Artikel 180.
a) Verträge zwischen Feinden gelten als mit dem Zeitpunkte aufgehoben, an dem zwei der Beteiligten Feinde geworden sind. Dies gilt nicht für Schulden und andere Geldverpflichtungen, die aus der Vornahme einer in einem solchen Vertrage vorgesehenen Handlung oder der Leistung einer dort vorgesehenen Zahlung entspringen. Vorbehalten bleiben ferner die nachstehend oder in der beigefügten Anlage vorgesehenen Ausnahmen und Sonderregeln für bestimmte Verträge oder Vertragsgattungen.
b) Nicht betroffen von der Aufhebung im Sinne dieses Artikels werden
diejenigen Verträge, deren Ausführung die Regierungen der alliierten oder
assoziierten Mächte, denen eine der Vertragsparteien angehört, binnen sechs
Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages im allgemeinen Interesse
verlangen.
Bringt die Ausführung der demgemäß aufrechterhaltenen Verträge für eine der
Parteien infolge veränderter Handelsverhältnisse einen erheblichen Nachteil mit
sich, so kann der im Abschnitt VI vorgesehene Gemischte Schiedsgerichtshof der
geschädigten Partei eine angemessene Entschädigung zubilligen.
c) Mit Rücksicht auf die Vorschriften der Verfassung und des Rechtes der Vereinigten Staaten von Amerika, Brasiliens und Japans findet weder dieser Artikel, noch Artikel 183, noch die Anlage auf Verträge, die von Staatsangehörigen dieser Staaten mit Staatsangehörigen Bulgariens geschlossen worden sind, Anwendung. Desgleichen findet Artikel 189 keine Anwendung auf die Vereinigten Staaten von Amerika oder deren Staatsangehörige.
d) Dieser Artikel und seine Anlage finden keine Anwendung auf Verträge, deren Parteien dadurch Feinde geworden sind, daß eine von ihnen Einwohner eines Gebietes war, das unter eine andere Souveränität tritt, falls diese Partei durch Anwendung des gegenwärtigen Vertrages die Staatsangehörigkeit einer alliierten oder assoziierten Macht erwirbt. Das gleiche gilt für Verträge zwischen Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte, zwischen denen der Handel deshalb verboten war, weil einer der Vertragschließenden sich in einem vom Feinde besetzten Gebiet einer alliierten oder assoziierten Macht befand.
e) Keine Vorschrift dieses Artikels und seiner Anlage darf zur Ungültigkeitserklärung eines Geschäftes führen, das in gesetzmäßiger Weise auf Grund eines mit Genehmigung einer der kriegführenden Mächte abgeschlossenen Vertrages zwischen Feinden vorgenommen worden ist.
Artikel 181.
Die nach dem gegenwärtigen vertrage durchgeführten Gebietsabtretungen sollen in keiner Weise den in den Verträge von Konstantinopel vom Jahre 1913, von Athen vom Jahre 1913 und von Stambul vom Jahre 1914 erwähnten Privatrechten zum Nachteil gereichen.
Bei allen von Bulgarienoder zugunsten Bulgariens nach dem gegenwärtigen Vertrage durchgeführten Abtretungen sollen diese Privatrechte gleichzeitig und unter denselben Bedingungen aufrechterhalten werden.
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Anwendung dieses Artikels wird die Streitfrage einem vom Rate des Völkerbundes ernannten Schiedsrichter vorgelegt.
Artikel 182.
Im Falle einer unberechtigten Ausnutzung oder Besitzentziehung infolge der kriegerischen Ereignisse oder Maßnahmen können Konzessionen, Einnahmegarantien und Betriebsbewilligungen von Angehörigen der alliierten uns assoziierten Mächte oder von Gesellschaften und Vereinigungen, die von solchen Angehörigen verwaltet werden, auf dem bulgarischen Gebiete, wie es sich nach dem gegenwärtigen Vertrage ergibt, auf Ersuchen des Interessenten, falls dasselbe innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eingebracht wird, auf eine von dem Gemischten Schiedsgerichtshofe bestimmte Zeitdauer verlängert werden, wobei die Zeit der Besitzentziehung und unberechtigten Ausnutzung eingerechnet wird.
Die verschiedenen Abmachungen oder Vereinbarungen, die vor dem Eintritt Bulgariens in den Krieg zwischen bulgarischen Behörden und von Finanzgruppen der Allianz verwalteten Gesellschaftenoder Vereinigungen genehmigt oder abgeschlossen wurden, werden bestätigt; unbeschadet dessen sollen die Fristen, Preise und Bedingungen nach Maßgabe der neuen wirtschaftlichen Verhältnisse revidiert werden. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit entscheidet der Gemischte Schiedsgerichtshof.
Artikel 183.
a) Auf dem Gebiete der Hohen vertragschließenden Teile sind im Verhältnis zwischen Feinden alle Verjährungs-, Ausschluß- und Verfallfristen für die Kriegsdauer gehemmt, gleichviel ob sie vor oder nach Kriegsausbruch zu laufen begonnen haben. Sie beginnen frühestens drei Monate nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages wieder zu laufen. Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die Vorlegungsfristen für Zinsen- oder Dividendenabschnitte und die Vorlegungsfristen für Wertpapiere, die auf Grund erfolgter Auslosung oder aus irgendeinem anderen Grund auszahlbar sind.
b) Sind infolge Versäumung einer Handlung oder Nichtwahrung einer Formvorschrift während des Krieges Vollstreckungsmaßnahmen auf dem Gebiete Bulgariens zum Nachteil eines Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht vorgenommen, so wird der Einspruch dieses Staatsangehörigen vor den in Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof gebracht, es sei denn, daß der betreffende Fall zur Zuständigkeit eines Gerichts einer alliierten oder assoziierten Macht gehört.
c) Auf den Antrag des beteiligten
Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Macht erkennt der Gemischte
Schiedsgerichtshof auf Wiederherstellung des durch die im Absatz b) erwähnten
Vollstreckungsmaßnahmen beeinträchtigten Rechtszustandes in allen Fällen, in
denen dies nach dem besonderen Tatbestand billig und möglich ist.
Ist die Wiederherstellung ungerecht oder unmöglich, so kann der Gemischte
Schiedsgerichtshof der benachteiligten Partei eine Entschädigung zubilligen, die
der bulgarischen Regierung zur Last fällt.
d) Ist ein Vertrag zwischen Feinden für aufgehoben erklärt, und zwar entweder weil eine der Parteien eine Vertragsbestimmung nicht ausgeführt hat oder infolge Ausübung eines im Vertrage ausbedungenen Rechtes, so steht der benachteiligten Partei frei, sich an den Gemischten Schiedsgerichtshof zu wenden, um Abhilfe zu erlangen. Der Gerichtshof hat in diesem Falle die im Absatz c) vorgesehenen Befugnisse.
e) Haben Staatsangehörige der alliierten und assoziierten Mächte durch Maßnahmen der obenerwähnten Art, die von Bulgarien in dem Krieg überzogenen oder besetzten Gebiet vorgenommen wurden, Schaden erlitten, so finden die Bestimmungen der vorstehenden Absätze dieses Artikels Anwendung, falls diese Staatsangehörigen nicht anderweitig entschädigt worden sind.
f) Bulgarien hat jeden Dritten schadlos zu halten, der durch eine von dem Gemischten Schiedsgerichtshof gemäß den vorstehenden Absätzen dieses Artikels zuerkannte Rechtswiederherstellung oder Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand benachteiligt wird.
g) Die in Absatz a) vorgesehene dreimonatige Frist beginnt für Handelspapiere mit dem Tage, an dem die Ausnahmevorschriften, die in den Gebieten der beteiligten Macht bezüglich der Handelspapiere erlassen worden sind, endgültig außer Kraft getreten sind.
Artikel 184.
Im Verhältnis zwischen Feinden darf kein vor dem Kriege ausgestelltes Handelspapier lediglich wegen versäumter fristgerechter Vorlegung zwecks Annahme oder zwecks Zahlung, wegen versäumter Benachrichtigung der Aussteller oder Giranten von der Nichtannahme oder Nichtzahlung, wegen versäumten Protestes, wegen Versäumung der Erfüllung irgendeiner Formvorschrift für verfallen gelten, wenn die Versäumung während des Krieges erfolgt ist.
Ist die Frist zur Vorlegung eines Handelspapieres zwecks Annahme oder zwecks Zahlung oder die Frist zur Benachrichtigung des Ausstellers oder der Giranten von der Nichtannahme oder der Nichtzahlung oder die Frist zur Erhebung des Protestes während des Krieges abgelaufen und hat die vorlegungs-, protest- oder benachrichtigungspflichtige Partei während des Krieges die betreffende Handlung versäumt, so steht ihr für die nachträgliche Vorlegung, nachträgliche Benachrichtigung von Nichtannahme oder Nichtzahlung oder nachträgliche Protesterhebung mindestens eine Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zu.
Artikel 185.
Soweit nach dem gegenwärtigen Vertrage die Zuständigkeit der Gerichte einer alliierten oder assoziierten Macht reicht, werden ihre Urteile in Bulgarien als rechtskräftig anerkannt und sind ohne weitere Vollstreckbarkeitserklärung vollstreckbar.
Ist, gleichviel in welcher Art von Angelegenheiten, während des Krieges von einem Gerichte Bulgariens gegen den Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht oder gegen eine Gesellschaft oder Vereinigung, an welcher ein solcher Staatsangehöriger beteiligt war, in einem Rechtsstreit ein Urteil ergangen oder eine Exekutionsmaßregel angeordnet worden, ohne daß der Staatsangehörige oder die Gesellschaft in der Lage war, sich zu verteidigen, so ist der hierdurch benachteiligte Staatsangehörige der alliierten der assoziierten Macht berechtigt, einen Schadensersatz zu verlangen, der von dem im Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof festgesetzt wird.
Auf Antrag des Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Macht kann der oben erwähnte Schadensersatz nach Anordnung des gemischten Gerichtshofes, wo dies möglich ist, dadurch herbeigeführt werden, daß er die Parteien in die Lage zurückversetzt, in der sie sich befanden, bevor das Urteil des bulgarischen Gerichtes gefällt wurde.
Der oben erwähnte Schadensersatz kann ebenso vor dem Gemischten Schiedsgerichtshof von Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte, die durch richterliche Maßnahmen in den mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebieten Nachteile erlitten haben, beansprucht werden, wenn sie nicht schon anderweitig entschädigt worden sind.
Artikel 186.
Jede nach irgendeinem anderen als dem bulgarischen Gesetze errichteten Gesellschaft, welche Güter, Rechte oder Interessen in Bulgarien besitzt und von Angehörigen der alliierten und assoziierten Mächte verwaltet wird oder verwaltet werden wird, soll im Laufe von fünf Jahren nach de Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages das Recht haben, ihre Güter, Rechte und Interessen auf irgendeine andere Gesellschaft zu übertragen, die im Einklang mit den bulgarischen Gesetzen oder mit den Gesetzen irgend eines der alliierten und assoziierten Staaten, von dessen Angehörigen die Gesellschaft verwaltet wird, errichtet werden wird, und die Gesellschaft, auf die das Vermögen übertragen wird, soll dieselben Rechte und Privilegien weiter genießen, welche die frühere Gesellschaft unter Geltung der bulgarischen Gesetze und nach dem Wortlaute des gegenwärtigen Vertrages genossen hat. Diese Gesellschaft soll aus dem Grunde dieser Übertragung keinerlei besonderen Gebühr unterworfen werden.
Artikel 187.
Im Sinne der Abschnitte III, IV, V und VII bedeutet der Ausdruck "während
des Krieges" für jede alliierte oder assoziierte Macht der Zeitraum
zwischen dem Eintritt des Kriegszustandes zwischen dieser Macht und Bulgarien und dem Inkrafttreten
des gegenwärtigen Vertrages.
I. Allgemeine Vorschriften.
§ 1. Im Sinne der Artikel 180, 183 und 184 gelten Vertragsparteien dann als Feinde, wenn der Handel zwischen ihnen verboten worden oder infolge von Gesetzen, Verordnungen oder Vorschriften, denen eine der Parteien unterworfen war, gesetzwidrig geworden ist. Der maßgebende Zeitpunkt ist der Tag, an dem der Handel verboten worden oder an dem er sonstwie gesetzwidrig geworden ist.
§ 2. Unbeschadet der Rechte aus Artikel 177, Absatz b), unter Vorbehalt
ferner der Anwendung der während des Krieges von den alliierten oder
assoziierten Mächten erlassenen Gesetze, Verordnungen oder inneren Vorschriften,
schließlich unter Vorbehalt abweichender
Vertragsbestimmungen, bleiben von der Aufhebung durch Artikel 180 ausgenommen
und in Kraft:
a) Verträge zum Zwecke der Übertragung von Eigentum, Gütern
oder von beweglichen oder unbeweglichen Werten, wenn das Eigentum
übertragen oder der Gegenstand ausgehändigt worden ist, bevor
die Parteien Feinde wurden;
b) Pacht- und Mietverträge, Mieten und Mietversprechen;
c) Verträge über Hypotheken, Verpfändungen und Sicherstellungen;
d) Konzessionen, betreffend Bergwerke und Gruben, Steinbrüche
oder Lagerstätten;
e) Verträge zwischen Privaten einerseits und Staaten, Provinzen,
Gemeinden oder anderen ähnlichen Verwaltungskörperschaften andrerseits
sowie Konzessionen, die von Staaten, Provinzen, Gemeinden oder anderen
ähnlichen Verwaltungskörperschaften verliehen sind, einschließlich der
Verträge und Konzessionen, die in den vom türkischen Reiche vor dem
Inkrafttreten dieses Vertrages an Bulgarien abgetretenen Gebieten von der
türkischen Regierung abgeschlossen, beziehungsweise verliehen worden sind.
§ 3. Sind gemäß Artikel 180 Bestimmungen eines Vertrages teilweise aufgehoben, lassen sich aber die aufgehobenen von den übrigen Vorschriften des Vertrages trennen, so bleiben die übrigen Vorschriften des Vertrages, vorbehaltlich der Anwendung der im Paragraphen 2 bezeichneten Gesetze, Verordnungen und inneren Vorschriften, in Kraft. Lassen sie sich nicht trennen, so gilt der Vertrag als in seiner Gesamtheit aufgehoben.
II. Besondere Vorschriften über bestimmte Vertragsgattungen.
Verträge an der Effekten- und Produktenbörse.
§ 4. a) Bestimmungen, die während des Krieges von einer anerkannten
Effekten- oder Produktenbörse bezüglich Abwicklung der von einer
feindlichen Privatperson vor dem Kriege eingegangenen börsenmäßigen
Verpflichtungen erlassen worden sind, werden durch die Hohen vertragschließenden
Teile bestätigt, ebenso wie die in Anwendung dieser Bestimmungen getroffenen
Maßnahmen, vorausgesetzt:
1. daß das Geschäft ausdrücklich in Gemäßheit
der Bestimmungen der betreffenden Börse abgeschlossen worden war;
2. daß die Bestimmungen für alle Beteiligten verbindlich
waren;
3. daß die Abwicklungsbedingungen gerecht und vernünftig
waren.
b) Der vorstehende Absatz findet auf Maßnahmen, die von Börsen in den vom Feinde besetzten Gebieten während der Besetzung erlassen worden sind, keine Anwendung.
Verpfändung.
§ 5. Ist ein als Sicherheit für die Schuld eines Feindes bestelltes Pfand wegen mangelnder Zahlung verkauft worden, so soll selbst dann, wenn der Eigentümer nicht hat benachrichtigt werden können, der Verkauf als gültig angesehen werden, sofern der Gläubiger in gutem Glauben und mit Sorgfalt und Vorsicht gehandelt hat. In diesem Falle steht dem Eigentümer kein Ersatzanspruch auf Grund des Pfandverkaufs zu.
Diese Bestimmung findet auf Pfandverkäufe, die in den mit Krieg überzogenen oder vom Feind besetzten Gebieten während der Besetzung vom Feind vorgenommen worden sind, keine Anwendung.
Handelspapiere.
§ 6. Soweit Mächte in Betracht kommen, die den Abschnitt III und seine Anlage angenommen haben, werden die Geldverbindlichkeiten zwischen Feinden aus der Ausstellung von Handelspapieren in Gemäßheit der genannten Anlage durch Vermittlung der Prüfungs- und Ausgleichsämter geregelt. Auf diese geht das Recht des Inhabers mit den verschiedenen ihm zustehenden Rechtsbehelfen über.
§ 7. Hat sich jemand auf Grund der Zusage eines anderen vor oder während des Krieges zur Zahlung eines Handelspapiers verpflichtet und ist der andere später für ihn Feind geworden, so bleibt ihm trotz der Eröffnung der Feindseligkeiten der Rückgriff gegen den andern erhalten.
III. Versicherungsverträge.
§ 8. Versicherungsverträge zwischen Personen, die später Feinde geworden sind, werden in Gemäßheit der folgenden Paragraphen geregelt:
Feuerversicherungen.
§ 9. Verträge zur Versicherung von Eigentum gegen Feuersgefahr zwischen einer an dem Eigentum beteiligten Person und einer anderen, die später Feind geworden ist, gelten nicht durch die Eröffnung der Feindseligkeiten oder dadurch, daß die betreffende Person Feind geworden ist, oder deshalb, weil während des Krieges oder dreier Monate danach einer der Vertragschließenden eine Vertragsbestimmung nicht erfüllt hat, als aufgehoben. Sie werden aber mit Wirkung vom ersten, nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eintretenden Fälligkeitstag der Jahresprämie aufgehoben.
Bezüglich der während des Krieges fällig gewordenen, unbezahlt gebliebenen Prämien oder der Ansprüche aus Schadensfällen, die während des Krieges eingetreten sind, findet eine besondere Regelung statt.
§ 10. Ist eine vor dem Kriege abgeschlossene Feuerversicherung durch eine Verwaltungs- oder gesetzgeberische Maßnahme während des Krieges von dem ursprünglichen auf einen anderen Versicherer übertragen worden, so wird die Übertragung anerkannt; die Haftung des ursprünglichen Versicherers gilt seit dem Tage der Übertragung als erloschen. Der ursprüngliche Versicherer bleibt indessen berechtigt, auf Verlangen volle Auskunft über die Bedingungen der Übertragung zu erhalten. Ergibt sich, daß diese Bedingungen unbillig sind, so sind sie soweit abzuändern, daß sie den Ansprüchen der Billigkeit genügen.
Mit Zustimmung des ursprünglichen Versicherers ist ferner der Versicherte berechtigt, den Vertrag auf den ursprünglichen Versicherer mit Wirkung vom Zeitpunkt der Stellung des bezüglichen Antrages ab zurückzuübertragen.
Lebensversicherungen.
§ 11. Lebensversicherungsverträge zwischen einem Versicherer und einer Person, die später Feind geworden ist, gelten weder durch die Kriegserklärung noch durch die Tatsache, daß die Person Feind geworden ist, als aufgehoben.
§ 12. Jeder Betrag, der während des Krieges auf Grund eines nach dem vorstehenden Absatz als nicht aufgehoben geltenden Vertrages fällig geworden ist, ist nach dem Kriege zuzüglich 5% jährlicher Zinsen vom Tage der Fälligkeit bis zum Berichtigungstage zahlbar.
Ist der Vertrag während des Krieges mangels Prämienzahlung hinfällig oder infolge der Nichterfüllung von Vertragsbestimmungen unwirksam geworden, so sind der Versicherte oder seine Vertreter oder Rechtsnachfolger jederzeit berechtigt, binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages vom Versicherer den Wert der Polizze am Tage ihres Hinfälligwerdens oder ihrer Unwirksamkeit zu fordern.
Beruht das Hinfälligwerden des Vertrages während des Krieges mangels Prämienzahlung auf der Anwendung von Kriegsmaßnahmen, so sind der Versicherte oder seine Vertreter oder Rechtsnachfolger berechtigt, ihn binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages dadurch wieder in Kraft zu setzen, daß sie die gegebenenfalls verfallenen Prämien zuzüglich 5% jährlicher Zinsen bezahlen.
§ 13. Sind Lebensversicherungsverträge von der Zweigstelle einer Versicherungsgesellschaft geschlossen, deren Hauptniederlassung sich in einem in der Folge feindlich gewordenen Lande befindet, so unterliegt der Vertrag, falls er nicht selbst eine gegenteilige Bestimmung enthält, dem Gesetz des Ortes. Sind indes auf Ansprüche, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des Vertrages selbst und den zur Zeit seines Abschlusses geltenden Gesetzen und Abkommen auf Grund von Kriegsmaßnahmen erhoben oder durchgesetzt sind, Zahlungen erfolgt, so ist der Versicherer berechtigt, deren Erstattung von dem Versicherten oder seinem Vertretern zu verlangen.
§ 14. Sieht das auf den Vertrag anzuwendende Gesetz vor, daß der Versicherer trotz der Nichtzahlung der Prämien an den Vertrag gebunden bleibt, bis dem Versicherten von der Hinfälligkeit des Vertrages Mitteilung gemacht worden ist, so ist er in den Fällen, in denen er infolge des Krieges diese Mitteilung nicht machen konnte, berechtigt, von dem Versicherten die nicht bezahlten Prämien zuzüglich 5% jährlicher Zinsen zu fordern.
§ 15. Als Lebensversicherungsverträge im Sinne der §§ 11 - 14 gelten Versicherungsverträge dann, wenn die Berechnung der gegenseitigen Verpflichtungen beider Parteien auf der Wahrscheinlichkeit der menschlichen Lebensdauer verbunden mit dem Zinsfuß beruht.
Seeversicherungen.
§ 16. Seeversicherungsverträge unter Einschluß von Zeit- und Reisepolizzen, zwischen einem Versicherer und einer Person, die in der Folgezeit Feind wurde, gelten von diesem Augenblick an als aufgelöst, es sei denn, daß die im Vertrage vorgesehene Gefahr vor diesem Zeitpunkte begonnen hatte.
Hatte die Gefahr nicht begonnen, so hat der Versicherer die in Form von Prämien oder anderswie gezahlten Summen zu erstatten.
Hatte die Gefahr begonnen, so gilt der Vertrag als rechtsbeständig, obwohl die eine Partei Feind wurde; die Beträge, die auf Grund der Vertragsbestimmungen, sei es als Prämien, sei es für Seeschäden, zu zahlen sind, können nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eingefordert werden.
Kommt es zu einem Übereinkommen über die Verzinsung der vor dem Kriege an feindliche Staatsangehörige oder von ihnen geschuldeten nach dem Kriege zur Zahlung gelangenden Summen, so sollen solche Zinsen bei Verlusten, die auf Grund von Seeversicherungsverträgen zu ersetzen sind, nach Ablauf eines Jahres vom Tage des Verlustes an laufen.
§ 17. Kein Seeversicherungsvertrag mit einem Versicherten, der in der Folgezeit Feind wurde, begründet eine Haftung für Verluste durch Kriegshandlungen der Macht, der der Versicherer angehört, oder einer mit ihr alliierten oder assoziierten Macht.
§ 18. Erweist es sich, daß jemand, der vor dem Kriege einen Seeversicherungsvertrag mit einem in der Folge Feind gewordenen Versicherer eingegangen ist, nach Eröffnung der Feindseligkeiten einen neuen Vertrag geschlossen hat, der dieselbe Gefahr bei einem nicht feindlichen Versicherer deckt, so tritt von dem Tage des Abschlusses an der neue Vertrag an die Stelle des ursprünglichen. Die verfallenen Prämien werden nach dem Grundsatz berechnet, daß der ursprüngliche Versicherer aus dem Vertrag nur bis zu dem Zeitpunkt haftet, wo der neue Vertrag geschlossen wurde.
Andere Versicherungen.
§ 19. Solche vor dem Kriege zwischen einem Versicherer und einer Person, welche in der Folge Feind wurde, abgeschlossene Versicherungsverträge, die nicht unter die Paragraphen 9 bis 18, fallen, erfahren in jeder Hinsicht dieselbe Behandlung, wie sie nach den genannten Paragraphen, Feuerversicherungsverträgen zwischen denselben Parteien zuteil würde.
Rückversicherungen.
§ 20. Alle Rückversicherungsverträge mit einer Person, die Feind geworden ist, gelten als durch diese bloße Tatsache aufgehoben; jedoch bleibt im Falle der Haftung für eine Lebens- oder Seeversicherungsgefahr, die schon vor dem Kriege begonnen hatte, das Recht unberührt, nach dem Kriege die Zahlung der aus der Haftung für diese Gefahren geschuldeten Summen zu verlangen.
War es indessen infolge feindlichen Einfalls dem Rückversicherten unmöglich, einen anderen Rückversicherer zu finden, so bleibt der Vertrag bis zum Ablauf von drei Monaten seit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages in Geltung.
Wird ein Rückversicherungsvertrag auf Grund dieses Paragraphen hinfällig, so findet zwischen beiden Parteien eine Abrechnung statt, die einerseits die bezahlten und zu bezahlenden Prämien, andererseits die Ersatzpflicht für erlittene Verluste aus der Haftung für die vor dem Kriege in Lauf gekommenen Lebens- und Seeversicherungsgefahren berücksichtigt. Bei anderen als den in den Paragraphen 11 bis 18 erwähnten Gefahren gilt als Stichtag für die Abrechnung der Zeitpunkt, an dem beide Parteien Feinde wurden; Ersatzansprüche für seit dem eingetretene Verluste bleiben außer Betracht.
§ 21. Hat ein Versicherter in einem Versicherungsvertrag die Haftung für besondere Gefahren übernommen, die keine Lebens- oder Seeversicherungsgefahren sind, so erstrecken sich die Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen gleichfalls auf die entsprechenden Rückversicherungen, die an dem Tage bestanden, wo die vertragschließenden Parteien Feinde geworden sind.
§ 22. Die Rückversicherungen eines Lebensversicherungsvertrages, die auf Grund eines besonderen Vertrages, die auf Grund eines besonderen Vertrages abgeschlossen worden und nicht in einem allgemeinen Rückversicherungsvertrag enthalten ist, bleibt in Kraft.
§ 23. Ist vor dem Kriege ein Seeversicherungsvertrag rückversichert worden, so bleibt die Übertragung der Gefahr auf den Rückversicherer gültig, wenn diese Gefahr vor Eröffnung der Feindseligkeiten begonnen hatte; der Vertrag bleibt trotz der Eröffnung der Feindseligkeiten in Kraft. Nach dem Kriege kann die Zahlung der auf Grund des Rückversicherungsbetrages geschuldeten Beträge für Prämien oder erlittene Verluste verlangt werden.
§ 24. Die Vorschriften der Paragraphen 17 und 18 und der letzte
Absatz des Paragraphen 16 finden auf Rückversicherungsverträge für
Seeversicherungsgefahr Anwendung.
Abschnitt VI.
Gemischter Schiedsgerichtshof.
Artikel 188.
a) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages
wird zwischen jeder alliierten und assoziierten Macht einerseits und Bulgarien andererseits ein Gemischter Schiedsgerichtshof gebildet. Jeder Schiedsgerichtshof
besteht aus drei Mitgliedern. Jede der beteiligten Regierungen ernennt
eines dieser Mitglieder. Der Vorsitzende wird auf Grund einer Vereinbarung
zwischen den beiden beteiligten Regierungen ausgewählt.
Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so ernennt der Rat des
Völkerbundes oder bis zu dem Zeitpunkt der Errichtung des Völkerbundes
oder bis zu dem Zeitpunkt der Errichtung des Völkerbundes Herr Gustav Ador, falls er dazu bereit ist, den Vorsitzenden des Schiedsgerichtshofes
sowie zwei weitere Personen, die den Vorsitzenden gegebenenfalls vertreten.
Diese Personen müssen den Mächten angehören, die im Laufe
des Krieges neutral geblieben sind.
Sorgt eine Regierung nicht innerhalb eines Monats für die oben
vorgesehene Ernennung eines Mitgliedes des Schiedsgerichtshofes auf eine
unbesetzte Stelle, so wird das fehlende Mitglied von der gegnerischen Regierung
aus den beiden oben außer dem Vorsitzenden genannten Personen ausgewählt.
Der Schiedsgerichtshof entscheidet mit Stimmenmehrheit.
b) Die gemäß Absatz a) errichteten Gemischten Schiedsgerichtshöfe
befinden über die Streitfragen, die laut Abschnitt III, IV, V und
VII zu ihrer Zuständigkeit gehören.
Außerdem regelt der Gemischte Schiedsgerichtshof alle Streitfragen
bezüglich der vor Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zwischen
Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte und
bulgarischen Staatsangehörigen geschlossenen Verträge.
Eine Ausnahme gilt für die Streitfragen, die nach den Gesetzen der
alliierten, assoziierten oder neutralen Mächte zur Zuständigkeit
der Landesgerichte dieser Mächte gehören. Derartige Streitfragen
werden von den Landesgerichten unter Ausschluß des Gemischten Schiedsgerichtshofes
entschieden. Dem beteiligten Staatsangehörigen einer alliierten oder
assoziierten Macht steht es jedoch frei, die Sache vor den Gemischten Schiedsgerichtshof
zu bringen, sofern sein Landesgesetz dem nicht entgegensteht.
c) Wenn die Anzahl der Sachen es erfordert, sind weitere Mitglieder zu ernennen, damit sich jeder Gemischte Schiedsgerichtshof in mehrere Abteilungen gliedern kann. Jede dieser Abteilungen wird entsprechend den obigen Vorschriften besetzt.
d) Jeder Gemischte Schiedsgerichtshof ordnet sein Verfahren selbst, soweit es nicht durch die Bestimmungen der Anlage zu diesem Artikel geregelt ist. Er hat das Recht, die von der verlierenden Partei an Kosten und Auslagen zu zahlenden Beträge festzusetzen.
e) Jede Regierung bezahlt die Bezüge des von ihr ernannten Mitgliedes des Gemischten Schiedsgerichtshofes und jedes Beauftragten, den sie bezeichnet, um sie vor dem Gerichtshof zu vertreten. Die Bezüge des Vorsitzenden werden durch besondere Vereinbarung zwischen den beteiligten Regierungen festgesetzt; diese Bezüge werden ebenso wie die gemeinsamen Ausgaben jedes Gerichtes je zur Hälfte von den beiden Regierungen getragen.
f) Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, durch ihre Gerichte und Behörden den Gemischten Schiedsgerichtshöfen jede irgend mögliche Rechtshilfe, insbesondere bei Übermittlung von Zustellungen und bei der Beweiserhebung gewähren zu lassen.
g) Die Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, die
Entscheidungen des Gemischten Schiedsgerichtshofes als endgültig anzusehen
und sie für ihre Staatsangehörigen verbindlich zu machen.
§ 1. Stirbt ein Mitglied des Gerichtshofes, legt es sein Amt nieder oder wird es aus irgendeinem Grund an der Ausübung seines Amtes behindert, so erfolgt seine Ersetzung nach dem Verfahren, das für seine Ernennung galt.
§ 2. Der Gerichtshof ordnet sein Verfahren nach Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit. Er bestimmt Reihenfolge und Fristen für das Vorbringen der Parteien und regelt die Förmlichkeiten der Beweisaufnahme.
§ 3. Die Anwälte und Bestände der Parteien sind befugt, ihre Ausführungen und Gegenausführungen mündlich oder schriftlich dem Gerichtshof vorzutragen.
§ 4. Der Gerichtshof bewahrt die schriftlichen Unterlagen der ihm vorgelegten Sachen und Streitigkeiten sowie des darauf bezüglichen Verfahrens unter Beifügung der Daten auf.
§ 5. Jede beteiligte Macht kann einen Sekretär ernennen. Diese Sekretäre bilden das gemischte Sekretariat des Gerichtshofes und sind diesem unterstellt. Der Gerichtshof kann einen oder mehrere Beamte ernennen und verwenden, die zur Mitwirkung bei der Erfüllung seiner Aufgabe nötig sind.
§ 6. Der Gerichtshof entscheidet über alle ihm unterbreiteten Fragen und Fälle auf Grund der Beweismittel, Zeugenaussagen und Unterlagen, die von den beteiligten Parteien beigebracht werden können.
§ 7. Bulgarien verpflichtet sich, dem Gerichtshof jedes zur Durchführung seiner Untersuchungen erforderliche Entgegenkommen zu erweisen und alle erforderliche Unterlagen zu liefern.
§ 8. Die Sprache, in der das Verfahren geführt wird, ist mangels gegenteiliger Abmachung je nach der von der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht getroffenen Bestimmung die englische, französische oder italienische.
§ 9. Der Vorsitzende des Gerichtshofes bestimmt Ort und Zeit der
Gerichtssitzungen.
Artikel 189.
Hat ein zuständiges Gericht in einer unter Abschnitt III, IV, V, VII oder VIII fallenden Angelegenheit ein Urteil gefällt oder fällt es ein Urteil, das mit den Vorschriften der genannten Abschnitte nicht im Einklang steht, so hat die dadurch geschädigte Partei ein Recht auf Wiedergutmachung, die durch den Gemischten Schiedsgerichtshof näher bestimmt wird. Auf Antrag des Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht kann der Gemischte Schiedsgerichtshof diese Wiedergutmachungen, sofern das möglich ist, in der Form eintreten lassen, daß er die Parteien in die Lage zurückversetzt, in der sie sich vor dem von dem bulgarischen Gerichte gefällten Urteil befanden.
Abschnitt VII.
Gewerbliches Eigentum.
Artikel 190.
Die Rechte des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentums, wie dieses Eigentum durch die in Artikel 166 bezeichneten zwischenstaatlichen Übereinkommen von Paris und von Bern bestimmt ist, werden unter Vorbehalt der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages zugunsten der Personen, die bei Beginn des Kriegszustandes in ihrem Genuß standen, oder zugunsten ihrer Rechtsnachfolger vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an in den Gebieten der Hohen vertragschließenden Teile wieder in Kraft gesetzt oder wiederhergestellt. Desgleichen werden Rechte, die, wenn es nicht zum Kriege gekommen wäre, während des Krieges zufolge eines Gesuches zum Schutz gewerblichen Eigentums oder zufolge Veröffentlichung eines literarischen oder künstlerischen Werkes hätten erlangt werden können, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an zugunsten der Personen, die sie zu beanspruchen gehabt hätten, anerkannt und begründet.
Anordnungen, die auf Grund der während des Krieges durch eine gesetzgebende, ausführende oder verwaltende Stelle einer alliierten oder assoziierten Macht hinsichtlich der Rechte Bulgariens auf dem Gebiete des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentums ergriffenen Sondermaßnahmen getroffen worden sind, behalten indes weiterhin ihre Gültigkeit und volle Wirksamkeit.
Wegen der Ausnutzung von gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechten, die während des Krieges durch die Regierung einer alliierten oder assoziierten Macht oder durch irgendeine Person für Rechnung oder mit Zustimmung dieser Regierung erfolgt ist, sowie wegen des Verlaufes, des Feilbietens oder des Gebrauches irgendwelcher Erzeugnisse, Geräte, Sachen oder Gegenstände, die unter diese Rechte fielen, stehen weder Bulgarien noch seinen Staatsangehörigen Ersatzansprüche oder Klagen zu.
Geldbeträge, die im Hinblick auf das Eigentum der in Absatz 2 des gegenwärtigen Artikels genannten Sondermaßnahmen getroffenen Anordnung oder Maßregel geschuldet werden oder gezahlt worden sind, werden, falls die bei der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages geltende Gesetzgebung einer der alliierten oder assoziierten Mächte nicht anders darüber verfügt hat, in gleicher Weise wie die anderen Forderungen der genannten Personen nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages verwendet; die Geldbeträge, die durch besondere, von der bulgarischen Regierung hinsichtlich des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentums von Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte ergriffene Maßnahmen aufgebracht worden sind, werden wie alle übrigen Schulden der bulgarischen Staatsangehörigen angesehen und behandelt.
Haben bulgarische Staatsangehörige nach der Gesetzgebung einer alliierten oder assoziierten Macht vor dem Kriege oder in seinem Verlaufe gewerbliche, literarische oder künstlerische Eigentumsrechte erworben oder erwerben sie solche künftig, so bleibt der betreffenden alliierten oder assoziierten Macht die Befugnis vorbehalten, diese Rechte (soweit es sich dabei nicht um Fabriks- oder Handelsmarken handelt) in der für notwendig erkannten Weise zu begrenzen, an Bedingungen zu knüpfen oder einzuschränken. Die Beschränkungen erfolgen in der Form, daß die betreffende alliierte oder assoziierte Macht die eingangs bezeichneten bulgarischen Rechte entweder selbst ausübt oder Lizenzen für ihre Ausübung erteilt oder die Ausübung weiterhin unter ihrer Überwachung hält oder in sonst einer anderen Form. Solche Beschränkungen dürfen im Interesse der Landesverteidigung oder um des Gemeinwohls willen oder zu dem Zwecke auferlegt werden, auf bulgarischer Seite eine gerechte Behandlung der gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechte der betreffenden fremden Staatsangehörigen auf bulgarischem Gebiet sicherzustellen; ferner auch zu dem Zwecke, die vollständige Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Vertrage durch Bulgarien zu verbürgen. Bei den nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages erworbenen gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechten darf die vorstehend den alliierten und assoziierten Mächten vorbehaltene Befugnis nur ausgeübt werden, wenn die Begrenzungen, Bedingungen oder Beschränkungen im Interesse der Landesverteidigung oder des Gemeinwohls erforderlich erscheinen.
Gelangen die vorstehenden Vorschriften durch die alliierten und assoziierten Mächte zur Anwendung, so werden angemessene Entschädigungen oder Vergütungen gewährt, die in der gleichen Weise wie alle anderen den bulgarischen Staatsangehörigen geschuldeten Summen gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages verwendet werden.
Jede der alliierten oder assoziierten Mächte behält sich die Befugnis vor, jede seit dem 1. August 1914 vollzogene und jede künftige Abtretung oder Teilabtretung oder jede Einräumung gewerblicher, literarischer oder künstlerischer Eigentumsrechte, die die Anwendung des gegenwärtigen Artikels vereiteln könnte, als null und nichtig anzusehen.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels finden auf die gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechte von Gesellschaften oder Unternehmungen, deren Liquidierung von den alliierten oder assoziierten Mächten entsprechend den Kriegsausnahmegesetzen vorgenommen worden ist oder auf Grund des Artikels 177, Absatz b), noch vorgenommen wird, keine Anwendung.
Artikel 191.
Soweit Staatsangehörige eines jeden der Hohen vertragschließenden Teile bereits am 1. August 1914 gewerbliche Eigentumsrechte besaßen oder solche, wenn es nicht zum Kriege gekommen wäre, auf Grund eines vor oder im Verlauf des Krieges angebrachten Gesuches seitdem hätten erwerben können, wird ihnen zur Erhaltung oder zum Erwerb dieser Rechte eine Mindestfrist von einem Jahre vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags an gewährt, um ohne jeden Aufschlag oder irgendwelche Strafgebühr jede Handlung vorzunehmen, jede Förmlichkeit zu erfüllen, jede Gebühr zu entrichten, überhaupt jeder Verpflichtung zu genügen, die die Gesetze oder Verwaltungsverordnungen des einzelnen Staates vorschreiben. Das gleiche gilt für die Geltendmachung eines Widerspruchs gegen solche Rechte. Indessen verleiht dieser Artikel kein Recht auf die Wiedereröffnung eines Interferenzverfahrens in den Vereinigten Staaten von Amerika, in dem die Schlußverhandlung stattgefunden hat.
Gewerbliche Eigentumsrechte, die infolge der Nichtvornahme einer Handlung, der Nichterfüllung einer Förmlichkeit oder der Nichtbezahlung einer Gebühr verfallen sind, treten wieder in Kraft. Haben jedoch dritte Personen Patente oder Muster, während sie verfallen waren, verwertet oder benutzt, so bleibt jeder alliierten oder assoziierten Macht die Befugnis vorbehalten, die Anordnungen zu treffen, die sie zur Wahrung der Rechte dieser dritten Personen billigerweise für geboten erachtet. Ferner unterliegen die Patente oder Muster, welche bulgarischen Staatsangehörigen zustehen und hiernach wieder in Kraft treten, auch weiterhin den Vorschriften, die während des Krieges auf sie Anwendung fanden, sowie allen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages.
Der Zeitraum zwischen dem 1. August 1914 und dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages wird auf die für die Ausübung eines Patentes oder für den Gebrauch von Fabriks- oder Handelsmarken oder von Mustern vorgesehene Frist nicht angerechnet; auch wird vereinbart, daß ein Patent, eine Fabriks- oder Handelsmarke oder ein Muster, das am 1. August 1914 noch in Kraft war, wegen bloßer Nichtausübung oder bloßen Nichtgebrauchs nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an verfällt oder für ungültig erklärt werden darf.
Artikel 192.
Staatsangehörige Bulgariens oder in Bulgarien wohnende oder dort ihr Gewerbe treibende Personen einerseits und Staatsangehörige der alliierten oder assoziierten Mächte oder im Gebiete dieser Mächte wohnende oder dort ihr Gewerbe treibende Personen andererseits sowie Dritte, denen diese Staatsangehörigen etwa während des Krieges ihre Rechte abgetreten haben, können auf Grund von Vorgängen auf dem Gebiete des anderen Teiles in der Zeit zwischen dem Zeitpunkte des Kriegszustandes und dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, in denen Verletzungen der während des Krieges geltenden oder der gemäß dem Artikel 191 wiederhergestellten gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechte erblickt werden könnten, keine Klage erheben und keinerlei Anspruch geltend machen.
Sind des ferneren in der Zeit zwischen der Kriegserklärung und der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages Erzeugnisse oder Gegenstände hergestellt oder literarische oder künstlerische Werke veröffentlicht worden, so gibt der Verkauf und das Feilbieten derselben den vorbezeichneten Personen jemals ein Klagerecht wegen Verletzung von gewerblichen oder künstlerischen Eigentumsrechten, wenn dieser Verkauf und dieses Feilbieten während eines Jahres nach der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages in den Gebieten der alliierten oder assoziierten Mächte einerseits oder Bulgariens andrerseits stattfindet; ebensowenig begründet ihr Erwerb oder ihre Benutzung oder Verwendung durch Dritte ein solches Klagerecht. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Berechtigten ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche oder Handelsniederlassung in den von Bulgarien im Laufe des Krieges besetzten Gebieten hatten.
Dieser Artikel gilt nicht im Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und Bulgarien andrerseits.
Artikel 193.
Lizenzverträge über Ausübung von Rechten des gewerblichen Eigentums oder über Vervielfältigung von literarischen oder künstlerischen Werken, die vor dem Kriegszustande zwischen Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte oder in ihrem Gebiete wohnenden oder dort ihr Gewerbe treibenden Personen einerseits und Staatsangehörigen Bulgariens andererseits geschlossen sind, gelten vom Zeitpunkte des Kriegszustandes zwischen Bulgarien und der alliierten oder assoziierten Macht an als aufgelöst. In allen Fällen hat jedoch der auf Grund eines solchen Vertrages ursprünglich Lizenzberechtigte das Recht, binnen einer Frist von sechs Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an von dem Inhaber der Rechte die Einräumung einer neuen Lizenz zu verlangen. Die Bedingungen der neuen Lizenz werden mangels einer Einigung zwischen den Parteien von dem zuständigen Gerichte des Landes, unter dessen Gesetzgebung die Rechte erworben sind, festgesetzt, es sei denn, daß die Lizenzen auf Rechten beruhen, die unter der Gesetzgebung Bulgariens erworben sind; in diesem Falle werden die Bedingungen durch den im Abschnitt VI des gegenwertigen Teiles vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof festgesetzt. Das Gericht kann alsdann gegebenenfalls den Betrag der ihm angebracht erscheinenden Vergütung für die Ausnutzung der Rechte während des Krieges festsetzen.
Lizenzen für gewerbliche, literarische oder künstlerische Eigentumsrechte, die kraft der besonderen Kriegsgesetzgebung einer alliierten oder assoziierten Macht verliehen sind, werden von der Fortdauer einer schon vor dem Kriege bestehenden Lizenz nicht berührt, sondern behalten ihre volle Gültigkeit und Wirksamkeit. Ist eine solche Lizenz dem auf Grund eines vor dem Kriege abgeschlossenen Lizenzvertrages ursprünglich Lizenzberechtigten verliehen, so gilt sie als an die Stelle der früheren Lizenz getreten.
Sind auf Grund eines vor dem Krieg abgeschlossenen, auf Ausübung von Rechten des gewerblichen Eigentums oder Vervielfältigung oder Aufführung literarischer, dramatischer oder künstlerischer Werke gerichteten Vertrages oder auf Grund einer vor dem Krieg erteilten Lizenz solchen Inhaltes während des Krieges Geldsummen gezahlt worden, so finden sie die gleiche Verwendung wie dem gegenwärtigen Vertrag zufolge die sonstigen Schulden oder Forderungen der bulgarischen Staatsangehörigen.
Dieser Artikel gilt nicht im Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und Bulgarien andrerseits.
Artikel 194.
Die Einwohner der auf Grund des gegenwärtigen Vertrages von Bulgarien abgetrennten Gebiete behalten ungeachtet dieser Trennung und des sich daraus ergebenden Wechsels der Staatsbürgerschaft in Bulgarien den vollen und uneingeschränkten Genuß aller gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentumsrechte, deren Inhaber sie nach der bulgarischen Gesetzgebung zur Zeit dieser Trennung waren.
Die gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentumsrechte, die in den nach Maßgabe des gegenwärtigen Vertrages von Bulgarien abgetrennten Gebieten zur Zeit der Abtrennung dieser Gebiete von Bulgarien in Kraft sind oder zufolge Artikel 190 wiederhergestellt werden oder wieder in Kraft treten, werden von dem Staate, dem das bekannt und bleiben in diesem Gebiete solange in Kraft, wie dies nach der bulgarischen Gesetzgebung der Fall ist.
Artikel 195.
Alle Fragen, betreffend die Archive, Register und Pläne, die sich auf den Schutz des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums beziehen, sowie ihre allfällige Übersendung oder Mitteilung seitens der bulgarischen Behörden an die Behörden der Staaten, denen bulgarische Gebiete abgetreten wurden, werden durch ein Sonderabkommen geregelt werden.
Abschnitt VIII.
Sonderbestimmungen für übertragene Gebiete.
Artikel 196.
Von denjenigen physischen und juristischen Personen, welche früher Angehörige Bulgariens waren, werden diejenigen, welche durch den vorliegenden Vertrag ipso facto die Staatsangehörigkeit einer verbündeten oder assoziierten Macht erlangen, in den folgenden Bestimmungen als "ehemalige bulgarische Staatsangehörige", die Personen, welche die bulgarische Staatsbürgerschaft behalten haben, werden als "bulgarische Staatsangehörige" bezeichnet.
Artikel 197.
Bulgarien wird unverzüglich die ehemaligen bulgarischen Staatsangehörigen wieder in den Besitz ihres auf bulgarischem Gebiete gelegenen Güter, ihrer Rechte und ihrer Interessen einsetzen. Diese Güter, Rechte und Interessen werden frei von allen nach dem 29. September 1918 eingeführten oder erhöhten Abgaben und Gebühren restituiert.
Der Betrag der Steuern und Abgaben auf das Kapital, welche vom Eigentum, den Rechten und Interessen ehemaliger bulgarischer Staatsangehöriger seit dem 29. September 1918 eingehoben oder erhöht worden sind, oder welche bis zu ihrer gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages erfolgten Wiedererstattung oder - falls es sich um Eigentum, Rechte oder Interessen handelt, die nicht den Gegenstand außerordentlicher Kriegsmaßnahmen gebildet haben - bis zum Ablauf einer dreimonatigen Frist nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eingehoben oder erhöht werden sollten, wird den Berechtigten zurückerstattet.
Was an Eigentum, Rechten und Interessen zurückerstattet ist, wird von dem Augenblick an, in dem es aus Bulgarien weggebracht oder dort nicht mehr ausgeübt wird, keiner Abgabe unterworfen sein, die derselben Person mit Rücksicht auf ihr sonstiges Vermögen oder auf eine andere Unternehmung auferlegt wurde.
Falls irgendwelche Gebühren für aus Bulgarien weggebrachtes Eigentum, Rechte oder Interessen im vornhinein gezahlt wurden, so wird der auf die Zeit nach der Wegbringung dieses Eigentums, der Rechte und Interessen entfallende vorausbezahlte Teilbetrag dieser Gebühren den Berechtigten zurückerstattet werden.
In Bulgarien begründete oder geschaffene und für ehemalige bulgarische Staatsangehörige bestimmte Vermächtnisse, Schenkungen, Stipendien und Stiftungen aller Art sind von Bulgarien, soweit sie sich auf dessen Gebiet befinden, derjenigen alliierten oder assoziierten Macht, deren Staatsangehörige die betreffenden ehemaligen bulgarischen Staatsangehörigen jetzt sind, in dem Zustand zur Verfügung zu stellen, in welchem diese Stiftungen am 20. September 1915 waren, wobei die für den Zweck der Stiftung erfolgten ordnungsgemäßen Zahlungen zu berücksichtigen sind.
Artikel 198.
Alle vor dem 29. September 1918 zwischen ehemaligen bulgarischen Staatsangehörigen einerseits und der bulgarischen Regierung oder bulgarischen Staatsangehörigen andererseits abgeschlossenen und derzeit noch wirksamen Verträge bleiben in Kraft.
Dessenungeachtet werden jene oben erwähnten Verträge anulliert, deren gerichtliche Anullierung im Gemeininteresse von der Regierung jener alliierten oder assoziierten Macht, deren Staatsbürgerschaft der ehemalige bulgarische Staatsangehörige erworben hat, binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages Bulgarien bekanntgegeben wird, sofern es sich nicht um Schulden oder andere Geldverpflichtungen handelt, die aus dem Vollzuge irgendeiner in diesen Verträgen vorgesehenen Operation oder Zahlung erwachsen.
Die oben vorgesehene Anullierung wird nicht ausgesprochen werden können, wenn dem bulgarischen Staatsangehörigen die Bewilligung zum Aufenthalte in dem der betreffenden alliierten oder assoziierten Macht abgetretenen Gebiete erteilt wurde.
Artikel 199.
Bringt die im Artikel 198 vorgesehene Aufhebung für eine Partei einen beträchtlichen Nachteil mit sich, so kann der im Abschnitt VI dieses Teiles vorgesehene Gemischte Schiedsgerichtshof der geschädigten Partei eine Entschädigung zusprechen, die nur nach dem verwendeten Kapitele und ohne Rücksicht auf entgangenen Gewinn zu berechnen ist.
Artikel 200.
Die Bestimmungen der Artikel 183 und 183 dieses Teiles über Verjährung, Präklusion und Erlöschung werden in den von Bulgarien abgetrennten Gebieten angewendet, wobei der Ausdruck "Kriegsbeginn" durch den Ausdruck: "jener von jeder einzelnen alliierten oder assoziierten Macht administrativ zu bestimmende Tag, an dem die Beziehungen zwischen den Vertragsteilen tatsächlich oder rechtlich unmöglich wurden", ferner der Ausdruck "Kriegsdauer" durch den Ausdruck: "Zeitraum zwischen diesem Tag und dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages" zu ersetzen ist.
Artikel 201.
Bulgarien verpflichtet sich, soweit es in Betracht kommt, alle Übereinkommen und Vereinbarungen anzuerkennen, die zwischen alliierten oder assoziierten Mächten zum Schutze der Rechte und Interessen jener Angehörigen dieser Mächte getroffen sind oder getroffen werden, welche an gemäß den bulgarischen Gesetzen gegründeten und in den von Bulgarien abgetrennten Gebieten irgendwie tätigen Gesellschaften und Vereinigungen beteiligt sind. Es verpflichtet sich, alle Übertragungen zu erleichtern, alle Urkunden und Wertpapiere zurückzustellen, alle Auskünfte zu erteilen und überhaupt allen Akten und Formalitäten zu entsprechen, die sich auf die erwähnten Übereinkommen und Vereinbarungen beziehen.
Artikel 202.
Die Regelung der Fragen, betreffend die vor dem 29. September 1918 zwischen Bulgarien oder in Bulgarien wohnhaften bulgarischen Staatsangehörigen einerseits und ehemaligen bulgarischen Staatsangehörigen andererseits kontrahierten Schulden wird im Einklange mit den Bestimmungen des Artikels 176 und seiner Anlage erfolgen, wobei der Ausdruck "vor dem Kriege" durch folgenden Ausdruck ersetzt wird: "vor dem Tage der von jeder alliierten und assoziierten Macht durch administrative Verfügung als jener Tag festgesetzt werden wird, von welchem angefangen der Verkehr zwischen den Vertragsteilen faktisch oder rechtlich unmöglich geworden ist".
Waren die Schulden in bulgarischer Währung ausgedrückt, so werden sie in dieser Währung zurückzuzahlen sein; war die Schuld in irgend einer anderen als der bulgarischen Währung ausgedrückt, so ist sie in der vereinbarten Währung zu bezahlen.
Artikel 203.
Unbeschadet der anderen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages verpflichtet sich die bulgarische Regierung, einer jeden Macht, an die Gebiete Bulgariens übertragen werden, jenen Bruchteil der von der Regierung oder Verwaltungsbehörden Bulgariens oder von Verwaltungsbehörden Bulgariens oder von der unter ihrer Kontrolle tätigen öffentlichen oder privaten Körperschaften angesammelten Reserven zu übergeben, der für das Funktionieren aller sozialen und staatlichen Versicherungen auf diesen Gebieten bestimmt ist.
Die Mächte, denen diese Gelder übergeben werden, sind gehalten, sie unter allen Umständen zur Erfüllung der aus diesen Versicherungen hervorgehenden Verpflichtungen zu verwenden.
Die Bedingungen dieser Übergabe werden durch besondere zwischen der bulgarischen Regierung und den beteiligten Regierungen zu schließende Übereinkommen geregelt werden.
Falls diese besonderen Übereinkommen nicht dem vorhergehenden Absatze
gemäß innerhalb drei Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrages abgeschlossen sind, werden die Bedingungen der Übergabe
in jedem einzelnen Falle einem Ausschuß von fünf Mitgliedern
unterbreitet werden, von denen eines durch die bulgarische Regierung,
eines durch die andere beteiligte Regierung und drei durch den Verwaltungsrat
des internationalen Arbeitsamtes aus den Angehörigen der anderen Staaten
ernannt werden. Dieser Ausschuß muß mit Stimmenmehrheit innerhalb
dreier Monate von seiner Konstituierung Vorschläge annehmen, die dem
Rate des Völkerbundes zu unterbreiten sind; die Entscheidungen des
Rates sind von Bulgarien und vom anderen interessierten Staate sofort
als endgültig anzusehen.