Erklärung
des Präsidenten der Tschechoslowakischen Republik
zur verfassungsmäßigen Ratifikation des Friedensvertrages von Neuilly-sur-Seine
(im Anhang zur Veröffentlichung des Vertrages in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Čechoslovakischen Staates Nr. 274/1922
vom 29. September 1922)

 

Dieser Vertrag wird mit dem Bemerken kundgemacht, daß er auf Grund des Beschlusses der Nationalversammlung vom 28. Jänner 1921 durch die Ratifikationsurkunde vom 19. März 1921 genehmigt wurde, die von dem Präsidenten der Čechoslovakischen Republik und von dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet und am 16. April 1921 im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten in Paris niedergelegt wurde.

Die Nationalversammlung hat zugleich beschlossen, das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zu beauftragen, im Einvernehmen mit allen beteiligten Ministerien die weiteren Verfügungen zu treffen, die zur Durchführung dieses Vertrages notwendig sind.

Das erste Protokoll über die Niederlegung der Ratifikationsurkunden wurde in Paris am 9. August 1920 errichtet; an diesem Tage haben die Ratifikationsurkunden hinterlegt: Großbritannien, Frankreich, Italien, Belgien, Siam und Bulgarien. Mit diesem Tage ist der Vertrag zwischen den eben genannten Staaten in Kraft getreten; für die Berechnung aller Fristen, die in diesem Vertrage vorgesehen sind, ist der 9. August 1920 der Tag, an dem der Vertrag in Kraft getreten ist.

In allen übrigen Beziehungen hat dieser Vertrag für die Čechoslovakische Republik mit dem Tage der Niederlegung ihrer Ratifikationsurkunde, d. i. mit dem 16. April 1921 Wirksamkeit erlangt.

Von den übrigen Staaten haben diesen Friedensvertrag ratifiziert: das Königreich der Serben, Kroaten und Slovenen am 16. August 1920, Griechenland und Rumänien am 4. September 1920, Japan am 31. Oktober 1921.

T. G. Masaryk m. p.

Dr. Beneš  m. p.
 


Quellen: Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Čechoslovakischen Staates Nr. 274/1922
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© 6. Juni 2006
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