vor dem 11. November 1918 Rechtskraft erlangt haben, gelten als endgültig und ohne weiteres vollstreckbar.
Ist das Urteil zwischen Elsaß-Lothringern und Deutschen oder zwischen Elsaß-Lothringern und Staatsangehörigen der mit Deutschland verbündeten Mächte ergangen, so wird es erst vollstreckbar, nachdem das entsprechende neue Gericht des wiederangegliederten im Artikel 51 bezeichneten Gebietes ein Vollstreckungsurteil erlassen hat.
2. Alle seit dem 3. August 1914 wegen politischer Verbrechen oder Vergehen gegen Elsaß-Lothringer von deutschen Gerichten gefällten Urteile gelten als nichtig.
3. Alle Entscheidungen des Reichsgerichts in Leipzig, die nach dem 11. November 1918 infolge der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidungen der elsaß-lothringischen Gerichte ergangen sind, gelten als null und nichtig und sind aufzuheben. Die solchen reichsgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde liegenden Akten der Vorinstanzen sind an die betreffenden elsaß-lothringischen Gerichte zurückzusenden.
Kein beim Reichsgericht gegen Entscheidungen elsaß-lothringischer Gerichte eingelegtes Rechtsmittel wird wieder verfolgt. Die Akten werden in der oben angegebenen Weise zurückgesandt und unverzüglich an den französischen Kassationshof weitergeleitet, der für die Entscheidung zuständig ist.
4. Alle Verfolgungen in Elsaß-Lothringen wegen Straftaten, die in der Zeit vom 11. November 1918 bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags begangen worden sind, werden nach den deutschen Gesetzen durchgeführt, soweit diese nicht von den französischen Behörden durch ordnungsgemäß an Ort und Stelle veröffentlichte Erlasse abgeändert oder ersetzt worden sind.
5. Alle anderen Fragen der Zuständigkeits-, Verfahrens- sowie Justizverwaltungsfragen werden durch ein Sonderabkommen zwischen Frankreich und Deutschland geregelt.

 

       
Artikel 79.

Die anliegenden Zusatzbestimmungen über die Staatsangehörigkeit haben gleiche Kraft und Geltung wie die Bestimmungen dieses Abschnitts.

Alle anderen Elsaß-Lothringen betreffenden Fragen, die nicht in diesem Abschnitt und seiner Anlage oder in den allgemeinen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags geregelt sind, sollen Gegenstand späterer Übereinkommen zwischen Frankreich und Deutschland bilden.

 

       

Anlage
 

     

Abschnitt VIII.
Hedschas.

 

§ 1.

Mit Wirkung vom 11. November 1918 erlangen von Rechts wegen die französische Staatsangehörigkeit:
 1. Die Personen, die durch den französisch-deutschen Vertrag vom 10. Mai 1871 die französische Staatsangehörigkeit verloren und seitdem keine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben.
2. die ehelichen oder unehelichen Nachkommen der unter der vorstehenden Nummer genannten Personen mit Ausnahme derer, die unter ihren Vorfahren väterlicherseits einen nach dem 15. Juli 1870 nach Elsaß-Lothringen eingewanderten Deutschen haben;
3. alle in Elsaß-Lothringen von unbekannten Eltern Geborenen und die Personen, deren Staatsangehörigkeit unbekannt ist.

 

     
Artikel 98.

.

 

§ 2.

Innerhalb eines Jahre nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags können Personen, die einer der folgenden Gattungen angehören, Anspruch auf die französische Staatsangehörigkeit erheben:
1. jede Person, die nicht aufgrund des § 1 die französische Staatsangehörigkeit wiedererlangt hat und die unter ihren Vorfahren einen Franzosen oder eine Französin zählt, welche die französische Staatsangehörigkeit unter den im genannten Paragraphen vorgesehenen Umständen verloren haben;
2. jeder Ausländer, der nicht Staatsangehöriger eines deutschen Staates ist und der die elsaß-lothringische Staatsangehörigkeit vor dem 3. August 1914 erworben hat.
3. jeder Deutsche mit Wohnsitz in Elsaß-Lothringen, wenn er diesen  Wohnsitz schon vor dem 15. Juli 1870 hatte oder wenn einer seiner Vorfahren zu jener Zeit seinen Wohnsitz in Elsaß-Lothringen hatte;
4. jeder Deutsche, der in Elsaß-Lothringen geboren ist oder seinen Wohnsitz hat, der während des jetzigen Krieges in den Reihen der alliierten oder assoziierten Heere gedient hat, sowie seine Nachkommen;
5. alle Personen, die vor dem 10. Mai 1871 in Elsaß-Lothringen von ausländischen Eltern geboren sind, sowie ihre Nachkommen;
6. der Ehegatte jeder Person, die entweder nach § 1 die französische Staatsangehörigkeit wiedererlangt hat oder auf die französische Staatsangehörigkeit nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen Anspruch erhebt und sie erlangt.

Das Recht, den Anspruch auf Verleihung der französischen Staatsnagehörigkeit an einen Minderjährigen geltend zu machen, steht seinem gesetzlichen Vertreter zu; macht dieser von dem Rechte keinen Gebrauch, so kann der Minderjährige selbst innerhalb eines Jahres nach erreichter Volljährigkeit die Verleihung der französischen Staatsangehörigkeit beanspruchen.

Außer im Fall der Nr. 6 dieses Paragraphen kann der Antrag auf Verleihung der  Staatsangehörigkeit von der französischen Behörde im Einzelfall abgelehnt werden.

 

     
Artikel 99.

.

 

§ 3.

Soweit nicht die Bestimmungen des § 2 Platz greifen, erwerben Deutsche, die in Elsaß-Lothringen geboren sind oder ihren Wohnsitz haben, selbst wenn sie die elsaß-lothringische Staatsangehörigkeit besitzen, die französische Staatsangehörigkeit nicht durch die bloße Tatsache des Rückfalls von Elsaß-Lothringen an Frankreich.

Sie können diese Staatsangehörigkeit nur im Wege der Einbürgerung erlangen, und auch nur dann, wenn sie in Elsaß-Lothringen vor dem 3. August 1914 ihren Wohnsitz hatten und einen ununterbrochenen Aufenthalt in dem wieder angegliederten Gebiet während dreier Jahre gerechnet vom 11. November 1918 ab nachweisen können.

Von der Einreichung ihres Einbürgerungsantrags ab übernimmt Frankreich allein ihren diplomatischen und konsularischen Schutz.

 

     
Artikel 100.

.

 

§ 4.

Die Grundsätze, nach denen die Feststellung eines kraft Gesetzes eingetretenen Wiedererwerbs der französischen Staatsangehörigkeit erfolgt, bestimmt die französische Regierung. Das gleiche gilt für die Art und Weise, in der über die Ansprüche auf Verleihung der französischen Staatsangehörigkeit und über die in der gegenwärtigen Anlage vorgesehenen Einbürgerungsanträge entschieden wird.

 

       

Abschnitt. VI.
Österreich.

 

       
Artikel 80.

Deutschland erkennt die Unabhängigkeit Österreichs innerhalb der durch Vertrag zwischen diesem Staate und den alliierten und assoziierten Hauptmächten festzusetzenden Grenzen an und verpflichtet sich, sie unbedingt zu achten; es erkennt an, daß diese Unabhängigkeit unabänderlich ist, es sei denn, daß der Rat des Völkerbunds einer Abänderung zustimmt.

 

    siehe hierzu Art. 71.
 
 
  siehe hierzu Abschnitt IV.
 
 

Abschnitt III.
Rumänien.
 

 
  siehe hierzu Art. 59.
 
 
Artikel 45.

Ungarn verzichtet für sein Teil zugunsten Rumäniens auf alle Rechte und Ansprüche auf die Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, die jenseits der Grenzen Ungarns liegen, wie sie im Artikel 27 des II. Teiles (Ungarns Grenzen) bestimmt und durch diesen Vertrag oder durch irgendwelche anderen zur Regelung der gegenwärtigen Angelegenheiten abgeschlossenen Verträge als Teile Rumäniens anerkannt sind.

 

 
     
Artikel 46.

Ein Ausschuß von sieben Mitgliedern, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines von Rumänien und eines von Ungarn ernannt werden, tritt binnen vierzehn Tagen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zusammen, um den Verlauf der im Artikel 27 (3) des II. Teiles (Ungarns Grenzen) beschriebenen Grenzlinie an Ort und Stelle festzulegen.

 

 
     
Artikel 47.

Rumänien erkennt an und bestätigt Ungarn gegenüber seine Verbindlichkeit, damit einverstanden zu sein, daß in einem Vertrag mit den alliierten und assoziierten Hauptmächten die Bestimmungen aufgenommen werden, welche diese Mächte zum Schutze der Interessen der Rassen-, sprachlichen oder religiösen Minderheiten in Rumänien sowie zur Sicherung der freien Durchfuhr und einer den Grundsätzen der Gerechtigkeit entsprechenden Art des Handelsverkehres für den Handel mit anderen Staaten für notwendig erachten.

Umfang und Art der finanziellen Lasten Ungarns, die Rumänien mit Rücksicht auf das unter seine Souveränität gestellte Gebiet zu übernehmen hat, werden nach Artikel 186, IX. Teil (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.

Alle nicht durch den gegenwärtigen Vertrag geregelten Fragen, die sich aus der Abtretung des bezeichneten Gebietes ergeben, werden in späteren Übereinkommen geregelt.

 

 

Abschnitt VII.
Tschecho-Slowakei.

 

Abschnitt III.
Tschecho-slowakischer Staat.
 

 

Abschnitt IV.
Čecho-slowakischer Staat.
 

 
Artikel 81.

Deutschland erkennt, wie die alliierten und assoziierten Mächte es schon getan haben, die vollständige Unabhängigkeit des Tschecho-Slowakei an, die das autonome Gebiet der Ruthenen im Süden der Karpathen einbegreift. Es erklärt im Einverständnis mit der Abgrenzung dieses Staates, wie sie durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte und die anderen beteiligten Staaten erfolgen wird.

 

Artikel 53.

Österreich erkennt, wie es bereits die alliierten und assoziierten Mächte getan haben, die vollständige Unabhängigkeit der Tschecho-Slowakei an, die das autonome Gebiet der Ruthenen südlich der Karpathen mit einbegreift.

 

 
Artikel 48.

Ungarn erkennt, wie es bereits die alliierten und assoziierten Mächte getan haben, die vollständige Unabhängigkeit der Čechoslovakei an, die das autonome Gebiet der Ruthenen südlich der Karpathen mit einbegreift.

 

 
Artikel 82.

Die Grenze zwischen Deutschland und der Tschecho-Slowakei bildet die alte Grenze zwischen Österreich-Ungarn und dem Deutschen Reich, so wie sie am 3. August 1914 bestand.

 

       
Artikel 83.

Deutschland verzichtet zugunsten des Tschecho-Slowakei auf alle Rechte und Ansprüche auf den folgendermaßen umschriebenen Teil des schlesischen Gebiets:
  von einem Punkte ab, der etwa 2 km südöstlich von Katscher auf der Grenze der Kreise Leobschütz und Ratibor liegt:
  die Grenze zwischen beiden Kreisen;
  dann die alte Grenze zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn bis zu einem Punkte, der an der Oder hart südlich der Eisenbahnlinie Ratibor-Oderberg liegt;
  von dort nach Nordwesten bis zu einem Punkte ungefähr 2 km südöstlich von Katscher:
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die westlich von Kranowitz verläuft..

Ein aus sieben Mitgliedern zusammengesetzter Ausschuß, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines von Polen und eines von der Tschecho-Slowakei ernannt werden, tritt zwei Wochen nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zusammen, um an Ort und Stelle die Grenzlinie zwischen Polen und der Tschecho-Slowakei festzusetzen.

Dieser Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für alle Beteiligten bindend.

Deutschland verzichtet bereits jetzt zugunsten der Tschecho-Slowakei auf alle Rechte und Ansprüche auf den von den nachstehend bezeichneten Grenzen eingefaßten Teil des Kreises Leobschütz für den Fall, daß infolge der deutsch-polnischen Grenzfestsetzung der bezeichnete Teil dieses Kreises den Zusammenhang mit Deutschland verlieren sollte.
  von dem Südostende des Vorsprungs der alten österreichischen Grenze etwa 5 km westlich von Leobschütz in südlicher Richtung bis zum Treffpunkt mit der Grenze der Kreise Leobschütz und Ratibor:
  die alte Grenze zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn;
  dann nach Norden die Verwaltungsgrenze zwischen den Kreisen Leobschütz und Ratibor bis zu einem Punkte etwa 2 km südöstlich von Katscher;
  von dort gegen Nordwesten bis zum Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung:
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die östlich von Katscher verläuft.

 

Artikel 54.

Österreich verzichtet für sein Teil zugunsten der Tschecho-Slowakei auf alle Rechte und Ansprüche auf die Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, die jenseits der Grenzen Österreichs, wie sie in Artikel 27 des II. Teiles (Österreichs Grenzen) festgesetzt sind, liegen und gemäß dem gegenwärtigen Vertrag als Teile der Tschecho-Slowakei anerkannt sind.

 

 
Artikel 49.

Ungarn verzichtet für sein Teil zugunsten des čechoslovakischen Staates auf alle Rechte und Ansprüche auf die Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, die jenseits der Grenzen Ungarns, wie sie in Artikel 27 des II. Teiles (Ungarns Grenzen) festgesetzt sind, liegen und gemäß dem gegenwärtigen Vertrag als Teile des čechoslovakischen Staates anerkannt sind.

 

 
Artikel 55.

Ein Ausschuß von sieben Mitgliedern, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines durch die Tschecho-Slowakei und eines von Österreich ernannt werden, tritt binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zusammen, um den Verlauf der im Artikel 27 (6), II. Teil (Österreichs Grenzen) des gegenwärtigen Vertrages beschriebenen Grenzlinie an Ort und Stelle festzulegen.

Dieser Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.

 

Artikel 50.

Ein Ausschuß von sieben Mitgliedern, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines durch den čechoslovakischen Staat und eines von Ungarn ernannt werden, tritt binnen vierzehn Tagen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zusammen, um den Verlauf der im Artikel 27 (4), II. Teil (Ungarns Grenzen) beschriebenen Grenzlinie an Ort und Stelle festzulegen.

 

 
Artikel 56.

Die Tschecho-Slowakei verpflichtet sich, auf dem Teil ihres Gebietes, der auf dem rechten Donauufer südlich Bratislava (Preßburg) gelegen ist, keine militärischen Werke zu errichten.

 

 
Artikel 51.

Der čechoslovakische Staat verpflichtet sich, auf dem Teil seines Gebietes, der auf dem rechten Donauufer südlich Bratislava (Preßburg) gelegen ist, keine militärischen Werke zu errichten.

 

 
Artikel 84.

Die deutschen Reichsangehörigen, die ihren Wohnsitz in irgendeinem als Bestandteil der Tschecho-Slowakei anerkannten Gebiet haben, erwerben von Rechts wegen die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen.

 

       
Artikel 85.

Zwei Jahre lang nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags sind die über achtzehn Jahre alten deutschen Reichsangehörigen, die in irgendeinem der als Bestandteil der Tschecho-Slowakei anerkannten Gebiete ansässig sind, berechtigt, für die deutsche Reichsangehörigkeit zu optieren. Die Tschecho-Slowaken, die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und in Deutschland wohnen, sind ebenso berechtigt für die tschecho-slowakische Staatsangehörigkeit zu optieren.

Die Option des Ehemanns erstreckt ihre Wirkung auf die Ehefrau, die Option der Eltern erstreckt ihre Wirkung auf Kinder unter achtzehn Jahren.

Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch machen, müssen in den nächsten zwölf Monaten ihren Wohnsitz in den Staat verlegen, für den sie optiert haben.

Es steht ihnen frei, das unbewegliche Gut zu behalten, das sie im Gebiet des anderen Staates besitzen, in dem sie vor der Option wohnten. Sie dürfen ihr gesamtes bewegliche Gut mitnehmen. Es wird dafür keinerlei Ausfuhr- oder Einfuhrzoll von ihnen erhoben.

Innerhalb derselben Frist haben die Tschecho-Slowaken, die deutsche Reichsangehörige sind und sich im Ausland befinden, das Recht, - falls dies den Bestimmungen des fremden Gesetzes nicht zuwiderläuft und falls sie nicht die fremde Staatsangehörigkeit erworben haben - die tschecho-slowakische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen nach Maßgabe der von der Tschecho-Slowakei erlassenen Vorschriften zu erwerben.

 

       
Artikel 86.

Die Tschecho-Slowakei ist damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einen mit ihr zu schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, die sie zum Schutze der Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten in der Tschecho-Slowakei für notwendig erachten, und genehmigt damit diese Bestimmungen.

Auch ist die Tschecho-Slowakei damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einen mit ihr zu schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, die sie zur Sicherung der freien Durchfuhr und einer gerechten Regelung des Handelsverkehrs der anderen Völker für notwendig erachten.

Umfang und Art der finanziellen Lasten, die die Tschecho-Slowakei mit Rücksicht auf das unter ihre Souveränität fallende schlesische Gebiet vom Deutschen Reiche und von Preußen zu übernehmen hat, werden nach Artikel 254 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzt.

Alle nicht durch den gegenwärtigen Vertrag geregelten Fragen, die sich aus der Abtretung des bezeichneten Gebiets ergeben, werden in späteren Übereinkommen geregelt.

 

Artikel 57.

Die Tschecho-Slowakei ist damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einem mit ihr zu schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, die sie zum Schutze der Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten in der Tschecho-Slowakei für notwendig erachten und genehmigt damit diese Bestimmungen.

Auch ist die Tschecho-Slowakei damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einem mit ihr zu schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, die sie zur Sicherung der freien Durchfuhr und einer gerechten Regelung des Handelsverkehrs der anderen Völker für notwendig erachten.

 

     
Artikel 58.

Umfang und Art der finanziellen Lasten des ehemaligen Kaisertums Österreich, die die Tschecho-Slowakei mit Rücksicht auf das unter ihre Staatsgewalt fallende Gebiet zu übernehmen hat, werden nach Artikel 203 des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.

Alle nicht durch den gegenwärtigen Vertrag geregelten Fragen, die sich aus der Abtretung des bezeichneten Gebietes ergeben, werden in späteren Übereinkommen geregelt.

 

Artikel 52.

Umfang und Art der finanziellen Lasten Ungarns, die der čechoslovakische Staat mit Rücksicht auf das unter seine Souveränität fallende Gebiet zu übernehmen hat, werden nach Artikel 186 des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.

Alle nicht durch den gegenwärtigen Vertrag geregelten Fragen, die sich aus der Abtretung des bezeichneten Gebietes ergeben, werden in späteren Übereinkommen geregelt.

 

 

Abschnitt IV.
Rumänien.
 

  siehe hierzu Abschnitt III.
 
 
 
Artikel 59.

Österreich verzichtet für sein Teil zugunsten Rumäniens auf alle Rechte und Ansprüche auf den diesseits der Grenzen Rumäniens, wie sie später noch durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte werden festgesetzt werden, gelegenen Teile des ehemaligen Herzogtums Bukowina.

 

  siehe hierzu Art. 45.
 
 
 
Artikel 60.

Rumänien stimmt zu, daß in einem Vertrag mit den alliierten und assoziierten Hauptmächten Bestimmungen aufgenommen werden, die diese Mächte zum Schutze der Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten in Rumänien für notwendig erachten.

Rumänien stimmt ebenso zu, daß in einem Vertrag mit den alliierten und assoziierten Hauptmächten Bestimmungen aufgenommen werden, die sie zur Sicherung der freien Durchfuhr und einer gerechten Regelung des Handelsverkehrs der anderen Völker für notwendig erachten.

 

  siehe hierzu Art. 47 Abs. 1.
 
 
 
Artikel 61.

Umfang und Art der finanziellen Lasten des ehemaligen Kaisertums Österreich, die Rumänien mit Rücksicht auf das unter seine Staatsgewalt fallende Gebiet zu übernehmen hat, werden nach Artikel 203 des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.

Alle nicht durch den gegenwärtigen Vertrag geregelten Fragen, die sich aus der Abtretung des bezeichneten Gebietes ergeben, werden in späteren Übereinkommen geregelt.

 

  siehe hierzu Art. 47 Abs. 2 und 3.
 
 
     

Abschnitt V.
Fiume.
 

 
     
Artikel 53.

Ungarn verzichtet auf alle Rechte und Ansprüche auf Fiume und die angrenzenden Gebiete, die dem ehemaligen Königreiche Ungarn gehörten und die in die später zu bestimmenden Grenzen einbezogen werden.

Ungarn verpflichtet sich, die Bestimmungen in den zur Regelung der gegenwärtigen Angelegenheiten abgeschlossenen Verträgen, welche diese Gebiete betreffen werden, insbesondere hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Einwohner anzuerkennen.

 

 

Abschnitt VIII.
Polen.

 

       
Artikel 87.

Deutschland erkennt, wie die alliierten und assoziierten Mächte es bereits getan haben, die völlige Unabhängigkeit Polens an und verzichtet zugunsten Polens auf alle Rechte und Ansprüche auf das Gebiet, das begrenzt wird durch die Ostsee, die Ostgrenze Deutschlands, wie sie im Artikel 27 Teil II (Deutschlands Grenzen) des gegenwärtigen Vertrags festgelegt ist, bis zu einem Punkte, etwa 2 km östlich von Lorzendorf, dann durch eine Linie bis zu dem von der Nordgrenze Oberschlesiens gebildeten spitzen Winkel etwa 3 km nordwestlich von Simmenau, dann durch die Grenze Oberschlesiens bis zu ihrem Treffpunkt mit der alten deutsch-russischen Grenze, dann durch diese Grenze bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Memel, dann durch die Nordgrenze von Ostpreußen, wie sie im Artikel 28 des angeführten Teiles II festgelegt ist.

Keine Anwendung finden indes die Bestimmungen dieses Artikels auf die Gebiete Ostpreußens und der Freien Stadt Danzig, wie sie in dem bezeichneten Artikel 28 Teil II (Deutschlands Grenzen) und im Artikel 100 Abschnitt XI (Danzig) dieses Teils abgegrenzt sind.

Soweit die Grenzen Polens in dem gegenwärtigen Vetrag nicht näher festgelegt sind, werden sie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten später bestimmt.

Ein aus sieben Mitgliedern zusammengesetzter Ausschuß, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines von Deutschland und eines von Polen ernannt werden, tritt zwei Wochen nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zusammen, um an Ort und Stelle die Grenzen zwischen Polen und Deutschland festzulegen.

Dieser Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.

 

       
Artikel 88.

In dem Teile Oberschlesiens, der innerhalb der nachstehend beschriebenen Grenzen gelegen ist, werden die Einwohner berufen, im Wege der Abstimmung kundzugeben, ob sie mit Deutschland oder Polen vereinigt zu werden wünschen.
  von der ungefähr 8 km östlich von Neustadt belegenen Nordspitze des Vorsprungs der ehemaligen österreichischen Provinz Schlesien, die alte deutsch-österreichische Grenze bis zu ihrem Treffpunkt mit der Grenze der Kreise Leobschütz und Ratibor;
  von dort nach Norden bis zu einem Punkkte etwa 2 km südöstlich von Katscher:
  die Grenze der Kreise Leobschütz und Ratibor;
  von dort nach Südosten bis zu einem am Laufe der Oder hart südlich an der Eisenbahnlinie Ratibor-Oderberg belegenen Punkte:
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die südlich von Kranowitz verläuft;
  von dort die alte deutsch-österreichische Grenze, dann die alte deutsch-russische Grenze bis zu ihrem Treffpunkt mit der Verwaltungsgrenze zwischen Posen und Oberschlesien,
  von dort diese Verwaltungsgrenze bis zu ihrem Treffpunkt mit der Grenze zwischen Ober- und Mittelschlesien;
  von dort nach Westen bis zu dem Punkt, wo die Verwaltungsgrenze etwa 3 km nordwestlich von Simmenau sich im spitzen Winkel nach Südosten wendet:
  die Grenze zwischen Ober- und Mittelschlesien;
  von dort nach Westen bis zu einem noch zu bestimmenden Punkte etwa 2 km östlich von Lorzendorf:
  eine im Gelände zu bestimmende Linie, die nördlich von Klein-Hennersdorf verläuft;
  von dort nach Süden bis zum Schnittpunkt der Grenze zwischen Ober- und Mittelschlesien mit der Straße Städtel-Karlsruhe;
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die westlich der Ortschaften Hennersdorf, Polkowitz, Noldau, Steunersdorf und Dammer und östlich der Ortschaften Strehlitz, Naßabel, Eckersdorf, Schirz und Städtel verläuft;
  von dort die Grenze zwischen Ober- und Niederschlesien bis zu ihrem Treffpunkt mit der Ostgrenze des Kreises Falkenberg;
  von dort die Ostgrenze des Kreises Falkenberg bis zu einem Punkte des Vorsprungs etwa 3 km östlich von Puschine;
  von  dort bis zur Nordspitze des Vorsprungs der ehemaligen österreichschen Provinz Schlesien etwa 8 km östlich von Neustadt.

Die Regelung, gemäß der diese Äußerung der Bevölkerung herbeizuführen und ihr Folge zu geben ist, bildet den Gegenstand der Bestimmungen der beigefügten Anlage.

Die polnische und die deutsche Regierung verpflichten sich bereits jetzt, jede, insoweit es sie angeht, an keiner Stelle ihres Gebiets wegen politischer Vorkommnisse, die sich in Oberschlesien während der Dauer der in der beigefügten Anlage bestimmten Regelung bis zur endgültigen Regelung des Schicksals dieses Gebiets ereignen, Strafverfolgungen einzuleiten und weiterzuführen oder irgendwelche Ausnahmemaßregeln zu ergreifen.

Deutschland verzichtet bereits jetzt zugunsten Polens auf alle Rechte und Ansprüche auf den Teil Oberschlesiens, der jenseits der auf Grund der Volksabstimmung von den alliierten und assoziierten Hauptmächten festgesetzten Grenzlinie gelegen ist.

 

       

Anhang
 
       
§ 1.

Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags und zwar längstens binnen zwei Wochen, haben die deutschen Truppen  und die deutschen Behörden, die von dem in § 2 genannten Ausschuß bezeichnet werden, die Zone, in der die Volksabstimmung stattfindet, zu räumen. Bis zur völligen Räumung haben sie sich aller Beitreibungen in Geld oder Naturalien und aller Maßnahmen zu enthalten, wodurch die wirtschaftlichen Interessen des Landes beeinträchtigt werden könnten.

Binnen derselben Frist werden die in dieser Zone bestehenden Arbeiter- und Soldatenräte aufgelöst, ihre Mitglieder, die aus einer anderen Gegend stammen und ihr Amt bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags noch ausüben oder es nach dem 1. März 1919 niedergelegt haben,, fallen gleichfalls unter die Räumungsvorschrift.

Sämtliche militärischen und halbmilitärischen Vereine, die in der genannten Zone von den Einwohnern gebildet worden sind, werden unverzüglich aufgelöst. Die in der genannten Zone nicht wohnhaften Vereinsmitglieder haben die Zone zu räumen.

 

       
§ 2.

Die Zone der Volksabstimmung wird unverzüglich einem internationalen Ausschuß von vier Mitgliedern unterstellt, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich, das Britische  Reich und Italien ernannt werden. Sie wird von den Truppen der alliierten und assoziierten Mächte besetzt. Die Deutsche Regierung verpflichtet sich, die Beförderung dieser Truppen nach Oberschlesien zu ermöglichen.

 

       
§ 3.

Der Ausschuß besitzt außer in gesetzgeberischer oder steuerlicher Hinsicht alle Befugnisse der deutschen oder preußischen Regierung. Außerdem tritt er an Stelle der Regierung der Provinz oder des Regierungsbezirks.

Er ist selbst für die Auslegung der ihm durch die gegenwärtigen Bestimmungen übertragenen Befugnisse zuständig und hat selbst zu bestimmen, inwieweit er diese Befugnisse auszuüben oder den bestehenden Behörden zu belassen gedenkt.

Abänderungen der bestehenden Gesetze und Steuern treten nur mit Zustimmung des Ausschusses in Kraft.

Die Ordnung wird durch den Ausschuß mit Hilfe der zu seiner Verfügung stehenden Truppen und, soweit er es für nötig hält, von einer aus den Einwohnern gebildeten Polizei aufrechterhalten.

Der Ausschuß hat unverzüglich für den Ersatz der von der Räumungsvorschrift betroffenen deutschen Behörden zu sorgen und gegebenenfalls selbst insoweit die Räumung anzuordnen und den Ersatz der etwa in Frage kommenden Ortsbehörden in die Wege zu leiten.

Er hat alle Maßnahmen zu treffen, die er zur Sicherung einer freien, unbeeinflußten und geheimen Stimmenabgabe für erforderlich erachtet. Er darf insbesondere die Ausweisung jeder Person verfügen, die irgendwie das Ergebnis der Volksabstimmung durch Bestehungs- oder Einschüchterungsmachenschaften zu fälschen versucht.

Der Ausschuß hat Vollmacht zur Erledigung sämtlicher Fragen, zu denen die Ausführung der gegenwärtigen Bestimmungen Anlaß geben kann.  Er hat technische Berater, die er sich selbst unter der örtlichen Bevölkerung auswählt, zur Hilfeleistung heranzuziehen.

Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.

 

       
§ 4.

Die Abstimmung findet nach Ablauf einer von den alliierten und assoziierten Hauptmächten festzusetzenden Frist statt, indes nicht früher als sechs und nicht später als achtzehn Monate nach dem Amtsantritt des obengenannten Ausschusses in der Zone.

Stimmberechtigt ist jede Person ohne Unterschied des Geschlechts, die den nachstehenden Bedingungen genügt:
a) sie muß am 1. Januar des Jahres, in dem die Volksabstimmung stattfindet, das zwanzigste Lebensjahr vollendet haben;
b) sie muß in der Zone, in der die Volksabstimmung stattfindet, geboren sein oder dort seit einem von dem Ausschuß festzusetzenden Zeitpunkt, der aber nicht nach dem 1. Januar 1919 liegen darf, ihren Wohnsitz haben oder von den deutschen Behörden ohne Beibehaltung des Wohnsitzes in der Zone ausgewiesen worden sein.

Den wegen politischer Straftaten Verurteilten muß die Ausübung ihres Stimmrechts ermöglicht werden.

Jeder stimmt in der Gemeinde, in der er seinen Wohnsitz hat oder, wenn er seinen Wohnsitz nicht in dem Gebiete hat, in der Gemeinde, in der er geboren ist.

Das Abstimmungsergebnis wird gemeindeweise, und zwar nach der Stimmenmehrheit in jeder Gemeinde festgestellt.

 

       
§ 5.

Nach Beendigung der Abstimmung teilt der Ausschuß den alliierten und assoziierten Hauptmächten die Anzahl der in jeder Gemeinde abgegebenen Stimmen mit und reicht gleichzeitig einen eingehenden Bericht über die Wahlhandlung sowie einen Vorschlag über die Linie ein, die in Oberschlesien unter Berücksichtigung sowohl der Willenskundgebung der Einwohner als auch der geographischen und wirtschaftlichen lage der Ortschaften als Grenze Deutschlands angenommen werden soll.

 

       
§ 6.

Sobald die Grenzlinie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten festgelegt ist, hat der Ausschuß den deutschen Behörden mitzuteilen, daß sie die Verwaltung des als deutsch anzuerkennenden Gebiets wieder zu übernehmen haben; die bezeichneten Behörden haben dies im Laufe des auf diese Benachrichtigung folgenden Monats in der vom Ausschuß vorgeschriebenen Weise zu tun.

Innerhalb derselben Frist hat die polnische Regierung in der von dem Ausschuß vorgeschriebenen Weise für die Verwaltung des als polnisch anzuerkennenden Gebiets zu sorgen.

Sobald die Verwaltung des Landes in solcher Weise von den deutschen oder polnischen Behörden sichergestellt ist, erlöschen die Befugnisse des Ausschusses.

Die Kosten der Besetzungsrtruppen und die Ausgaben des Ausschusses für seine

 

       
Artikel 89.

Polen verpflichtet sich, dem Personen-, Güter-, Schiffs-, Boots-, Wagen,- Eisenbahnwagen- und Postverkehr zwischen Ostpreußen und dem übrigen Deutschland durch das polnische Gebiet einschließlich der Hoheitsgewässer völlige Durchgangsfreiheit zuzugestehen und ihm hinsichtlich der Verkehrserleichterungen oder -beschränkungen sowie in jeder anderen Hinsicht zum mindesten dieselbe günstige Behandlung zuteil werden zu lassen, wie dem Verkehr von Personen, Gütern, Schiffen, Booten, Wagen, Eisenbahnwagen oder Postsendungen, die polnische Nationalität, polnischen Ursprungs, polnischer Herkunft, polnisches Eigentum sind oder von einem polnischen Abgangsort kommen; wird einer anderen Nationalität eine noch günstigere Behandlung als der polnischen gewährt, so ist diese Behandlung maßgebend.

Durchfuhrgüter bleiben von allen Zoll- oder ähnlichen Abgaben frei.

Die Durchgangsfreiheit erstreckt sich auf den Draht- und Fernsprechverkehr unter den Bedingungen, wie sie in den im Artikel 98 vorgesehenen Übereinkommen festgelegt sind.

 

       
Artikel 90.

Polen verpflichtet sich, während eines Zeitraums von fünfzehn Jahren die Ausfuhr der Bergwerkserzeugnisse nach Deutschland aus allen denjenigen Teilen Oberschlesiens zu gestatten, die auf Grund des gegenwärtigen Vertrags an Polen übergehen.

Diese Erzeugnisse bleiben von allen Ausfuhrabgaben sowie allen auf ihrer Ausfuhr lastenden Gebühren oder Beschränkungen frei.

Polen verpflichtet sich desgleichen, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Verkauf der verfügbaren Erzeugnisse dieser Gruben an Käufer in Deutschland unter ebenso günstigen Bedingungen erfolgt, wie der Verkauf gleichartiger Erzeugnisse, die unter entsprechenden Verhältnissen an Käufer in Polen oder in irgend einem anderen Lande  verkauft werden.

 

       
Artikel 91.

Die deutschen Reichsangehörigen, die ihren Wohnsitz in den endgültig als Bestandteil Polens anerkannten Gebieten haben, erwerben von Rechts wegen die polnische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen.

Indes können deutsche Reichsangehörige und ihre Nachkommen, die sich nach dem 1. Januar 1908 in jenen Gebieten niedergelassen haben, die polnische Staatsangehörigkeit nur mit besonderer Genehmigung des polnischen Staates erwerben.

Zwei Jahre lang nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags sind die über achtzehn Jahre alten deutschen Reichsangehörigen, die in einem der als Bestandteil Polens anerkannten Gebiete ihren Wohnsitz haben, berechtigt, für die deutsche Reichsangehörigkeit zu optieren.

Polen deutscher Reichsangehörigkeit im Alter von über achtzehn Jahren, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, sind ebenso* berechtigt, für die polnische Staatsangehörigkeit zu optieren.

Die Option des Ehemannes erstreckt ihre Wirkung auf die Ehefrau, die Option der Eltern erstreckt ihre Wirkung auf Kinder unter achtzehn Jahren.

Allen Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch machen, steht es frei, in den nächsten zwölf Monaten ihren Wohnsitz in den Staat zu verlegen, für den sie optiert haben.

Es steht ihnen frei, das unbewegliche Gut zu behalten, das sie im Gebiete des anderen Staates besitzen, in dem Sie vor der Option wohnten.

Sie dürfen ihr gesamtes bewegliches Gut zollfrei in das Land mitnehmen, für das optiert haben. Die etwa bestehenden Ausfuhrzölle und -gebühren werden dafür von ihnen nicht erhoben.

Innerhalb derselben Frist haben die Polen, die deutsche Reichsangehörige sind und sich im Ausland befinden, das Recht - falls dies den Bestimmungen des fremden Gesetzes nicht zuwiderläuft und falls sie nicht die fremde Staatsangehörigkeit erworben haben - die polnische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen auf Grund der von dem polnischen Staat zu erlassenden Vorschriften zu erwerben.

In dem Teile Oberschlesiens, in dem die Volksabstimmung stattfindet, treten die Bestimmungen dieses Artikels erst nach der endgültigen Zuteilung dieses Gebietes in Kraft.

 

       
Artikel 92.

Umfang und Art der finanziellen Lasten, die Polen vom Deutschen Reiche und von Preußen zu übernehmen hat, werden nach Artikel 254, Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzt.

Der Teil der Staatsschuld, der nach der Entscheidung des im genannten Artikel erwähnten Wiedergutmachungsausschusses auf dei von der deutschen und preußischen Regierung für die deutsche Besiedlung Polens getroffenen Maßnahmen entfällt, bleibt bei der Berechnung des Polen aufzuerlegenden Anteils außer Betracht.

Die gemäß Artikel 256 des gegenwärtigen Vertrags von dem Wiedergutmachungsaausschuß vorzunehmende Abschätzung des gleichzeitig mit den abzutretenden Gebieten an Polen fallenden Guts und Eigentums des Reiches und der deutschen Staaten erstricht sich nicht auf Gebäude, Wälder und sonstiges Staatseigentum, das dem ehemaligen Königreich Polen gehörte. Diese erwirbt Polen frei und ledig von allen Lasten.

In allen deutschen Gebieten, die auf Grund des gegenwärtigen Vertrags übergehen und endgültig als Bestandteil Polens anerkannt werden, dürfen die Güter, Rechte und Interessen der deutschen Reichsangehörigen auf Grund des Artikels 297 von der polnischen Regierung nur nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen liquidiert werden:
1. Der Liquidationserlös muß unmittelbar den Berechtigten ausbezahlt werden;
2. falls letzterer vor dem in Abschnitt VI, Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof oder vor einem von diesem Gericht bezeichneten Schiedsrichter nachweist, daß die Verkaufsbedingungen oder daß von der polnischen Regierung außerhalb ihrer allgemeinen Gesetzgebung ergriffene Maßnahmen den Preis unbillig beeinflußt haben, ist der Gerichtshof oder der Schiedsrichter befugt, dem Berechtigten eine angemessene Entschädigung zuzusprechen, die von der polnischen Regierung bezahlt werden muß.

Alle in dem gegenwärtigen Vertrag nicht geregelten Fragen, die anläßlich der Abtretung der bezeichneten Gebiete entstehen, werden in späteren Übereinkommen geordnet.

 

       
Artikel 93.

Polen ist damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in  einen mit ihm zu schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, die sie zum Schutz der Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten in Polen für notwendig erachten, und genehmigt damit diese Bestimmungen.

Auch ist Polen damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einem mit ihm zu schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, die sie zum Schutz der freien Durchfuhr und einer gerechten Regelung des Handelsverkehrs der anderen Völker für notwendig erachten.

 

       

Abschnitt IX.
Ostpreußen.

 

       
Artikel 94.

In der Zone zwischen der Südgrenze Ostpreußens, wie sie im Artikel 28 Teil II (Deutschlands Grenzen) des gegenwärtigen Vertrags bezeichnet ist, und der nachstehend beschriebenen Linie werden die Einwohner berufen, im Wege der Abstimmung zu erklären, mit welchem Staate sie vereinigt zu werden wünschen:
  West- und Nordgrenze des Regierungsbezirks Allenstein bis zu ihrem Treffpunkt mit der Grenzlinie zwischen den Kreisen Oletzko und Angerburg; von dort Nordgrenze der Kreises Oletzko bis zu ihrem Treffpunkt mit der alten Grenze Ostpreußens.

 

       
Artikel 95.

Binnen längstens zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags haben die deutschen Truppen und Behörden das oben umschriebene Gebiet zu verlassen. Bis zur Vollendung der Räumung haben sie sich aller Beitreibungen in Geld- oder Naturalien und jeder Maßnahme zu enthalten, wodurch die wirtschaftlichen Interessen des Landes beeinträchtigt werden könnten.

Mit Ablauf der vorerwähnten Frist wird die genannte Zone einem internationalen Ausschuß unterstellt, der aus fünf von den alliierten und assoziierten Hauptmächten ernannten Mitgliedern besteht. Dieser Ausschuß erhält allgemeine Verwaltungsbefugnis und hat insbesondere die Aufgabe, die Abstimmung in die Wege zu leiten und alle Maßnahmen zu treffen, die er zur Sicherung einer freien, unbeeinflußten und geheimen Stimmenabgabe für erforderlich erachtet. Er erhält desgleichen Vollmacht zur Entscheidung aller Fragen, zu denen die Ausführung der gegenwärtigen Bestimmungen Anlaß gibt. Er trifft ferner alle geeigneten Anordnungen, um sich bei der Ausübung seines Amtes durch Hilfskräfte unterstützen zu lassen, die er selbst unter der örtlichen Bevölkerung auswählt. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Stimmberechtigt ist jede Person, ohne Unterschied des Geschlechts, die den nachstehenden Bedingungen genügt:
a) Sie muß bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags das zwanzigste Lebensjahr vollendet haben;
b) sie muß in der Zone, in der die Volksabstimmung stattfindet, geboren sein oder seit einem von dem Ausschuß festzusetzenden Zeitpunkt dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.

Jeder stimmt in der Gemeinde, in der er seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt nicht in der Zone hat, in der gemeinde, in der er geboren ist.

Das Abstimmungsergebnis wird gemeindeweise und zwar nach Stimmenmehrheit in jeder Gemeinde festgesetzt.

Nach Beendigung der Abstimmung teilt der Ausschuß den alliierten und assoziierten Hauptmächten die Anzahl der in jeder Gemeinde abgegebenen Stimmen mit und reicht gleichzeitig einen eingehenden Bericht über die Wahlhandlung sowie einen Vorschlag über die Linie ein, die unter Berücksichtigung sowohl des durch die Abstimmung kundgegebenen Willen der Einwohner als der geographischen und wirtschaftlichen Lage der Ortschaften in dieser Gegend als Grenze Ostpreußens angenommen werden soll. Die alliierten und assoziierten Hauptmächte setzen alsdann die Grenze zwischen Ostpreußen und Polen in dieser Gegend fest.

Schließt der von den alliierten und assoziierten Hauptmächten festgesetzte Grenzverlauf irgendeinen Teil des im Artikel 94 umschriebenen Gebiets von Ostpreußen aus, so erstreckt sich der oben im Artikel 87 vorgesehene, von Deutschland zugunsten Polens ausgesprochene Rechtsverzicht auf die so ausgeschlossenen Gebietsteile.

Sobald die alliierten und assoziierten Hauptmächten die Grenzlinie festgesetzt haben, werden die ostpreußischen Verwaltungsbehörden von dem Ausschuß dahin verständigt, daß sie in dem nördlich dieser Grenzlinie liegenden Gebiet die Verwaltung wieder zu übernehmen haben. Diese Übernahme hat binnen Monatsfrist nach der Benachrichtigung und in der von dem Ausschuß vorgeschriebenen Art zu erfolgen. Binnen derselben Frist und ebenfalls in der von dem Ausschuß vorgeschriebenen Art hat die polnische Regierung für die Verwaltung des südlich der Grenzlinie liegenden Gebiets Sorge zu tragen. Sobald hiernach die Verwaltung des Landes durch die ostpreußischen oder polnischen Behörden sichergestellt ist, nehmen die Befugnisse des internationalen Ausschusses ein Ende.

Die Ausgaben des Ausschusses für seine eigene Tätigkeit sowie für die Verwaltung der Zone werden aus den örtlichen Einnahmen bestritten; das Mehr an Ausgaben wird nach einem von den alliierten und assoziierten Hauptmächten festgesetzten Verhältnis von Ostpreußen getragen.

 

       
Artikel 96.

In einer Zone, die die Kreise Stuhm und Rosenberg, den östlich der Nogat liegenden Teil des Kreises Marienburg und den östlich der Weichsel liegenden Teil des Kreises Marienwerder umfaßt, werden die Einwohner berufen, durch eine gemeindeweise Abstimmung kundzutun, ob sie wünschen, daß  die verschiedenen in diesem Gebiete liegenden Gemeinden zu Polen oder zu Ostpreußen gehören sollen.

 

       
Artikel 97.

Binnen längstens zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags haben die deutschen Truppen und Behörde die im Artikel 96 bezeichnete Zone zu verlassen. Bis zur Vollendung der Räumung haben sie sich aller Beitreibungen in Geld oder Naturalien und jeder Maßnahme zu enthalten, wodurch die wirtschaftlichen Interessen des Landes beeinträchtigt werden könnten.

Mit Ablauf der vorerwähnten Frist wird die genannte Zone einem internationalen Ausschuß unterstellt, der aus fünf von den alliierten und assoziierten Hauptmächten ernannten Mitgliedern besteht. Dieser Ausschuß, dem erforderlichenfalls die nötigen Streitkräfte beigegeben sind, erhält allgemeine Verwaltungsbefugnis und hat insbesondere die Aufgabe, die Abstimmung in die Wege zu leiten und alle Maßnahmen zu treffen, die er zur Sicherung einer freien, unbeeinflußten und geheimen Stimmabgabe für erforderlich erachtet. Er hat sich, soweit möglich, nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags über die Volksabstimmung in der Allensteiner Zone zu richten. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Die Ausgaben des Ausschusses für seine eigene Tätigkeit sowie für die Verwaltung der ihm unterstellten Zone werden aus den örtlichen Einnahmen bestritten.

Nach Beendigung der Abstimmung teilt der Ausschuß den alliierten und assoziierten Hauptmächten die Anzahl der in jeder Gemeinde abgegebenen Stimmen mit und reicht gleichzeitig einen eingehenden bericht über die Wahlhandlung sowie einen Vorschlag über die Linie ein, die unter Berücksichtigung sowohl des durch die Abstimmung kundgegebenen Willens der Einwohner als auch der geographischen und writschaftlichen Lage der Ortschaften in dieser Gegend als Grenzlinie Ostpreußens angenommen werden soll. Die alliierten und assoziierten Hauptmächte setzen alsdann die Grenze zwischen Ostpreußen und Polen in dieser Gegend fest, wobei zum mindestens für die gesamte Strecke, auf der die Weichsel die Grenze bildet, die volle und uneingeschränkte Überwachung des Stromes einschließlich seines östlichen Ufers in der Tiefe, die für die Regulierung der Verbesserungsarbeiten erforderlich ist, Polen zugesprochen werden muß. Deutschland verpflichtet sich, niemals irgendwelche Befestigungen in irgendeinem Teile des erwähnten Gebiets, soweit es deutsch bleibt, anzulegen.

Die alliierten und assoziierten Hauptmächte erlassen gleichzeitig Vorschriften, die der ostpreußischen Bevölkerung den Zugang zur Weichsel und die Benutzung des Stromes für sie selbst, für ihre Güter und für ihre Schiffe unter angemessenen Bedingungen und unter vollster Rücksichtnahme auf ihre Interessen sichern.

Die Grenzbestimmung und die oben vorgesehenen Vorschriften sind für alle Beteiligten bindend.

Sobald die Verwaltung des Landes durch die ostpreußischen oder polnischen Behörden übernommen ist, nehmen die Befugnisse des Ausschusses ein Ende.

 

       
Artikel 98.

Deutschland und Polen werden binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags Übereinkommen abschließen, deren Wortlaut im Streitfalle von dem Rate des Völkerbundes festgesetzt wird und die einerseits Deutschland für den Eisenbahn-, Draht- und Fernsprechverkehr zwischen Ostpreußen und dem übrigen Deutschland durch das polnische Gebiet die volle Möglichkeit geeigneter Betätigung gewährleisten und andererseits Polen, für seinen Verkehr mit der Freien Stadt Danzig durch das etwa auf dem rechten Weichselufer zwischen Polen und der Freien Stadt Danzig liegenden deutschen Gebiet die gleiche Möglichkeit sichert.

 

       

Abschnitt X.
Memel

 

       
Artikel 99.

Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle Rechte und Ansprüche auf die Gebiete zwischen der Ostsee, der in Artikel 28 Teil II (Deutschlands Grenzen) des gegenwärtigen Vertrags beschriebenen Nordostgrenze Ostpreußens und den alten deutsch-russischen Grenzen.

Deutschland verpflichtet sich, die von den alliierten und assoziierten Hauptmächten hinsichtlich dieser Gebiete, insbesondere über die Staatsangehörigkeit der Einwohner getroffenen Bestimmungen anzuerkennen.

 

       

Abschnitt XI.
Die freie Stadt Danzig.

 

     

 

Artikel 100.
Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle Rechte und Ansprüche auf das Gebiet, das von den nachstehende angegebenen Grenzen umschlossen wird:
  von der Ostsee nach Süden bis zu dem Punkte, an dem die Hauptschiffahrtswege der Nogat und der Weichsel zusammentreffen;
  die ostpreußische Grenze, wie sie im Artikel 28 Teil II (Deutschlands Grenzen) des gegenwärtigen Vertrags beschrieben ist;
  von dort der Hauptschiffahrtsweg der Weichsel talwärts bis zu einem Punkt ungefähr 6 1/2 km nördlich der Dirschauer Brücke;
  von dort nach Nordwesten bis zur Höhe 5, 1 1/2 km südöstlich der Kirche von Güttland:
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie;
  von dort nach Westen bis zu dem Vorsprung, die die Grenze des Kreises Berent 8 1/2 km nordöstlich von Schöneck bildet:
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die zwischen Mühlbanz im Süden und Rambeltsch im Norden verläuft;
  von dort nach Westen die Grenze des Kreises Berent bis zu der Einbuchtung, die sie 6 km nordnordwestlich von Schöneck bildet;
  von dort bis zu einem Punkte auf der Mittellinie des Lonkener Sees:
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die nördlich von Neu-Fietz und Schatarpi und südlich von Barenhütte und Lonken verläuft;
  von dort die Mittellinie des Lonkener Sees bis zu seinem Nordende;
  von dort bis zum Südende des Pollenziner Sees:
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie;
  von dort die Mittellinie des Pollenziner Sees bis zu seinem Nordende;
  von dort nach Nordosten bis zu dem ungefähr 1 km südlich der Kirche von Koliebken liegenden Punkt, wo die Eisenbahn Danzi-Neustadt einen Bach kreuzt:
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die südöstlich von Kahmehlen, Krissau, Fidlin, Sulmin (Richthof), Mattern, Schäferei und nordwestlich von Neuendorf, Marschau, Czapielken, Hoch- und Klein-Kelpin, Pulvermühl, Renneberg und den Städten Oliva und Zoppot verläuft;
  von dort der Lauf des oben erwähnten Baches bis zur Ostsee.

Die vorstehend beschriebenen Grenzen sind auf einer deutschen Karte im Maßstab 1:100 000, die dem gegenwärtigen Vertrag unter Nr. 3 als Anlage beigefügt ist, eingezeichnet.

 

     

 

Artikel 101.

Ein Ausschuß, der aus drei von den alliierten und assoziierten Hauptmächten ernannten Mitgliedern, darunter einen Oberkommissar als Vorsitzenden und aus je einem von Deutschland und von Polen ernannten Mitgliede besteht, tritt binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zusammen, um unter möglichster Berücksichtigung der bestehenden Gemeindegrenzen die Grenzlinie für das vorstehen bezeichnete Gebiet an Ort und Stelle festzulegen.

 

     

 

Artikel 102.

Die alliierten und assoziierten Hauptmächte verpflichten sich, die Stadt Danzig nebst dem im Artikel 100 bezeichneten Gebiet als Freie Stadt zu begründen; sie tritt unter den Schutz des Völkerbundes.

 

       
Artikel 103.

Die Verfassung der Freien Stadt Danzig wird im Einvernehmen mit dem Oberkommissar des Völkerbundes von ordnungsgemäß berufenen Vertretern der Freien Stadt ausgearbeitet. Die Verfassung wird von dem Völkerbund gewährleistet.

Der Oberkommissar wird ferner mit der erstinstanzlichen Entscheidung aller Streitigkeiten betraut, die zwischen Polen und der Freien Stadt aus Anlaß des gegenwärtigen Vertrags oder ergänzender Vereinbarungen und Abmachungen entstehen sollten.

Der Oberkommissar hat seinen Sitz in Danzig.

 

       
Artikel 104.
Die alliierten und assoziierten Hauptmächte verpflichten sich, ein Übereinkommen zwischen der polnischen Regierung und der Freien Stadt Danzig zu vermitteln, das mit der Begründung der Freien Stadt in Kraft treten und den Zweck haben soll:
1. die Freie Stadt Danzig in das polnische Zollgebiet aufzunehmen und die Einrichtung einer Freizone im Hafen in die Wege zu leiten;

2. Polen die freie Benutzung und den gebrauch der Wasserstraßen, Docks, Binnenhäfen, Ladestraßen und der sonstigen im Gebiete der Freien Stadt belegenen, für die Ein- und Ausfuhr Polens notwendigen Anlagen ohne irgendwelche Einschränkung zu gewährleisten;

3. Polen die Überwachung und Verwaltung der Weichsel sowie des gesamten Eisenbahnnetzes innerhalb der Grenzen der Freien Stadt, mit Ausnahme der Straßenbahnen  und der sonstigen in erster Linie den Bedürfnissen der Freien Stadt dienenden Bahnen, ferner die Überwachung und Verwaltung des Post-, Draht- und Fernsprechverkehrs zwischen Polen und dem Hafen von Danzig zu gewährleisten;

4. Polen das Recht zum Ausbau und zur Verbesserung der Wasserstraßen, Docks, Binnenhäfen, Ladestraßen, Eisenbahnen und der sonstigen vorerwähnten Anlagen und Verkehrsmittel zu gewährleisten, sowie das Recht zur Miete oder zum Ankauf des dazu erforderlichen Geländes und Eigentums zu angemessenen Bedingungen;

5. Vorsorge zu treffen, daß in der Freien Stadt Danzig keinerlei unterschiedliche Behandlung der Bevölkerung zum Nachteil der polnischen Staatsangehörigen und anderer Personen polnischer Herkunft oder polnischer Zunge stattfindet;

6. der polnischen Regierung die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten der Freien Stadt Danzig sowie den Schutz ihrer Staatsangehörigen im Ausland zu übertragen.

 

       
Artikel 105.

Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags verlieren die in dem im Artikel 100 bezeichneten Gebiete wohnhaften deutschen Reichsangehörigen von Rechtswegen die deutsche Reichsangehörigkeit und werden Staatsangehörige der Freien Stadt Danzig.

 

       
Artikel 106.

Zwei Jahre lang nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags sind die über achtzehn Jahre alten deutschen Reichsangehörigen, die in dem in Artikel 100 bezeichneten Gebiet ihren Wohnsitz haben, berechtigt, für die deutsche Reichsangehörigkeit zu optieren.

Die Option des Ehemanns erstreckt ihre Wirkung auf die Ehefrau, die Option der Eltern erstreckt ihre Wirkung auf Kinder unter achtzehn Jahren.

Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch machen, müssen in den nächsten zwölf Monaten ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen.

Es steht ihnen frei, daß unbewegliche Gut, das sie im Gebiete der Freien Stadt Danzig besitzen, zu behalten. Sie dürfen ihr gesamtes bewegliches Gut mitnehmen. Es wird dafür keinerlei Ausfuhr- oder Einfuhrzoll von ihnen erhoben.

 

       
Artikel 107.

Alles Gut des Deutschen Reiches oder der deutschen Staaten, das im Gebiete der Freien Stadt Danzig liegt, geht auf die alliierten und assoziierten Hauptmächte über, um von diesen, nach gerechtem Ermessen an die Freie Stadt oder den polnischen Staat weiter abgetreten zu werden.

 

       
Artikel 108.

Umfang und Art der finanziellen Lasten, die die Freie Stadt vom Deutschen Reiche und von Preußen zu übernehmen hat, werden nach Artikel 254 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzt.

Alle anderen Fragen, die sich aus der Abtretung des in Artikel 100 bezeichneten Gebietes ergeben, werden durch spätere Bestimmungen geregelt.

 

       
 
Abschnitt V.
Schutz der Minderheiten.
 

Abschnitt IV.
Schutz der Minderheiten.
 

Abschnitt VI.
Schutz der Minderheiten.
 
siehe hierzu Teil IV. des Vertrag (weiter unten).
 
Artikel 62.

Österreich

Artikel 49.

Bulgarien

Artikel 54.

Ungarn

 
verpflichtet sich, daß die im gegenwärtigem Abschnitt enthaltenen Bestimmungen als Grundgesetze anerkannt werden, daß kein Gesetz, keine Verordnung und keine
amtliche Handlung Amtshandlung Amtshandlung
mit diesen Bestimmungen im Widerspruch oder Gegensatz stehe und daß kein Gesetz, keine Verordnung und keine
amtliche Handlung mehr gelte als jene.

 

Amtshandlung ihnen gegenüber Geltung haben solle.

 

 
Artikel 63.

Österreich verpflichtet sich, allen Einwohnern Österreichs

Artikel 50.

Bulgarien verpflichtet sich, allen Einwohnern Bulgariens

Artikel 55.

Ungarn verpflichtet sich, allen Einwohnern Ungarns

 
ohne Unterschied der Geburt, Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren.
Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis Alle Einwohner Bulgariens Alle Einwohner Ungarns
haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Bekenntnis, Religion oder Glauben
frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist.

 

 
Artikel 64.

Österreich erkennt von Rechts wegen und ohne irgendeine Förmlichkeit als österreichische

Artikel 51.

Bulgarien erkennt ipso facto und ohne irgendeine Förmlichkeit als bulgarische

Artikel 56.

Ungarn erkennt ipso facto und ohne irgendeine Förmlichkeit als ungarische

 
Staatsangehörige alle Personen an, die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages das
Heimatrecht (pertinenza) auf dem österreichischen Wohnsitz auf dem bulgarischen Heimatrecht auf dem ungarischen
Staatsgebiete besitzen und nicht Angehörige eines anderen Staates sind.

 

 
Artikel 65.

Die österreichische Staatsangehörigkeit wird von Rechts wegen durch die bloße Tatsache der Geburt auf österreichischem Staatsgebiete von jeder Person erworben, die nicht vermöge ihrer Geburt eine andere Staatsangehörigkeit geltend machen kann.

 

Artikel 52.

Die bulgarische Staatsangehörigkeit wird ipso facto durch die bloße Tatsache der Geburt auf bulgarischem Staatsgebiete von jeder Person erworben, die nicht eine andere Staatsbürgerschaft erwirbt.

 

Artikel 57.

Die ungarische Staatsangehörigkeit wird von Rechts wegen durch die bloße Tatsache der Geburt auf ungarischem Staatsgebiete von jeder Person erworben, die nicht vermöge der Geburt eine andere Staatsbürgerschaft erwirbt.

 

 
 
Artikel 66.

Alle österreichischen Staatsangehörigen ohne Unterschied der Rasse, der Sprache oder Religion sind vor dem Gesetze gleich und genießen dieselben bürgerlichen und politischen Rechte.

Unterschiede in Religion, Glauben oder Bekenntnis sollen keinem österreichischen Staatsangehörigen beim Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte nachteilig sein, wie namentlich bei Zulassung zu öffentlichen Stellungen, Ämtern und Würden oder bei den verschiedenen Berufs- und Erwerbstätigkeiten.

Artikel 53.

Alle bulgarischen

Artikel 58.

Alle ungarischen

 

Staatsangehörigen ohne Unterschied der Rasse, der Sprache oder Religion sind vor dem Gesetze gleich und genießen dieselben bürgerlichen und politischen Rechte.

Die Verschiedenheit der Religion, des Glaubens oder Bekenntnisses darf keinem

bulgarischen ungarischen
Staatsbürger beim Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte und namentlich bei der Zulassung zu öffentlichen Diensten, Ämtern und Würden oder bei der Ausübung irgend eines Gewerbes oder Berufes hinderlich sein.
Staatsbürger beim Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte und namentlich bei der Zulassung zu öffentlichen Diensten, Ämtern und Würden oder bei der Ausübung irgend eines Gewerbes oder Berufes hinderlich sein.
 

Keinem österreichischen Staatsangehörigen werden im freien Gebrauch irgend einer Sprache im Privat- oder Geschäftsverkehr, in Angelegenheiten der Religion, der Presse oder irgend einer Art von Veröffentlichungen oder in öffentlichen Versammlungen, Beschränkungen auferlegt.

Unbeschadet der Einführung einer Staatssprache durch die österreichische Regierung werden nicht deutschsprechenden österreichischen Staatsangehörigen angemessene Erleichterungen beim Gebrauche ihrer Sprache vor Gericht in Wort oder Schrift geboten werden.

 

Den bulgarischen Den ungarischen

Staatsbürgern wird keinerlei Beschränkung im freien Gebrauche irgend einer Sprache im Privat- oder Geschäftsverkehr, in Angelegenheiten der Religion, der Presse oder öffentlicher Kundgebungen jedweder Art oder in öffentlichen Versammlungen auferlegt werden.

Unbeschadet der Einführung einer offiziellen Sprache durch die

bulgarische Regierung wird den bulgarischen ungarische Regierung wird den ungarischen
Staatsangehörigen anderer Zunge als der bulgarischen angemessene Möglichkeit des mündlichen und schriftlichen Gebrauches ihrer Sprache vor Gericht geboten werden.

 

 
Artikel 67.

Österreichische Staatsangehörige, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, genießen dieselbe Behandlung und dieselben Garantien, rechtlich und faktisch, wie die anderen österreichischen Staatsangehörigen; insbesondere haben sie dasselbe Recht, auf ihre eigenen Kosten Wohltätigkeits-, religiöse oder soziale Einrichtungen, Schulen und andere Erziehungsanstalten zu errichten, zu verwalten und zu beaufsichtigen mit der Berechtigung, in denselben ihre eigene Sprachen nach Belieben zu gebrauchen und ihre Religion frei zu üben.

 

Artikel 54.

Die zu ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten gehörigen bulgarischen

Die zu ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten gehörigen ungarischen

 
Staatsangehörigen werden rechtlich und faktisch dieselbe Behandlung und die gleichen Bürgschaften genießen wie die übrigen
bulgarischen ungarischen
Staatsangehörigen. Insbesondere werden sie das gleiche Recht haben, humanitäre, religiöse oder soziale Anstalten, Schulen und andere Erziehungsanstalten auf eigene Kosten zu errichten, zu leiten und zu beaufsichtigen, mit dem Rechte, in denselben ihre Sprache frei zu gebrauchen und ihre Religion frei zu üben.

 

 
Artikel 68.

Was das öffentliche Unterrichtswesen anlangt, wird die österreichische Regierung in den Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Zahl anderssprachiger als deutscher österreichischer Staatsangehöriger wohnt, angemessene Erleichterungen gewähren, um sicherzustellen, daß in den Volksschulen den Kindern dieser österreichischen Staatsangehörigen der Unterricht in ihrer eigenen Sprache erteilt werde. Diese Bestimmung wird die österreichische Regierung nicht hindern, den Unterricht der deutschen

Artikel 55.

Was das öffentliche Unterrichtswesen anlangt, wird die bulgarische Regierung in Städten und Bezirken, in denen ein beträchtlicher Bruchteil bulgarischer Staatsangehöriger anderer als bulgarischer Zunge ansässig ist, angemessene Möglichkeit bieten, um in den Volksschulen den Kindern dieser bulgarischen Staatsangehörigen der Unterricht in ihrer eigenen Sprache zu verbürgen. Diese Bestimmung wird jedoch die bulgarische Regierung nicht hindern, den Unterricht der bulgarischen

Artikel 59.

Was das öffentliche Unterrichtswesen anlangt, wird die ungarische Regierung in den Städten und Bezirken, in denen ein beträchtlicher Bruchteil ungarischer Staatsangehöriger anderer als ungarischer Zunge ansässig ist, angemessene Möglichkeit bieten, um in den Volksschulen den Kindern dieser ungarischen Staatsangehörigen der Unterricht in ihrer eigenen Sprache zu verbürgen. Diese Bestimmung wird jedoch die ungarische Regierung nicht hindern, den Unterricht der ungarischen

 

Sprache in den besagten Schulen zu einem Pflichtgegenstande zu machen.

In Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Anzahl österreichischer Staatsangehöriger wohnt, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, wird diesen Minderheiten von allen Beträgen, die etwa für Erziehung, Religions- oder Wohltätigkeitszwecke aus öffentlichen Mitteln in Staats-, Gemeinde- oder anderen Budgets ausgeworfen werden, ein angemessener Teil zu Nutzen und Verwendung gesichert.

 

Sprache in den besagten Schulen zu einem Pflichtgegenstande zu machen.

In Städten und Bezirken, in denen ein beträchtlicher Bruchteil

bulgarischer ungarischer
Staatsangehöriger ansässig sind, die ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten angehören, wird diesen Minderheiten ein angemessener Anteil am Genusse und an der Verwendung der nach dem Staatsvoranschlag und nach Gemeinde- und anderen Voranschlägen aus öffentlichen Fonds für Erziehungs-, religiöse, oder humanitäre Zwecke ausgeworfenen Beträge gewährleistet.

 

   
Artikel 56.

Bulgarien verpflichtet sich, in keiner Weise die Ausübung des Optionsrechtes zu behindern, welches durch den gegenwärtigen Vertrag oder durch die zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Deutschland, Österreich, Ungarn, Rußland oder der Türkei oder zwischen den besagten Mächten untereinander abgeschlossenen Verträge vorgesehen ist und den Beteiligten die Erwerbung oder Nichterwerbung der bulgarischen Staatsbürgerschaft gestattet.

Bulgarien verpflichte sich, die Verfügungen anzuerkennen, die von den alliierten und assoziierten Hauptmächten behufs gegenseitiger und freiwilliger Auswanderung der nationalen Minderheiten für zweckmäßig befunden werden.

 

   
 
Artikel 69.

Österreich stimmt zu, daß, soweit die Bestimmungen der vorstehenden Artikel des gegenwärtigen Abschnittes Personen berühren, die nach Rasse, Religion oder Sprache Minderheiten angehören, diese Bestimmungen Verpflichtungen von internationalem Interesse darstellen und unter die Garantie des Völkerbundes gestellt werden. Sie können nicht ohne die Zustimmung der Mehrheit des Rates des Völkerbundes abgeändert werden. Die im Rate vertretenen alliierten und assoziierten Mächte verpflichten sich dagegen, keiner Abänderung der erwähnten Artikel ihre Zustimmung zu verweigern, die durch die Mehrheit des Rates des Völkerbundes in entsprechender Form gutgeheißen werden sollte.
 

Artikel 57.

Bulgarien

Artikel 60.

Ungarn

 
stimmt zu, daß, die Bestimmungen der vorstehenden Artikel des gegenwärtigen Abschnittes, soweit sie Angehörige einer Rassen-, religiösen oder sprachlichen Minderheit betreffen, Verpflichtungen von internationalem Interesse begründen und unter die Garantie des Völkerbundes gestellt werden. Sie dürfen ohne die Zustimmung der Mehrheit des Rates des Völkerbundes nicht abgeändert werden. Die im Rate vertretenen alliierten und assoziierten Mächte verpflichten sich dagegen, jede für sich, solchen Abänderungen der erwähnten Artikel ihre Zustimmung nicht zu versagen, die durch die Mehrheit des Rates des Völkerbundes in gehöriger Form genehmigt werden sollten.
 
Österreich Bulgarien Ungarn
stimmt zu, daß jedes Mitglied des Rates des Völkerbundes das Recht haben soll, die Aufmerksamkeit des Rates auf jede
Verletzung oder Gefahr einer Verletzung irgendeiner dieser Verpflichtungen zu lenken und daß der Rat in einer Weise vorgehen und solche Weisungen geben könne, die im gegebenen Falle geeignet und wirksam erscheinen könnten.
 
begangene oder drohende Verletzung irgend einer dieser Verpflichtungen zu lenken, und daß der Rat in einer Weise vorgehen und solche Weisungen geben könne, die unter den obwaltenden Umständen geeignet und wirksam erscheinen werden.
 
Österreich Bulgarien Ungarn
stimmt außerdem zu, daß im Falle einer Meinungsverschiedenheit über Rechts- oder Tatfragen, betreffend diese Artikel, zwischen der österreichischen Regierung und irgendeiner der alliierten und assoziierten Hauptmächte oder jeder anderen Macht, welche Mitglied des Rates des Völkerbundes ist, diese Meinungsverschiedenheit als ein Streitfall anzusehen ist, dem nach den Bestimmungen des Artikels 14 des Völkerbundvertrages internationaler Charakter zukommt. Die stimmt weiter zu, daß jede Meinungsverschiedenheit, die über eine diese Artikel betreffende Rechts- oder Tatfrage zwischen der
bulgarischen ungarischen
Regierung und irgend einer der alliierten und assoziierten Hauptmächte oder jeder anderen Macht, welche Mitglied des Rates des Völkerbundes ist, entstünde, als ein Streitfall internationalen Charakters im sinne des Artikels 14 des Völkerbundssatzung anzusehen ist. Die
österreichische bulgarische ungarische
Regierung stimmt zu, daß jeder derartige Streitfall, wenn es der andere Teil verlangt, dem ständigen internationalen Gerichtshofe unterbreitet werde, dessen Entscheidung endgültig sein und dieselbe Kraft und Wirksamkeit haben wird wie eine Entscheidung auf Grund des Artikels 13 dieser Satzung.

 

      siehe hierzu

Abschnitt IX.
Ägypten, Sudan, Zypern.

 

       
Artikel 101.

.

 

      siehe hierzu

Abschnitt X.
Marokko, Tunis.

 

       
Artikel 118.

.

 

       

Abschnitt XI.
Lybien und Ägäische Inseln.

 

       
Artikel 121.

.

 

       
Artikel 122.

.

 

 

Abschnitt VI.
Bestimmungen, betreffend die Staatsangehörigkeit.
 

 

Abschnitt VII.
Bestimmungen, betreffend die Staatsangehörigkeit.
 

Abschnitt XII.
Staatsangehörigkeit.
 

 
Artikel 70.

Alle Personen, die das Heimatrecht (pertinenza) in einem Gebiete besitzen, das früher zu den Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörte, erwerben ohne weiters und unter Ausschluß der österreichischen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates, der auf dem genannten Gebiete die Souveränität ausübt.

 

 
Artikel 61.

Alle Personen, die das Heimatrecht in einem Gebiete besitzen, das früher zu den Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörte, erwerben ipso facto und unter Ausschluß der ungarischen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates, der auf dem genannten Gebiete die Souveränität ausübt.

 

Artikel 123.

.

 

 
Artikel 71.

Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 70 erwerben nicht ohne weiteres die italienische Staatsangehörigkeit in dem Falle, wo Gebiete an Italien übergehen:
1.. Personen, die in diesen Gebieten heimatberechtigt, jedoch nicht daselbst geboren sind;
2. Personen, die das Heimatrecht in den genannten Gebieten nach dem 24. Mai 1915 erworben haben oder die es nur vermöge ihres ständigen Amtssitzes erworben haben.

 

 
Artikel 62.

Ungeachtet der Bestimmung des Artikels 61 erwerben die Personen, welche das Heimatrecht in einem kraft des gegenwärtigen Vertrages dem serbisch-kroatisch-slovenischen Staat oder dem čechoslovakischen Staat übertragenen Gebiete nach dem 1. Jänner 1910 erworben haben, die serbisch-kroatisch-slovenische oder die čechoslovakische Staatsangehörigkeit nur unter der Bedingung, daß sie hierzu die Genehmigung des serbisch-kroatisch-slovenischen Staates oder des čechoslovakischen Staates - je nach dem Falle - erhalten.

Wenn die im vorstehenden Absatz erwähnte Genehmigung nicht angesucht oder wenn sie verweigert wird, erwerben die Beteiligten ipso facto die Angehörigkeit des Staates, der die Souveränität auf dem Gebiet ausübt, in dem sie vorher das Heimatrecht besaßen.

 

Artikel 124.

.

 

 
Artikel 72.

Die im Artikel 71 bezeichneten Personen sowie diejenigen:
a) welche früher in an Italien übergegangenen Gebieten heimatberechtigt waren oder deren Vater oder - wenn der Vater unbekannt ist - deren Mutter in den genannten Gebieten heimatberechtigt war;
b) oder welche während des gegenwärtigen Krieges in der italienischen Armee gedient haben sowie ihre Nachkommen
können unter den im Artikel 78 für das Optionsrecht vorgesehenen Bedingungen auf die italienische Staatsangehörigkeit Anspruch erheben.

 

 
Artikel 125.

.

 

 
Artikel 73.

Die Beanspruchung der italienischen Staatsangehörigkeit seitens der im Artikel 72 bezeichneten Personen kann im Einzelfalle von der zuständigen italienischen Behörde abschlägig beschieden werden.

 

 
Artikel 126.

.

 

 
Artikel 74.

Wenn der Anspruch auf die italienische Staatsangehörigkeit auf Grund des Artikels 72 nicht erhoben wurde oder wenn er abgewiesen wurde, erwerben die Beteiligten ohne weiteres die Staatsangehörigkeit jenes Staates, der auf dem Gebiete, in welchem sie vor der Erlangung des Heimatrechtes in dem an Italien abgetretenen Gebiete das Heimatrecht besaßen, die Souveränität ausübt.

 

 
Artikel 127.

.

 

 
Artikel 75.

Als italienisch werden angesehen juristische Personen, die in den an Italien übergegangenen Gebieten bestehen und denen diese Eigenschaft, sei es durch die italienischen Verwaltungsbehörden, sei es durch eine italienische gerichtliche Entscheidung, zuerkannt wurde.

 

   
Artikel 128.

.

 

 
Artikel 76.

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 70 erwerben die Personen, welche das Heimatsrecht in einem Kraft des gegenwärtigen Vertrages dem serbisch-kroatisch-slowenischen Staat oder dem tschecho-slowakischen Staat übertragenen Gebiete nach dem 1. Jänner 1910 erworben haben, die serbisch-kroatisch-slowenische oder die tschechische Staatsangehörigkeit nur unter der Bedingung, daß sie hierzu die Genehmigung des  serbisch-kroatisch-slowenischen Staates oder des tschecho-slowakischen Staates - je nach dem Falle - erhalten.

 

   
Artikel 129.

.

 

 
Artikel 77.

Wenn die im Artikel 76 erwähnte Genehmigung nicht angesucht oder wenn sie verweigert wird, erwerben die Beteiligten von Rechts wegen die Angehörigkeit des Staates, der die Souveränität auf dem Gebiet ausübt, in dem sie vorher das Heimatrecht besaßen.

 

   
Artikel 130.

.

 

 
Artikel 78.

Personen über 18 Jahre, die ihre österreichische Staatsangehörigkeit verlieren und von Rechts wegen eine neue Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 70 erwerben, können innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahre vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an für die Zugehörigkeit zu dem Staate optieren, in dem sie heimatberechtigt waren, bevor sie das Heimatrecht in dem übertragenen Gebiet erwarben.

Die Option des Ehemanns erstreckt ihre Wirkung auf die Ehegattin und die Option der Eltern erstreckt ihre Wirkung auf Kinder unter 18 Jahren.

Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch gemacht haben, müssen in den folgenden zwölf Monaten ihren Wohnsitz in den Staat verlegen, für den sie optiert haben;

Es steht ihnen frei, das unbewegliche Vermögen zu behalten, das sie in dem Gebiete des anderen Staates besitzen, in dem sie vor der Option wohnten.

Sie dürfen ihr gesamtes bewegliches Vermögen mitnehmen. Es wird aus diesem Anlasse keinerlei Zoll oder Gebühr für die Aus- oder Einfuhr von ihnen erhoben.

 

 
Artikel 63.

Personen über 18 Jahre, die ihre ungarische Staatsangehörigkeit verlieren und ipso facto eine neue Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 61 erwerben, können innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahre vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an für die Zugehörigkeit zu dem Staate optieren, in dem sie heimatberechtigt waren, bevor sie das Heimatrecht in dem übertragenen Gebiet erwarben.

Die Option des Ehemanns schließt jene der Ehegattin und die Option der Eltern jene ihrer Kinder unter 18 Jahren in sich.

Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch gemacht haben, müssen in den folgenden zwölf Monaten ihren Wohnsitz in den Staat verlegen, für den sie optiert haben;

Es steht ihnen frei, das unbewegliche Vermögen zu behalten, das sie in dem Gebiete des anderen Staates besitzen, in dem sie vor der Option wohnten.

Sie dürfen ihr gesamtes bewegliches Vermögen mitnehmen. Es wird aus diesem Anlasse keinerlei Zoll oder Gebühr für die Aus- oder Einfuhr von ihnen erhoben.

 

Artikel 131.

.

 

 
Artikel 79.

Die gemäß dem gegenwärtigen Vertrage zur Volksabstimmung berufenen Bewohner sind berechtigt, während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der endgültigen Zuweisung der Gegend, wo die Volksabstimmung stattgefunden hat, für die Angehörigkeit zu dem Staate zu optieren, welchem diese Gegend nicht zugewiesen wird. Die Bestimmungen des Artikels 78 über das Optionsrecht sind anwendbar auf die Ausübung des durch den gegenwärtigen Artikel zuerkannten Rechtes.

 

     
 
Artikel 80.

Personen, die in einem zur ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörigen Gebiet heimatberechtigt und dort nach Rasse und Sprache von der Mehrheit der Bevölkerung verschieden sind, können innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages für Österreich, Italien, Polen, Rumänien, den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat oder die Tschecho-Slowakei optieren, je nachdem die Mehrheit der Bevölkerung dort aus Personen besteht, welche die gleiche Sprache sprechen und derselben Rasse zugehören wie sie. Die Bestimmungen des Artikels 78, betreffend die Ausübung des  Optionsrechtes, sind auf die Ausübung des durch den gegenwärtigen Artikel zuerkannten Rechtes anwendbar.

 

 
Artikel 64.

Personen, die in einem zur ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörigen Gebiet heimatberechtigt und dort nach Rasse und Sprache von der Mehrheit der Bevölkerung verschieden sind, können innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages für Österreich, Ungarn, Italien, Polen, Rumänien, den serbisch-kroatisch-slovenischen Staat oder den čechoslovakischen Staat optieren, je nachdem die Mehrheit der Bevölkerung dort aus Personen besteht, welche die gleiche Sprache sprechen und derselben Rasse zugehören wie sie. Die Bestimmungen des Artikels 63, betreffend die Ausübung des  Optionsrechtes, sind auf die Ausübung des durch den gegenwärtigen Artikel zuerkannten Rechtes anwendbar.

 

 
 
Artikel 81.

Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, in keiner Weise die Ausübung des Optionsrechtes zu behindern, welches durch den gegenwärtigen Vertrag oder durch die zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Deutschland, Ungarn oder Rußland oder zwischen den besagten alliierten und assoziierten Staaten selbst abgeschlossenen Verträge vorgesehen ist und den Beteiligten die Erwerbung jeder anderen, sich ihnen bietenden Staatsangehörigkeit gestattet.

 

 
Artikel 65.

Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, in keiner Weise die Ausübung des Optionsrechtes zu behindern, welches durch den gegenwärtigen Vertrag oder durch die zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Deutschland, Österreich oder Rußland oder zwischen den besagten alliierten und assoziierten Staaten selbst abgeschlossenen Verträge vorgesehen ist und den Beteiligten die Erwerbung jeder anderen, sich ihnen bietenden Staatsangehörigkeit gestattet.

 

 
 
Artikel 82.

Die verheirateten Frauen folgen dem Stande ihrer Gatten und die Kinder unter 18 Jahren dem Stande ihrer Eltern in allem, was die Anwendung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnittes anlangt.

 

 
Artikel 66.

Die verheirateten Frauen folgen dem Stande ihrer Gatten und die Kinder unter 18 Jahren dem Stande ihrer Eltern in allem, was die Anwendung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnittes anlangt.

 

 
 

Abschnitt VII.
Politische Bestimmungen über gewisse europäische Staaten.
 

 

Abschnitt VIII.
Politische Bestimmungen über gewisse europäische Staaten.
 

 
 
1. Belgien.

Artikel 83.

In Anerkennung der Tatsache, daß die Verträge vom 19. April 1839, die vor dem Kriege die Rechtslage Belgiens bestimmten, durch die Verhältnisse überholt sind, stimmt Österreich für sein Teil der Aufhebung dieser Verträge zu und verpflichtet sich schon jetzt zur Anerkennung und Beobachtung aller wie auch immer gearteten Übereinkommen, die die alliierten und assoziierten Hauptmächte oder einzelne von ihnen mit der belgischen oder der niederländischen Regierung zum Ersatz der genannten Verträge von 1839 etwa abschließen. Sollte sein förmlicher Beitritt zu diesen Übereinkommen oder zu einzelnen ihrer Bestimmungen gefordert werden, so verpflichtet sich Österreich schon jetzt, diesen Beitritt zu erklären.

 

 
1. Belgien.

Artikel 67.

In Anerkennung der Tatsache, daß die Verträge vom 19. April 1839, die vor dem Kriege die Rechtslage Belgiens bestimmten, durch die Verhältnisse überholt sind, stimmt Ungarn für sein Teil der Aufhebung dieser Verträge zu und verpflichtet sich schon jetzt zur Anerkennung und Beobachtung aller wie auch immer gearteten Übereinkommen, die die alliierten und assoziierten Hauptmächte oder einzelne von ihnen mit der belgischen oder der niederländischen Regierung zum Ersatz der genannten Verträge von 1839 etwa abschließen. Sollte sein förmlicher Beitritt zu diesen Übereinkommen oder zu einzelnen ihrer Bestimmungen gefordert werden, so verpflichtet sich Ungarn schon jetzt, diesen Beitritt zu erklären.

 

 
 
2. Luxemburg.

Artikel 84.

Österreich erklärt für sein Teil der Aufhebung der Neutralität des Großherzogtums Luxemburg zuzustimmen und nimmt im vorhinein alle internationalen Abmachungen der alliierten und assoziierten Mächte hinsichtlich des Großherzogtums an.

 

 
2. Luxemburg.

Artikel 68.

Ungarn erklärt für sein Teil der Aufhebung der Neutralität des Großherzogtums Luxemburg zuzustimmen und nimmt im vorhinein alle internationalen Abmachungen der alliierten und assoziierten Mächte hinsichtlich des Großherzogtums an.

 

 

Abschnitt XII.
Schleswig.

 

3. Schleswig.

Artikel 85.

Österreich erklärt für sein Teil alle Vereinbarungen der alliierten und assoziierten Mächte mit Deutschland, hinsichtlich jener Gebiete, deren Abtretung der Vertrag vom 30. Oktober 1864 Dänemark auferlegt hat, anzuerkennen.

 

 
3. Schleswig.

Artikel 69.

Ungarn erklärt für sein Teil alle Vereinbarungen der alliierten und assoziierten Mächte mit Deutschland, hinsichtlich jener Gebiete, deren Abtretung der Vertrag vom 30. Oktober 1864 Dänemark auferlegt hat, anzuerkennen.

 

 
Artikel 109.

Die Grenze zwischen Deutschland und Dänemark wird in Übereinstimmung mit dem Wunsche der Bevölkerung festgesetzt.

Zu diesem Zweck wird die Bevölkerung derjenigen Gebiete des bisherigen Deutschen Reichs, die nördlich einer von Osten nach Westen verlaufenden (auf der dem gegenwärtigen Vertrag als Anlage beigefügten Karte Nr. 4 durch einen braunen  Strich kenntlich gemachten) Linie gelegen sind,
  die von der Ostsee ungefähr 13 km ostnordöstlich von Flensburg ausgeht,
  sich dann nach
  Südwesten wendet und südöstlich von Sygum, Ringsberg, Munkbrarup, Adelby, Tastrup. Jarplund, Oversee und nordwestlich von Langballigholz, Langballig, Bönstrup, Rüllschau, Weseby, Kleinwolstrup, Groß-Solt verläuft,
  dann gegen Westen südlich von Frörup, nördlich von Wanderup verläuft,
  dann gegen Südwesten südöstlich von Oxlund, Stieglund und  Ostenau und nordwestlich der Dörfer an der Straße Wanderup-Kollund  verläuft,
  dann gegen Nordwesten südwestlich von Löäwenstedt, Joldelund, oldelund und nordöstlich von Kolkerheide und Högel bis zum Knie der Soholmer Au, etwa 1 km östlich von Soholm verläuft, wo sie mit der Südgrenze des Kreises Tondern zusammentrifft,
  dieser Grenze bis zur Nordsee folgt
  und südlich der Inseln Föhr und Amrum und nördlich der Inseln Oland und Langeneß verläuft,

berufen, ihren Willen durch eine Abstimmung kundzutun, die unter den nachstehenden Bedingungen stattfindet:

1. Mit Inkrafttreten dieses Vertrags, und zwar längstens binnen zehn Tagen, haben die deutschen Truppen und Behörden (einschließlich der Oberpräsidente, Regierungspräsidenten, Landräte, Amtsvorsteher, Oberbürgermeister) die nördlich der oben festgesetzten Linie liegende Zone zu räumen.

Binnen derselben Frist werden die in dieser Zone bestehenden Arbeiter- und Soldatenräte aufgelöst; ihre Mitglieder, die aus einer anderen Gegend stammen und ihr Amt bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags noch ausüben oder es nach dem 1. März 1919 niedergelegt haben, fallen gleichfalls unter die Räumungsvorschrift.

Die genannte Zone wird unverzüglich einem internationalen Ausschuß von fünf Mitgliedern unterstellt, von denen drei durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte ernannt werden; die norwegische und die schwedische Regierung sollen ersucht werden, je ein weiteres Mitglied zu benennen; erfolgt die Benennung durch diese Regierungen nicht, so werden die beiden Mitglieder von den alliierten und assoziierten Hauptmächten gewählt.

Der Ausschuß, der nötigenfalls von den erforderlichen Streitkräften unterstützt wird, erhält allgemeine Verwaltungsbefugnis Er hat insbesondere unverzüglich für den Ersatz der von der Räumungsvorschrift betroffenen deutschen Behörden zu sorgen und gegebenenfalls selbst insoweit die Räumung anzuordnen und den Ersatz der etwa in Frage kommenden Ortsbehörden in die Wege zu leiten. Er hat alle Maßnahmen zu treffen, die er zur Sicherung einer freien, unbeeeinflußten und geheimen Stimmenabgabe für erforderlich hält. Er hat deutsche und dänische technische Berater, die er sich selbst unter der örtlichen Bevölkerung auswählt, zur Hilfeleistung heranzuziehen. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Die Hälfte der Kosten des Ausschusses und der durch die Volksabstimmung verursachten Ausgaben fallen Deutschland zur Last.

2. Stimmberechtigt ist jede Person, ohne Unterschied des Geschlechts, die den nachstehenden Bedingungen genügt:
a) Sie muß bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages das zwanzigste Lebensjahr vollendet haben;
b) Sie muß in der Zone, wo die Volksabstimmung stattfindet, geboren sein oder dort seit einem vor dem 1. Januar 1900 liegenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz haben oder von den deutschen Behörden ohne Beibehaltung des Wohnsitzes in der Zone ausgewiesen worden sein.

Jeder stimmt in der Gemeinde ab, in der er seinen Wohnsitz hat oder aus der er stammt.

Den Militärpersonen, Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten der deutschen Armee, die aus der Zone Schleswigs stammen, wo die Volksabstimmung stattfindet, ist zwecks Teilnahme an der Abstimmung die Rückkehr an ihren Heimatsort zu ermöglichen.

3. In dem Abschnitt der geräumten Zone, der nördlich einer von Osten nach Westen verlaufenden (auf der dem gegenwärtigen Vertrage als Anlage beigefügten Karte Nr. 4 mit einem roten Strich kenntlich gemachten) Linie liegt, welche:
  südlich der Insel Alsen verläuft und der Mittellinie der Flensburger Förde folgt,
  die Förde an einem Punkte ungefähr 6 km nördlich von Flensburg verläßt und dem Laufe des des bei Kupfermühle vorbeifließenden Baches aufwärts bis zu einem Punkt nördlich von Niehuus folgt,
  dann nördlich von Pattburg und Ellund und südlich von Fröslee verläuft und die Ostgrenze des Kreises Tondern an dem Punkte erreicht, swo sie mit der Grenze zwischen den ehemaliegn Gerichtssprengeln von Slogs und Kjaer (Slogs Herred und Kjaer Herred) zusammentrifft,
  dieser letzteren Grenze bis zum Scheidebeck folgt,
  dann abwärts dem Laufe des Scheidebeck (Alte Au) der Süderau und der Wiedau bis zu der nordwärts gerichteten Biegung folgt, die diese letztere ungefähr 1 1/2 km westlich von Ruttebüll beschreibt,
  sich dann nach West-Nordwesten wendet und die Nordsee nördlich von Sieltost erreicht,
  von dort nördlich der Insel Sylt verläuft,
wird spätestens drei Wochen nach erfolgter Räumung des Landes durch die deutschen Truppen und Behörden zu der oben vorgesehenen Abstimmung geschritten.

Das Wahlergebnis bestimmt sich nach der Mehrheit der in diesem gesamten Abschnitt abgegebenen Stimmen. Es wird von dem Auschuß unverzüglich zur Kenntnis der alliierten und assoziierten Hauptmächte gebracht und verkündet.

Lautet das Abstimmungsergebnis auf Wiederangliederung dieses Gebietes an das Königreich Dänemark, so darf die dänische Regierung nach Verständigung mit dem Ausschuß das Gebiet unmittelbar nach jener Verkündung durch ihre Militär- und Verwaltungsbehörden besetzen lassen.

4. In dem Abschnitt der geräumten Zone, der südlich des vorstehend behandelten Abschnittes und nördlich einer Linie liegt, die an der Ostsee 13 km von Flensburg beginnt und nördlich der Inseln Oland und Langeneß endet, wird spätestens fünf Wochen nach der Abstimmung in den ersten Abschnitt zur Abstimmung geschritten.

Das Abstimmungsergebnis wird hier gemeindeweise, und zwar nach der Stimmenmehrheit in jeder Gemeinde festgestellt.

 

   
Artikel 110.

Bis zur Festlegung der Grenze an Ort und Stelle wird von den alliierten und assoziierten Hauptmächten eine Grenzlinie bestimmt. Ihre Linienführung wird von dem internationalen Ausschuß vorgeschlagen; sie hat das Abstimmungsergebnis zugrunde zu legen und die besonderen geographischen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ortschaften zu berücksichtigen.

Von diesem Zeitpunkt an kann die dänische Regierung dieses Gebiete durch dänische Zivil- und Militärbehörden besetzen lassen, ebenso kann die deutsche Regierung bis zu der genannten Grenzlinie die von ihr zurückgezogenen deutschen Zivil- und Militärbehörden wiedereinsetzen.

Deutschland erklärt, endgültig zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf die Souveränitätsrecht über die Gebiete Schleswigs zu verzichten, die nördlich der in der oben angegebenen Weise festgesetzten Grenzlinie liegen. Die alliierten und assoziierten Hauptmächte werden diese Gebiete Dänemark zuweisen.

 

       
Artikel 111.

Ein Ausschuß von sieben Mitgliedern, von denen fünf von den alliierten und assoziierten Hauptmächten und je eines von Dänemark und Deutschland ernannt werden, tritt binnen zwei Wochen nach Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses zusammen, um an Ort und Stelle den Lauf der Grenzlinie festzulegen.

Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.

 

       
Artikel 112.

Alle Einwohner des an Dänemark zurückfallenden Gebietes erwerben von  Rechtswegen das dänische Indigenat (Bürgerrecht) unter Verlust der deutschen Reichsangehörigkeit.

Jedoch können Personen, die sich erst nach dem 1. Oktober 1918 in diesem gebiete niedergelassen haben, das dänische Indigenat nur mit Genehmigung der dänischen Regierung erwerben.

 

       
Artikel 113.

Zwei Jahre lang nach dem Tage, an dem die Souveränität über die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete, in denen die Volksabstimmung stattfindet, an Dänemark zurückfällt,
  kann jede über achtzehn Jahre alte Person, die in den an Dänemark zurückfallenden gebieten geboren ist, aber keinen Wohnsitz in dieser Gegend hat und die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt, für Dänemark optieren;
  und jede über achtzehn Jahre alte Person, die in den an Dänemark zurückfallenden Gebieten ihren Wohnsitz hat, für Deutschland optieren.

Die Option des Ehemanns erstreckt ihre Wirkung auf die Ehefrau und die Option der Eltern erstreckt ihre Wirkung auf Kinder unter achtzehn Jahren.

Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch gemacht haben, müssen in den nächsten zwölf Monaten ihren Wohnsitz in das Gebiet des Staates verlegen, für den sie optiert haben.

Es steht ihnen frei, das unbewegliche Gut zu behalten, das sie in dem gebiete des anderen Staates besitzen, in dem sie vor der Option wohnten. Sie dürfen ihr gesamtes bewegliches Gut mitnehmen. Es wird dafür keinerlei Ausfuhr- oder Einfuhrzoll von ihnen erhoben.

 

       
Artikel 114.

Umfang und Art der finanziellen Lasten, die Dänemark vom Deutschen Reiche oder von Preußen zu übernehmen hat, werden nach Artikel 254 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzt.

Alle anderen Fragen, die sich aus dem ganzen oder teilweisen Rückfall der Gebiete, deren Aufgabe der Vertrag vom 30. Oktober 1864 Dänemark auferlegt hatte, an dieses Land ergeben, werden durch besondere Bestimmungen geregelt.

 

       
siehe hier Art. 155 (weiter unten).
4. Türkei und Bulgarien.

Artikel 86.

Österreich verpflichtet sich für sein Teil alle Vereinbarungen anzuerkennen und gutzuheißen, die von den alliierten und assoziierten Mächten mit der Türkei und Bulgarien hinsichtlich aller Rechte, Interessen und Vorrechte abgeschlossen werden, auf welche Österreich oder österreichische Staatsangehörige in der Türkei oder in Bulgarien Anspruch erheben könnten, soweit über sie im gegenwärtigen Vertrage nichts bestimmt ist.

 

 
4. Türkei und Bulgarien.

Artikel 70.

Ungarn verpflichtet sich für sein Teil alle Vereinbarungen anzuerkennen und gutzuheißen, die von den alliierten und assoziierten Mächten mit der Türkei und Bulgarien hinsichtlich aller Rechte, Interessen und Vorrechte abgeschlossen werden, auf welche Ungarn oder ungarische Staatsangehörige in der Türkei oder in Bulgarien Anspruch erheben könnten, soweit über sie im gegenwärtigen Vertrage nichts bestimmt ist.

 

 

Abschnitt XIII.
Helgoland.

 

       
Artikel 115.

Die Befestigungen, militärischen Anlagen und Häfen der Insel Helgoland und der Düne sind unter Überwachung der alliierten Hauptregierungen von der deutschen Regierung auf eigene Kosten innerhalb einer von den genannten Regierungen festgesetzten Frist zu zerstören.

Unter "Häfen" sind zu verstehen:
 Die Nordost-Mole, der Westdamm, die äußeren und inneren Wellenbrecher, die Geländeteile, die innerhalb dieser Wellenbrecher dem Meere abgewonnen sind, sowie alle vollendeten oder im Bau befindlichen Marine- und Militäranlagen, -befestigungen und -bauten innerhalb der Linie, welche die nachstehenden Orte, so wie sie auf der Karte Nr. 126 der britischen Admiralität vom 19. April 1918 verzeichnet sind , verbinden:
a) Nördliche Breite 54° 10‘ 49";
    Östliche Länge 7° 53‘ 39"
b) Nördliche Breite 54° 10‘ 35";
    Östliche Länge 7° 54‘ 18"
c) Nördliche Breite 54° 10‘ 14";
    Östliche Länge 7° 54‘ 00"
d) Nördliche Breite 54° 10‘ 17";
     Östliche Länge 7° 53‘ 37"
e) Nördliche Breite 54° 10‘ 44";
    Östliche Länge 7° 53‘ 26"

Deutschland darf weder diese Befestigungen, noch diese militärischen Anlagen wiederanlegen oder irgendein entsprechendes Werk künftig herstellen.

 

       
siehe hierzu Art. 80.
 
   
5. Österreich.

Artikel 71.

Ungarn verzichtet zugunsten Österreichs auf alle Rechte und Ansprüche auf die Gebiete des ehemaligen Königreiches Ungarn, die jenseits der Grenze Ungarns, wie sie im Artikel 27 (1) des II. Teiles (Ungarns Grenzen) festgesetzt sind, liegen.

Ein Ausschuß von sieben Mitgliedern, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines von Ungarn und eines von Österreich ernannt werden, tritt binnen vierzehn Tagen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zusammen, um den Verlauf der obbezeichneten Grenze an Ort und Stelle festzulegen.

Die Staatsbürgerschaft der Bewohner der in diesem Artikel berührten Gebiete wird nach den Bestimmungen der Artikel 61 und 63 bis 66 geregelt werden.

 

 

Abschnitt XIV.
Rußland und russische Staaten.

 

5. Rußland und russische Staaten.

Artikel 87.

1. - Österreich erkennt die Unabhängigkeit aller Gebiete, die am 1. August 1914 zum ehemaligen russischen Reiche gehörten an, und verpflichtet sich, diese Unabhängigkeit als dauernd und unabänderlich zu achten.

Entsprechend den im Artikel 210 des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) und im Artikel 244 des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages enthaltenen Bestimmungen anerkennt Österreich, soweit es in Betracht kommt, endgültig die Aufhebung der Verträge von Brest-Litowsk sowie aller anderen Verträge, Vereinbarungen und Übereinkommen, welche die ehemalige österreichisch-ungarische Regierung mit der maximalistischen Regierung in Rußland abgeschlossen hat.

Die alliierten und assoziierten Mächte behalten ausdrücklich die Rechte Rußlands vor, von Österreich jede Wiederherstellung und Wiedergutmachung zu erhalten, die den Grundsätzen des gegenwärtigen Vertrages entspricht.

2. - Österreich verpflichtet sich, die volle Gültigkeit aller Verträge und Vereinbarungen anzuerkennen, die von den alliierten und assoziierten Mächten mit den Staaten abgeschlossen werden, die sich auf dem Gesamtgebiete des ehemaligen russischen Reiches, wie es am 1. August 1914 bestand, oder einem Teil desselben gebildet haben oder noch bilden werden. Österreich verpflichtet sich ferner, die Grenzen dieser Staaten so, wie sie danach festgesetzt werden, anzuerkennen.

 

 
6. Rußland und russische Staaten.

Artikel 72.

1. Ungarn erkennt die Unabhängigkeit aller Gebiete, die am 1. August 1914 zum ehemaligen russischen Reiche gehörten an, und verpflichtet sich, diese Unabhängigkeit als dauernd und unabänderlich zu achten.

Entsprechend den im Artikel 193 des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) und im Artikel 227 des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages enthaltenen Bestimmungen anerkennt Ungarn, soweit es in Betracht kommt, endgültig die Aufhebung der Verträge von Brest-Litowsk sowie aller anderen Verträge, Vereinbarungen und Übereinkommen, welche die ehemalige österreichisch-ungarische Regierung mit der maximalistischen Regierung in Rußland abgeschlossen hat.

Die alliierten und assoziierten Mächte behalten ausdrücklich die Rechte Rußlands vor, von Ungarn jede Wiederherstellung und Wiedergutmachung zu erhalten, die den Grundsätzen des gegenwärtigen Vertrages entspricht.

2. Ungarn verpflichtet sich, die volle Gültigkeit aller Verträge und Vereinbarungen anzuerkennen, die von den alliierten und assoziierten Mächten mit den Staaten abgeschlossen werden, die sich auf dem Gesamtgebiete des ehemaligen russischen Reiches, wie es am 1. August 1914 bestand, oder einem Teil desselben gebildet haben oder noch bilden werden. Ungarn verpflichtet sich ferner, die Grenzen dieser Staaten so, wie sie danach festgesetzt werden, anzuerkennen.

 

 
Artikel 116.

Deutschland erkennt die Unabhängigkeit aller Gebiete, die am 1. August 1914 zum ehemaligen russischen Reiche gehörten, an und verpflichtet sich, diese Unabhängigkeit als dauernd und unantastbar zu achten.

Gemäß den Bestimmungen der Artikel 259 und 292 Teil IX (Fainzielle Bestimmungen) und Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags erkennt Deutschland endgültig die Aufhebung der Verträge von Brest-Litowsk sowie aller anderen Verträge, Vereinbarungen und Übereinkommen an, die es mit der maximalistischen Regierung in Rußland abgeschlossen hat.

Die alliierten und assoziierten Mächte behalten ausdrücklich die Rechte Rußlands vor, von Deutschland jede Wiederherstellung und Wiedergutmachung zu erhalten, die den Grundsätzen des gegenwärtigen Vertrags entspricht.

 

   
Artikel 117.

Deutschland verpflichtet sich, die volle Gültigkeit aller Verträge und Vereinbarungen anzuerkennen, die von den alliierten und assoziierten Mächten mit den Staaten abgeschlossen werden, die sich auf dem Gesamtgebiete des ehemaligen russischen Reiches, wie es am 1. August 1914 bestand, oder in einem Teile desselben gebildet haben oder noch bilden werden. Deutschland verpflichtet sich ferner, die Grenzen dieser Staaten so, wie sie danach festgesetzt werden, anzuerkennen.

 

   
 

Abschnitt VIII.
Allgemeine Bestimmungen.
 

Abschnitt V.
Allgemeine Bestimmungen.
 

Abschnitt IX.
Allgemeine Bestimmungen.
 

Abschnitt XIII.
Allgemeine Bestimmungen.
 

 
Artikel 88.

Die Unabhängigkeit Österreichs ist unabänderlich, es sei denn, daß der Rat des Völkerbundes einer Abänderung zustimmt. Daher übernimmt Österreich die Verpflichtung, sich, außer mit Zustimmung des gedachten Rates, jeder Handlung zu enthalten, die mittelbar oder unmittelbar oder auf irgendwelchem Wege, namentlich - bis zu seiner Zulassung als Mitglied des Völkerbundes - im Wege der Teilnahme an den Angelegenheiten einer anderen Macht seine Unabhängigkeit gefährden könnte.

 

 
Artikel 73.

Die Unabhängigkeit Ungarns ist unabänderlich, es sei denn, daß der Rat des Völkerbundes einer Abänderung zustimmt. Daher übernimmt Ungarn die Verpflichtung, sich, außer mit Zustimmung des gedachten Rates, jeder Handlung zu enthalten, die mittelbar oder unmittelbar oder auf irgendwelchem Wege, namentlich - bis zu seiner Zulassung als Mitglied des Völkerbundes - im Wege der Teilnahme an den Angelegenheiten einer anderen Macht seine Unabhängigkeit gefährden könnte.

 

Artikel 132.

.

 

   
Artikel 58.

Bulgarien verpflichtet sich, die volle Gültigkeit aller Verträge und Vereinbarungen anzuerkennen, die von den alliierten und assoziierten Mächten mit den Staaten abgeschlossen werden, die sich auf dem Gesamtgebiete des ehemaligen russischen Reiches, wie es am 1. August 1914 bestand, oder noch bilden werden. Bulgarien verpflichtet sich ferner, die Grenzen dieser Staaten so, wie sie danach festgesetzt werden, anzuerkennen.

Bulgarien erkennt die Unabhängigkeit der erwähnten Staaten an und verpflichtet sich, diese Unabhängigkeit als dauernd und unabänderlich zu achten.

Entsprechend den im Artikel 143 des VIII. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) und im Artikel 171 des IX. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages enthaltenen Bestimmungen anerkennt Bulgarien endgültig die Aufhebung der Verträge von Brest-Litowsk sowie aller anderen Verträge, Vereinbarungen und Übereinkommen, welche es mit der maximalistischen Regierung in Rußland abgeschlossen hat.

Die alliierten und assoziierten Mächte behalten ausdrücklich die Rechte Rußlands vor, von Bulgarien jede Wiederherstellung und Wiedergutmachung zu erhalten, die den Grundsätzen des gegenwärtigen Vertrages entspricht.

 

 
Artikel 133.

.

 

 
Artikel 89.

Österreich erklärt schon jetzt, daß es die Grenzen Bulgariens, Griechenlands, Ungarns, Polens, Rumäniens, des serbisch-kroatisch-slowenischen und des tschecho-slowakischen Staates, wie sie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten werden festgesetzt werden, anerkennt und annimmt.

 

Artikel 59.

Bulgarien erklärt schon jetzt, daß es die Grenzen Österreichs, Griechenlands, Ungarns, Polens, Rumäniens, des serbisch-kroatisch-slovenischen und des čechoslovakischen Staates, wie sie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten werden festgesetzt werden, anerkennt und annimmt.

 

Artikel 74.

Ungarn erklärt schon jetzt, daß es die Grenzen Österreichs, Bulgariens, Griechenlands, Polens, Rumäniens, des serbisch-kroatisch-slowenischen und des čechoslovakischen Staates, wie sie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten werden festgesetzt werden, anerkennt und annimmt.

Ungarn verpflichtet sich, die volle Gültigkeit der Friedensverträge und der Zusatzabkommen anzuerkennen, welche von den alliierten und assoziierten Mächten mit den Mächten abgeschlossen sind oder abgeschlossen werden, die an der Seite der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gekämpft haben, den Bestimmungen, die über die Gebiete des ehemaligen deutschen Kaiserreiches, Österreichs, des Königreiches Bulgarien und des ottomanischen Kaiserreiches getroffen sind oder getroffen werden, zuzustimmen und die neuen Staaten in den Grenzen anzuerkennen, die auf diese Weise für sie festgesetzt werden.

 

Artikel 134.

.

 

 
Artikel 90.

Österreich verpflichtet sich, die volle Gültigkeit der Friedensverträge und der Zusatzabkommen anzuerkennen, welche von den alliierten und assoziierten Mächten mit den Mächten abgeschlossen sind oder abgeschlossen werden, die an der Seite der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gekämpft haben, den Bestimmungen, die über die Gebiete des ehemaligen deutschen Kaiserreiches, Ungarns, des Königreiches Bulgarien und des ottomanischen Kaiserreiches getroffen sind oder getroffen werden, zuzustimmen und die neuen Staaten in den Grenzen anzuerkennen, die auf diese Weise für sie festgesetzt werden.

 

Artikel 60.

Bulgarien verpflichtet sich, die volle Gültigkeit der Friedensverträge und der Zusatzabkommen anzuerkennen, welche von den alliierten und assoziierten Mächten mit den Mächten abgeschlossen sind oder abgeschlossen werden, die an der Seite Bulgariens gekämpft haben, den Bestimmungen, die über die Gebiete des ehemaligen deutschen Kaiserreiches, Österreichs, Ungarns und des ottomanischen Kaiserreiches getroffen sind oder getroffen werden, zuzustimmen und die neuen Staaten in den Grenzen anzuerkennen, die auf diese Weise für sie festgesetzt werden.

 

Artikel 135.

.

 

 
Artikel 91.

Österreich verzichtet, soweit es in Betracht kommt, zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle seine Rechte und Ansprüche auf die Gebiete, die früher zur ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörten und die, jenseits der neuen Grenzen Österreichs, so wie diese im Artikel 27 des II. Teiles (Grenzen Österreichs) beschrieben sind, gelegen, dermalen den Gegenstand keiner anderen Zuweisung bilden.

Österreich verpflichtet sich, die Bestimmungen anzuerkennen, welche die alliierten und assoziierten Hauptmächte bezüglich dieser Gebiete, vor allem mit Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Bewohner, treffen werden.

 

 
Artikel 75.

Ungarn verzichtet, soweit es in Betracht kommt, zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle seine Rechte und Ansprüche auf die Gebiete, die früher zur ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörten und die, jenseits der neuen Grenzen Ungarns, so wie diese im Artikel 27 des II. Teiles (Ungarns Grenzen) beschrieben sind, gelegen, dermalen den Gegenstand keiner anderen Zuweisung bilden.

Ungarn verpflichtet sich, die Bestimmungen anzuerkennen, welche die alliierten und assoziierten Hauptmächte bezüglich dieser Gebiete, vor allem mit Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Bewohner, treffen werden.

 

Artikel 136.

.

 

 
Artikel 92.

Kein Bewohner der Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie kann wegen seiner politischen Haltung seit dem 28. Juli 1914 bis zur endgültigen Anerkennung der Staatsgewalt auf diesen Gebieten oder wegen der Regelung seiner Staatsangehörigkeit auf Grund des vorliegenden Vertrages behelligt oder belästigt werden.

 

Artikel 61.

Kein Bewohner der Gebiete der von Bulgarien im Sinne des gegenwärtigen Vertrages abgetretenen Gebiete kann wegen seiner politischen Haltung seit dem 28. Juli 1914 oder wegen der Regelung seiner Staatsangehörigkeit auf Grund des vorliegenden Vertrages behelligt oder belästigt werden.

 

Artikel 76.

Kein Bewohner der Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie kann wegen seiner politischen Haltung seit dem 28. Juli 1914 bis zur endgültigen Anerkennung der Souveränität auf diesen Gebieten oder wegen der Regelung seiner Staatsangehörigkeit auf Grund des vorliegenden Vertrages behelligt oder belästigt werden.

 

Artikel 137.

.

 

 
Artikel 93.

Österreich hat den beteiligten alliierten oder assoziierten Regierungen unverzüglich die Archive, Register, Pläne, Titel und Urkunden jeder Art zu übergeben, die den Zivil-, Militär-, Finanz-, Gerichts- oder sonstigen Verwaltungen der abgetretenen Gebiete gehören. Falls einzelne dieser Urkunden, Archive, Register, Titel oder Pläne weggeschafft worden wären, werden sie von Österreich auf Ersuchen der in Betracht kommenden alliierten und assoziierten Regierungen zurückgestellt.

Falls die im Absatz 1 erwähnten, einen militärischen Charakter nicht aufweisenden Archive, Register, Pläne, Titel oder Dokumente gleicherweise die österreichischen Verwaltungen betreffen würden und falls demzufolge ihre Übergabe nicht ohne Nachteil für letztere erfolgen könnte, verpflichtet sich Österreich unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, hiervon den in Betracht kommenden alliierten und assoziierten Regierungen Mitteilung zu machen.

 

 
Artikel 77.

Ungarn hat den beteiligten alliierten oder assoziierten Regierungen unverzüglich die Archive, Register, Pläne, Urkunden und Schriftstücke aller Art zu übergeben, die den Zivil-, Militär-, Finanz-, Gerichts- oder sonstigen Verwaltungen der abgetretenen Gebiete gehören. Falls einzelne dieser Schriftstücke, Archive, Register, Urkunden oder Pläne weggeschafft worden wären, werden sie von Ungarn auf Ersuchen der in Betracht kommenden alliierten und assoziierten Regierungen zurückgestellt.

Falls die im Absatz 1 erwähnten, einen militärischen Charakter nicht aufweisenden Archive, Register, Pläne, Schriftstücke oder Urkunden gleicherweise die ungarischen Verwaltungen betreffen würden und falls demzufolge ihre Übergabe nicht ohne Nachteil für letztere erfolgen könnte, verpflichtet sich Ungarn unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, hiervon den in Betracht kommenden alliierten und assoziierten Regierungen Mitteilung zu machen.

 

Artikel 138.

.

 

 
Artikel 94.

Durch abgesonderte Vereinbarungen zwischen Österreich und jedem der Staaten, denen ein Gebiet des ehemaligen Kaisertums Österreich übertragen wurde, oder die aus dem Zerfall der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie entstanden sind, wird für die Regelung der Interessen der Bewohner, insbesondere in Ansehung ihrer bürgerlichen Rechte, ihres Handels und der Ausübung ihres Berufes, Sorge getragen werden.

 

 
Artikel 78.

Durch abgesonderte Vereinbarungen zwischen Ungarn und jedem der Staaten, denen ein Gebiet des ehemaligen Königreichs Ungarn übertragen wurde, oder die aus dem Zerfall der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie entstanden sind, wird für die Regelung der Interessen der Bewohner, insbesondere in Ansehung ihrer bürgerlichen Rechte, ihres Handels und der Ausübung ihres Berufes, Sorge getragen werden.

 

Artikel 139.

.

 

Teil. IV.
Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands.

 

Teil. IV.
Außereuropäische Interessen Österreichs.

 

 

Teil. IV.
Außereuropäische Interessen Ungarns.

 

 
Artikel 118.

Außerhalb seiner Grenzen in Europa, wie sie durch den gegenwärtigen Vertrag festgesetzt sind,  verzichtet Deutschland auf sämtliche Rechte, Ansprüche oder Vorrechte auf und in bezug auf  alle ihm oder seinen Verbündeten gehörenden Gebiete sowie auf alle Rechte, Ansprüche oder Vorrechte, die ihr aus irgendeinem Grunde den alliierten und assoziierten Mächten gegenüber bislang zustanden.

Deutschland verpflichtet sich bereits jetzt, die Maßnahmen anzuerkennen und gutzuheißen, die von den alliierten und assoziierten Hauptmächten, gegebenenfalls auch im Einverständnis mit dritten Mächten, zur Regelung der sich aus der vorstehenden Bestimmung ergebenden Folgen getroffen sind oder noch getroffen werden.

Insbesonderer erklärt sich Detuschland mit den Bestimmungen der nachfolgenden, sich auf einige besondere Gegenstände beziehenden Artikel einverstanden.

 

Artikel 95.

Außerhalb seiner durch den gegenwärtigen Vertrag festgesetzten Grenzen verzichtet Österreich, soweit es in Betracht kommt, auf sämtliche Rechte, Ansprüche oder Vorrechte auf oder betreffend alle außereuropäischen Gebiete, die der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder ihren Verbündeten etwa gehörten, sowie auf alle Rechte, Ansprüche oder Vorrechte, die ihr aus irgendwelchen Rechtstiteln den alliierten und assoziierten Mächten gegenüber etwa zustanden.

Österreich verpflichtet sich bereits jetzt, die Maßnahmen anzuerkennen und gutzuheißen, die von den alliierten und assoziierten Hauptmächten, gegebenenfalls auch im Einverständnis mit dritten Mächten, zur Regelung der sich aus der vorstehenden Bestimmung ergebenden Folgen getroffen sind oder noch getroffen werden.

 

 
Artikel 79.

Außerhalb seiner durch den gegenwärtigen Vertrag festgesetzten Grenzen verzichtet Ungarn, soweit es in Betracht kommt, auf sämtliche Rechte, Ansprüche oder Vorrechte auf oder betreffend alle außereuropäischen Gebiete, die der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder ihren Verbündeten etwa gehörten, sowie auf alle Rechte, Ansprüche oder Vorrechte, die ihr aus irgendwelchen Rechtstiteln den alliierten und assoziierten Mächten gegenüber etwa zustanden.

Ungarn verpflichtet sich bereits jetzt, die Maßnahmen anzuerkennen und gutzuheißen, die von den alliierten und assoziierten Hauptmächten, gegebenenfalls auch im Einverständnis mit dritten Mächten, zur Regelung der sich aus der vorstehenden Bestimmung ergebenden Folgen getroffen sind oder noch getroffen werden.

 

 

Abschnitt I.
Deutsche Kolonien.

 

       
Artikel 119.

Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle seine Rechte und Ansprüche bezüglich seiner überseeischen Besitzungen.

 

       
Artikel 120.

Alle Rechte beweglicher und unbeweglicher Art, die in diesen Gebieten dem deutschen Reich oder irgendeinem deutschen Staate zustehen, gehen auf die Regierung über, unter deren behördliche Gewalt diese Gebiete treten, und zwar unter den in Artikel 257 Teil  IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzten Bedingungen. Streitigkeiten, die etwa hinsichtlich der Natur dieser Rechte entstehen, werden von den örtlichen Gerichten endgültig entschieden.

 

       
Artikel 121.

Die Bestimmungen der Abschnitte I und IV Teil X (wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags finden auf diese Gebiete Anwendung, gleichviel, welches die für sie angenommene  Regierungsform ist.

 

       
Artikel 122.

Die Regierung, die über diese Gebiete die behördliche Gewalt ausübt, darf die erforderlichen Anordnungen hinsichtlich der Heimschaffung der dortigen deutschen Reichsangehörigen sowie hinsichtlich der Bedingungen treffen, unter denen deutsche Reichsangehörige europäischer Herkunft zur Niederlassung, zum Besitzerwerb, zum Handel oder zur Ausübung eines Berufs daselbst zugelassen oder nicht zugelassen werden.

 

       
Artikel 123.

Die Bestimmungen des Artikels 260 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags finden auf die Übereinkommen Anwendung, die mit deutschen Reichsangehörigen wegen Ausführung oder Betrieb der öffentlichen Arbeiten in den deutschen überseeischen Besitzungen abgeschlossen worden sind. Das gleiche gilt für Unterkonzessionen oder Abschlüsse, die mit den erwähnten Reichsangehörigen im Verfolgt dieser Übereinkommen getätigt sind.

 

       
Artikel 124.

Deutschland übernimmt die Wiedergutmachung der Schäden, die französische Staatsangehörige in der Kolonie Kamerun oder in der Grenzzone durch Handlungen deutscher Zivil- und Militärbehörden und deutscher Privatpersonen in der Zeit vom 1. Januar 1900 bis zum 1. August 1914 erlitten haben. Die Berechnung wird von der französischen Regierung aufgestellt. Sie bedarf der Billigung des Wiedergutmachungsausschusses.

 

       
Artikel 125.

Deutschland verzichtet auf alle Rechte aus den Übereinkommen und Vereinbarungen mit Frankreich vom 4. November 1911 und vom 28. September 1912, betreffend Äquatorial-Afrika. Es verpflichtet sich, alle hinterlegten Werte, Kredite, Vorschüsse, usw., die auf Grund dieser Abkommen Deutschland zugute gekommen sind, der französischen Regierung zurückzuerstatten. Die Berechnung wird von der französischen Regierung aufgestellt. Sie bedarf der Billigung des Wiedergutmachungsausschusses.

 

       
Artikel 126.

Deutschland verpflichtet sich zur Anerkennung und Annahme der von den alliierten und assoziierten Mächten oder einigen derselben mit irgendeiner anderen Macht abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Übereinkommen über den Handel mit Waffen und Spirituosen sowie über die sonstigen Gegenstände, die in der Berliner Generalakte vom 26. Februar 1885, der Brüsseler Generalakte vom 2. Juni 1890 und ihren Zusatz- oder Abänderungsübereinkommen behandelt sind.

 

       
Artikel 127.

Die Eingeborenen der ehemaligen deutschen überseeischen Besitzungen erwerben Anspruch auf den diplomatischen Schutz der Regierung, die über diese Gebiete die behördliche Gewalt ausübt.

 

       

Abschnitt II.
China.

 

       
Artikel 128.

Deutschland verzichtet zugunsten Chinas auf alle Vorrechte und Vorteile, die ihm auf Grund der Bestimmungen des Pekinger Schlußprotokolls vom 7. September 1901 nebst sämtlichen Anlagen, Noten und Ergänzungen zustehen. Es verzichtet gleichfalls zugunsten Chinas auf jeden Entschädigungsanspruch auf Grund des bezeichneten Protokolls für die Zeit nach dem 14. März 1917.

 

siehe hier Art. 113 (weiter unten).   siehe hier Art. 97 (weiter unten).  
Artikel 129.

Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags bringen die Hohen vertragschließenden Teile, jeder soweit es ihn betrifft:
1. das Abkommen vom 29. August 1902, betreffend die neuen chinesischen Zolltarife;
2. das Whangpu-Abkommen vom 27. September 1905 und das vorläufige Zusatzabkommen vom 4. April 1912
zur Anwendung.

Jedoch ist China nicht länger verpflichtet, Deutschland die Vorteile oder Vorrechte zu gewähren, die es ihm in diesen Abkommen zugestanden hat, zu gewähren.

 

siehe hier Art. 114 (weiter unten).   siehe hier Art. 98 (weiter unten).  
Artikel 130.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts VIII dieses Teiles tritt Deutschland an China sämtliche Gebäude, Ladestraßen und Landungsbrücken, Kasernen, Forts, Kriegswaffen und Kriegsmunition, Schiffe jeder Art, Funkspruchanlagen und sonstiges öffentliches, der deutschen Regierung gehörendes Eigentum ab, die in den deutschen Niederlassungen zu Tientsin und Hankan oder in den anderen Teilen des chinesischen Gebiets gelegen sind oder sich befinden.

Diese Abtretung ersreckt sich indessen nicht auf die diplomatischen oder konsularischen Wohnungen oder Amtsräume; außerdem darf die chinesische Regierung keine Verfügung über das in Peking im sogenannten Gesandtschaftsviertel gelegene öffentliche oder private deutsche Eigentum ohne Zustimmung der diplomatischen Vertreter derjenigen Mächte treffen, die bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags noch Vertragsteilnehmer am Schlußprotokoll vom 7. September 1901 sind.

 

siehe hier Art. 115 (weiter unten).   siehe hier Art. 99 (weiter unten).  
Artikel 131.

Deutschland verpflichtet sich, China binnen einer Frist von 12 Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags sämtliche astronomischen Instrumente zurückzustellen, die seine Truppen 1900/1901 aus China weggeführt haben. Deutschland verpflichtet sich ferner zur Tragung aller Kosten dieser Rückerstattung, einschließlich der Kosten für das Auseinandernehmen, die Verpackung, die Überführung, die Neuaufstellung in Peking und die Versicherung.

 

       
Artikel 132.

Deutschland erklärt sich mit der Aufhebung der von der chinesischen Regierung zugestandenen Verträge einverstanden, auf denen die deutschen Niederlassungen in Hankau und Tientsin zur Zeit beruhen.

China, das in den Vollbesitz seiner Souveränitätsrechte über die genannten Gebiete wieder eintritt, erklärt seine Absicht, sie der internationalen Niederlassung und dem Handel zu öffnen. Es erklärt, daß die Aufhebung der Verträge, auf denen die Niederlassungen zur Zeit beruht, nicht die Eigentumsrechte von Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte berühren soll, welche Grundstücke in diesen Niederlassungen innehaben.

 

siehe hier Art. 116 (weiter unten).   siehe hier Art. 100 (weiter unten).  
Artikel 133.

Deutschland verzichtet auf jeden Anspruch gegen die chinesische Regierung oder gegen jede alliierte oder assoziierte Regierung aus der Internierung von deutschen Reichsangehörigen in China und ihrer Heimschaffung. Es verzichtet ferner auf jeden Anspruch aus der Beschlagnahme deutscher  Schiffe in China, der Liquidation, Sequestrierung oder Beschlagnahme deutschen Eigentums, deutscher Rechte oder Interessen in diesem Lande oder der Verfügung darüber mit Wirkung vom 14. August 1917 ab. Von dieser Bestimmung bleiben jedoch die Rechte der Parteien unberührt, die an dem Erlös irgendeiner solcher Liquidation interessiert sind; diese Rechte werden durch die Bestimmungen des Teiles X. (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags geregelt.

 

siehe hier Art. 117 (weiter unten).   siehe hier Art. 101 (weiter unten).  
Artikel 134.

Deutschland verzichtet zugunsten der Regierung Seiner Britischen Majestät auf das deutsche Staatseigentum in der britischen Niederlassung Shameen in Canton. Es verzichtet zugunsten der französischen und chinesischen Regierung, und zwar beider gemeinschaftlich, auf das Eigentum an der deutschen Schule in der französischen Niederlassung zu Schanghai.

 

       

Abschnitt III.
Siam.

 

       
Artikel 135.

Deutschland erkennt alle seine Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen mit Siam samt den daraus etwa entspringenden Rechten, Ansprüchen und Vorrechten, sowie sein  Recht auf die Konsulargerichtsbarkeit in Siam als seit dem 22. Juli 1917 hinfällig an.

 

siehe hier Art. 110 (weiter unten).   siehe hier Art. 94 (weiter unten).  
Artikel 136.

Alles Gut und Eigentum des Deutschen Reichs oder  der deutschen Staaten in Siam mit Ausnahme der diplomatische oder konsularische Wohnungen oder Amtsräume geht von Rechts wegen ohne Entschädigung auf die siamesische Regierung über.

Gut, Eigentum und Privatrechte der deutschen  Staatsangehörigen in Siam werden nach den Bestimmungen des Teiles X. (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags  behandelt.

 

siehe hier Art. 111 (weiter unten).   siehe hier Art. 95 (weiter unten).  
Artikel 137.

Deutschland verzichtet für sich und seine Staatsangehörigen auf alle Ansprüche gegen die siamesische Regierung aus der Beschlagnahme deutscher Schiffe, der Liquidation deutschen Gutes oder der Internierung deutscher Reichsangehöriger in Siam. Von dieser Bestimmung bleiben die Rechte der Parteien unberührt, die an dem Erlös irgend einer solchen Liquidation interessiert sind; diese Rechte werden in den Bestimmungen des Teiles X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags geregelt.

 

siehe hier Art. 112 (weiter unten).   siehe hier Art. 96 (weiter unten).  

Abschnitt IV.
Liberia.

 

       
Artikel 138.

Deutschland verzichtet auf alle Rechte und Vorrechte aus den Abkommen von 1911 und 1912 betreffend Liberia, insbesondere auf das Recht der Ernennung eines deutschen Zolleinnehmers in Liberia.

Es erklärt außerdem, auf jeden Anspruch auf irgendwelche Beteiligung an den Maßnahmen zu verzichten, die gegebenenfalls für die Wiederherstellung Liberias getroffen werden.

 

       
Artikel 139.

Deutschland erkennt alle seine Verträge und Abkommen mit Liberia als seit dem 4. August 917 hinfällig an.

 

       
Artikel 140.

Mit den Gütern, Rechten und Interessen Deutscher in Liberia wird nach Maßgabe des Teiles X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags verfahren.

 

       

Abschnitt V.
Marokko.

 

Abschnitt I.
Marokko.
 

Artikel 62.

Bulgarien erklärt, das Protektorat Frankreichs über Marokko anzuerkennen, und verpflichtet sich, weder für sich noch für seine Staatsbürger die Wohltat einer Begünstigung oder Immunität in Anspruch zu nehmen, die auf der Geltung der Kapitulationen in Marokko beruht. Alle von Bulgarien mit Marokko abgeschlossenen Verträge, Abmachungen, Abkommen oder Vereinbarungen gelten als seit dem 11. Oktober 1915 aufgehoben.

Marokkanische Waren genießen bei ihrer Einfuhr nach Bulgarien die gleiche Behandlung wie französische Waren.

 

Abschnitt I.
Marokko.
 

siehe hier Teil II., Abschnitt IX.
Artikel 141.

Deutschland verzichtet auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte, die ihm auf Grund der Generalakte von Algeciras vom 7. April 1906, sowie der deutsch-französischen Abmachungen vom 9. Februar 1909 und vom 4. November 1911 zustehen. Alle von ihm mit dem scherifischen Reich abgeschlossenen Verträge, Abmachungen, Abkommen oder Vereinbarungen gelten als seit dem 3. August 1914 aufgehoben.

Deutschland darf sich in keinem Fall auf diese Abkommen berufen und verpflichtet sich, in keiner Weise in Verhandlungen zwischen Frankreich und den anderen Mächten bezüglich Marokkos einzugreifen.

 

Artikel 96.

Österreich verzichtet, soweit es in Betracht kommt, auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte, die ihm auf Grund der Generalakte von Algeciras vom 7. April 1906, sowie der deutsch-französischen Abmachungen vom 9. Februar 1909 und vom 4. November 1911 zustehen. Alle von ihm mit dem Scherifischen Reich abgeschlossenen Verträge, Abmachungen, Abkommen oder Vereinbarungen gelten als seit dem 12. August 1914 aufgehoben.

Österreich darf sich in keinem Fall auf diese Abkommen berufen und es verpflichtet sich, in keiner Weise in Verhandlungen zwischen Frankreich und den anderen Mächten bezüglich Marokkos einzugreifen.

 

Artikel 80.

Ungarn verzichtet, soweit es in Betracht kommt, auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte, die ihm auf Grund der Generalakte von Algeciras vom 7. April 1906, sowie der deutsch-französischen Abmachungen vom 9. Februar 1909 und vom 4. November 1911 zustehen. Alle von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie mit dem Scherifischen Reich abgeschlossenen Verträge, Abmachungen, Abkommen oder Vereinbarungen gelten als seit dem 12. August 1914 aufgehoben.

Ungarn darf sich in keinem Fall auf diese Abkommen berufen und es verpflichtet sich, in keiner Weise in Verhandlungen zwischen Frankreich und den anderen Mächten bezüglich Marokkos einzugreifen.

 

 
Artikel 142.

Deutschland erklärt, alle Folgen der von ihm anerkannten Errichtung des französischen Protekorats in Marokko anzunehmen und auf die Kapitulationen in Marokko zu verzichten.

Dieser Verzicht hat Wirkung vom 3. August 1914 ab.

 

Artikel 97.

Österreich erklärt, alle Folgen der von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie anerkannten Errichtung des französischen Protekorates in Marokko anzunehmen und, soweit es in Betracht kommt, auf die Kapitulationen in Marokko zu verzichten.

Dieser Verzicht hat Wirkung vom 12. August 1914 ab.

 

Artikel 81.

Ungarn erklärt, alle Folgen der von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie anerkannten Errichtung des französischen Protektorates in Marokko anzunehmen und, soweit es in Betracht kommt, auf die Kapitulationen in Marokko zu verzichten.

Dieser Verzicht hat Wirkung vom 12. August 1914 ab.

 

 
Artikel 143.

Die scherifische Regierung hat völlige Handlungsfreiheit hinsichtlich der Regelung der Rechtsstellung der deutschen Reichsangehörigen in Marokko und der Bedingungen, unter denen sie sich dort niederlassen dürfen.

Die deutschen Schutzgenossen, Semsare und Associés agricoles gelten vom 3. August 1914 an als des Genusses aller mit diesen Eigenschaften verbundenen Vorrechte verlustig und unterstehen dem gemeinen Recht.  

Artikel 98.

Die scherifische Regierung hat völlige Handlungsfreiheit hinsichtlich der Regelung der Rechtsstellung der österreichischen Staatsangehörigen in Marokko und der Bedingungen, unter denen sie sich dort niederlassen dürfen.

Die österreichischen Schutzgenossen, die österreichischen Semsare (censaux) und Mohallaten (associes agricoles) gelten vom 12. August 1914 an als des Genusses aller mit diesen Eigenschaften verbundenen Vorrechte verlustig und unterstehen dem gemeinen Recht.

 

Artikel 82.

Die scherifische Regierung hat völlige Handlungsfreiheit hinsichtlich der Regelung der Rechtsstellung der ungarischen Staatsangehörigen in Marokko und der Bedingungen, unter denen sie sich dort niederlassen dürfen.

Die ungarischen Schutzgenossen, die ungarischen Semsare (censaux) und Mohallaten (associes agricoles) gelten vom 12. August 1914 an als des Genusses aller mit diesen Eigenschaften verbundenen Vorrechte verlustig und unterstehen dem gemeinen Recht.

 

 
Artikel 144.

Alles Gut und Eigentum des Deutschen Reiches und der deutschen Staaten im scherifischen Reiche gehen von Rechts wegen ohne irgendwelche Entschädigung auf den Machzen über.

Im Sinne dieser Bestimmung gilt das sämtliche Eigentum der Krone, des Deutschen Reichs und der deutschen Staaten , sowie das Privateigentum des vormaligen deutschen Kaisers und der anderen königlichen Personen als zu dem Gut und Eigentum des Deutschen Reichs und der deutschen Staaten gehörig.

Alles bewegliche und unbewegliche Gut deutscher Reichsangehöriger im scherifischen Reiche wird nach Maßgabe der Abschnitte III und IV Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags behandelt.

Bergrechte, die etwa deutschen Reichsangehörigen von dem auf Grund der marokkanischen Bergwerksordnung eingesetzten Schiedsgericht zuerkannt werden, werden auf Antrag von dem Schiedsrichter in Geld abgeschätzt; diese Rechte werden alsdann in gleicher Weise wie das sonstige deutschen Reichsangehörigen in Marokko gehörende Gut behandelt.

 

Artikel 99.

Alle beweglichen und unbeweglichen Rechte der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie im Scherifischen Reiche gehen von Rechts wegen ohne irgendwelche Entschädigung auf den Maghzen über.

Im Sinne dieser Bestimmung gilt das sämtliche Eigentum der Krone sowie das Privateigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Herrscherfamilie als zu dem Besitz und Eigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörig.

Alle beweglichen und unbeweglichen Rechte österreichischer Staatsangehöriger im Scherifischen Reiche werden nach Maßgabe der Abschnitte III und IV des X. Teiles des gegenwärtigen Vertrages (Wirtschaftliche Bestimmungen) behandelt.

Bergrechte, die etwa österreichischen Staatsangehörigen von dem auf Grund der marokkanischen Bergwerksordnung eingesetzten Schiedsgericht zuerkannt werden, werden in gleicher Weise wie der sonstige österreichischen Staatsangehörigen in Marokko gehörende Besitz behandelt.

 

Artikel 83.

Alle beweglichen und unbeweglichen Rechte der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie im Scherifischen Reiche gehen von Rechts wegen ohne irgendwelche Entschädigung auf den Maghzen über.

Im Sinne dieser Bestimmung gilt das sämtliche Eigentum der Krone sowie das Privateigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Herrscherfamilie als zu dem Besitz und Eigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörig.

Alle beweglichen und unbeweglichen Rechte ungarischen Staatsangehöriger im Scherifischen Reiche werden nach Maßgabe der Abschnitte III und IV des X. Teiles des gegenwärtigen Vertrages (Wirtschaftliche Bestimmungen) behandelt.

Bergrechte, die etwa ungarischen Staatsangehörigen von dem auf Grund der marokkanischen Bergwerksordnung eingesetzten Schiedsgericht zuerkannt werden, werden in gleicher Weise wie der sonstige ungarischen Staatsangehörigen in Marokko gehörende Besitz behandelt.

 

 
Artikel 145.

Die deutsche Regierung veranlaßt die Übertragung der Aktien, die den Anteil Deutschlands an dem Kapital der marokkanischen Staatsbank darstellen, auf die von der französischen Regierung bestimmte Persönlichkeit. Der von dem Wiedergutmachungsausschuß angegebene Wert dieser Aktien wird an diesen Ausschuß bezahlt und Deutschland auf die Wiedergutmachungsschuld gutgeschrieben. Es ist Sache der deutschen Regierung aus diesem Anlaß ihre Reichsangehörigen zu entschädigen.

Diese Übertragung läßt die Verpflichtung zur Rückzahlung etwaiger Schulden unberührt, die von deutschen  Staatsangehörigen der marokkanischen Staatsbank gegenüber eingegangen worden sind.

 

Artikel 100.

Die österreichische Regierung veranlaßt die Übertragung der Aktien, die den Anteil Österreichs an dem Kapital der marokkanischen Staatsbank darstellen, auf die von der französischen Regierung zu bestimmende Persönlichkeit. Letztere wird den Berechtigten den Wert dieser Aktien in der von der Staatsbank angegebenen Höhe ersetzen.

Diese Übertragung läßt die Verpflichtung zur Rückzahlung etwaiger Schulden unberührt, die von österreichischen Staatsangehörigen der marokkanischen Staatsbank gegenüber eingegangen worden sind.

 

Artikel 84.

Die ungarische Regierung veranlaßt die Übertragung der Aktien, die den Anteil Ungarns an dem Kapital der marokkanischen Staatsbank darstellen, auf die von der französischen Regierung zu bestimmende Persönlichkeit. Letztere wird den Berechtigten den Wert dieser Aktien in der von der Staatsbank angegebenen Höhe ersetzen.

Diese Übertragung läßt die Verpflichtung zur Rückzahlung etwaiger Schulden unberührt, die von ungarischen Staatsangehörigen der marokkanischen Staatsbank gegenüber eingegangen worden sind.

 

 
Artikel 146.

Marokkanische Waren genießen bei ihrer Einfuhr nach Deutschland die gleiche Behandlung wie französische Waren. 

Artikel 101.

Marokkanische Waren genießen bei ihrer Einfuhr nach Österreich die gleiche Behandlung wie französische Waren.

 

Artikel 85.

Marokkanische Waren genießen bei ihrer Einfuhr nach Österreich die gleiche Behandlung wie französische Waren.

 

 

Abschnitt VI.
Ägypten.

 

Abschnitt II.
Ägypten.
 

Artikel 63.

Bulgarien erklärt, das von Großbritannien am 18. Dezember 1914 erklärte Protektorat über Ägypten anzuerkennen und, weder für sich noch für seine Staatsbürger die Wohltat einer Begünstigung oder Immunität in Anspruch zu nehmen. welche auf der Geltung der Kapitulationen in Ägypten beruht. Alle von Bulgarien mit Ägypten abgeschlossenen Verträge, Abmachungen, Abkommen oder Vereinbarungen gelten als seit dem 11. Oktober 1915 aufgehoben.

Ägyptische Waren genießen bei ihrer Einfuhr nach Bulgarien die gleiche Behandlung wie britische Waren.

 

Abschnitt II.
Ägypten.
 

siehe hier Teil II., Abschnitt IX.
Artikel 147.

Deutschland erklärt, das von Großbritannien am 18. Dezember 1914 erklärte Protektorat über Ägypten anzuerkennen und auf die Kapitulationen in Ägypten zu verzichten.

Dieser Verzicht hat Wirkung vom 12. August 1914 ab.

 

Artikel 102.

Österreich erklärt, das von Großbritannien am 18. Dezember 1914 erklärte Protektorat über Ägypten anzuerkennen und, soweit es in Betracht kommt, auf die Kapitulationen in Ägypten zu verzichten. Dieser Verzicht hat Wirkung vom 12. August 1914 ab.

 

Artikel 86.

Ungarn erklärt, das von Großbritannien am 18. Dezember 1914 erklärte Protektorat über Ägypten anzuerkennen und, soweit es in Betracht kommt, auf die Kapitulationen in Ägypten zu verzichten. Dieser Verzicht hat Wirkung vom 12. August 1914 ab.

 

 
Artikel 148.

Alle von Deutschland mit Ägypten geschlossenen Verträge, Abmachungen, Abkommen oder Vereinbarungen gelten als seit dem 4. August 1914 aufgehoben.

Deutschland darf sich in keinem Fall auf diese Abkommen berufen und verpflichtet sich, in keiner Weise in Verhandlungen zwischen Großbritannien und den anderen Mächten hinsichtlich Ägyptens einzugreifen.

 

Artikel 103.

Alle von der Regierung der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie mit Ägypten geschlossenen Verträge, Abmachungen, Abkommen oder Vereinbarungen gelten als seit dem 12. August 1914 aufgehoben.

Österreich darf sich in keinem Falle auf diese Abkommen berufen und verpflichtet sich, in keiner Weise in Verhandlungen zwischen Großbritannien und den anderen Mächten hinsichtlich Ägyptens einzugreifen.

 

Artikel 87.

Alle von der Regierung der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie mit Ägypten geschlossenen Verträge, Abmachungen, Abkommen oder Vereinbarungen gelten als seit dem 12. August 1914 aufgehoben.

Ungarn darf sich in keinem Falle auf diese Abkommen berufen und verpflichtet sich, in keiner Weise in Verhandlungen zwischen Großbritannien und den anderen Mächten hinsichtlich Ägyptens einzugreifen.

 

 

Artikel 149.

Bis zum Inkrafttreten eines ägyptischen Gerichtsverfassungsgesetzes, durch das Gerichtshöfe mit allgemeiner Zuständigkeit errichtet werden, wird die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die deutschen Reichsangehörigen und ihr Eigentum von den britischen Konsulargerichten auf Grund von Erlassen Seiner Hoheit des Sultans wahrgenommen.

 

Artikel 104.

Bis zum Inkrafttreten eines ägyptischen Gerichtsverfassungsgesetzes, durch das Gerichtshöfe mit allgemeiner Zuständigkeit errichtet werden, wird die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die österreichischen Staatsangehörigen und ihr Eigentum von den britischen Konsulargerichten auf Grund von Erlässen Seiner Hoheit des Sultans wahrgenommen.

 

Artikel 88.

Bis zum Inkrafttreten eines ägyptischen Gerichtsverfassungsgesetzes, durch das Gerichtshöfe mit allgemeiner Zuständigkeit errichtet werden, wird die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die ungarischen Staatsangehörigen und ihr Eigentum von den britischen Konsulargerichten auf Grund von Erlässen Seiner Hoheit des Sultans wahrgenommen.

 

 
Artikel 150.

Die ägyptische Regierung hat völlige Handlungsfreiheit hinsichtlich der Regelung der Rechtsstellung der deutschen Staatsangehörigen in Ägypten sowie der Bedingungen, unter denen sie sich dort niederlassen dürfen.

 

Artikel 105.

Die ägyptische Regierung hat völlige Handlungsfreiheit hinsichtlich der Regelung der Rechtsstellung der österreichischen Staatsangehörigen in Ägypten sowie der Bedingungen, unter denen sie sich dort niederlassen dürfen.

 

Artikel 89.

Die ägyptische Regierung hat völlige Handlungsfreiheit hinsichtlich der Regelung der Rechtsstellung der ungarischen Staatsangehörigen in Ägypten sowie der Bedingungen, unter denen sie sich dort niederlassen dürfen.

 

 
Artikel 151.

Deutschland gibt seine Zustimmung zur Aufhebung der Verordnung Seiner Hoheit des Khediven vom 28. November 1904, betreffend die Kommission der ägyptischen öffentlichen Schuld und zu allen Abänderungen, die die ägyptische Regierung für angebracht erachtet.

 

Artikel 106.

Österreich gibt für sein Teil seine Zustimmung zur Aufhebung der Verordnung Seiner Hoheit des Khediven vom 28. November 1904, betreffend die Kommission der ägyptischen öffentlichen Schuld und zu allen Abänderungen, die die ägyptische Regierung für angebracht erachtet.

 

Artikel 90.

Ungarn gibt für sein Teil seine Zustimmung zur Aufhebung der Verordnung Seiner Hoheit des Khediven vom 28. November 1904, betreffend die Kommission der ägyptischen öffentlichen Schuld und zu allen Abänderungen, die die ägyptische Regierung für angebracht erachtet.

 

 
Artikel 152.

Deutschland ist für sein Teil damit einverstanden, daß die Seiner Kaiserlichen Majestät dem Sultan durch das zu Konstantinopel am 29. Oktober 1888 unterzeichnete Übereinkommen hinsichtlich der freien Schiffahrt durch den Suezkanal, zuerkannten Befugnisse auf die Regierung Seiner Britischen Majestät übergehen.

Es verzichtet auf jede Teilnahme an dem Gesundheits-, See- und Quarantänerat Ägyptens und ist für sein Teil mit dem Übergang der Befugnisse dieses Rates auf die ägyptischen Behörden einverstanden.  

Artikel 107.

Österreich ist für sein Teil damit einverstanden, daß die Seiner kaiserlichen Majestät dem Sultan durch das zu Konstantinopel am 29. Oktober 1888 unterzeichnete Übereinkommen hinsichtlich der freien Schiffahrt durch den Suezkanal, zuerkannten Befugnisse auf die Regierung Seiner britischen Majestät übergehen.

Es verzichtet auf jede Teilnahme an dem Gesundheits-, See- und Quarantänerat Ägyptens und ist für sein Teil mit dem Übergang der Befugnisse dieses Rates auf die ägyptischen Behörden einverstanden.

 

Artikel 91.

Ungarn ist für sein Teil damit einverstanden, daß die Seiner kaiserlichen Majestät dem Sultan durch das zu Konstantinopel am 29. Oktober 1888 unterzeichnete Übereinkommen hinsichtlich der freien Schiffahrt durch den Suezkanal, zuerkannten Befugnisse auf die Regierung Seiner britischen Majestät übergehen.

Es verzichtet auf jede Teilnahme an dem Gesundheits-, See- und Quarantänerat Ägyptens und ist für sein Teil mit dem Übergang der Befugnisse dieses Rates auf die ägyptischen Behörden einverstanden.

 

 
Artikel 153.

Alles Gut und Eigentum des Deutschen Reichs und der deutschen Staaten in Ägypten geht von Rechts wegen ohne irgendwelche Entschädigung auf die ägyptische Regierung über.

Im Sinne dieser Bestimmungen gilt das gesamte Eigentum der Krone, des Deutschen Reichs und der deutschen Staaten sowie das Privateigentum des vormaligen deutschen Kaisers und der anderen königlichen Personen als zum Gut und Eigentum des Deutschen Reichs und der deutschen Staaten gehörig.

Alles bewegliche und unbewegliche Gut deutscher Reichsangehöriger in Ägypten wird nach Maßgabe der Abschnitte III und IV Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags  behandelt.

 

Artikel 108.

Alle Güter und alles Eigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie in Ägypten gehen von Rechts wegen ohne irgendwelche Entschädigung auf die ägyptische Regierung über.

Im Sinne dieser Bestimmungen gilt das gesamte Eigentum der Krone sowie das Privateigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Herrscherfamilie als zum Besitz und Eigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörig.

Alles bewegliche und unbewegliche Gut österreichischer Staatsangehöriger in Ägypten wird nach Maßgabe der Abschnitte III und IV des X. Teiles des gegenwärtigen Vertrages (Wirtschaftliche Bestimmungen) behandelt.

 

Artikel 92.

Alle Güter und alles Eigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie in Ägypten gehen von Rechts wegen ohne irgendwelche Entschädigung auf die ägyptische Regierung über.

Im Sinne dieser Bestimmungen gilt das gesamte Eigentum der Krone sowie das Privateigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Herrscherfamilie als zum Besitz und Eigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörig.

Alles bewegliche und unbewegliche Gut ungarischer Staatsangehöriger in Ägypten wird nach Maßgabe der Abschnitte III und IV des X. Teiles des gegenwärtigen Vertrages (Wirtschaftliche Bestimmungen) behandelt.

 

 
Artikel 154.

Ägyptische Waren genießen bei ihrer Einfuhr nach Deutschland die gleiche Behandlung wie britische Waren.

 

Artikel 109.

Ägyptische Waren genießen bei ihrer Einfuhr nach Österreich die gleiche Behandlung wie britische Waren.

 

Artikel 93.

Ägyptische Waren genießen bei ihrer Einfuhr nach Ungarn die gleiche Behandlung wie britische Waren.

 

 
 

Abschnitt III.
Siam.
 

 

Abschnitt III.
Siam.
 

 
siehe hier Art. 135 (weiter oben).
Artikel 110.

Österreich erkennt für sein Teil alle von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie mit Siam geschlossenen Verträge Übereinkommen und Vereinbarungen mit Siam samt den daraus etwa entspringenden Rechten, Ansprüchen oder Vorrechten, sowie jedes Recht auf die Konsulargerichtsbarkeit in Siam als vom 22. Juli 1917 ab hinfällig an.

 

 
Artikel 94.

Ungarn erkennt für sein Teil alle von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie mit Siam geschlossenen Verträge Übereinkommen und Vereinbarungen samt den daraus etwa entspringenden Rechten, Ansprüchen oder Vorrechten, sowie jedes Recht auf die Konsulargerichtsbarkeit in Siam als vom 22. Juli 1917 ab hinfällig an.

 

 
siehe hier Art. 136 (weiter oben).
Artikel 111.

Österreich tritt für sein Teil alle seine Rechte auf den Besitz und das Eigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie in Siam mit Ausnahme der als diplomatische oder konsularische Wohnungen oder Amtsräume gebrauchten Gebäude sowie mit Ausnahme der darin enthaltenen Gegenstände und Einrichtungen an Siam ab. Dieser Besitz und dieses Eigentum gehen ohneweiters, ohne Entschädigung auf die siamesische Regierung über.

Der private Besitz, das private Eigentum und die Privatrechte der österreichischen Staatsangehörigen in Siam werden nach den Bestimmungen des X. Teiles des gegenwärtigen Vertrages (Wirtschaftliche Bestimmungen) behandelt.

 

 
Artikel 95.

Ungarn tritt für sein Teil alle seine Rechte auf den Besitz und das Eigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie in Siam mit Ausnahme der als diplomatische oder konsularische Wohnungen oder Amtsräume gebrauchten Gebäude sowie mit Ausnahme der darin enthaltenen Gegenstände und Einrichtungen an Siam ab. Dieser Besitz und dieses Eigentum gehen ipso facto ohne Entschädigung auf die siamesische Regierung über.

Der Besitz, das Eigentum und die Privatrechte der ungarischen Staatsangehörigen in Siam werden nach den Bestimmungen des X. Teiles des gegenwärtigen Vertrages (Wirtschaftliche Bestimmungen) behandelt.

 

 
siehe hier Art. 137 (weiter oben).
Artikel 112.

Österreich verzichtet für sich und seine Staatsangehörigen auf alle Ansprüche gegen die siamesische Regierung aus der Liquidierung österreichischen Besitzes oder der Internierung österreichischer Staatsangehöriger in Siam. Die Rechte der an dem Erlöse dieser Liquidationen interessierten Parteien bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Diese Rechte werden in den Bestimmungen des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages geregelt.

 

 
Artikel 96.

Ungarn verzichtet für sich und seine Staatsangehörigen auf alle Ansprüche gegen die siamesische Regierung aus der Liquidierung ungarischen Besitzes oder der Internierung ungarischer Staatsangehöriger in Siam. Die Rechte der an dem Erlöse dieser Liquidationen interessierten Parteien bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Diese Rechte werden in den Bestimmungen des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages geregelt.

 

 
 

Abschnitt IV.
China.
 

 

Abschnitt IV.
China.
 

 
siehe hier Art. 128 (weiter oben). 
Artikel 113.

Österreich verzichtet für sein Teil zugunsten Chinas auf alle Vorrechte und Vorteile, die ihm auf Grund der Bestimmungen des am 7. September 1901 in Peking unterzeichneten Schlußprotokolles nebst sämtlichen Anlagen, Noten und Ergänzungsurkunden zustehen. Es verzichtet gleichfalls zugunsten Chinas auf jeden Entschädigungsanspruch auf Grund des bezeichneten Protokolls für die Zeit nach dem 14. August 1917.

 

 
Artikel 97.

Ungarn verzichtet für sein Teil zugunsten Chinas auf alle Vorrechte und Vorteile, die ihm auf Grund der Bestimmungen des am 7. September 1901 in Peking unterzeichneten Schlußprotokolles nebst sämtlichen Anlagen, Noten und Ergänzungsurkunden zustehen. Es verzichtet gleichfalls zugunsten Chinas auf jeden Entschädigungsanspruch auf Grund des bezeichneten Protokolls für die Zeit nach dem 14. August 1917.

 

 
siehe hier Art. 129 (weiter oben).
Artikel 114.

Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages bringen die Hohen vertragschließenden Teile, jeder soweit es ihn betrifft:
1. das Abkommen vom 29. August 1902, betreffend die neuen chinesischen Zolltarife;
2. das Whangpu-Abkommen vom 27. September 1905 und das vorläufige Zusatzabkommen vom 4. April 1912
zur Anwendung.

Jedoch ist China nicht länger verpflichtet, Österreich die Vorteile oder Vorrechte zu gewähren, die es der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie in diesen Abkommen zugestanden hatte.

 

 
Artikel 98.

Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages bringen die Hohen vertragschließenden Teile, jeder soweit es ihn betrifft:
1. das Abkommen vom 29. August 1902, betreffend die neuen chinesischen Zolltarife;
2. das Whangpu-Abkommen vom 27. September 1905 und das vorläufige Zusatzabkommen vom 4. April 1912
zur Anwendung.

Jedoch ist China nicht länger verpflichtet, Ungarn die Vorteile oder Vorrechte zu gewähren, die es der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie in diesen Abkommen zugestanden hatte.

 

 
siehe hier Art. 130 (weiter oben).
Artikel 115.

Österreich tritt für sein Teil an China alle seine Rechte an Gebäuden, Ladestraßen und Landungsbrücken, an Kasernen, Forts, Kriegswaffen- und Kriegsmunition, Schiffen jeder Art, Funkspruchanlagen und sonstigem der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörenden öffentlichen Eigentum ab, die in der österreichisch-ungarischen Niederlassung zu Tientsin oder in den anderen Teilen des chinesischen Gebietes gelegen sind oder sich etwa dort vorfinden.

Es versteht sich jedoch, daß die als diplomatische oder konsularische Wohnungen oder Amtsräume benutzten Gebäude, ebenso wie die Effekten und Möbel, die sie enthalten, in der obigen Abtretung nicht mit inbegriffen sind. Außerdem wird die chinesische Regierung keinerlei Maßnahmen zur Enteignung des in Peking im sogenannten Gesandtschaftsviertel gelegenen öffentlichen oder privaten Eigentums der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie ohne Zustimmung der diplomatischen Vertreter derjenigen Mächte treffen, die bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages noch Vertragsteilnehmer am Schlußprotokoll vom 7. September 1901 sind.

 

 
Artikel 99.

Ungarn tritt für sein Teil an China alle seine Rechte an Gebäuden, Ladestraßen und Landungsbrücken, an Kasernen, Forts, Kriegswaffen- und Kriegsmunition, Schiffen jeder Art, Funkspruchanlagen und sonstigem der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörenden öffentlichen Eigentum ab, die in der österreichisch-ungarischen Niederlassung zu Tientsin oder in den anderen Teilen des chinesischen Gebietes gelegen sind oder sich etwa dort vorfinden.

Es versteht sich jedoch, daß die als diplomatische oder konsularische Wohnungen oder Amtsräume benutzten Gebäude ebenso wie die Effekten und Möbel, die sie enthalten, in der obigen Abtretung nicht mit inbegriffen sind; außerdem wird die chinesische Regierung keinerlei Maßnahmen zur Enteignung des in Peking im sogenannten Gesandtschaftsviertel gelegenen öffentlichen oder privaten Eigentums der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie ohne Zustimmung der diplomatischen Vertreter derjenigen Mächte treffen, die bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages noch Vertragsteilnehmer am Schlußprotokoll vom 7. September 1901 sind.

 

 
siehe hier Art. 132 (weiter oben).
Artikel 116.

Österreich erklärt sich für seinen Teil mit der Aufhebung der ihm von der chinesischen Regierung zugestandenen Verträge einverstanden, auf denen die österreichisch-ungarische Niederlassung in Tientsin zur Zeit besteht.

China, das in den Vollbesitz seiner Souveränitätsrechte über die genannten Gebiete wieder eintritt, erklärt seine Absicht, sie der internationalen Niederlassung und dem Handel zu öffnen. Es erklärt, daß die Aufhebung der Verträge, auf denen die besagte Niederlassung zur Zeit beruht, nicht die Eigentumsrechte von Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte berühren soll, welche Grundstücke (lots) in dieser Niederlassung innehaben.

 

 
Artikel 100.

Ungarn erklärt sich für seinen Teil mit der Aufhebung der ihm von der chinesischen Regierung zugestandenen Verträge einverstanden, auf denen die österreichisch-ungarische Niederlassung in Tientsin zur Zeit besteht.

China, das in den Vollbesitz seiner Souveränitätsrechte über die genannten Gebiete wieder eintritt, erklärt seine Absicht, sie der internationalen Niederlassung und dem Handel zu öffnen. Es erklärt, daß die Aufhebung der Verträge, auf denen die besagte Niederlassung zur Zeit beruht, nicht die Eigentumsrechte von Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte berühren soll, welche Grundstücke (lots) in dieser Niederlassung innehaben.

 

 
siehe hier Art. 133 (weiter oben).
Artikel 117.

Österreich verzichtet auf jeden Anspruch gegen die chinesische Regierung oder gegen jede alliierte oder assoziierte Regierung aus der Internierung von österreichischen Staatsangehörigen in China und ihrer Heimbeförderung. Es verzichtet ebenso für sein Teil auf jeden Anspruch aus der Beschlagnahme österreichisch-ungarischer Schiffe in China, der Liquidation, Sequestrierung oder Beschlagnahme österreichischen Eigentums, österreichischer Rechte oder Interessen in diesem Lande oder der Verfügung darüber mit Wirkung vom 14. August 1917 ab. Von dieser Bestimmung bleiben jedoch die Rechte der Parteien unberührt, die an dem Erlös irgendeiner dieser Liquidationen interessiert sind; diese Rechte werden durch die Bestimmungen des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages geregelt.

 

 
Artikel 101.

Ungarn verzichtet auf jeden Anspruch gegen die chinesische Regierung oder gegen jede alliierte oder assoziierte Regierung aus der Internierung von ungarischen Staatsangehörigen in China und ihrer Heimbeförderung. Es verzichtet ebenso für sein Teil auf jeden Anspruch aus der Beschlagnahme österreichisch-ungarischer Schiffe in China, der Liquidation, Sequestrierung oder Beschlagnahme ungarischen Eigentums, ungarischer Rechte oder Interessen in diesem Lande oder der Verfügung darüber mit Wirkung vom 14. August 1917 ab. Von dieser Bestimmung bleiben jedoch die Rechte der Parteien unberührt, die an dem Erlös irgendeiner dieser Liquidationen interessiert sind; diese Rechte werden durch die Bestimmungen des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages geregelt.

 

 

Abschnitt VII.
Türkei und Bulgarien.

 

       
Artikel 155.

Deutschland verpflichtet sich, alle Vereinbarungen anzuerkennen und gutzuheißen, die von den alliierten und assoziierten Mächten mit der Türkei und Bulgarien hinsichtlich jeglicher Rechte, Interessen und Vorrechte abgeschlossen werden, auf welche Deutschland oder deutsche Reichsangehörige in der Türkei oder in Bulgarien Anspruch erheben könnten, soweit über sie im gegenwärtigen Vertrage nichts bestimmt ist.

 

siehe hier Art. 86 (weiter oben).   siehe hier Art. 70 (weiter oben).  

Abschnitt VIII.
Schantung.

 

       
Artikel 156.

Deutschland verzichtet zugunsten Japans auf alle seine Rechte, Ansprüche und Vorrechte - insbesondere soweit sie auf das Gebiet von Kiaotschau, die Eisenbahnen, die Gruben und Unterseekabel Bezug haben -‚ die Deutschland auf Grund seines Vertrags mit China vom 6. März 1898 sowie durch alle sonstigen die Provinz Schantung betreffenden Abkommen erworben hat.

Alle deutschen Rechte an der Eisenbahn Tsingtau - Tsinanfu samt Zweigstrecken einschließlich des Zubehörs jeder Art, der Bahnhöfe, der Lagerräume, des feten und rollenden Material, der Gruben, ihrer Betriebsanlagen und ihres Betriebsmaterials werden und bleiben mit allen zugehörigen Rechten, Vorrechten und Eigentumsrechten gleichfalls völlig frei und unbelastet auf Japan über.

Die Unterseekabel des Deutschen Reichs von Tsingtau nach Tschefu gehen mit allen dazugehörigen Rechten, Vorrechten und Eigentumsrechten gleichfalls völlig frei und unbelastet auf Japan über. 

 

       
Artikel 157.

Die Rechte beweglicher und unbeweglicher Art, die das Deutsche Reich im Kiautschaugebiet besitzt, sowie alle seine etwaigen Ansprüche aus mittelbar oder unmittelbar im Interesse dieses Gebiets vorgenommenen Arbeiten oder Verbesserungen oder gemachten Aufwendungen werden und bleiben völlig freies und unbelastetes japanisches Eigentum.  

 

       
Artikel 158.

Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags übergibt Deutschland Japan sämtliche Archive, Register, Pläne, belege und Urkunden jeder Art der Zivil-, Militär-, Finanz-, Gerichts- oder sonstigen Verwaltung Kiautschaus ohne Rücksicht auf den Aufbewahrungsort.

Binnen der gleichen Frist gibt Deutschland Japan sämtliche Verträge, Abkommen oder Vereinbarungen kund, die sich auf die von den beiden vorstehenden Artikeln betroffenen Rechte, Ansprüche oder Vorrechte beziehen. 

 

       
       

Teil IV.
Schutz der Minderheiten.

 

       
Artikel 140.

.

 

       
Artikel 141.

.

 

       
Artikel 142.

.

 

       
Artikel 143.

.

 

       
Artikel 144.

.

 

       
Artikel 145.

.

 

       
Artikel 146.

.

 

       
Artikel 147.

.

 

       
Artikel 148.

.

 

       
Artikel 149.

.

 

       
Artikel 150.

.

 

       
Artikel 151.

.

 

Teil. V.
Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt.

 

Teil. V.
Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte.

 

Teil. IV.
Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte.

 

Teil. V.
Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte.

 

Um die Einleitung einer allgemeinen Rüstungsbeschränkung aller Nationen zu ermöglichen, verpflichtet sich Deutschland, die im folgenden niedergelegten Bestimmungen über das Landheer, die Seemacht und die Luftfahrt genau innezuhalten. Um die Einleitung einer allgemeinen Rüstungsbeschränkung aller Nationen zu ermöglichen, verpflichtet sich Österreich, die im folgenden niedergelegten Bestimmungen über das Landheer, die Seemacht und die Luftfahrt genau innezuhalten.

 

Um die Einleitung einer allgemeinen Rüstungsbeschränkung aller Nationen zu ermöglichen, verpflichtet sich Bulgarien, die im folgenden niedergelegten Bestimmungen über das Landheer, die Seemacht und die Luftfahrt genau einzuhalten.

 

Um die Einleitung einer allgemeinen Rüstungsbeschränkung aller Nationen zu ermöglichen, verpflichtet sich Ungarn, die im folgenden niedergelegten Bestimmungen über das Landheer, die Seemacht und die Luftfahrt genau innezuhalten.

 

 

Abschnitt I.
Bestimmungen über das Landheer.
 

 

Kapitel I.
Allgemeine Bestimmungen.
 

       
Artikel 152.

.

 

 
Artikel 118.

Im Verlaufe dreier Monate, gerechnet vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, müssen die Streitkräfte Österreichs in der nachfolgend festgesetzten Weise demobilisiert sein.

 

Artikel 64.

Im Verlaufe dreier Monate, gerechnet vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, müssen die Streitkräfte Bulgariens in der nachfolgend festgesetzten Weise demobilisiert sein.

 

Artikel 102.

Im Verlaufe dreier Monate, gerechnet vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, müssen die Streitkräfte Ungarns in der nachfolgend festgesetzten Weise demobilisiert sein.

 

Artikel 153.

.

 

 
Artikel 119.

Die allgemeine Wehrpflicht wird in Österreich abgeschafft. Das österreichische Heer wird künftighin nur auf dem Wege freiwilliger Verpflichtung aufgestellt und ergänzt werden.

 

Artikel 65.

Die allgemeine Wehrpflicht wird in Bulgarien abgeschafft. Das bulgarische Heer wird künftighin nur auf dem Wege freiwilliger Verpflichtung aufgestellt und ergänzt werden.

 

Artikel 103.

Die allgemeine Wehrpflicht wird in Ungarn abgeschafft. Das ungarische Heer wird künftighin nur auf dem Wege freiwilliger Verpflichtung aufgestellt und ergänzt werden.

 

 

Kapitel 1.
Stärke und Einteilung des deutschen Heeres.

 

Kapitel II.
Stärke und Einteilung des österreichischen Heeres.
 

Kapitel II.
Stärke und Einteilung des bulgarischen Heeres.
 

Kapitel II.
Stärke und Einteilung des ungarischen Heeres.
 

Kapitel II.
Stärke, Aufbau und Einteilung der türkischen Streitkräfte.
 

Artikel 159.

Die deutschen Streitkräfte werden gemäß nachstehenden Bedingungen demobilgemacht und herabgesetzt.

 

       
Artikel 160.

1. Spätestens am 31. März 1920 darf das deutsche Heer nicht mehr als sieben Infanterie- und drei Kavallerie-Divisionen umfassen.

Von diesem Zeitpunkt ab darf die gesamte Iststärke des Heeres der sämtlichen deutschen Einzelstaaten nicht mehr als einhunderttausend Mann, einschließlich der Offiziere und der Depots, betragen. Das Heer ist nur für die Erhaltung der Ordnung innerhalb des deutschen Gebietes und zur Grenzpolizei bestimmt.

Die Gesamtstärke an Offizieren, einschließlich der Stäbe, ohne Rücksicht auf deren Zusammensetzung, darf die Zahl viertausend nicht übersteigen.

2. Die Divisionen und die Stäbe der Generalkommandos sind nach der diesem Abschnitt angefügten Übersicht I zu bilden.

Die Zahl und Stärke der Einheiten an Infanterie, Artillerie, Pionieren, technischen Dienstzweigen und Truppen, welche die erwähnte Übersicht vorsieht, bedeuten Höchststärken, die nicht überschritten werden dürfen.

Folgende Einheiten dürfen ein eigenes Depot besitzen:
     Das Infanterie-Regiment,
     das Kavallerie-Regiment,
     das Feldartillerie-Regiment,
     das Pionier-Bataillon.

3. Die Divisionen dürfen nur unter zwei Generalkommandos zusammengefaßt werden.

Die Unterhaltung oder Bildung anderswie zusammengefaßter Formationen oder anderer Kommandobehörden oder Behörden für Kriegsvorbereitung ist verboten.

Der deutsche Generalstab und alle anderen ähnlichen Formationen werden aufgelöst und dürfen unter keiner Gestalt neu gebildet werden.

An Offizieren und ihren Gleichgestellten dürfen die Kriegsministerien der deutschen Einzelstaaten und die ihnen angegliederten behörden nicht mehr als dreihundert zählen, die auf die Höchststärke von viertausend nach Nummer 1, Absatz 3 dieses Artikels anzurechnen sind.

 
Artikel 120.

Die Gesamtstärke der Streitkräfte des österreichischen Heeres darf 30.000 Mann, einschließlich der Offiziere und der Depottruppen (troupes des depots), nicht überschreiten.

Die das österreichische Heer bildenden Formationen werden nach dem Belieben Österreichs, jedoch unter den folgenden Einschränkungen festzusetzen sein:
1. Daß die Stände der gebildeten Einheiten sich unbedingt zwischen den in Übersicht IV dieses Abschnittes enthaltenen Höchst- und Mindestziffern halten werden;
2. daß das Verhältnis der Offiziere, einschließlich des Personals der Stäbe und Spezialdienste, ein Zwanzigstel des Gesamtpräzensstandes, jener der Unteroffiziere ein Fünfzehntel des Gesamtpräsenzstandes nicht überschreiten wird;
3. daß die Zahl der Maschinengewehre, Kanonen und Haubitzen nicht die in Übersicht V dieses Abschnittes für 1000 Mann des Gesamtpräsenzstandes festgesetzte überschreiten wird.

Das österreichische Heer darf nur zur Erhaltung der Ordnung innerhalb des österreichischen Gebietes und zum Grenzschutz verwendet werden.

 

Artikel 66.

Die Gesamtstärke der Streitkräfte des bulgarischen Heeres darf 20.000 Mann, einschließlich der Offiziere und der Depottruppen (troupes des dépôts), nicht überschreiten.

Die das bulgarische Heer bildenden Formationen werden nach dem Belieben Bulgariens, jedoch unter den folgenden Einschränkungen festzusetzen sein:
1. Daß die Stände der gebildeten Einheiten sich unbedingt zwischen den in Übersicht IV dieses Abschnittes enthaltenen Höchst- und Mindestziffern halten werden;
2. daß das Verhältnis der Offiziere, einschließlich des Personals der Stäbe und Spezialdienste, ein Zwanzigstel des Gesamtpräzensstandes, jener der Unteroffiziere ein Fünfzehntel des Gesamtpräsenzstandes nicht überschreiten wird;
3. daß die Zahl der Maschinengewehre, Kanonen und Haubitzen nicht die in Übersicht V dieses Abschnittes für 1000 Mann des Gesamtpräsenzstandes festgesetzte überschreiten wird.

Das bulgarische Heer darf nur zur Erhaltung der Ordnung innerhalb des bulgarischen Gebietes und zum Grenzschutz verwendet werden.

 

Artikel 104.

Die Gesamtstärke der Streitkräfte des ungarischen Heeres darf 35.000 Mann, einschließlich der Offiziere und der Depottruppen (troupes des dépôts), nicht überschreiten.

Die das ungarische Heer bildenden Formationen werden nach dem Belieben Ungarns, jedoch unter den folgenden Einschränkungen festzusetzen sein:
1. Daß die Stände der gebildeten Einheiten sich unbedingt zwischen den in Übersicht IV dieses Abschnittes enthaltenen Höchst- und Mindestziffern halten werden;
2. daß das Verhältnis der Offiziere, einschließlich des Personals der Stäbe und Spezialdienste, ein Zwanzigstel des Gesamtpräzensstandes, jener der Unteroffiziere ein Fünfzehntel des Gesamtpräsenzstandes nicht überschreiten wird;
3. daß die Zahl der Maschinengewehre, Kanonen und Haubitzen nicht die in Übersicht V dieses Abschnittes für 1000 Mann des Gesamtpräsenzstandes festgesetzte überschreiten wird.

Das ungarische Heer darf nur zur Erhaltung der Ordnung innerhalb des ungarischen Gebietes und zum Grenzschutz verwendet werden.

 

 
Artikel 121.

Die Höchststände der Stäbe und aller Formationen, die in Österreich aufgestellt werden dürfen, sind in den diesem Abschnitte angeschlossenen Übersichten gegeben. Diese Zahlen müssen nicht genau eingehalten, dürfen aber nicht überschritten werden.

Jede andere, die Truppenführung oder die Kriegsvorbereitung betreffende Organisation ist verboten.

 

Artikel 67.

In keinem Falle werden große Einheiten gebildet, die größer wären als eine Division, wie sie in den diesem Abschnitte angeschlossenen Übersichten I, II und IV festgesetzt sind. Die Höchststände der Stäbe und aller Formationen sind in den diesem Abschnitte angeschlossenen Übersichten gegeben. Diese Zahlen müssen nichtgenau eingehalten, dürfen aber in keinem Falle überschritten werden.

Die Unterhaltung oder Bildung anderer militärischer Formationen sowie jede andere, die Truppenführung oder die Kriegsvorbereitung betreffende Organisation ist verboten.

Jede der folgenden Einheiten darf einen Ersatzkörper haben:
    Das Infantrieregimet.
    Das Kavalerieregiment.
    Das Feldartillerieregiment.
    Das Pionierbataillon.

 

Artikel 105.

Die Höchststände der Stäbe und aller Formationen, die in Ungarn aufgestellt werden dürfen, sind in den diesem Abschnitte angeschlossenen Übersichten gegeben. Diese Zahlen müssen nicht genau eingehalten, dürfen aber nicht überschritten werden.

Jede andere, die Truppenführung oder die Kriegsvorbereitung betreffende Organisation ist verboten.

 

 
siehe hier Art. 178 (weiter unten).
Artikel 122
 
Artikel 68.
 
Artikel 106.

 

Alle Mobilisierungsmaßnahmen oder auf die Mobilisierung bezughabenden Maßnahmen sind verboten.

Die Formationen, Verwaltungsdienste und Stäbe dürfen keinesfalls Ergänzungskader haben.

Vorbereitungsmaßnahmen für die Aufbringung von Tieren oder anderen militärischen Transportmitteln sind untersagt.

 

Artikel 161.

Alle Gattungen des Zivilpersonals der Verwaltungsbehörden des Heeres, das nicht in den durch die gegenwärtigen Bestimmungen vorgesehenen Höchststärken enthalten ist, werden auf ein Zehntel der durch den Heereshaushalt für 1913 festgesetzten Stärke herabgesetzt.

 

       
Artikel 162.

Die Zahl der im Zollwächterdienst, im Forst- und Küstenschutz verwendeten Angestellten und Beamten der deutschen Staaten darf nicht die der im Jahre 1913 diesen Dienst versehenen Angestellten und Beamten übersteigen.

Die Zahl der Gendarmen sowie der Angestellten und Beamten der Polizeiverwaltungen für einzelne Bezirke oder Gemeinden darf nur im Verhältnis der seit 1913 in den betreffenden Bezirken oder Gemeinden eingetretenen Bevölkerungszunahme vermehrt werden.

Diese Angestellten und Beamten dürfen nicht zu militärischen Übungen zusammengezogen werden.

 

Artikel 123.

Die Zahl der Gendarmen, Zollwächter, Forstwächter, Orts- oder Gemeindepolizisten oder anderen ähnlichen Angestellten darf nicht die Zahl jener überschreiten, die 1913 einen gleichartigen Dienst versahen und die gegenwärtig in den Gebietsgrenzen Österreichs, wie sie durch den gegenwärtigen Vertrag bestimmt sind, dienen.
 

Artikel 69.

Die Zahl der Gendarmen, Zollwächter, Forstwächter, Orts- oder Gemeindepolizisten oder anderen ähnlichen Angestellten wird von dem im Artikel 98 vorgesehenen interalliierten militärischen Überwachungsauschusse festgesetzt werden und darf nicht die Zahl jener überschreiten, die 1911 einen gleichartigen Dienst in den Gebietsgrenzen Bulgariens, wie sie durch den gegenwärtigen Vertrag  bestimmt sind, versahen. Die Zahl derjenigen unter diesen Angestellten, die mit Gewehren bewaffnet sind, darf die Ziffer 10.000 nicht übersteigen.
 

Artikel 107.

Die Zahl der Gendarmen, Zollwächter, Forstwächter, Orts- oder Gemeindepolizisten oder anderen ähnlichen Angestellten darf nicht die Zahl jener überschreiten, die 1913 einen gleichartigen Dienst versahen und die gegenwärtig in den Gebietsgrenzen Ungarns, wie sie durch den gegenwärtigen Vertrag bestimmt sind, dienen. Die alliierten und assoziierten Hauptmächte werden jedoch diese Zahl erhöhen können, wenn sie der im Artikel 137 vorgesehene Überwachungsausschuß nach Erhebung an Ort und Stelle als ungenügend erachtet.
 

 
Die Zahl dieser Angestellten darf künftighin nur entsprechend der Bevölkerungszunahme in den Orten oder Gemeinden, die sie verwenden, vermehrt werden.

Diese Beamten und Angestellten sowie jene des Eisenbahndienstes dürfen nicht zur Teilnahme an irgendeiner militärischen Übung zusammengezogen werden.
 

    Außerdem kann Bulgarien ein Grenzwachkorps aufstellen, das durch freiwilligen Eintritt ergänzt wird und 3000 Mann nicht überschreiten darf, so daß die Gesamtzahl der militärischen Gewehre in Bulgarien 33.000 nicht übersteigt.

 

 
Artikel 163.

Die durch Artikel 160 bestimmte Verminderung der deutschen Streitkräfte kann allmählich auf folgende Weise durchgeführt werden:

Innerhalb dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags muß der Bestand auf 200000 Mann vermindert sein und die Zahl der Einheiten darf das Doppelte der in Artikel 160 vorgesehenen Zahl nicht überschreiten.

Nach Ablauf dieser Frist und am Ende jedes folgenden dreimonatigen Zeitabschnitts wird eine Kommission militärischer Sachverständiger der alliierten und assoziierten Hauptmächte für die drei folgenden Monate die Verminderung derart bestimmen, daß spätestens am 31. März 1920 die Gesamtheit des deutschen Mannschaftsbestandes die in Artikel 160 vorgesehene Höchstzahl von 100000 nicht überschreitet. Diese allmähliche Verminderung muß sich gleichmäßig auf die Zahl der Mannschaften und der Offiziere sowie auf die Zahl der Einheiten verschiedener Art verteilen, dem Verhältnis entsprechend, das in dem erwähnten Artikel vorgesehen ist.

 

       
 
Artikel 124.

Jede Truppenformation, die nicht in den diesem Abschnitt beigefügten Übersichten vorgesehen ist, ist verboten. Jene, die über die gestattete Präsenzstärke von 30.000 Mann hinaus vorhanden wären, werden innerhalb der im Artikel 118 vorgesehenen Frist aufgelöst.

 

Artikel 70.

Jede Truppenformation, die nicht in den vorstehenden Artikeln vorgesehen ist, ist verboten. Jene, die über die gestattete Präsenzstärke hinaus vorhanden wären, werden innerhalb der im Artikel 64 vorgesehenen Frist aufgelöst.

 

Artikel 108.

Jede Truppenformation, die nicht in den diesem Abschnitt beigefügten Übersichten vorgesehen ist, ist verboten. Jene, die über die gestattete Präsenzstärke von 35.000 Mann hinaus vorhanden wären, werden innerhalb der im Artikel 102vorgesehenen Frist aufgelöst.

 

 

Kapitel II.
Bewaffnung, Munition, Material
 

       
Artikel 164.

Bis zu dem Zeitpunkt, an dem Deutschland als Mitglied in den Völkerbund eintreten darf, darf das deutsche Heer an Bewaffnung nicht mehr besitzen, als in der diesem Abschnitt beigefügten Übersicht II festgesetzt ist, abgesehen von einem freigestellten Zuschlag von höchstens einem Fünfundzwanzigstel an Handfeuerwaffen und einem Fünfzigstel an Geschützen, der lediglich als Ersatz für Ausfälle bestimmt ist.

Deutschland sagt für den Zeitpunkt, zu dem ihm der Eintritt als Mitglied in den Völkerbund gestattet wird, jetzt bereits zu, daß die in der angezogenen Übersicht festgesetzte Bewaffnung nicht überschritten werden wird und daß es dem Rat des Völkerbunds zustehen soll, sie anderweit zu regeln; es verpflichtet sich, die von dem Rat des Völkerbunds in dieser Richtung getroffenen Entscheidungen genau zu befolgen.

 

       
Artikel 165.

Die Höchstziffer von Geschützen, Maschinengewehren, Minenwerfern und Gewehren, sowie die Vorräte von Munition und Ausrüstung, welche Deutschland während der im Artikel 160 erwähnten Zeit zwischen Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages und dem 31. März 1920 halten darf, haben zu den zulässigen Höchstziffern der diesem Abschnitt beigefügten Übersicht III in demselben Verhältnis zu stehen, in dem die deutschen Streitkräfte je nach dem Fortschreiten der im Artikel 163 vorgesehenen Herabsetzung zu den nach Artikel 160 zulässigen Höchststärken stehen.

 

       
Artikel 166.

Am 31. März 1920 dürfen die für das deutsche Heer verfügbaren Munitionsvorräte nicht höher sein, als die in der diesem Abschnitt angefügten Übersicht III niedergelegten Zahlen ergeben.

Binnen der gleichen Frist muß die deutsche Regierung die Stapelplätze dieser Vorräte den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte kundgeben. Es ist ihr verboten, irgendwelche andere Bestände, Niederlagen oder Vorräte an Munition anzulegen.

 

siehe hier Art. 130 (weiter unten). siehe hier Art. 77 (weiter unten). siehe hier Art. 114 (weiter unten).  
Artikel 167.

Die Zahl und das Kaliber der Geschütze, die bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags die Bestückung der Festungswerke, Festungen und festen Plätze, sei es im Lande, sei es an der Küste, bilden, welche Deutschland beibehalten darf, sind sofort durch die deutsche Regierung den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte kundzugeben. Sie stellen Höchstzahlen dar, die nicht überschritten werden dürfen.

Binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags wird die Ausstattung dieser Geschütze mit Munition auf höchstens 1500 Schuß je Geschütz von Kaliber 10,5 cm und darunter und 500 Schuß je Geschütz für die größeren Kaliber gleichmäßig zurückgeführt und auf diesem Satz erhalten.

 

siehe hier Art. 131 (weiter unten). siehe hier Art. 78 (weiter unten).    
Artikel 168.

Die Anfertigung von Waffen, Munition und Kriegsgerät aller Art darf nur in Werkstätten und Fabriken stattfinden, deren Lage der Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte zur Kenntnisnahme mitgeteilt und von ihnen genehmigt worden ist. Diese Regierungen behalten sich vor, die Zahl der Werkstätten und Fabriken zu beschränken.

Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags werden alle anderen Anlagen die der Anfertigung, Herrichtung, Lagerung von Waffen, Munition und Kriegsgerät aller Art oder der Herstellung von entsprechender Entwürfen dienen, geschlossen. Dasselbe gilt für alle Zeughäuser außer denen, die zur Lagerung des zugelassenen Munitionsvorrates dienen. Binnen der gleichen Frist wird das Personal dieser Zeughäuser entlassen.

 

siehe hier Art. 132 (weiter unten). siehe hier Art. 79 (weiter unten). siehe hier Art. 115 (weiter unten).  
Artikel 169.

Binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags sind die deutschen Waffen, Munitionsvorräte und das Kriegsgerät einschließlich jeden Flugabwehrgerätes, die in Deutschland über die zugelassenen Mengen hinaus vorhanden sind, den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte zur Zerstörung oder Unbrauchbarmachung auszuliefern. Dasselbe gilt für alle für die Anfertigung von Kriegsgerät bestimmten Werkzeuge und Maschinen, abgesehen von dem, was als notwendig für die Bewaffnung und Ausrüstung der zugelassenen deutschen Streitkräfte anzuerkennen ist.

Die Auslieferung erfolgt auf deutschem Gebiet; den Ort im einzelnen bestimmen die genannten Regierungen.

Binnen der gleichen Frist wird den genannten Regierungen was an Waffen, Munition und Kriegsgerät einschließlich des Flugabwehr Gerätes aus dem Auslande stammt, ohne Rücksicht auf seinen Zustand, ausgeliefert. Die Regierungen entscheiden über die weitere Bestimmung.

Bestände an Waffen, Munition und Gerät, die infolge der schrittweisen Herabsetzung der deutschen Streitkräfte über die nach den Übersichten II und III der Anlage dieses Abschnitts zulässigen Mengen hinausgehen, sind, wie vorstehend angegeben, auszuliefern, und zwar in den Fristen, die von den im Artikel 163 vorgesehenen Ausschüssen vom Heeressachverständigen bestimmt werden.

 

siehe hier Art. 133 (weiter unten). siehe hier Art. 80 (weiter unten). siehe hier Art. 117 (weiter unten).  
Artikel 170.

Die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsgerät jeder Art nach Deutschland ist ausdrücklich verboten.

Dasselbe gilt für Anfertigung und Ausfuhr von Waffen, Munition und Kriegsgerät jeder Art für fremde Länder.

 

siehe hier Art. 134 (weiter unten). siehe hier Art. 81 (weiter unten). siehe hier Art. 118 (weiter unten).  
Artikel 171.

Mit Rücksicht darauf, daß der Gebrauch von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen, sowie von allen derartigen Flüssigkeiten, Stoffen oder Verfahrensarten verboten ist, wird ihre Herstellung in Deutschland und ihre Einfuhr streng untersagt.

Dasselbe gilt für alles Material, das eigens für die Herstellung, die Aufbewahrung oder den Gebrauch der genannten Erzeugnisse oder Verfahrensarten bestimmt ist.

Desgleichen ist die Herstellung von Panzerwagen, Tanks oder irgendwelchen anderen ähnlichen Vorrichtungen, die Kriegszwecken dienen können, in Deutschland verboten, ebenso deren Einfuhr nach Deutschland.

 

siehe hier Art. 135 (weiter oben). siehe hier Art. 81 (weiter oben). siehe hier Art. 119 (weiter oben).  
Artikel 172.

Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags hat die deutsche Regierung den alliierten und assoziierten Hauptmächten Beschaffenheit und Herstellungsart aller Spreng- und Giftstoffe oder anderen chemischen Präparate, die von ihr im Laufe des Krieges angewendet oder zu dieser Anwendung vorbereitet worden sind, mitzuteilen.

 

       
siehe hier Art. 178 (weiter unten). siehe hier Art. 122 (weiter unten). siehe hier Art. 88 (weiter unten). siehe hier Art. 106 (weiter unten).
Artikel 162.

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Artikel 163.

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Artikel 164.

.

 

Kapitel III.
Heeresergänzung und militärische Ausbildung.
 

Kapitel III.
Heeresergänzung
 

Artikel 173.

Die allgemeine Wehrpflicht wird in Deutschland abgeschafft.

Das deutsche Heer darf nur im Wege freiwilliger Verpflichtung aufgestellt und ergänzt werden.

 

     
Artikel 165.

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Artikel 174.

Unteroffiziere und Gemeine verpflichten sich für eine ununterbrochene Dauer von zwölf Jahren.

Der Satz der Mannschaften, die aus irgendeinem Grunde vor Ablauf der Verpflichtungszeit aus dem Dienste ausscheiden, darf im Jahre fünf v. H. von der gesamten durch den gegenwärtigen Vertrag (Artikel 160, Nummer 1, Absatz 2) festgelegten Iststärke nicht überschreiten.

 

Artikel 125.

Alle Offiziere müssen Berufsoffiziere sein. Die gegenwärtig dienenden Offiziere, die im Heere verbleiben, müssen sich verpflichten, wenigstens bis zum Alter von 40 Jahren zu dienen. Die jetzt dienenden Offiziere, die sich für den Dienst im neuen Heere nicht verpflichten, werden von jeder militärischen Dienstpflicht befreit; sie dürfen nicht an irgendeiner theoretischen oder praktischen militärischen Übung teilnehmen.

Die Offiziere, die neu ernannt werden, müssen sich verpflichten, wenigstens 20 Jahre hintereinander effektiv zu dienen.

Der Satz an Offizieren, die aus irgendeinem Grunde vor Ablauf ihrer Dienstverpflichtung aus dem Dienste ausscheiden, darf im Jahre nicht ein Zwanzigstel des im Artikel 120 vorgesehenen Gesamtstandes der Offiziere überschreiten. Wird dieses Verhältnis wegen höherer Gewalt überschritten, so kann der sich hieraus in den Kadern ergebende Abgang nicht durch Neuernennungen gedeckt werden.

 

Artikel 71.

Alle Offiziere einschließlich der Offiziere der Gendarmerie, des Zoll-, Forst- und sonstigen Dienstes müssen Berufsoffiziere sein. Die gegenwärtig dienenden Offiziere, die im Heere, in der Gendarmerie oder den oben erwähnten Diensten verbleiben, müssen sich verpflichten, wenigstens bis zum Alter von 40 Jahren zu dienen. Die jetzt dienenden Offiziere, die sich für den Dienst im neuen Heere, in der Gendarmerie oder den oben erwähnten Diensten nicht verpflichten, werden von jeder militärischen Dienstpflicht befreit; sie dürfen nicht an irgendeiner theoretischen oder praktischen militärischen Übung teilnehmen.

Die Offiziere, die neu ernannt werden, müssen sich verpflichten, wenigstens zwanzig Jahre hintereinander im Heere, in der Gendarmerie oder den oben erwähnten Diensten effektiv zu dienen.

Der Satz an Offizieren, die aus irgendeinem Grunde vor Ablauf ihrer Dienstverpflichtung aus dem Dienste ausscheiden, darf im Jahre nicht ein Zwanzigstel des im Artikel 66 vorgesehenen Gesamtstandes der Offiziere überschreiten. Wird dieses Verhältnis wegen höherer Gewalt überschritten, so kann der sich hieraus in den Kadern ergebende Abgang nicht durch Neuernennungen gedeckt werden.

 

Artikel 109.

Alle Offiziere müssen Berufsoffiziere sein. Die gegenwärtig dienenden Offiziere, die im Heere verbleiben, müssen sich verpflichten, wenigstens bis zum Alter von 40 Jahren zu dienen. Die jetzt dienenden Offiziere, die sich für den Dienst im neuen Heere nicht verpflichten, werden von jeder militärischen Dienstpflicht befreit; sie dürfen nicht an irgendeiner theoretischen oder praktischen militärischen Übung teilnehmen.

Die Offiziere, die neu ernannt werden, müssen sich verpflichten, wenigstens 20 Jahre hintereinander effektiv zu dienen.

Der Satz an Offizieren, die aus irgendeinem Grunde vor Ablauf ihrer Dienstverpflichtung aus dem Dienste ausscheiden, darf im Jahre nicht ein Zwanzigstel des im Artikel 104 vorgesehenen Gesamtstandes der Offiziere überschreiten. Wird dieses Verhältnis wegen höherer Gewalt überschritten, so kann der sich hieraus in den Kadern ergebende Abgang nicht durch Neuernennungen gedeckt werden.

 

Artikel 166.

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Artikel 175.

Die Offiziere, die in der Armee bleiben, müssen sich verpflichten, wenigstens bis zum Alter von fünfundvierzig Jahren zu dienen.

Die Offiziere, die neu ernannt werden, müssen sich verpflichten, wenigstens fünfundzwanzig Jahre hintereinander wirklich Dienst zu tun.

Die Offiziere, die früher irgendwelchen Heeresformationen angehört haben und die nicht in den Einheiten untergebracht werden können, deren Bestehenbleiben zugelassen ist, dürfen an keiner theoretischen oder praktischen militärischen Übung teilnehmen und sind keinerlei militärischer Dienstpflicht unterworfen.

Der Satz an Offizieren die aus irgendeinem Grunde vor Ablauf der Verpflichtungszeit aus dem Dienst ausscheiden, darf im Jahre fünf v. H. der gesamten durch den gegenwärtigen Vertrag (Artikel 160, Nummer 1, Absatz 3) festgelegten Iststärke nicht überschreiten.

 

Artikel 126.

Die Gesamtdauer der Verpflichtung der Unteroffiziere und Mannschaften darf nicht geringer sein als zwölf Jahre hintereinander, darunter mindestens sechs Jahre Präsenzdienst.

Das Verhältnis der Mannschaften, die aus Gründen der Gesundheit, durch Disziplinarverfügung oder aus irgendeiner anderen Ursache vor Ablauf ihrer Dienstzeit verabschiedet werden, darf im Jahre nicht ein Zwanzigstel des im Artikel 120 vorgesehenen Gesamtstandes überschreiten. Wird dieses Verhältnis wegen höherer Gewalt überschritten, so kann der sich hieraus ergebende Abgang nicht durch Neuanwerbung gedeckt werden.

 

Artikel 72

Die Gesamtdauer der Verpflichtung der Unteroffiziere und Mannschaften darf nicht geringer sein als zwölf Jahre Fahnendienst hintereinander.

Das Verhältnis der Mannschaften, die aus Gründen der Gesundheit, durch Disziplinarverfügung oder aus irgendeiner anderen Ursache vor Ablauf ihrer Dienstzeit verabschiedet werden, darf im Jahre nicht ein Zwanzigstel des im Artikel 66 vorgesehenen Gesamtstandes überschreiten. Wird dieses Verhältnis wegen höherer Gewalt überschritten, so kann der sich hieraus ergebende Abgang nicht durch Neuanwerbung gedeckt werden.

 

Artikel 110

Die Gesamtdauer der Verpflichtung der Unteroffiziere und Mannschaften darf nicht geringer sein als zwölf Jahre hintereinander, darunter mindestens sechs Jahre Präsenzdienst.

Das Verhältnis der Mannschaften, die aus Gründen der Gesundheit, durch Disziplinarverfügung oder aus irgendeiner anderen Ursache vor Ablauf ihrer Dienstzeit verabschiedet werden, darf im Jahre nicht ein Zwanzigstel des im Artikel 104 vorgesehenen Gesamtstandes überschreiten. Wird dieses Verhältnis wegen höherer Gewalt überschritten, so kann der sich hieraus ergebende Abgang nicht durch Neuanwerbung gedeckt werden.

 

Artikel 167.

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Kapitel IV.
Militärische Schulen, Unterrichtsanstalten, Gesellschaften und Vereine.
 

Artikel 176.

Nach Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags darf in Deutschland nur noch die Zahl von militärischen Schulen bestehen, die für den Offizierersatz der zugelassenen Einheiten unumgänglich nötig ist. Diese Schulen sind ausschließlich für die Heranbildung der Offiziere der einzelnen Waffe bestimmt, derart, daß jede Waffengattung eine Schule hat.

Die Zahl der Schüler, die zum Lehrgang der genannten Schulen zugelassen werden, muß genau der Zahl der zu besetzenden Stellen in den Offizierkorps entsprechen. Die Schüler und die Stämme der Schulen zählen bei Berechnung der durch den gegenwärtigen Vertrag (Artikel 160, Nummer 1, Absatz 2 und 3) festgelegten Stärken mit.

Infolgedessen werden in der oben festgelegten  Frist alle Kriegsakademien oder ähnlichen deutschen Einrichtungen, ebenso wie die verschiedenen Militärschulen für Offiziere, Offiziersaspiranten, Kadetten, Unteroffiziere oder Unteroffizierschüler, abgesehen von den oben erwähnten Schulen, aufgehoben.

 

Artikel 127.

Die Zahl der Schüler, die zum Lehrgang der Militärschulen zugelassen werden, muß genau den Abgängen in den Offizierskorps entsprechen. Die Schüler und die Kaders zählen bei den in Artikel 120 festgelegten Stärken mit.

Infolgedessen werden alle Militärschulen, die diesem Bedarfe nicht entsprechen, geschlossen.

 

Artikel 73.

Nach Ablauf on drei Monaten nach dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages bleibt in Bulgarien bloß eine militärische Schule, die ausschließlich zur Erziehung des Offizierskorps der erlaubten Einheiten bestimmt ist.

Die Zahl der Schüler, die zum Lehrgang der genannten Schule zugelassen werden, muß genau den Abgängen in den Offizierskorps entsprechen. Die Schüler und die Kaders zählen bei den in Artikel 66 festgelegten Stärken mit.

Infolgedessen werden in der angegebenen Frist in Bulgarien alle Kriegsakademien oder ähnlichen Institute sowie die verschiedenen militärischen Schulen für Offiziere, Offiziersaspiranten, Kadetten, Unteroffiziere oder Unteroffiziersaspiranten mit Ausnahme der oben angeführten aufgelassen.

 

Artikel 111.

Die Zahl der Schüler, die zum Lehrgang der Militärschulen zugelassen werden, muß genau den Abgängen in den Offizierskorps entsprechen. Die Schüler und die Kaders zählen bei den in Artikel 104 festgelegten Stärken mit.

Infolgedessen werden alle Militärschulen, die diesem Bedarfe nicht entsprechen, aufgelassen.

 

Artikel 168.

.

 

Artikel 177.

Unterrichtsanstalten, Hochschulen, Kriegervereine, Schützengilden, Sport- oder Wandervereine, überhaupt Vereinigungen jeder Art, ohne Rücksicht auf das Alter ihrer Mitglieder, dürfen sich nicht mit militärischen Dingen befassen.

Es ist ihnen namentlich untersagt, ihre Mitglieder im Waffenhandwerk oder im gebrauch von Kriegswaffen auszubilden oder zu üben oder ausbilden oder üben zu lassen.

Diese Vereine, Gesellschaften, Unterrichtsanstalten und Hochschulen dürfen in keinerlei Verbindung mit dem Kriegsministerium oder irgendeiner anderen militärischen Behörde stehen.

 

Artikel 128.

Andere Unterrichtsanstalten als die im Artikel 127 gedachten, ebenso alle sportlichen oder sonstigen Vereine dürfen sich nicht mit irgendeiner militärischen Frage beschäftigen.

 

Artikel 74.

Andere Unterrichtsanstalten als die im Artikel 73 gedachten, die Universitäten, Vereine demobilisierter Soldaten, Touristenklubs, Skotvereine und wie immer geartete Vereinigungen oder Klubs dürfen sich nicht mit militärischen Angelegenheiten beschäftigen. Sie dürfen unter keinerlei Vorwand ihre Schüler oder Mitglieder im Umgang mit Waffenunterrichten oder üben.

 

Artikel 112.

Andere Unterrichtsanstalten als die im Artikel 111 gedachten, ebenso alle sportlichen oder sonstigen Vereine dürfen sich nicht mit irgendeiner militärischen Frage beschäftigen.

 

Artikel 169.

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Artikel 75.

Der Turnunterricht in den Schulen und Unterrichtsanstalten aller Art, die unter staatlicher Aufsicht oder unter privater Leitung stehen, darf keinerlei Unterricht oder Übung im Umgang mit Waffen und in Kriegsvorbereitungen umfassen.

 

   
Artikel 178.

Alle Mobilmachungsmaßnahmen oder solche, die auf eine Mobilmachung hinzielen, sind untersagt.

In keinem Falle dürfen bei Truppenteilen Behörden oder Stäben Stämme für Ergänzungsformationen vorhanden sein.

 

siehe hier Art. 122 (weiter oben). siehe hier Art. 88 (weiter unten). siehe hier Art. 106 (weiter oben).

siehe hier Art. 162 (weiter oben).

Artikel 179.

Deutschland verpflichtet sich, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags an in keinem fremden Lande irgendeine Mission des Landheeres, der Seemacht oder der Luftstreitkräfte zu beglaubigen, keine solche Mission dorthin zu senden oder abreisen zu lassen; es verpflichtet sich außerdem, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, daß Reichsdeutsche sein gebiet verlassen, um in das Heer, die Flotte oder den Luftdienst irgendeiner fremden Macht einzutreten oder in ein Zugehörigkeitsverhältnis zu ihr zu treten zu dem zwecke, die Ausbildung zu fördern oder überhaupt in einem fremden Lande beim Unterricht im Heer-, Marine- oder Luftwesen mitzuwirken.

Die alliierten und assoziierten Mächte vereinbaren ihrerseits, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags an keinen Reichsdeutschen in ihr Heer, ihre Flotte oder ihre Luftstreitkräfte einzureihen oder zur Förderung der militärischen Ausbildung in ein Zugehörigkeitsverhältnis zu ihnen treten zu lassen, überhaupt keinen Reichsdeutschen als Lehrer im Heer-, Marine- oder Luftfahrwesen anzustellen.

Von dieser Bestimmung bleibt jedoch das Recht Frankreichs, die Mannschaft seiner Fremdenlegion gemäß den französischen militärischen Gesetzen und Vorschriften zu ergänzen, unberührt.

 

siehe hier Art. 158 (weiter unten). siehe hier Art. 103 (weiter unten). siehe hier Art. 142 (weiter unten).  
       

Kapitel V.
Zollbeamte, lokale städtische und ländliche Polizei, Forstbeamte:
 

siehe hier Art. 162 (weiter oben).      
Artikel 170.

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Kapitel V.
Bewaffnung, Munition, Material und Befestigungen
 

Kapitel V.
Bewaffnung, Munition und Material
 

Kapitel VI.
Bewaffnung, Munition und Material
 

 
Artikel 129.

Nach Ablauf dreier Monate, gerechnet vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an, darf die Bewaffnung des österreichischen Heeres,

Artikel 76.

Nach Ablauf dreier Monate, gerechnet vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an, darf die Bewaffnung des bulgarischen Heeres,

Artikel 113.

Nach Ablauf dreier Monate, gerechnet vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an, darf die Bewaffnung des ungarischen Heeres,

Artikel 171.

.

 

die in der Übersicht V dieses Abschnittes für 1000 Mann festgesetzten Ziffern nicht überschreiten.

Die Überschüsse über die Stände werden lediglich zu etwa notwendigen Ersätzen dienen.

 

siehe hier Art. 166 (weiter unten).
Artikel 130.

Die Munitionsvorräte zur Verfügung des österreichischen Heeres dürfen die in Übersicht V dieses Abschnittes festgesetzten nicht überschreiten.

In den drei Monaten, die dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages folgen, wird die österreichische Regierung

Artikel 77.

Die Munitionsvorräte zur Verfügung des bulgarischen Heeres dürfen die in Übersicht V dieses Abschnittes festgesetzten nicht überschreiten.

In den drei Monaten, die dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages folgen, wird die bulgarische Regierung

Artikel 114.

Die Munitionsvorräte zur Verfügung des ungarischen Heeres dürfen die in Übersicht V dieses Abschnittes festgesetzten nicht überschreiten.

In den drei Monaten, die dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages folgen, wird die ungarischen Regierung

 
den dermalen bestehenden Überschuß an Waffen und Munition in jenen Orten deponieren, die ihr die alliierten und assoziierten Hauptmächte bekanntgeben werden.

Andere Munitionsvorräte, -depots oder -reserven dürfen nicht angelegt werden.

 

siehe hier Art. 167 (weiter oben).
Artikel 131.

Zahl und Kaliber der Geschütze, die die normale, feststehende Bewaffnung der gegenwärtig in Österreich bestehenden festen Plätze bilden, sind sofort den alliierten und assoziierten Hauptmächten zur Kenntnis zu bringen und bilden Höchstbestände, die nicht überschritten werden dürfen.

In den drei Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages sind die Höchstvorräte an Munition für diese Geschütze auf folgende einheitliche Maße herabzusetzen und auf ihnen zu erhalten:
1500 Schuß pro Geschütz bis zum Kaliber von 105 Millimeter,
500 Schuß pro Geschütz von größerem Kaliber als 105 Millimeter.

 

Artikel 78.

Zahl und Kaliber der Geschütze, die die normale, feststehende Bewaffnung der gegenwärtig in Bulgarien bestehenden festen Plätze bilden, sind sofort den alliierten und assoziierten Hauptmächten zur Kenntnis zu bringen und bilden Höchstbestände, die nicht überschritten werden dürfen.

In den drei Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages sind die Höchstvorräte an Munition für diese Geschütze auf folgende einheitliche Maße herabzusetzen und auf ihnen zu erhalten:
    1500 Schuß pro Geschütze bis zum Kaliber von 105 mm;
    500 Schuß pro Geschütz von größerem Kaliber als 105 mm.

In Bulgarien darf keine neue Festung oder Fortifikation errichtet werden.

 

   
siehe hier Art. 168 (weiter oben).
Artikel 132.

Die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial wird nur in einer einzigen Fabrik stattfinden. Diese wird in Verwaltung und Eigentum des Staates sein; ihre Produktion ist strenge auf jene Erzeugung zu begrenzen, die für die in den Artikeln 120, 123, 129, 130 und 131 angeführten Stände und Waffen nötig ist.

Die Erzeugung von Jagdwaffen wird mit dem Vorbehalt nicht untersagt, daß keine in Österreich erzeugte Jagdwaffe, die Kugelladungen verwendet, das gleiche Kaliber hat, wie die in irgendeinem der europäischen Heere verwendeten Kriegswaffen.
 

Artikel 79.

Die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial jeder Art wird höchstens nur in einer einzigen Fabrik stattfinden. Diese wird in Verwaltung und Eigentum des Staates sein; ihre Produktion ist strenge auf jene Erzeugung zu begrenzen, die für die in den Artikeln 66, 69, 77 und 78 angeführten Stände und Waffen nötig ist.
 

Artikel 115.

Die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial wird nur in einer einzigen Fabrik stattfinden. Diese wird in Verwaltung und Eigentum des Staates sein; ihre Produktion ist strenge auf jene Erzeugung zu begrenzen, die für die in den Artikeln 104, 107, 113 und 114 angeführten Stände und Waffen nötig ist. Die alliierten und assoziierten Hauptmächte werden jedoch die erwähnte Erzeugung für eine gewisse Zeit nach ihrem Gutdünken in einer oder mehreren anderen Fabriken bewilligen können, die von dem im Artikel 137 vorgesehenen Überwachungsausschusse zu genehmigen sind.

Die Erzeugung von Jagdwaffen wird mit dem Vorbehalt nicht untersagt, daß keine in Ungarn erzeugte Jagdwaffe, die Kugelladungen verwendet, das gleiche Kaliber hat, wie die in irgendeinem der europäischen Heere verwendeten Kriegswaffen.
 

 
Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages sind alle anderen Anlagen, die der Erzeugung, Herrichtung, Lagerung von Waffen, Munition oder Kriegsgerät aller Art oder der Herstellung von entsprechenden Entwürfen dienen, zu schließen oder für einen rein wirtschaftlichen Gebrauch umzuwandeln.

In demselben Zeitraume sind ebenso alle Arsenale zu schließen, ausgenommen jene, die zur Lagerung der erlaubten Munitionsvorräte dienen werden; ihr Personal ist zu entlassen.
 

Die Einrichtung der Anlagen oder Arsenale, die die Bedürfnisse der erlaubten Erzeugung überschreitet, muß außer Gebrauch gesetzt oder für einen rein wirtschaftlichen Zweck gemäß den Entscheidungen der in Artikel 153 vorgesehenen interalliierten militärischen Kontrollkommission umgestaltet werden.

 

 

Artikel 116.

Die Einrichtung der Anlagen oder Arsenale, die die Bedürfnisse der erlaubten Erzeugung überschreitet, muß außer Gebrauch gesetzt oder für einen rein wirtschaftlichen Zweck gemäß den Entscheidungen der in Artikel 137 vorgesehenen interalliierten militärischen Kontrollkommission umgestaltet werden.

 

siehe hier Art. 169 (weiter oben).
Artikel 133.

In den drei Monaten, die dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgen, sind ohne Rücksicht auf die Herkunft (de toutes origines) alle Waffen, alle Munition und alles Kriegsmaterial einschließlich des wie immer gearteten Materials der Flugzeugabwehr, die sich in Österreich befinden und die erlaubte Menge überschreiten, den alliierten und assoziierten Hauptmächten auszuliefern.

Diese Auslieferung wird an jenen Punkten des österreichischen Gebietes durchzuführen sein, die von den genannten Mächten festgesetzt werden. Diese werden auch über die diesem Material zu gebende Bestimmung entscheiden.

 

Artikel 80.

In den drei Monaten, die dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgen, sind ohne Rücksicht auf die Herkunft alle Waffen, alle Munition und alles Kriegsmaterial, einschließlich des wie immer gearteten Materials der Flugzeugabwehr, die sich in Bulgarien befinden und die erlaubte Menge überschreiten, den alliierten und assoziierten Hauptmächten auszuliefern.

Diese Auslieferung wird an jenen Punkten des bulgarischen Gebietes durchzuführen sein, die von den genannten Mächten festgesetzt werden; diese werden auch über die diesem Material zu gebende Bestimmung entscheiden.

 

Artikel 117.

In den drei Monaten, die dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgen, sind ohne Rücksicht auf die Herkunft alle Waffen, alle Munition und alles Kriegsmaterial, einschließlich des wie immer gearteten Materials der Flugzeugabwehr, die sich in Ungarn befinden und die erlaubte Menge überschreiten, den alliierten und assoziierten Hauptmächten auszuliefern.

Diese Auslieferung wird an jenen Punkten des ungarischen Gebietes durchzuführen sein, die von den genannten Mächten festgesetzt werden; diese werden auch über die diesem Material zu gebende Bestimmung entscheiden.

 

 
siehe hier Art. 170 (weiter oben).
Artikel 134.

Die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsmaterial aller Art nach Österreich ist formell untersagt.

Dasselbe gilt für die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsgerät aller Art mit der Bestimmung für das Ausland und für deren Ausfuhr.

 

Artikel 81.

Die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsmaterial aller Art nach Bulgarien ist ausdrücklich untersagt.

Dasselbe gilt für die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsgerät aller Art mit der Bestimmung für das Ausland und für deren Ausfuhr.

 

Artikel 118.

Die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsmaterial aller Art nach Ungarn ist formell untersagt. Dasselbe gilt für die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsgerät aller Art mit der Bestimmung für das Ausland und für deren Ausfuhr.

 

 
siehe hier Art. 171 (weiter oben).
Artikel 135.

Mit Rücksicht darauf, daß der Gebrauch von Flammenwerfern, erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen, ebenso wie von allen derartigen Flüssigkeiten, Stoffen oder Verfahren verboten ist, wird ihre Herstellung in Österreich und ihre Einfuhr streng untersagt.

Dasselbe gilt für alles Geräte, das eigens für die Herstellung, die Erhaltung oder den Gebrauch der genannten Erzeugnisse oder Verfahren bestimmt ist.

Desgleichen ist die Herstellung in und die Einfuhr nach Österreich von Panzerwagen, Tanks oder anderen ähnlichen Maschinen (engins), die Kriegszwecken dienen können, verboten.

 

Artikel 82.

Mit Rücksicht darauf, daß der Gebrauch von Flammenwerfern, erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen, ebenso wie von allen derartigen Flüssigkeiten, Stoffen oder Verfahren verboten ist, wird ihre Herstellung in Bulgarien und ihre Einfuhr streng untersagt.

Dasselbe gilt für alles Geräte, das eigens für die Herstellung, die Erhaltung oder den Gebrauch der genannten Erzeugnisse oder Verfahren bestimmt ist.

Desgleichen ist die Herstellung in und die Einfuhr nach Bulgarien von Panzerwagen, Tanks oder anderen ähnlichen Maschinen, die Kriegszwecken dienen können, verboten.

 

Artikel 119.

Mit Rücksicht darauf, daß der Gebrauch von Flammenwerfern, erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen, ebenso wie von allen derartigen Flüssigkeiten, Stoffen oder Verfahren verboten ist, wird ihre Herstellung in Ungarn und ihre Einfuhr streng untersagt.

Dasselbe gilt für alles Geräte, das eigens für die Herstellung, die Erhaltung oder den Gebrauch der genannten Erzeugnisse oder Verfahren bestimmt ist.

Desgleichen ist die Herstellung in und die Einfuhr nach Ungarn von Panzerwagen, Tanks oder anderen ähnlichen Maschinen, die Kriegszwecken dienen können, verboten.

 

 

Kapitel IV.
Befestigungen
 

     

Kapitel VII.
Befestigungen.
 

Artikel 180.

Alle befestigten Anlagen, Festungen und festen Plätze zu Lande, die auf deutschem Gebiete westlich einer Linie in 50 km Abstand östlich des Rheins liegen, werden abgerüstet und geschleift.

Soweit die befestigten Anlagen, Festungen und festen Plätze zu Lande in dem von en alliierten und assoziierten Truppen nicht besetzten Gebieten liegen, sind sie binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags abzurüsten und binnen einer weiteren Frist von vier Monaten zu schleifen. Soweit sie in dem von den alliierten und assoziierten Truppen besetzten Gebiet liegen, setzt die alliierte Oberste Heeresleitung die Frist für die Abrüstung und Schleifung fest.

Die Anlage jeder neuen Befestigung, gleichviel welcher Art und Wichtigkeit, ist in der im ersten Absatz dieses Artikels bezeichneten Zone verboten.

Das System der befestigten Werke an der Süd- und Ostgrenze Deutschlands verbleibt im gegenwärtigen Zustande.

 

     
Artikel 177.

.

 

       

Kapitel VIII.
Bestimmungen über die Freiheit der Meerengen.
 

       
Artikel 178.

.

 

       
Artikel 179.

.

 

       
Artikel 180.

.

 

Übersicht Nr. 1.
Zusammensetzung und Stärke der Stäbe eines Armeekorps und der Infanterie- und Kavallerie-Divisionen.

Diese Übersichten stellen nicht einen Stärkebestand dar, den Deutschland haben muß, sondern die hier gegebenen Ziffern (Zahl der Einheiten und Stärken) bilden Höchstzahlen, die in keinem Falle überschreiten werden dürfen.
 

I. Stab eines Armeekorps
Einheiten
Höchste zugelassene Anzahl
Höchstzahl des Bestandes einer jeden Einheit
Offiziere    Truppe 
Stab eines Armeekorps
2
   30              50 
     Gesamtzahl bei den Stäben
 
  60               300
 
     
Übersicht Nr. 1.
Zusammensetzung der Leibgarde des Sultans.

 

II. Zusammensetzung einer Infanterie-Division
Etatsmäßige Einheiten
Höchste zugelassene Anzahl der Einheiten einer Division
Höchstzahl des Bestandes einer jeden Einheit
Offiziere..Mannschaften
Stab einer Inf.-Division
1
25                     70 
Stab eines Inf.-Kdeurs
1
4                       30 
Stab eines Art.-Kdeurs
1
   4                  30 
Inf.-Regiment
((Jedes Inf.-Regiment umfaßt 3 Inf.-Bataillone, jedes Battaillon umfaßt 3. Inf.-Komp. und 1. M.-G.-Komp.)
3
   70            2 300 
Minenwerfer-Komp.
3
 6                 150 
Divisions-Schwadron
1
6                  150 
Feldart.-Regiment
(Jedes Regiment umfaßt 3 Abteilungen, jede Abteilung umfaßt 3 Batterieen)
1
85              1 300 
Pion.-Bataillon
(Das Battaillon umfaßt: 2 Pionier-Komp., 1 Brückentrain, 1 Scheinwerferzug)
1
12                 400 
Nachrichtenabteilung
(Diese Abteilung umfaßt: 1 Telef.-Abteilung, 1 Abhörabteiung, 1 Brieftaubenschlag)
1
 12                       300 
Div.-Sanitätsabt.
1
20                      400 
Parks und Kolonnen
14                      800 
     Gesamtbestand einer Inf.-Division
 
410            10 830 
 
Übersicht I
Zusammensetzung und Höchststände einer Infanteriedivision.
 
Übersicht I
Zusammensetzung und Höchststände einer Infanteriedivision.
 
Übersicht I
Zusammensetzung und Höchststände einer Infanteriedivision.
Höchste zugelassene Anzahl der Einheiten einer Division
Höchststände jeder Einheit
Offiziere   Mann
Stab der Infanteriedivision
   25                 70 
Stab der Divisionsinfanterie
     5                 50 
Stab der Divisionsartillerie
     4                 30 
3 Infanterieregimenter * 1)
( mit dem Stande 65 Offizieren, 2000 Mann)
 195            6 000 
1 Schwadron
     6               160 
1 Grabengeschützbataillon
(3 Kompagnien)
   14               500 
1 Pionierbataillon *2)
   14               500 
1 Feldartilleriebataillon *3)
   80            1 200 
1 Radfahrerbataillon zu 3 Kompagnien
   18               450 
1 Nachrichtenabteilung *4)
   11               330 
Divisionssanitätsabteilung
  28               550
Parks und Kolonnen
   14               940 
Gesamtstand einer Infanteriedivision
 414          10 780 

*1) Jedes Regiment hat 3 Infanteriebataillone, jedes Bataillon 3 Infanteriekompagnien und 1 Maschinengewehrkompagnie.

*2) Jedes Bataillon hat 1 Stab, 2 Pionierkompagnien, 1 Brückenzug und 1 Scheinwerferzug.

*3) Jedes Regiment hat 1 Stab, 3 Feld- oder Gebirgsartillerieabteilungen mit zusammen 8 Batterien zu je 4 Feld- oder Gebirgskanonen oder -haubitzen.

*4) Diese Abteilung hat 1 Telephon- und Telegraphenabteilung, 1 Abhorch- und 1 Brieftaubenzug.

 

 
III. Zusammensetzung einer Kavallerie-Division
Etatmäßige Einheiten
Höchste zugelassene Anzahl der Einheiten einer Division
Höchstzahl des Bestandes einer jeden Einheit
Offiziere.........Truppe 
Stab einer Kav.-Div.
1
   15                      50 
Kav.-Regiment
(Jedes Regiment umfaßt 4 Schwadronen)
6
  40                     800
Reitende Abteilung
1
  20                     400
     Gesamtbestand einer Kav.-Division
 
275                  5 250
 
Übersicht II.
Zusammensetzung und Höchststände einer Kavalleriedivision.
 
Übersicht II.
Zusammensetzung und Höchststände einer Kavalleriedivision.
 
Übersicht II.
Zusammensetzung und Höchststände einer Kavalleriedivision.
Etatmäßige Einheiten
Höchtzahl dieser Einheiten in einer Division
Höchstzahl jeder Einheit
Offiziere           Mann
Stab einer Kavalleriedivision
1
    15                  50 
Kavallerieregiment *1)
6
    30                720 
Feldartillerieabteilung
(3 Batterien)
1
    30                430 
Auto-Maschinengewehr- und 
Autokanonen-abteilung *2)
1
     4                  80 
Verschiedene Dienste  
   30                500 
Gesamtstand der Kavallerie-division zu 6 Regimentern
 259             5 380 

*1) Jedes Regiment hat 4 Schwadronen.

*2 ) Jede Abteilung hat 9 Kampfwagen mit je 1 Kanone, 1 Maschinengewehr und 1 Ersatzmaschinengewehr, 4 Verbindungswagen, 2 Verpflegungswagen, 7 Lastautos (darunter 1 Werkstättenauto), 4 Motorräder.

Anmerkung: Die großen Kavalleriekörper können eine verschiedene Zahl von Regimenten haben und auch aus selbständigen Brigaden innerhalb der obigen Grenze der Stände zusammengesetzt sein.

 

 
Übersicht Nr. 2.
Übersicht der Bewaffnung für die Ausstattung einer Höchstzahl von 7 Infanterie-Divisionen, 3 Kavallerie-Divisionen und 2 Armeekorps-Stäben.
Material
Inf.-Div.

 

1

7 Inf.-Div.


2

Kav.-Div.



3

3 Kav.-Div.


4

2 Armee-korps-Stäbe

5

Gesamt-material der Spalten 2,4,5

6
Gewehre
12 000
84 000
   
Diese Aus-rüstung
ist dem Über-schuß
an Bewaff-nung
der
Inf.-Div.
zu 
ent-nehmen
84 000
Karabiner    
6 000
18 000
18 000
Schwere M.-G.
    108
    756
     12
       36
     792
Leichte M.-G.
    162
1 134
   
 1 134
Mittlere Minenwerfer
        9
     63
   
     63
Leichte Minenwerfer
      27
  189
   
   189
Geschütze 7,7 cm
      24
  168
     12
       36
   204
Haubitzen 10,5 cm
      12
    84
   
    84
 

Übersicht III.
Zusammensetzung und Höchststände einer gemischten Brigade.
 

Übersicht III.
Zusammensetzung und Höchststände einer gemischten Brigade.
 
Übersicht III.
Zusammensetzung und Höchststände einer gemischten Brigade.
Höchste zugelassene Anzahl der Einheiten einer Division
Höchststände jeder Einheit
Offiziere           Mann
Brigadestab
   10                 50 
2 Infanterieregimenter *1)
 130            4 000 
1 Radfahrerbataillon zu 3 Kompagnien
   18               450 
1 Feld- oder Gebirgsartillerieabteilung zu 3 Batterien
   20               400 
1 Grabengeschützkompagnie
    5               150
Verschiedene Dienste
  10               200 
Gesamtstand einer gemischten Brigade
  198            5 350   

*1) Jedes Regiment hat 3 Infanteriebataillone, jedes Bataillon 3 Infanteriekompagnien und 1 Maschinengewehrkompagnie.

 

 
 
Übersicht IV.
Mindeststände der Einheiten ohne Rücksichtsnahme auf die im Heere eingeführte Organisation. (Division, gemischte Brigaden )
 

Übersicht IV.
Mindeststände der Einheiten ohne Rücksichtnahme auf die im Heere eingeführte Organisation. (Division, gemischte Brigaden usw. )
 

Übersicht IV.
Mindeststände der Einheiten ohne Rücksichtsnahme auf die im Heere eingeführte Organisation. (Division, gemischte Brigaden usw. )
Einheiten
Höchststand
(pro memoria)
Offiziere           Mannschaft
Mindeststand
Offiziere           Mannschaft
Infanterie-
division
 414                  10 780
 300                   8 000
Kavallerie-
division
 259                    5 380
 180                   3 650
Gemischte Brigade
 198                    5 350
   140                    4 250 
Infanterie-
regiment
   65                    2 000
    52                    1 600 
Infanterie-
bataillon

   16                       650

   12                       500

Infanterie- oder Maschinen-gewehr-
kompagnie
     3                       160
     2                       120
Radfahrer-
abteilung
   18                       450
   12                       300
Kavallerie-
regiment
   30                       720
   20                       450
Kavallerie-
schwadron
     6                       160
     3                       100
Artillerie-
regiment
   80                    1 200
   60                    1 000
Feldartillerie-
batterie
     4                       150
     2                       120
Graben-schütz-kompagnie
     3                       150
      2                       100 
Pionier-
bataillon
   14                       500
     8                       300
Gebirgs-
artillerie-
batterie
     5                       320
     3                       200

 

 
Übersicht Nr. 3.
Zugelassener
Höchstbestand.
Material
Höchstzahl der Waffen
Ausrüstung der einzelnen Einheiten
Höchstzahl des Gesamt-materials
Gewehre
84 000
  400 Schuß
40 800 000
Karabiner
18 000
Schwere M.-G.
    792
8 000 Schuß
 
15 408 000
 
Leichte M.-G.
 1 134
Mittlere Minenwerfer
      63
  400 Schuß
       25 200 
Leichte Minenwerfer
    189
  800 Schuß
    151 200
Feldartillerie
Geschütze 7,7 cm
    204
1 000 Schuß 
   204 000
Haubitzen 10,5 cm
      84
  800 Schuß
     67 200

 

 
Übersicht V.
Zugelassene Höchststände an Waffen und Munition.
 
Übersicht V.
Zugelassene Höchststände an Waffen und Munition.
Material
Menge für 1000 Mann
Munitionamenge pro Waffe
(Gewehre, Kanonen, usw.)
Gewehr oder Karabiner *1)
1 150
     500 Schuß
Schwere oder leichte Maschinengewehre
15
10 000 Schuß
Leichte Minenwerfer
2
  1 000 Schuß
Mittlere Minenwerfer

2

     500 Schuß
Feld- oder Gebirgskanonen oder -haubitzen
 3
  1 000 Schuß

*1) Die selbsttätigen Gewehre oder Karabiner werden als leichte Maschinengewehre gezählt.

Anmerkung: Keine schwere Kanone, das ist mit einem größeren Kaliber als 105 Millimeter, ist zugelassen.

 

Übersicht III.
Zugelassene Höchststände an Waffen und Munition.

 

Abschnitt II.
Bestimmungen über die Seemacht.

Abschnitt II.
Bestimmungen über die Seestreitkräfte.
 

Artikel 181.

Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an dürfen die deutschen Seestreitkräfte im Dienst höchsten betragen:
6 Linienschiffe der Deutschland- oder Lothringen-Klasse,
6 kleine Kreuzer,
12 Zerstörer,
12 Torpedoboote
oder eine gleiche Zahl von Schiffen, die zu ihrem Ersatz gebaut wird, wie in Artikel 190 vorgesehen.

Unterseeboote dürfen darunter nicht enthalten sein.

Alle andern Kriegsschiffe müssen, soweit nicht der gegenwärtige Vertrag ein anderes bestimmt, in Reserve gestellt oder Handelszwecken dienstbar gemacht werden.

 

Artikel 136.

Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an werden alle österreichisch-ungarischen Kriegsschiffe, einschließlich der Unterseeboote, als endgültig an die alliierten und assoziierten Hauptmächte ausgeliefert erklärt.

Alle Monitore, Torpedoboote und bewaffneten Fahrzeuge der Donauflottillen werden den alliierten und assoziierten Hauptmächten ausgeliefert.

Österreich hat jedoch das Recht, auf der Donau für die Strompolizei drei Aufklärungsfahrzeuge (chaloupes eclaireurs) unter der Bedingung zu halten, daß deren Auswahl durch die im Artikel 154 des gegenwärtigen Vertrages vorgesehene Kommission erfolgt.

 

Artikel 83.

Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an werden alle bulgarischen Kriegsschiffe, einschließlich der Unterseeboote, als endgültig an die alliierten und assoziierten Hauptmächte ausgeliefert erklärt.

Bulgarien hat jedoch das Recht, auf der Donau und längs seiner Küste für die Polizei und Beaufsichtigung der Fischerei höchstens vier Torpedoboote und sechs Motorboote zu halten; alle diese Einheiten werden der Torpedos und Torpedowerfer entkleidet. Diese Einheiten werden dem im Artikel 99 vorgesehenen Ausschuß ausgewählt.

Die Besatzungen dieser Einheiten werden auf rein ziviler Grundlage organisiert.

Die Schiffe, deren Beibehaltung Bulgarien gestattet ist, dürfen nur durch leicht armierte Aufklärungsboote ersetzt werden, die eine Tonnage von 100 Tonnen nicht überschreiten und nichtmilitärischen Charakters sind.

 

Artikel 120.

Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an werden alle österreichisch-ungarischen Kriegsschiffe, einschließlich der Unterseeboote, als endgültig an die alliierten und assoziierten Hauptmächte ausgeliefert erklärt.

Alle Monitore, Torpedoboote und bewaffneten Fahrzeuge der Donauflottillen werden den alliierten und assoziierten Hauptmächten ausgeliefert.

Ungarn hat jedoch das Recht, auf der Donau für die Strompolizei drei Aufklärungsfahrzeuge zu halten, deren Auswahl durch die im Artikel 138 des gegenwärtigen Vertrages vorgesehenen Ausschuß erfolgt. Die alliierten und assoziierten Hauptmächte können diese Zahl erhöhen, wenn sie der besagte Ausschuß nach Erhebung an Ort und Stelle als ungenügend erachtet.

 

Artikel 181.

.

 

Artikel 182.

Bis zur Beendigung der im Artikel 193 vorgesehenen Minenräumarbeiten hat Deutschland die von den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte festzusetzende Anzahl Minenräumfahrzeuge in Dienst zu halten.

 

       
Artikel 183.

Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags  darf die gesamte Kopfstärke der deutschen Kriegsmarine, Offiziere und Personal aller Grade und Gattungen eingeschlossen, 15000 Mann nicht überschreiten. In dieser Zahl ist die Besatzung der Flotte und die Mannschaft im Küstenverteidigungs-, Küstensignal-, Verwaltungs- und Landdienst inbegriffen.

Die gesamte Kopfstärke an Offizieren und Deckoffizieren darf die Zahl 1500 nicht übersteigen.

Binnen einer Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ist das Personal, soweit seine Zahl über obige Kopfstärke hinausgeht, zu demobilisieren.

Ohne Anrechnung auf die oben festgesetzte Kopfstärke dürfen in Deutschland weder Marine- noch Heeresformationen noch Reserveverbände für einen mit der Marine zusammenhängenden Dienst gebildet werden.

 

       
Artikel 184.

Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags verliert Deutschland das Eigentum an allen deutschen Überwasserkriegsschiffen, die sich außerhalb der deutschen Häfen befinden. Deutschland verzichtet auf alle Rechte an den genannten Schiffen.

Schiffe, die in Ausführung der Bestimmungen des Waffenstillstandes vom 11. November 1918 zur Zeit in den Häfen der alliierten und assoziierten Mächten interniert sind, werden für endgültig ausgeliefert erklärt.

Schiffe, die zur Zeit in neutralen Häfen interniert sind, sind dort an die Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte auszuliefern. Die deutsche Regierung hat das Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags den neutralen Mächten entsprechende Mitteilung zu machen.

 

       
Artikel 185.

Binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags sind die nachstehend aufgeführten deutschen Überwasserkriegsschiffe den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte in den durch diese Mächte zu bestimmenden alliierten Häfen auszuliefern.

Diese Schiffe müssen desarmiert sein, so wie es im Artikel XXIII des Waffenstillstandes vom 11. November 1918 vorgesehen ist. Sie müssen aber ihre gesamte Artillerie an Bord haben.
 

Schlachtschiffe:

Oldenburg,
Thüringen,
Ostfriesland,
Helgoland,
Posen,
Westfalen,
Rheinland,
Nassau.

Kleine Kreuzer:

Stettin,
Danzig,
München,
Lübeck,
Stralsund,
Augsburg,
Kolberg,
Stuttgart.

und außerdem 42 moderne Zerstörer und 50 moderne Torpedoboote, die durch die Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte bezeichnet werden.

 

       
Artikel 186.

Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags hat die deutsche Regierung unter Überwachung der Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte den Abbruch aller zur Zeit im Bau befindlichen deutschen Überwasserkriegsschiffe in die Wege zu leiten.

 

siehe hier Art. 138 (weiter unten) siehe hier Art. 84 (weiter unten) siehe hier Art. 122 (weiter unten)  
Artikel 187.

Die nachstehend aufgeführten deutschen Hilfskreuzer und Hilfskriegsschiffe werden desarmiert und wie Handelsschiffe behandelt.

In neutralen Ländern internierte Schiffe:

Berlin,
Santa Fe,
Seydlitz,
Yorck.


Schiffe in deutschen Häfen:

Ammon    Solingen     Möwe
Answald     Steigerwald     Sierra Ventana
Bosnia     Franken     Chemnitz
Cordoba     Gundomar     Emil Georg
Cassel     Fürst Bülow     von Strauß
Dania     Gertrud     Habsburg
Rio Negro     Kigoma     Meteor
Rio Pardo     Rugia      Waltraute
Santa Cruz     Santa Elena      Scharnhorst
Schwaben     Schleswig

 

Artikel 137.

Die nachstehend aufgezählten österreichisch-ungarischen Hilfskreuzer und Hilfsfahrzeuge werden abgerüstet und wie Handelsschiffe behandelt werden:
  Bosnia, Gablonz, Carolina, Africa, Tirol, Argentinia, Lussin, Teodo, Nixe, Gigant, Dalmat, Persia, Prinz Hohenlohe, Gastein, Helouan, Graf Wurmbrand, Pelikan, Herkules, Pola, Najade, Pluto, Präsident Wilson (ehemals Kaiser Franz Joseph), Trieste, Baron Bruck, Elisabeth, Metcovich, Baron Call, Gaea, Cyclop, Vesta, Nymphe, Büffel.

 

 
Artikel 121.

Die nachstehend aufgezählten österreichisch-ungarischen Hilfskreuzer und Hilfsfahrzeuge werden abgerüstet und wie Handelsschiffe behandelt werden:
  Bosnia, Gablonz, Carolina, Africa, Tirol, Argentinia, Lussin, Teodo, Nixe, Gigant, Dalmat, Persia, Prinz Hohenlohe, Gastein, Helouan, Graf Wurmbrand, Pelikan, Herkules, Pola, Najade, Pluto, Präsident Wilson (ehemals Kaiser Franz Joseph), Trieste, Baron Bruck, Elisabeth, Metcovich, Baron Call, Gaea, Cyclop, Vesta, Nymphe, Büffel.

 

 
Artikel 188.

Nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags müssen alle deutschen Unterseeboote ebenso wie die Hebeschiffe und Docks für Unterseeboote ebenso wie die Hebeschiffe und Docks für Unterseeboote einschließlich des Druckdocks den alliierten und assoziierten Hauptmächten ausgeliefert werden.

Diejenigen dieser Unterseeboote, Schiffe und Docks, die nach Ansicht der genannten Regierungen imstande sind, mit eigener Kraft zu fahren oder geschleppt zu werden, sind von der deutschen Regierung in die hierfür bezeichneten Häfen der alliierten Länder zu überführen.

Die anderen Unterseeboote sowie die im Bau befindlichen hat die deutsche Regierung unter Aufsicht der genannten Regierungen vollständig abbrechen zu lassen. Der Abbruch muß spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags vollendet sein.

 

       
siehe hier Art. 186 (weiter oben).
Artikel 138.

Alle Kriegsschiffe, einschließlich der Unterseebote, die sich gegenwärtig in den Häfen, die zu Österreich gehören oder vormals zur österreichisch-ungarischen Monarchie gehört haben, im Bau befinden, werden abgebrochen.

Mit der Arbeit des Abbruches dieser Schiffe ist sobald als möglich nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zu beginnen.

 

Artikel 84.

Alle Kriegsschiffe, einschließlich der Unterseebote, die sich gegenwärtig in Bulgarien im Bau befinden, werden abgebrochen. Mit der Arbeit des Abbruches dieser Schiffe ist sobald als möglich nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zu beginnen.

 

Artikel 122.

Alle Kriegsschiffe, einschließlich der Unterseebote, die sich gegenwärtig in den Häfen, die zu Ungarn gehören oder vormals zur österreichisch-ungarischen Monarchie gehört haben, im Bau befinden, werden abgebrochen.

Mit der Arbeit des Abbruches dieser Schiffe ist sobald als möglich nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zu beginnen.

Die Minenboot aber, die in Porto-ré erzeugt wurden, können erhalten bleiben, wenn der interalliierte Marineüberwachungsausschuß und der Wiedergutmachungsausschuß anerkennen, daß deren Verwendung zu Handelszwecken aus volkswirtschaftlichen Gründen wünschenswert ist. In diesem Falle werden die erwähnten Schiffe dem Wiedergutmachungsausschuß ausgeliefert, der ihren Wert festsetzt und ihn zur Gänze oder in Teilbeträgen Ungarn, beziehungsweise gegebenenfalls Österreich auf das Wiedergutmachungskonto gutschreibt.

 

 
Artikel 189.

Alle Gegenstände, Maschinen und Materialien die von dem Abbruch der deutschen

Artikel 139.

Alle Gegenstände, Maschinen und Materialien die von dem Abbruch der österreichisch-ungarischen

Artikel 85.

Alle Gegenstände, Maschinen und Materialien die von dem Abbruch der bulgarischen

Artikel 123.

Alle Gegenstände, Maschinen und Materialien die von dem Abbruch der österreichisch-ungarischen

 
Kriegsschiffe jeder Art, Überwasserschiffe oder Unterseebote herrühren, dürfen nur zu rein gewerblichen, oder reinen Handelszwecken Verwendung finden.

An das Ausland dürfen sie weder verkauft noch abgetreten werden.

 

Artikel 190.

Es ist Deutschland untersagt, irgendwelche Kriegsschiffe zu bauen oder zu erwerben, es sei denn zum Ersatz der durch den gegenwärtigen Vertrag (Artikel 181) vorgesehenen in Dienst gestellten Einheiten.

Die vorerwähnten Ersatzbauten dürfen keine größere Wasserverdrängung haben als
10000 Tonnen für die Schlachtschiffe,
6000 Tonnen für die kleinen Kreuzer,
800 Tonnen für die Zerstörer,
200 Tonnen für die Torpedoboote.

Außer im Falle des Verlustes eines Schiffes dürfen die Einheiten der verschiedenen Klassen erst nach einem Zeitraum von
20 Jahren für die Schlachtschiffe und Kreuzer,
15 Jahren für die Zerstörer und Torpedoboote,
gerechnet vom Stapellauf an, ersetzt werden.

 

       
Artikel 191.

Der Bau und der Erwerb aller Unterwasserfahrzeuge, selbst zu Handelszwecken, ist in Deutschland untersagt.

 

Artikel 140.

Der Bau und der Erwerb aller Unterwasserfahrzeuge, selbst zu Handelszwecken, ist in Österreich untersagt.

 

Artikel 86.

Der Bau und der Erwerb aller Unterwasserfahrzeuge, selbst zu Handelszwecken, ist in Bulgarien untersagt.

 

Artikel 124.

Der Bau und der Erwerb aller Unterwasserfahrzeuge, selbst zu Handelszwecken, ist in Ungarn untersagt.

 

 
Artikel 192.

Die im Dienst gestellten deutschen Kriegsschiffe dürfen nur die durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte festgesetzten Mengen an Waffen, Munition und Kriegsmaterial an Bord oder in Reserve haben.

Binnen eines Monats nach Festsetzung obiger Mengen sind die Bestände an Waffen, Munition und Kriegsmaterial jeder Art, einschließlich Minen und Torpedos, die sich zur Zeit in den Händen der deutschen Regierung befinden und die über die erwähnten Mengen hinausgehen, den Regierungen der genannten Mächte an den von ihnen zu bezeichneten Orten auszuliefern. Sie werden zerstört oder unbrauchbar gemacht.

Irgendwelche anderen Vorräte, Lager oder Reserven von Waffen, Munition oder Seekriegsmaterial jeder Art sind unstatthaft.

Auch die Herstellung der genannten Gegenstände auf deutschem Boden für fremde Länder oder ihre Ausfuhr dorthin ist verboten.

 

Artikel 141.

Alle Waffen, alle Munition und alles Seekriegsmaterial, einschließlich der Minen und Torpedos, die Österreich-Ungarn zur Zeit der Unterzeichnung des Waffenstillstandes vom 3. November 1918 gehörten, werden als endgültig den alliierten und assoziierten Hauptmächten ausgeliefert erklärt.

 

Artikel 87.

Alle Waffen, alle Munition und alles Seekriegsmaterial, einschließlich der Minen und Torpedos, die Bulgarien zur Zeit der Unterzeichnung des Waffenstillstandes vom 29. September 1918 gehörten, werden als endgültig den alliierten und assoziierten Hauptmächten ausgeliefert erklärt.

 

Artikel 125.

Alle Waffen, alle Munition und alles Seekriegsmaterial, einschließlich der Minen und Torpedos, die Österreich-Ungarn zur Zeit der Unterzeichnung des Waffenstillstandes vom 3. November 1918 gehörten, werden als endgültig den alliierten und assoziierten Hauptmächten ausgeliefert erklärt.

 

 
Artikel 142.

Österreich wird für die Lieferung (Artikel 136 und 141), die Entwaffnung (Artikel 137), den Abbruch (Artikel 138) sowie für die Art der Behandlung (Artikel 137) oder Verwendung (Artikel 139) der in den vorstehenden Artikeln bezeichneten Gegenstände nur hinsichtlich der Gegenstände verantwortlich gemacht, welche sich auf seinem eigenen Gebiete befinden.

 

 
Artikel 126.

Ungarn wird für die Lieferung (Artikel 120 und 125), die Entwaffnung (Artikel 121), den Abbruch (Artikel 122) sowie für die Art der Behandlung (Artikel 121) oder Verwendung (Artikel 123) der in den vorstehenden Artikeln bezeichneten Gegenstände nur hinsichtlich der Gegenstände verantwortlich gemacht, welche sich auf seinem eigenen Gebiete befinden.

 

 
Artikel 193.

Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags hat Deutschland unverzüglich die Räumung der Minen innerhalb folgender Zonen der Nordsee östlich 4° 00‘ östlicher Länge von Greenwich in die Wege zu leiten:
1, zwischen 53° 00‘ und 59 00‘ nördlicher Breite.
2. nördlich 60° 30‘ nördlicher Breite.

Deutschland hat diese Zonen frei von Minen zu halten.

Deutschland hat ebenso diejenigen Zonen der Ostsee, die ihm späterhin durch die Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte bezeichnet werden, von Minen zu säubern und freizuhalten.

 

       
Artikel 194.

Das Personal der deutschen Marine soll sich ausschließlich im Wege freiwilliger Verpflichtung, und zwar bei Offizieren und Deckoffizieren für die Dauer von mindestens 25, bei Unteroffizieren und Mannschaften mindestens 12 aufeinanderfolgenden Jahren ergänzen.

Die Zahl der Neueinstellungen als Ersatz für Personal, das aus irgendeinem Grunde vor Ablauf seiner Verpflichtungszeit aus dem Dienst ausscheidet, darf 5 vom Hundert jährlich der gesamten in diesem Abschnitte (Artikel 183) vorgesehenen Kopfstärken nicht übersteigen.

Das Personal, as aus dem Dienst der Kriegsmarine ausscheidet, darf keine Art militärischer Ausbildung erhalten und keinen Dienst, weder in der Flotte, noch im Heere, wieder annehmen.

Die Offiziere, die der deutschen Kriegsmarine angehören und nicht demobilisiert werden, müssen sich verpflichten, ihren Dienst bis zum Alter von 45 Jahren fortzusetzen, es sei denn, daß sie den Dienst aus berechtigten Gründen verlassen.

Kein Offizier oder Mann der Handelsmarine darf irgendwelche militärische Ausbildung erhalten.

 

       
Artikel 195.

Damit allen Nationen völlig freier Zutritt zur Ostsee gesichert wird, darf Deutschland in der Zone zwischen 55° 27‘ und 54° 00‘ nördlicher Breite sowie 9° 00‘ und 16° 00‘ östlicher Länge von Greenwich keine Befestigungen anlegen und keine die Seewege zwischen Nordsee und Ostsee beherrschenden Geschütze aufstellen. Die Befestigungen, die zur Zeit in dieser Zone vorhanden sind, sind zu schleifen und die Geschütze unter Aufsicht der alliierten Mächte und in den von ihnen festgesetzten Fristen zu entfernen.

Die deutsche Regierung hat den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte alle zur Zeit in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen über das Fahrwasser der Fahrrinnen nebst angrenzenden Gewässern zwischen Nordsee und Ostsee vollständig zur Verfügung zu stellen.

 

       
Artikel 196.

Alle befestigten Werke und festen Seeplätze, die nicht in Abschnitt XIII (Helgoland) Teil III (Politische Bestimmungen über Europa) und im Artikel 195 erwähnt sind und entweder weniger als 50 km von der deutschen Küste oder auf den deutschen Inseln vor der Küste liegen, gelten als zur Verteidigung bestimmt und dürfen in ihrem gegenwärtigen Zustande bleiben.

In dieser Zone darf keine neue Befestigung errichtet werden. Die Bestückung dieser Werke darf an Zahl und Kaliber der Geschütze niemals die bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags vorhandene übersteigen. Die deutsche Regierung hat unverzüglich deren Zusammensetzung allen europäischen Regierungen mitzuteilen.

Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags wird die Ausstattung dieser Geschütze mit Munition auf höchstens 1500 Schuß je Geschütz von Kaliber 10,5 cm und darunter und 500 Schuß je Geschütz für die größeren Kaliber gleichmäßig zurückgeführt und auf diesem Satz erhalten.

 

       
Artikel 197.

Während einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags dürfen die deutschen drahtlose Großstation von Nauen, Hannover und Berlin ohne Ermächtigung der Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte nicht dazu verwendet werden, um Nachrichten über Angelegenheiten der Seemacht, des Heeres oder der Politik zu übermitteln, die für Deutschland oder die mit Deutschland während des Krieges verbündet gewesenen Mächte von Belang sind. Handelsdrahtungen dürfen diese Stationen übermitteln, aber nur unter Überwachung der genannten Regierungen, die auch die zu benutzende Wellenlänge festsetzen.

Während derselben Frist darf Deutschland weder auf seinem eigenen Gebiet noch auf dem Österreichs, Ungarns, Bulgariens oder der Türkei drahtlose Großstationen errichten.  

Artikel 143.

Während einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages darf die österreichische drahtlose Großstation in Wien ohne Ermächtigung der Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte nicht verwendet werden, um Nachrichten über Angelegenheiten der Seemacht, des Heeres oder der Politik zu übermitteln, die für Österreich oder die mit Österreich während des Krieges verbündet gewesenen Mächte von Belang sind. Diese Stationen darf Handelstelegramme übermitteln, aber nur unter Überwachung der genannten Regierungen, welche die zu verwendende Wellenlänge festsetzen werden.

Während derselben Frist darf Österreich weder auf seinem eigenen Gebiet noch auf dem Ungarns, Deutschlands, Bulgariens oder der Türkei drahtlose Großstationen errichten.

 

Artikel 88.

Während einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages darf die drahtlose Großstation in Sofia ohne Ermächtigung der alliierten und assoziierten Hauptmächte nicht verwendet werden, um Nachrichten über Angelegenheiten der Seemacht, des Heeres oder der Politik zu übermitteln, die für Bulgarien oder irgend einen mit Bulgarien während des Krieges verbündet gewesenen Staat von Belang sind. Diese Stationen darf Handelstelegramme übermitteln, aber nur unter Überwachung der genannten Regierungen, welche die zu verwendende Wellenlänge festsetzen werden.

Während derselben Frist darf Bulgarien weder auf seinem eigenen Gebiet noch auf dem Deutschlands, Österreichs, Ungarns oder der Türkei drahtlose Großstationen errichten.

 

Artikel 127.

Während einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages darf die ungarische drahtlose Großstation in Budapest ohne Ermächtigung der alliierten und assoziierten Hauptmächte nicht verwendet werden, um Nachrichten über Angelegenheiten der Seemacht, des Heeres oder der Politik zu übermitteln, die für Ungarn oder die mit Österreich-Ungarn während des Krieges verbündet gewesenen Mächte von Belang sind. Diese Stationen darf Handelstelegramme übermitteln, aber nur unter Überwachung der genannten Regierungen, welche die zu verwendende Wellenlänge festsetzen werden.

Während derselben Frist darf Ungarn weder auf seinem eigenen Gebiet noch auf dem Österreichs, Deutschlands, Bulgariens oder der Türkei drahtlose Großstationen errichten.

 

Artikel 190.

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Abschnitt III.
Bestimmungen über militärische und Seeluftfahrt.
 

Artikel 198.

Deutschland darf Luftstreitkräfte weder zu Lande noch zu Wasser als Teil seines Heerwesens unterhalten.

Deutschland darf längstens bis zum 1. Oktober 1919 eine Höchstzahl von einhundert Wasserflugzeugen oder Flugbooten unterhalten, die, ausschließlich zur Aufsuchung von Unterseeminen bestimmt, zu diesem Zweck mit der nötigen Ausrüstung versehen sind und in keinem Fall Waffen, Munition oder Bomben irgendwelcher Art mitführen dürfen.

Außer den in den vorgenannten Wasserflugzeugen oder Flugbooten eingebauten Motoren darf für jeden Motor eines jeden dieser Apparate ein einziger Reservemotor vorgesehen werden.
 

Artikel 144.

Österreich darf Luftstreitkräfte weder zu Lande noch zu Wasser als Teil seines Heerwesens unterhalten.
 

Artikel 89.

Bulgarien darf Luftstreitkräfte weder zu Lande noch zu Wasser als Teil seines Heerwesens unterhalten.
 

Artikel 128.

Ungarn darf Luftstreitkräfte weder zu Lande noch zu Wasser als Teil seines Heerwesens unterhalten.
 

Artikel 191.

Die Türkei darf Luftstreitkräfte weder zu Lande noch zu Wasser als Teil seines Heerwesens unterhalten.

 

Kein Lenkluftschiff darf beibehalten werden.

 

Artikel 199.

Binnen zweier Monate vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ist das Personal der Luftfahrt, das gegenwärtig in den Listen der deutschen Streitkräfte zu Land und zu Wasser geführt wird, demobil zu machen. Indes darf Deutschland bis zum 1. Oktober 1919 eine Gesamtzahl von eintausend Mann, einschließlich Offiziere für die Gesamtheit der Verbände, fliegendes und nichtfliegendes Personal aller Formationen und Anstalten, beibehalten und unterhalten.

 

Artikel 145.

Binnen zweier Monate vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an ist das Personal des Luftfahrtwesens, das gegenwärtig in den Listen der österreichischen Streitkräfte zu Land und zu Wasser geführt wird, zu demobilisieren.

 

Artikel 90.

Binnen zweier Monate vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an ist das Personal des Luftfahrtwesens, das gegenwärtig in den Listen der bulgarischen Streitkräfte zu Land und zu Wasser geführt wird, zu demobilisieren.

 

Artikel 129.

Binnen zweier Monate vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an ist das Personal des Luftfahrtwesens, das gegenwärtig in den Listen der ungarischen  Streitkräfte zu Land und zu Wasser geführt wird, zu demobilisieren.

 

Artikel 192.

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Artikel 200.

Bis zur völligen Räumung des deutschen Gebiets durch die alliierten und assoziierten Truppen sollen die Luftfahrzeuge der alliierten und assoziierten Mächte in Deutschland freie Fahrt im Luftraum sowie Durchflugs- und Landungsfreiheit haben.  

Artikel 146.

Bis zur völligen Räumung des österreichischen Gebietes durch die alliierten und assoziierten Truppen sollen die Luftfahrzeuge der alliierten und assoziierten Mächte in Österreich freie Fahrt im Luftraum sowie Durchflugs- und Landungsfreiheit haben.

 

Artikel 91.

Bis zur völligen Räumung des bulgarischen Gebietes durch die alliierten und assoziierten Truppen sollen die Luftfahrzeuge der alliierten und assoziierten Mächte in Bulgarien freie Fahrt im Luftraum sowie Durchflugs- und Landungsfreiheit haben.

 

Artikel 130.

Bis zur völligen Räumung des ungarischen Gebietes durch die alliierten und assoziierten Truppen sollen die Luftfahrzeuge der alliierten und assoziierten Mächte in Ungarn freie Fahrt im Luftraum sowie Durchflugs- und Landungsfreiheit haben.

 

Artikel 193.

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Artikel 201.

Während einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ist die Herstellung und  Einfuhr von Luftfahrzeugen und Teilen solcher, ebenso wie von Luftfahrzeugmotoren und Teilen von solchen für das ganze deutsche Gebiet verboten.

 

Artikel 147.

Während einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ist die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von Luftfahrzeugen und Teilen solcher, ebenso wie von Luftfahrzeugmotoren und Teilen von solchen für das ganze österreichische Gebiet verboten.

 

Artikel 92.

Während einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ist die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von Luftfahrzeugen und Teilen solcher, ebenso wie von Luftfahrzeugmotoren und Teilen von solchen für das ganze bulgarische Gebiet verboten.

 

Artikel 131.

Während einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ist die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von Luftfahrzeugen und Teilen solcher, ebenso wie von Luftfahrzeugmotoren und Teilen von solchen für das ganze ungarischen Gebiet verboten.

 

Artikel 194.

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Artikel 202.

Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ist das ganze militärische und Marineluftfahrzeugmaterial mit Ausnahme der in Artikel 198 Absatz 2 und 3 vorgesehenen Apparate den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächten auszuliefern.
 

Artikel 148.

Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ist das ganze militärische und Marine-Luftfahrzeug-Material auf Kosten Österreichs den alliierten und assoziierten Hauptmächten auszuliefern.
 

Artikel 93.

Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ist das ganze militärische und Marine-Luftfahrzeug-Material auf Kosten Bulgariens den alliierten und assoziierten Hauptmächten auszuliefern.
 

Artikel 132.

Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ist das ganze militärische und Marine-Luftfahrzeug-Material auf Kosten Ungarns den alliierten und assoziierten Hauptmächten auszuliefern.
 

Artikel 195.

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Diese Auslieferung hat an den von den genannten Regierungen zu bestimmenden Orten zu erfolgen; sie muß binnen drei Monaten beendet sein.
 
Diese Auslieferung hat an den von den Regierungen der genannten Mächte zu bestimmenden Orten erfolgen; sie muß binnen drei Monaten beendet sein.
 
Zu diesem Material gehört im besonderen dasjenige, das für kriegerische Zwecke im Gebrauch oder bestimmt gewesen ist, namentlich:
Die vollständigen Land- und Wasserflugzeuge, ebenso solche die sich in Herstellung, Ausbesserung oder Aufbau befinden.
Die flugfähigen Lenkluftschiffe, ebenso solche, die sich in Herstellung, Ausbesserung oder Aufbau befinden.
Die Geräte für die Herstellung von Wasserstoffgas.
Die Lenkluftschiffhallen und Behausungen aller Art für Luftfahrzeuge.
Bis zu ihrer Auslieferung sind die Lenkluftschiffe auf Kosten Deutschlands mit Wasserstoffgas gefüllt zu halten. Die Geräte zur Herstellung von Wasserstoffgas, ebenso wie die Behausungen für Luftschiffe können nach freiem Ermessen der genannten Mächte Deutschlands bis zur Auslieferung der Lenkluftschiffe belassen werden. Bis zu ihrer Auslieferung sind die Lenkluftschiffe auf Kosten Österreichs mit Wasserstoffgas gefüllt zu halten. Die Geräte zur Herstellung von Wasserstoffgas, ebenso wie die Behausungen für Luftschiffe können nach freiem Ermessen der genannten Mächte Österreich bis zur Auslieferung der Lenkluftschiffe belassen werden. Bis zu ihrer Auslieferung sind die Lenkluftschiffe auf Kosten Bulgariens mit Wasserstoffgas gefüllt zu halten; die Geräte zur Herstellung von Wasserstoffgas, ebenso wie die Behausungen für Luftschiffe können nach freiem Ermessen der genannten Mächte Bulgarien bis zur Auslieferung der Lenkluftschiffe belassen werden. Bis zu ihrer Auslieferung sind die Lenkluftschiffe auf Kosten Ungarns mit Wasserstoffgas gefüllt zu halten; die Geräte zur Herstellung von Wasserstoffgas, ebenso wie die Behausungen für Luftschiffe können nach freiem Ermessen der genannten Mächte Ungarn bis zur Auslieferung der Lenkluftschiffe belassen werden.
Die Luftfahrzeugmotoren.
Die Zellen (Ballonette und Tragflächen) Die Zellen.
Die Bewaffnung (Kanonen, Maschinengewehre, leichte Maschinengewehre, Bombenwerfer, Torpedolanciervorrichtungen, Apparate für Synchronismus, Zielapparate).
Die Munition (Patronen, Granaten, geladene Bomben, Bombenkörper, Vorräte von Sprengstoffen oder deren Rohstoffe).
Die Bordinstrumente.
Die Apparate für drahtlose Telegraphie, die photographischen und kinematographischen Apparate für Luftfahrzeuge.
Einzelteile, die einer der vorstehenden Gattungen angehören.

Das vorerwähnte Material darf nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung der genannten Regierungen von Ort und Stelle verbracht werden.

 

Abschnitt IV.
Interalliierte Überwachungsausschüsse.
 

Abschnitt IV.
Interalliierte Überwachungs- und Planungsausschüsse.
 

Artikel 203.

Alle Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags über Landheer, Seemacht und Luftfahrt, für deren Durchführung eine zeitliche Grenze festgesetzt ist, sind von Deutschland unter Überwachung interalliierter Ausschüsse durchzuführen, die zu diesem Zweck von den alliierten und assoziierten Hauptmächten besonders ernannt werden.

 

Artikel 149.

Alle Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages über Landheer, Seemacht und Luftfahrt, für deren Durchführung eine zeitliche Grenze festgesetzt ist, sind von Österreich unter Überwachung interalliierter Ausschüsse durchzuführen, die zu diesem Zweck von den alliierten und assoziierten Hauptmächten besonders ernannt werden.

Die erwähnten Ausschüsse werden bei der österreichischen Regierung die alliierten und assoziierten Hauptmächte in allem vertreten, was die Durchführung der Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt betrifft. Sie bringen den österreichischen Behörden die Entscheidungen zur Kenntnis, welche die Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte sich zu treffen vorbehalten haben oder welche die Durchführung der erwähnten Bestimmungen nötig machen könnte.

 

Artikel 94.

Alle Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages über Landheer, Seemacht und Luftfahrt, für deren Durchführung eine zeitliche Grenze festgesetzt ist, sind von Bulgarien unter Überwachung interalliierter Ausschüsse durchzuführen, die zu diesem Zweck von den alliierten und assoziierten Hauptmächten besonders ernannt werden.

Die erwähnten Ausschüsse werden bei der bulgarischen Regierung die alliierten und assoziierten Hauptmächte in allem vertreten, was die Durchführung der Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt betrifft. Sie bringen den bulgarischen Behörden die Entscheidungen zur Kenntnis, welche die Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte sich zu treffen vorbehalten haben oder welche die Durchführung der erwähnten Bestimmungen nötig machen könnte.

 

Artikel 133.

Alle Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages über Landheer, Seemacht und Luftfahrt, für deren Durchführung eine zeitliche Grenze festgesetzt ist, sind von Ungarn unter Überwachung interalliierter Ausschüsse durchzuführen, die zu diesem Zweck von den alliierten und assoziierten Hauptmächten besonders ernannt werden.

Die erwähnten Ausschüsse werden bei der ungarischen Regierung die alliierten und assoziierten Hauptmächte in allem vertreten, was die Durchführung der Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt betrifft. Sie bringen den ungarischen Behörden die Entscheidungen zur Kenntnis, welche die Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte sich zu treffen vorbehalten haben oder welche die Durchführung der erwähnten Bestimmungen nötig machen könnte.

 

Artikel 196.

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Artikel 204.

Die interalliierten Überwachungsausschüsse werden besonders damit betraut, die regelrechte Ausführung der Auslieferungen, der Zerstörung, des Abbruchs und der Unbrauchbarmachung zu überwachen, wie sie zu Lasten der deutschen Regierung durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehen sind.

Sie bringen den deutschen Behörden die Entscheidungen zur Kenntnis, welche die Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte sich zu treffen vorbehalten haben oder welche zur Durchführung der Bestimmungen über Landheer, Seemacht oder Luftfahrt nötig werden.

 

Artikel 205.

Die interalliierten Überwachungsausschüsse dürfen ihre Dienststellen am Sitz der deutschen Reichsregierung einrichten.

Sie sind befugt, so oft sie es für angebracht erachten, sich an jeden beliebigen Ort des deutschen Reichsgebiets zu begeben, Unterausschüsse dorthin zu entsenden oder eins oder mehrere ihrer Mitglieder zu beauftragen, sich dorthin zu verfügen.

 

Artikel 150.

Die interalliierten Überwachungsausschüsse dürfen ihre Dienststellen in Wien einrichten und sind befugt, so oft sie es für angebracht erachten, sich an einem beliebigen Ort des österreichischen Staatsgebietes zu begeben, Unterausschüsse dorthin zu entsenden oder eines oder mehrere ihrer Mitglieder zu beauftragen, sich dorthin zu verfügen.

 

Artikel 95.

Die interalliierten Überwachungsausschüsse dürfen ihre Dienststellen in Sofia einrichten und sind befugt, so oft sie es für angebracht erachten, sich an einem beliebigen Ort des bulgarischen Staatsgebietes zu begeben, Unterausschüsse dorthin zu entsenden oder eines oder mehrere ihrer Mitglieder zu beauftragen, sich dorthin zu verfügen.

 

Artikel 134.

Die interalliierten Überwachungsausschüsse dürfen ihre Dienststellen in Budapest einrichten und sind befugt, so oft sie es für angebracht erachten, sich an einem beliebigen Ort des ungarischen Staatsgebietes zu begeben, Unterausschüsse dorthin zu entsenden oder eines oder mehrere ihrer Mitglieder zu beauftragen, sich dorthin zu verfügen.

 

Artikel 197.

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Artikel 206.

Die deutsche Regierung hat den interalliierten Überwachungsausschüssen und ihren Mitgliedern jedes Entgegenkommen zu erweisen, das zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig ist.

Sie hat für jeden interalliierten Überwachungsausschuß einen geeigneten Beauftragten zu bezeichnen, dessen Aufgabe es ist, von dem Ausschuß die für die deutsche Regierung bestimmten Mitteilungen entgegenzunehmen und dem Auschuß alle verlangten Auskünfte und Schriftstücke zu liefern und zu beschaffen.

In allen Fällen liegt es der deutschen Regierung ob, auf eigene Kosten sowohl für das Personal wie für das Material die Mittel zur Durchführung der in dem gegenwärtigen Vertrage vorgesehenen Auslieferungen, Zerstörungen, Schleifungen, Abbrüche und Unbrauchbarmachungen zu beschaffen.

 

Artikel 151.

Die österreichische Regierung hat den interalliierten Überwachungsausschüssen alle Auskünfte und Dokumente zu geben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig erachten werden, sowie alle Mittel, sowohl an Personal als an Material, welche die erwähnten Ausschüsse benötigen könnten, um die vollständige Durchführung der Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt zu sichern.

Die österreichische Regierung muß für jeden interalliierten Überwachungsausschuß einen geeigneten Beauftragten bezeichnen, dessen Aufgabe es ist, von dem Ausschuß die für die österreichische Regierung bestimmten Mitteilungen entgegenzunehmen und dem Ausschuß alle verlangten Auskünfte oder Schriftstücke zu liefern oder zu beschaffen.

 

Artikel 96.

Die bulgarische Regierung hat den interalliierten Überwachungsausschüssen alle Auskünfte und Dokumente zu geben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig erachten werden, sowie alle Mittel, sowohl an Personal als an Material, welche die erwähnten Ausschüsse benötigen könnten, um die vollständige Durchführung der Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt zu sichern.

Die bulgarische Regierung muß für jeden interalliierten Überwachungsausschuß einen geeigneten Beauftragten bezeichnen, dessen Aufgabe es ist, von dem Ausschuß die für die bulgarische Regierung bestimmten Mitteilungen entgegenzunehmen und dem Ausschuß alle verlangten Auskünfte oder Schriftstücke zu liefern oder zu beschaffen.

 

Artikel 135.

Die ungarische Regierung hat den interalliierten Überwachungsausschüssen alle Auskünfte und Dokumente zu geben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig erachten werden, sowie alle Mittel, sowohl an Personal als an Material, welche die erwähnten Ausschüsse benötigen könnten, um die vollständige Durchführung der Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt zu sichern.

Die ungarische Regierung muß für jeden interalliierten Überwachungsausschuß einen geeigneten Beauftragten bezeichnen, dessen Aufgabe es ist, von dem Ausschuß die für die ungarische Regierung bestimmten Mitteilungen entgegenzunehmen und dem Ausschuß alle verlangten Auskünfte oder Schriftstücke zu liefern oder zu beschaffen.

 

Artikel 198.

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Artikel 207.

Der Unterhalt und die Kosten der Überwachungsausschüsse und die Aufwendungen, die durch ihre Tätigkeit veranlaßt werden, fallen Deutschland zur Last.

 

Artikel 152.

Der Unterhalt und die Kosten der Überwachungsausschüsse und die Aufwendungen, die durch ihre Tätigkeit veranlaßt werden, fallen Österreich zur Last.

 

Artikel 97.

Der Unterhalt und die Kosten der Überwachungsausschüsse und die Aufwendungen, die durch ihre Tätigkeit veranlaßt werden, fallen Bulgarien zur Last.

 

Artikel 136.

Der Unterhalt und die Kosten der Überwachungsausschüsse und die Aufwendungen, die durch ihre Tätigkeit veranlaßt werden, fallen Ungarn zur Last.

 

Artikel 199.

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Artikel 208.

Der interalliierte Heeresüberwachungsausschuß vertritt die Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte bei der deutschen Regierung in allem, was die Durchführung der militärischen Bestimmungen betrifft.

Er ist namentlich berufen, von der deutschen Regierung die Mitteilungen bezüglich des Lagerungsplatzes der Munitionsvorräte und Lager, bezüglich der Bestückung derjenigen Festungswerke, Festungen und festen Plätze, die Deutschland behalten darf, bezüglich der Lage der Werkstätten und Fabriken von Waffen, Munition und Kriegsgerät und bezüglich ihres Betriebes entgegenzunehmen.

An ihn erfolgt die Auslieferung von Waffen, Munition und Kriegsgerät; er setzt die Orte fest, wo diese Auslieferung stattzufinden hat und überwacht die durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Zerstörungen, Abbrüche und Unbrauchbarmachungen.

Die deutsche Regierung hat dem interalliierten Heeresüberwachungsausschuß alle Auskünfte und Schriftstücke zu liefern, die er für nötig erachtet, um sich über die vollständige Durchführung der militärischen Bestimmungen zu vergewissern, namentlich alle Unterlagen, deren Inhalt gesetzliche oder Verwaltungsbestimmungen oder innere Dienstvorschriften bilden.

 

Artikel 153.

Der militärische interalliierte Überwachungsausschuß hat besonders die Aufgabe, von der österreichischen Regierung die Mitteilungen bezüglich des Lagerungsplatzes der Munitionsvorräte und Munitionslager, bezüglich der Bestückung der Festungswerke, Festungen und festen Plätze, bezüglich der Lage der Werkstätten und Fabriken von Waffen, Munition und Kriegsgerät und bezüglich ihres Betriebes entgegenzunehmen.
 

Artikel 98.

Der militärische interalliierte Überwachungsausschuß hat besonders die Aufgabe:
1. die Zahl der Gendarmen, Zollwächter, Forstwächter, Orts- und Gemeindepolizisten und anderen ähnlichen Angestellten festzusetzen, die Bulgarien nach Artikel 69 behalten darf;
2. von der bulgarischen Regierung die Mitteilungen bezüglich des Lagerungsplatzes der Munitionsvorräte und Munitionslager, bezüglich der Lage der Werkstätten und Fabriken von Waffen, Munition und Kriegsgerät und bezüglich ihres Betriebes entgegenzunehmen.
 

Artikel 137.

Der militärische interalliierte Überwachungsausschuß hat besonders die Aufgabe, von der ungarischen Regierung die Mitteilungen bezüglich des Lagerungsplatzes der Munitionsvorräte und Munitionslager, bezüglich der Lage der Werkstätten und Fabriken von Waffen, Munition und Kriegsgerät und bezüglich ihres Betriebes entgegenzunehmen.
 

Artikel 200.

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Er hat die Ablieferung von Waffen, Munition, Kriegsgerät, Werkzeug für Kriegsfabrikationen entgegenzunehmen, die Orte, wo diese Ablieferung stattzufinden hat, festzusetzen und die durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Zerstörungen, Außergebrauchsetzungen oder Umwandlungen zu überwachen.

 

Artikel 209.

Der interalliierte Marineüberwachungsausschuß vertritt die Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte bei der deutschen Regierung in allem, was die Durchführung der Bestimmungen über die Seemacht betrifft.

Er ist namentlich dazu berufen, sich auf die Bauwerften zu begeben und den Abbruch der Schiffe zu überwachen, die sich dort in Bau befinden, die Auslieferung aller Überwasser- und Unterwasserfahrzeuge, Hebeschiffe, Docks sowie des Druckdocks entgegenzunehmen und die vorgesehenen Zerstörungen und Abbrüche zu überwachen.

Die deutsche Regierung

Artikel 154.

Der interalliierte Marineüberwachungsausschuß hat besonders die Aufgabe, sich auf die Bauwerften zu begeben und den Abbruch der Schiffe zu überwachen, die sich dort in Bau befinden, die Ablieferung der Waffen, der Munition und des Materials für die Seekriegsführung entgegenzunehmen und die vorgesehenen Zerstörungen und Abbrüche zu überwachen.

Die österreichische Regierung

Artikel 99.

Der interalliierte Marineüberwachungsausschuß hat besonders die Aufgabe, im Sinne des Artikels 84 die Ablieferung der Waffen, der Munition und des Materials für die Seekriegsführung entgegenzunehmen und die vorgesehenen Zerstörungen und Abbrüche zu überwachen.

Die bulgarische Regierung

Artikel 138.

Der interalliierte Marineüberwachungsausschuß hat besonders die Aufgabe, sich auf die Bauwerften zu begeben und den Abbruch der Schiffe zu überwachen, die sich dort in Bau befinden, die Ablieferung der Waffen, der Munition und des Materials für die Seekriegsführung entgegenzunehmen und die vorgesehenen Zerstörungen und Abbrüche zu überwachen.

Die ungarische Regierung

Artikel 201.

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hat dem interalliierten Marineüberwachungsausschuß alle Auskünfte und Schriftstücke zu liefern, die er für nötig erachtet, um sich über die vollständige Durchführung der Bestimmungen über die Seemacht zu vergewissern, namentlich die Pläne der Kriegsschiffe, die Zusammensetzung ihrer Bestückung, die Einzelheiten und die Modelle von Kanonen, Munition, Torpedos, Minen, Sprengstoffen, Apparaten für drahtlose Telegraphie und im allgemeinen von allem was auf das Material für die Seekriegsführung Bezug hat, ebenso alle Unterlagen, deren Inhalt gesetzliche, Verwaltungsbestimmungen oder innere Dienstvorschriften bilden.

 

Artikel 210.

Der interalliierte Luftfahrt-Überwachungsausschuß vertritt die Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte bei der deutschen Regierung in allem, was dei Durchführung der Bestimmungen über die Luftfahrt betrifft.

Dieser Ausschuß ist namentlich dazu berufen, den Bestand des auf deutschem Boden befindlichen Luftfahrzeugmaterials aufzunehmen, die Werkstätten für Flugzeug, Ballons und Luftfahrzeugmotoren, die Fabriken für Waffen, Munition und Sprengstoffen, die von Luftfahrzeugen verwendet werden können, zu besichtigen, alle Flugplätze, Hallen, Landungsplätze, Parks und Lager zu besuchen und gegebenfalls die Verbringung des erwähnten Materials an einen anderen Ort zu veranlassen und seine Auslieferung entgegenzunehmen.

Die deutsche Regierung hat dem interalliierten Luftfahrtüberwachungsausschuß alle Auskünfte und Unterlagen, deren Inhalt gesetzliche, Verwaltungsbestimmungen oder innere Dienstvorschriften bilden, sowie Unterlagen sonstigen Inhaltes zu liefern, die er für nötig erachtet, um sich über die vollständige Durchführung der Bestimmungen über Luftfahrt zu vergewissern, namentlich eine zahlenmäßige Aufstellung über das Personal im Dienste aller deutschen Flugverbände, sowie über das fertig vorhandene, in Herstellung befindliche oder bestellte Material, ferner eine vollständige Liste aller für die Flugfahrt arbeitenden Betriebsstätten nebst Angabe ihrer Lage, sowie aller Hallen und Landungsplätze.

 

Artikel 155.

Der interalliierte Luftfahrt-Überwachungsausschuß hat besonders zur Aufgabe, den Bestand des gegenwärtigen, in den Ländern der österreichischen Regierung befindlichen Flugzeugmaterials aufzunehmen, die Werkstätten für Flugzeug, Ballons und Luftfahrzeugmotoren, die Fabriken für Waffen, Munition und Sprengstoffe, die von Luftfahrzeugen verwendet werden können, zu besichtigen, alle auf österreichischen Boden befindlichen Flugplätze, Hallen, Landungsplätze, Parks und Lager zu besuchen und gegebenfalls die Verbringung des erwähnten Materials an einen anderen Ort zu veranlassen und es zu übernehmen.

Die österreichische Regierung hat dem interalliierten Luftfahrtüberwachungsausschuß alle Auskünfte und Unterlagen, deren Inhalt gesetzliche, Verwaltungsbestimmungen oder innere Dienstvorschriften bilden, sowie Unterlagen sonstigen Inhaltes zu liefern, die er für nötig erachtet, um sich über die vollständige Durchführung der Bestimmungen über Luftfahrt zu vergewissern, namentlich eine zahlenmäßige Aufstellung über das Personal im Dienste aller österreichischen Flugverbände, sowie über das fertig vorhandene, in Herstellung befindliche oder bestellte Material, ferner eine vollständige Liste aller für die Flugfahrt arbeitenden Betriebsstätten nebst Angabe ihrer Lage, sowie aller Hallen und Landungsplätze.

 

Artikel 100.

Der interalliierte Luftfahrtüberwachungsausschuß hat besonders zur Aufgabe, den Bestand des gegenwärtigen, in den Händen der bulgarischen Regierung befindlichen Flugzeugmaterials aufzunehmen, die Werkstätten für Flugzeuge, Ballons und Luftfahrzeugmotoren, die Fabriken für Waffen, Munition und Sprengstoffe, die von Luftfahrzeugen verwendet werden können, zu besichtigen, alle auf bulgarischem Boden befindlichen Flugplätze, Hallen, Landungsplätze, Parks und Lager zu besuchen und gegebenenfalls die Verbringung des erwähnten Materials an einen anderen Ort zu veranlassen und es zu übernehmen.

Die bulgarische Regierung hat dem interalliierten Luftfahrtüberwachungsausschuß alle Auskünfte und Unterlagen, deren Inhalt gesetzliche, Verwaltungsbestimmungen oder innere Dienstvorschriften bilden, sowie Unterlagen sonstigen Inhaltes zu liefern, die er für nötig erachtet, um sich über die vollständige Durchführung der Bestimmungen über Luftfahrt zu vergewissern, namentlich eine zahlenmäßige Aufstellung über das Personal im Dienste aller bulgarischen Flugverbände, sowie über das fertig vorhandene, in Herstellung befindliche oder bestellte Material, ferner eine vollständige Liste aller für die Flugfahrt arbeitenden Betriebsstätten nebst Angabe ihrer Lage, sowie aller Hallen und Landungsplätze.

 

Artikel 139.

Der interalliierte Luftfahrt-Überwachungsausschuß hat besonders zur Aufgabe, den Bestand des gegenwärtigen, in den Händen der ungarischen Regierung befindlichen Flugzeugmaterials aufzunehmen, die Werkstätten für Flugzeug, Ballons und Luftfahrzeugmotoren, die Fabriken für Waffen, Munition und Sprengstoffe, die von Luftfahrzeugen verwendet werden können, zu besichtigen, alle auf ungarischem Boden befindlichen Flugplätze, Hallen, Landungsplätze, Parks und Lager zu besuchen und gegebenenfalls die Verbringung des erwähnten Materials an einen anderen Ort zu veranlassen und es zu übernehmen.

Die ungarische Regierung hat dem interalliierten Luftfahrtüberwachungsausschuß alle Auskünfte und Unterlagen, deren Inhalt gesetzliche, Verwaltungsbestimmungen oder innere Dienstvorschriften bilden, sowie Unterlagen sonstigen Inhaltes zu liefern, die er für nötig erachtet, um sich über die vollständige Durchführung der Bestimmungen über Luftfahrt zu vergewissern, namentlich eine zahlenmäßige Aufstellung über das Personal im Dienste aller ungarischen Flugverbände, sowie über das fertig vorhandene, in Herstellung befindliche oder bestellte Material, ferner eine vollständige Liste aller für die Flugfahrt arbeitenden Betriebsstätten nebst Angabe ihrer Lage, sowie aller Hallen und Landungsplätze.

 

Artikel 202.

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Artikel 203.

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Artikel 204.

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Artikel 205.

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Abschnitt V.
Allgemeine Bestimmungen.
 

Abschnitt V.
Allgemeine Vorschriften.
 

Artikel 211.

Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags muß die deutsche Gesetzgebung die erforderlichen Abänderungen erfahren haben und dann von der deutschen Regierung mit diesem Teile des gegenwärtigen Vertrags in Einklang gehalten werden.

Binnen der gleichen Frist müssen von der deutschen Regierung alle Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Ausführung der Bestimmungen dieses Teiles getroffen worden sein.

 

Artikel 156.

Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages muß die österreichische Gesetzgebung die erforderlichen Abänderungen erfahren haben und dann von der österreichischen Regierung mit diesem Teile des gegenwärtigen Vertrags in Einklang gehalten werden.

Binnen der gleichen Frist müssen von der österreichischen Regierung alle Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Ausführung der Bestimmungen dieses Teiles getroffen worden sein.

 

Artikel 101.

Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages muß die bulgarische Gesetzgebung die erforderlichen Abänderungen erfahren haben und dann von der bulgarischen Regierung mit diesem Teile des gegenwärtigen Vertrags in Einklang gehalten werden.

Binnen der gleichen Frist müssen von der bulgarischen Regierung alle Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Ausführung der Bestimmungen dieses Teiles getroffen worden sein.

 

Artikel 140.

Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages muß die ungarische Gesetzgebung die erforderlichen Abänderungen erfahren haben und dann von der ungarischen Regierung mit diesem Teile des gegenwärtigen Vertrags in Einklang gehalten werden.

Binnen der gleichen Frist müssen von der ungarischen Regierung alle Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Ausführung der Bestimmungen dieses Teiles getroffen worden sein.